1859 / 228 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

an 8s 888 I 8 18 §. 1. 184 5 Die in Hamburg stationirten preußischen Postbeamten baben ihren ordentlichen perfönlichen Gerichtsstand vor dem Stadtgerichte in Berlin. Durch die im §. 1. enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beamten vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand in hiesigen Landen gehabt haben, in Beziehung auf ihre persön⸗ lichen Eigenschaften und Befugnisse (jura status) und die Erbfolge in ihren Nachlaß nichts geändert; solche sind auch ferner nach den in jedem fruͤheren Gerichtsstande geltenden Rechten zu beurtheilen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

1 * inge Auerswald. Fürst zu Hobenzollern⸗Sigmaringen. von von der Heydt. Simons. von Schleinitz. von Bonin.

von Patow. Gr. von Pückler. Gr. von Schwerin.

Bestätigungs⸗Urkunde der von der zu Aachen domizilirten Actien ⸗Gesellschaft für Bergbau, Blei⸗ und Zink⸗Fabrication zu Stolberg und in

Westfalen beschlossenen Statut⸗Aenderung. Vom 7. September 1859.

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Im Namen Sr. Majestät des Königs

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent,

ügen hiermit zu wissen, daß Wir der von der zu Aachen domi⸗ zilirten Actien⸗Gesellschaft für Bergbau, Blei⸗ und Zinkfabrication zu Stolberg und in Westfalen in deren General⸗Versammlung vom 25. Mai d. J. beschlossenen Abänderung der unter dem 3. April 1854 und 12. September 1855 bestätigten Statuten, wonach der

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zweite Absatz des Artikels 18 künftighir dahin lauten soll: 1s „Mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrathes einschlie ß⸗ lich des Präsidenten und Vice⸗Präfidenten müssen Inländer sein; diese Bestimmung tritt jedoch erst vom ersten Januar achtzehn⸗ hundert sechs und sechszig an in Kraft“ die landesherrliche Bestätigung ertheilt haben. 8 Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem notariellen Akte vom 25. Mai 1859 für immer verbunden, durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung und durch die Amtsblätter der Regierungen zu Aachen und Arnsberg zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. ““ Urkundlich haben Wir diese Bestätigungs⸗Urkunde Allerhöchst⸗ selbst vollzogen und mit dem Königlichen Insiegel versehen lassen. Gegeben Ostende, den 7. September 1859.

8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Allerhöchster Erlaß vom 23. September 1859 betreffend den Tarif, nach welchem die Abgabe für Benutzung der von der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft erbauten festen Rheinbrücke zwischen Cöln und Deutz zu erheben ist.

Auf Ihren Bericht vom 20. September 1859 genehmige Ich den Tarif, nach welchem die Abgabe für Benutzung der von der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft erbauten festen Rheinbrücke zwischen Cöln und Deutz zu erheben ist, mit der Maßgabe, daß Abänderungen des Tarifs (a) innerhalb der Grenzen des §. 13 des mit der genannten Gesellschaft geschlossenen Vertrages vom 22. Juni 1854 Gesetzsamml. 1855 Seite 237 ffl. auch ohne Zustimmung der Eisenbahn⸗Gesellschaft vorbehalten bleiben und daß die letztere gehalten ist, in Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Tarifbestim⸗ mungen die Entscheidung der Regierung und in weiterer Instanz

Ee“ W1m²mp“ Dieser Erlaß und der Tarif find zu veröffentlichen. Baden⸗Baden, den 23. September 185

Majestät des Königs:

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n Sseh nüen1a a

Im Namen Sr

8

Für den abwesenden Finanz⸗ Minister. Graf von Schwerin.

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

nach welchem das Brückgeld für die Benutzung der festen Brücke über den Nhein bei Cöln zu erheben ist.

Es wird entrichtet:

IJ. von jedem Fußgäͤnger mit oder ohne Last Sgr. 2 Pf

Anmerkung: 1) kleine Kinder, welche auf dem

8 Arme getragen werden, sind brückgeldfrei; eben so ist 2) wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. a. oder b. ge⸗

zahlt wird, oder Thiere, wofür die Ab⸗ gabe zu II. a. oder b. entrichtet wird, reitet, führt oder treibt, brückgeldfrei.

II. von Thieren: ““

a) für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulesel b) Stück Rindvieh oder einen Esel....

c) eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaf,

Schwein oder anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder getrieben wird. . * Anmerkung: Für Thiere, welche auf einem uhrwerk oder in einem Tragkorbe über die Brücke gebracht werden, wird keine besondere Abgabe erhoben. III. vom Fuhrwerke:

a) für ein beladenes, d. h. für ein solches, worauf sich außer dem Fuͤhrer noch andere Personen, oder außer dem Zubehör und Futter für höchstens 3 Tage an anderen Gegenständen mehr als zwei Centner befinden

b) für ein unbeladenes e) einen Handwagen, Handkarren oder Hand⸗

schlitten, beladen oder unbeladen

Anmerkung:

1) Neben den Saͤtzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das Ge⸗ spann zu II., neben dem Satze zu III. ec. die Abgabe zu I. erhoben.

