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wenn begründet, die vorangehende, auf das Statut gestützte Argumentation beseitigen würde, sich dadurch erledigt, daß die Gemeinde ⸗Ordnung vom 11. März 1850, welche im 8. 8 die Befugniß zur Aufstellung von Gemeinde⸗Statu⸗ ten, vorbebaltlich ihrer Bestätigung durch den Bezirksrath, und im §. 46 die Zulässigkeit 8 Einzugs⸗ wie auch Einkaufsgeldern anerkennt, als eine lex generalis dem vor ihrer Emanation und Einführung in D. da⸗ selbst in rechtsbeständiger Weise errichteten Statut nicht derogiren konnte, daß indeß diese Frage nicht zur Entscheidung der Gerichte, sondern der Verwaltungsbehörden gehört, da es sich dabei um die Prüfung handelt ob in D. überhaupt Eintrittsgeld mit Recht gefordert wird oder nicht.
Berlin, den 13. November 1858. 1] ₰ —
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompeten;
Bedenken, welches übrigens,
Konflikte.
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einist erium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8— Medizinal⸗Angelegenheiten. “ 1*
Der Taxpreis eines B. zglutegels ist für die Zeit v vom 1. O J. bis ult. März k. J. auf 3 Pf. festgesetzt. Berlin, den 198 September 18 89.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Angelegenheiten.
und Medizinal⸗
Im Auftrage: Lehnert.
Uebungen bei im Winter⸗
bildenden Künste.
nach dem lebenden Modell, Senats der und Gewandung:
A. Fächer der
und Modelliren ll, geleitet Akademie.
Professor Professor a
cichnen Bs. Malen im Königlichen Museum und in der Flademze: Professor Herbig. Anatomie: Dr. Müller. Zeichnen nach Göpsabgüssen (Antike): Professor Dae Modellren nach der Antike: Professor Aug. Fischers Vorbereitungs⸗ und Prüͤf ungsklasse: die Professoren Herbig und Holbein. Landschaftzeichnen: Professor Schirmer. 1 Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Professor Eybel Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Lehrer Domschke. Die Projection, Schatten⸗Construction, Perspektive, verbunden mit Aufgaben aus den historisch⸗ wichtigen Bauwerken: Pro⸗ fessor Beckmann. “ ) Kupferstechen: Broreser Mandel. Schwarzkunst auf Stahl: Professor Lüderib. Holz⸗ 85 Fenseces; Professor Gubi ) Metallgraviren und Steinschneiden: Proföfsor Schrift⸗ und Kartenstechen: Lehrer Reyher. Bronzegießen: Lehrer Heinrich Fischer. ben Se Professor vn. Guhl. Mhthologie: Professor De. Geppert. Geschichte des Kostüms: Professor Weiß. Geschichte des Alterthums, insbesondere d Römer: 1 ““
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Malen (höhere Abtheilung):
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B. Baufaächer. Zeichnung und Com position Pecorationen: Profess sor Bötticher. Entwerfen der Gebäude: Hof⸗Baurath Professor Strack. a.) Bau⸗Constructionen: Derselbe. Darstellende Geometrite und Perspective Profefsor Beckmann. uar vn e eht Verzierungen und Glieder: Pro⸗
archttektonischer
üat Iwmngnnod 2 ilgin afit. *.825. — 8 Lehre der Harmonie: Musik⸗Direktor 28) Doppelter Contrapunkt und Fuge: D 29) Choral⸗ und Figuralstyl: Derselbe. 30) Freie Vocal⸗Compofition: die Musik⸗Direktoren Professor Grell.
mit der Akademie verbundenen allge⸗
8„1S „ me inen Zeichens schule. ,
Professor Ba 8 erselbe.
Professor
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rich und des Lehrers Gosch
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E. b. der mit der Akademie verbundenen Gewerkschule. 8 die Professoren Her 8n Nan. gerich, Holbein, und die Lehrer Schütze und Domschke. Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor August Fischer. Geometrisches und architektonisches Rilen: die Professoren
Zielcke und Stoevesandt.
Fuͤr die Unterrichts⸗Abtheilungen von Nr. 1 bis Nr. 31 hat man sich zu melden von Anfang bis Ende Oktober b Mittwoch von 12 bis 2 Uhr und desgleichen für die Nr. 32 bis 34 jeden Sonntag von 8 bis 9 Uhr.
Diejenigen, welche sich füͤr eins der ““ anmelden, müssen ihre Schulzeugnisse Sorlegen...
September 1859.
Freies Handzeichnen:
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Berlin, den 7. Akademie der Kuüͤnste.