2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt.

VBesfreingen:

Brückgeld wird nicht erhoben:

1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des König⸗

lichen Hauses oder den Koͤniglichen Gestüten angehöͤren,

2) vom Militair und von Armee⸗Fuhrwerken nach folgenden näheren Bestimmungen:

a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform zu Fuß oder zu Pferde, desgleichen von den sie begleitenden Dienern;

b) von nicht uniformirten Militairbeamten auf die Bescheinigung der vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienst⸗Angele⸗ genheiten geschehe;

ce) von Kriegsreservisten, Landwehrmaͤnnern und Rekruten auf dem Wege zu ihrem Corps oder zur Uebung und von da zurück, so⸗ fern ein Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie führt, oder sofern sie sich durch die Einberufungs⸗Ordre oder den Kriegs⸗ reserbvepaß ausweisen;

d) vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandant von Cöln oder ein zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform bedient,

ohne Rücksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; von

anderem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform

sich befindet, sofern dasselbe ihm gehört;

e) von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehören, auch wenn sie vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;

) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armee an⸗ gehörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben von einem durch die Ordre der zuständigen Behörde dazu ange⸗ wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren

Nanges begleitet werden;

g) vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin⸗ und Rückreise; h) von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Dienst⸗

pferden des Militairs aus dem Magazin holen;

i) von Dienstpferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur Reitbahn geführt werden oder daher kommen;

von Königlichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienstreisen, sofern sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer⸗

und Polizeibeamten, in Uniform ohne besondere Legitimation;

des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Finanz⸗Ministers als endgültig zu befolgen. ECI

von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für un⸗ mittelbare Rechnung des Staats geschehen;

von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗, Reit⸗ uund Fußbotenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Courieren und Estafetten und allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhrwerken; von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasserfluthen und ähnlichen Nothständen zu Hülfe eilen; von Civil⸗Gefangenen und deren Begleitung; von Alumnen öoͤffentlicher mildthätiger Anstalten, sofern sie von einem Lehrer oder Vorsteher geführt werden, und von diesen selbst; von Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Be⸗ hufs Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke benutzen. Gegeben Baden⸗Baden, den 23. September 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Koͤnigs:

(I. 8)

gez. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Für den Minister für Handel ꝛc. S

9g3. 8 Graf von Schw

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Fabrikbesitzer H. Egells in Berlin ist unter dem 21sten September 1859 ein Patent auf eine rotirende Expansions⸗Dampfmaschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ setzung und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden

Das 35ste Stuͤck der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter Nr. 5120. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. August 1859, betref⸗ fend die Genehmigung, daß von den nach dem Privi⸗ legium vom 25. September 1855 (Gesetz⸗Sammlung S. 704) ausgefertigten Kreis⸗Obligationen des Conitzer Kreises 200 Stück à 50 Thlr., 720 Stück à 25 Thlr., 1000 Stück à 10 Thlr., zusammen 38,000 Thlr., welche sich noch unverausgabt im Deposito der Kreis⸗ Kasse befinden, vernichtet und an deren Stelle 380 Stück à 100 Thlr. ausgefertigt werden dürfen; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 26. August 1859, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Deuz an der Sieg⸗Lahnstraße durch das Werthethal über Salchendorf, Helgersdorf, bis Hainchen und deren spätere Fortsetzung von Hainchen bis zur nassauischen Grenze in der Richtung auf Rittershausen; unter die Verordnung, betreffend den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand der in Hamburg stationirten preußischen Postbeamten. Vom 31. August 1859; unter die Bestätigungs⸗Urkunde der von der zu Aachen domi⸗ zilirten Aetien-Gesellschaft für Bergbau, Blei⸗ und Zink⸗Fabrication zu Stolberg und in Westfalen be⸗ schlossenen Statut⸗Aenderung. Vom 7. September 1859; und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 23. September 1859 nebst Tarif, nach welchem die Abgabe für Benutzung der von der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft erbauten festen Rheinbrücke zmischen Cöln und Deutz zu er⸗ heben ist. Berlin, den 27. September 1859. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Justiz⸗Ministerium. Der Rechtsanwalt und Notar Janecki zu Grätz ist in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Posen, mit Anweisung des Wohnsitzes daselbst und unter gleichzeitiger Einräumung der Praxis

bei dem dortigen Appellationsgerichte versetzt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, Gene⸗ ral⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 2ten Garde⸗Infanterie⸗Division, von Bonin, von Ziebingen.

Der General⸗Major und Commandeur der 11ten Infanterie⸗ Brigade, von Bialke, von Frankfurt a. d. O.