„Vice⸗Direktor. 9
Diejenigen 1 Leute, welche gar keine Maturitätsprüfung bestandene, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen ge⸗ lehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund
des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Univerfität immatrikulirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Immatriculation hierselbst müssen schriftlich an das unter⸗ zeichnete Kuratorium gerichtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß uͤüber ihre sittliche Füͤhrung, so wie ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen. Die Immatriculation erfolgt übrigens immer nur auf die nächsten drei Semester und wird diese Be schränkung bei der Immatricula tion somaht auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen vermerkt. Eine Verlängerung dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ertheilt werden.
Berlin, den 15. September 1859
Königliches Univerfitäts⸗ Kuratorium.
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Immatriculation für das bevorstehende Winter⸗ 1859./60 beginnt in diesem Jahre am 4. Oktober und is 8 Fage nach dem 15. Oktober c., dem vorschriftsm äßigen fange der Vorlesungen, woͤchentlich zweimal, Dienstags und Frei⸗
Mittags 12 Uhr, im Senats⸗Saale statt. 1 Bebhufs derselben haben:
) die Studirenden, welche von einer anderen Univer⸗ sität kommen, ein vollständiges Abgangszeugniß der zu⸗ letzt besuchten Universität, nebst den Abgangs⸗Zeugnissen von den etwa fruͤber besuchten Unnversitäten; 1 diejenigen, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern sie Inlä der sind, ein vorschriftsmäßiges S Schuͤlzeugniß und, falls sie Ausländer find, einen Paß oder. sonstige aus⸗ reichende Legitimattonspapiere vorzulegen.
Alle unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehende
Studirende haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres
Handzeichnen: unter Leitung des Professors Lenge⸗
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der über 16 Jahr alten,
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Vaters oder genneühes zum Besuch der hlestpan Universität bei⸗ zubringen.
In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ zagiae Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königlichen Univer⸗ täts⸗Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug enommen.
Berlin, den 15. September 1859. . FIiü so 920 iai nachimnen 1 ehzim. Die Immatriculations⸗KRommission.
. Ppve eh. Lehnert. * I m. ]
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Juli 1859 im Hause der Eltern als Klassensteuer
Verfügung vom 19.
Gesellen arbeitenden Söbhne zur 8 nchssrescted.
In Gemäßheit dür. Varschriften zu b. und Gesetzes vom 1. Mai 1851, Nr. 3381, kommt es, b lichen Regierung auf den Bericht vom 14. v. M., betreffend die Heranziehung der uͤber 16 Jahr alten, im Hause der Eltern als Gesellen arbeitenden Söhne zur Klassensteuer, mit Bezug auf die Verfuͤgung vom 25. Juli b. J. (a) eröffnet wird, Behufs Ent⸗ scheidung uͤber die Klassensteuerpflichtig gkeit der deber⸗ 8.41 an, ob dieselben neben der Wohnung und Kost im elterlichen Hause für die besonderen Dienstleistungen, zu welchen sie ““ wer⸗ den, noch baares Geld als Gehalt oder Lohn empfangen, indem sie nur in diesem Falle nach der Vorschrift zu c. a. a. d. nicht als Angehörige der Haushaltung betrachtet werden köoͤnnen, viel⸗ mehr Sss zur Besteuerung herangezogen werden müssen. Die Art der Dienstleistungen, zu welchen sie bestimmt find, ist hierbei von untergeordneter Bedeutung, insbesondere daher auch, ob sie als Dienstboten oder in dem Handwerke des Vaters, oder der das Gewerbe des verstorbenen Vaters fortsetzenden Mutter als Gesellen thätig sind. In dem einen wie in dem anderen Falle sind die ge⸗ dachten Söhne, wenn die Gewährung eines bestimmten Eraeg. nicht nachgewiesen werden kann, zufolge der Bestimmung zu b.
a. O. als Angehörige des elterlichen Haushalts, welche von Lr Hausherrn, beziehungsweise der Hausfrau Wohnung und Unter⸗ halt erhalten, anzusehen und für ihre Pers son v von der Kl th ef euer heej zu lassen. 8
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im §. 8 des wie der König⸗
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Hause ihrer Eltern ert gelohnt .n ern ichts Dem ent⸗ die dies⸗ er König⸗ Söhne von Geld, nicht erhalten, son⸗
Ueber 16 Jahr alte Personen, welche im icc wirklich Gesindedienste leisten und als Dienstboten . köstigt werden, sind, wie der Kibniglichen n Regierung in Folge des B bem 3. d. Mts. wiederholt eröffnet wird, kla assensteuerpflichtig. rechend sind die Bauerguts besitzer 9 N. t. N. auf die der die Heranziehung ihrer 5 Söhne zu isteuer durch mige Verfügung 1 Berichte en RNegierung bemerkt worden, daß die 8 en Vätern Wohnung, Beköͤstigung, zufolge der väterlichen Pflicht, .9n2w ate ern zur Belohnung der regelmäßigen beim landwirt filichen Gewerbe geleisteten Gesindeve errichtungen empfingen, ß es sich hierbei ar ch nicht m gelegentliche Gehülfen in den Hausbaltunge r Elte ade der Landrath auf ausdrückliches Befr edachten 5 Söhne Kost, Wohnung, elches letztere aber Taschengeld genannt zun aber nach dem jetzt “ onders zur Klassensteuer einge Wirthe zu N. im Widerspruch mit keinen baaren Geldlohn erhalten, so 88 unen selben etrachtet und deshalb, weil ibre Fenbern, eisteten Wirthschaften keine Hüͤlfe, Dienstboten halten müßten, nicht veranlagt werden. 8 Die Koͤnigliche Regterung dat hiernach Falle, sondern im Allgemeinen die im Hause der
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sie diesen in ibren zur Klassensteuer
besteuerten Kinder, venn sich bei der Prüfung der über diese Besteuerung erhobenen Beschwerden herausstellt, daß diese Kinder nicht wie andere Dienstboten Kost und EFxes erhalten, von der Klassensteuer zu befreien. 6 8 nagnE7 Berlin, den 25. Juli 1858. J141EI9119 794
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Der Finanz⸗ Minister. 1““ 4 w,eaa in Anzaius.,3. n76 d3 Zas 9. 3 ,8538 1 I mast die Koͤnigliche Regierung in N. 6081 81 b 5G 81129 Fiüun Sinn 8 Mo9 ns 8 g18 Lv5 8 v0 Ma. 1 dor astungS ara 99q bi0s 688 ne bnalhr an “ pnnchhraous 21 4291 bin brun “ un 90 . 119 Ang üg . Imndn gnane im Verfügung vom 28. August 1859 — betreffenb die Zahlung der Feld⸗Zulage an zum Militair
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Ew. ꝛc. erwiedere ich auf den Bericht vom 8ten d. M., daß nach Maßgabe der §§. 248 und 253 des Reglements über di Geldverpflegung der Armee im Kriege, den in Folge des Mobil⸗ machungs⸗Befehls vom 14. Juni d. J. zum Militair einberufenen Civil⸗Beamten die Feld⸗Zulage aus ihrem Civilgehalte bis zum Beginn des Feld⸗Etats nur von dem Tage ab gewäͤhrt werden darf, an welchem sie den Dienst in Ss Felbstelle Agesreten
haben. Shet kPnux- t vEau t Berlin, den 28. August 1859. ““ “
Direktor 522 F
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Ober⸗
Finanzrath N. zu N.
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Bei der heute angefangenen Ziehung der 3ten Klasse 120 ter Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von 5000 Th — Nr. 51,916. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. fielen auf Nr. 8708. 32,961 und 49,375. 3 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 29,256. 44,899 und 51,280. 1 Gewinn von 600 Thlr. fiel auf Nr. 63,499. 3 Gewinne zu 300 Thlr. fielen auf Nr. 20,057. 21,348 und 83,132. und 9 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 17,096. 37,304. 42,351. 44,946. 47,588. 72,676. 75,529. 83,969 und 87,252. Berlin, den 20. September 1859. Königliche General⸗Lotter
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ch 6. Januar 1859 — betref⸗
Fatzleig ung für di ludirten Kassen⸗ vom 2 und für die
n Bekanntmachungen vom J., find dicjenigen Per⸗ Jogr 1835 und Dar⸗ 5 Ablauf des auf den s bei uns, der Kontrole 8n eis⸗ oder Lokal⸗Kassen ihnen in Gemäßheit des aufgefordert
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geuchtet noch immer ggehober so werden d eBetbe eiligten nochmals hen bei der Kontrole der Sta atspapiere bierselbst, 1 beziehungswrise de den Regierungs⸗ der ihnen ertheilten Empfangscheine
nehmen. Personen, welche noch Kassen⸗ Darlehns⸗Kassenscheine vom Auffo⸗ rderung, dieselben bei der Regierungs⸗Hanpfkasser zur
diese Papiere —
nuar 1859.
ünn ob⸗ Lin