Der General⸗Post⸗Direktor Schmückert, aus der Provinz

Für den abwesenden Finanz⸗Minister.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com b der 14. Infanterie⸗Division, von Roon, nach Baden⸗ aden. Der General⸗Major und Inspecteur der 7ten Festungs⸗Irn spection, Völker, nach Posen. vo111““

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Berlin, 26. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst Serüt⸗ Dem Regierungs⸗Referendarius Freiherrn von Stillfried⸗

attonitz zu Potsdam die Erlaubniß zur Anlegung des von des

Königs von Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes des Christus⸗Ordens zu ertheilen. 41 ͤ111116X“

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FrrNrrXankfurt a. / M., 23. September ist wieder hier eingetroffen. (Fr. J.) b

Nassau. Wiesbaden, 22. September. Als für den nächsten Landtag bevorstehende Gesetz⸗Vorlagen bezeichnet man, außer dem Jagdgesetz, Gesetz⸗Entwürfe über 1) die Bergwerkssteuer; 2) die Lehrer⸗Gehalte; 3) die Bestrafung der Feldfrevel. Die Absicht, den Landtag wegen anderweitiger Verwendung der zwei Millionen Kriegs⸗Anlehen außerordentlich zusammenzuberufen, scheint aufgegeben zu sein. Der ordentliche Zusammentritt für 1860 wird im Januar erfolgen. (Rh. L. Z.)

Bayern. Müͤnchen, 23. September. Die Herzogin Ma Königliche Hoheit ist heute von Possenhofen hier eingetroffen zum Empfang ihrer Schwester, der Erzherzogin Sophie, welche mit dem Erzherzog Ludwig von Ischl kommend morgen Nachmittag hier ein⸗

treffen wird. Die hohen Herrschaften werden sich dann am Sonn⸗ tag nach Possenhofen begeben und einige Zeit daselbst verweilen.

Schweiz. Zürich, 24. September. Gestern hat Bour queney mit Colloredo von 9 Uhr Abends bis 1 Uhr Nachts kon⸗ ferirt. Heute hat Bourqueney mit Meysenbug eine einstündige Konferenz. (Fr. J.) 8

Niederlande. Haag, 23. September. Morgen wird die Kammer ihre Arbeiten mit Berathung der Antwort⸗Adresse auf die Thronrede wieder beginnen, während die Er Entwurf der Adresse schon fertig hat. .

Belgien. Brüssel, 23. September. Graf Ludolf, der an des Marquis Antonini Stelle neu ernannte neapolitanische Botschafter am hiesigen Hofe, ist heute hier eingetroffen. Die diesjährigen September⸗Feste find heute früh von allen Kirch⸗ thürmen herab feierlich eingeläutet und von der Bürgergarde und

der Armee mit dem üblichen Kanonendonner begrüßt worden.

Großbritannien und Irland. London, 23. September. s ist bereits mitgetheilt worden, daß der von Lady Franklin aus⸗ gerüstete Schrauben⸗Dampfer „Fox“, welcher die Spuren der ver⸗ mißten Nordpolfahrer aufsuchen sollte, vorgestern auf der Höhe der Insel Wight angekommen sei. Der Befehlshaber des Schiffes, Capitain M'Clintock, hat an den Secretair der Admira⸗ lität folgendes Schreiben gerichtet, welches die heutige „Times“ veröffentlicht: An Bord der Königlichen Jacht „Fox.“ Mein Herr! Ich bitte Sie, die Lord⸗Kommissare der Admiralitä gütigst davon in Kenntniß zu setzen, daß der Lady Franklin letzte Unter⸗ suchungs⸗Expedition, welche zu leiten ich die Ehre hatte, wohlbehalten wieder in England angelangt ist. Ibre Herrlichkeiten werden mit Freu⸗ den vernehmen, daß unsere Versuche, uns über das Geschick der Franklin⸗ Expedition zu vergewissern von vollkommenem Erfolge gekroönt wor⸗ den find. Zu Point Victoryh an der Nordwest⸗Küste von King William's Island ward ein Schreiben gefunden, welches vom 25. April 1848 datirt und von den Capitainen Crozier und Fitzjames unterzeichnet ist. Wir erfahren daraus, daß Ihrer Majestät Schiffe „Erebus“ und „Terror“ am 22. April 1848 5 Meilen (leagues nordwestlich im Eise von der Mannschaft verlassen wurden, und daß die Ueberlebenden, im Ganzen 105 Seelen, unter Befehl des Capitains Crozier sich nach dem großen Fischflusse begaben. Sir John Franklin war am 11. Juni 1847 gestorben. Viele sehr interessante Reliquien unserer zu Grunde gegangenen Landsleute wurden an der Westküste von King William 8 Island aufgelesen. Andere gaben die Eskimo's her, welche uns erzählten, daß, nachdem die Schiffe verlassen worden, das eine von dem Eise zer⸗ malmt und in den Grund gebohrt, das andere aber an den Strand ge⸗ trieben ward, wo es seitdem stets blieb und für unsere Landsleute eine bei⸗ nahe unerschöpfliche Fundgrube des Reichthums war. Da der „For nicht im Stande war, über Bellot Strait hinaus zu segeln, so überwin⸗ terte er in der Brentford⸗Bai, und die Entdeckungsfahrt welche sich über die Muͤndung des großen Fischflusses und über 800 Meilen längs der Kuste erstreckte und durch welche wir die Erforschungen der früheren Entdeckungsreisen in nöͤrdlicher und westlicher Richtung von unserer Po⸗