11u““ — v““ ““ v“ “ 11“
es hinsichtlich des Kleinhandels mit Getränken bei den unterm Finanz⸗Ministerium. 7. Februar 1835 und unterm 21. Juni 1844 ergangenen Bestimmun⸗ 8 Sas. 1 rr 8 ““ gen mit der Maßgabe sein Bewenden behalten soll, daß die Rücksicht Die Ziehung der 4. Klasse 120. Königlichen Klassen⸗Lotterie 8 Von Rechts wegen. auf bisherige ausschließliche Gewerbe⸗Berechtigungen nicht weiter wird am 22. Oktober d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal Die B Fieinb Gründe. saattfindet. des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmwen. 111“ Die Branntweinbrenner S., Q., R. und R., sämmtlich zu Breslan Dazu kommt, daß, wenn man die fragliche Bestimmung des §. 55. Berlin, den 15. Oktober 1859. 8 haben innerhalb ihres Hofraums selbst fabrizirten Branntwein in G. des Ediktes vom 7. September 1811, welches letztere übrigens keinesweges Konigliche General⸗Lotterie⸗Direction. binden von weniger als einem halben Anker und auch Flaschenweise ha⸗ fir alle Provinzen der Monarchie gilt, nicht durch die beiden Allerhöchsten d 5 Wt e “ kauft, ohne sich im Besitz einer polizeilichen Erlaubniß sum Detailhane gabinets⸗Ordres vom 7. Februar 1835 und 21. Juni 1844 für aufgeho⸗ 11“ 8 mit Getränken zu befinden, sie sind jedoch mittelst Erkenntnisses des König. ben erachten wollte, dies dem Zweck und der Absicht dieser neueren Ge⸗ Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie lichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18. Dezember 1858 von der Anklig⸗ 1 stze welche offenbar über die Zulässigkeit des Kleinhandels mit Getränken, und General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs, Graf von der des unbefugten Kleinverkaufs selbst fabrizirten Branntweins freigesproche. ganz allgemein und erschöpfend disponiren wollen, widersprechen würde, Gröben, von Neudörfchen nach Sanssouci durchgereist weil der Verkauf von selbst fabrizirtem Branntwein nicht als Kleinhande da dieselben Gruͤnde, welche beim Kleinhandel mit angekauften Getränken Der Weneral „Major und Commandeur der 20 3 8 xG angesehen werden könne, welcher eine besondere polizeiliche Erlaubniß erforden bwalten, ihn von einer polizeilichen Erlaubniß abhängig zu machen, auch Brigad M. Mazl beur der 20. In anterie⸗ Auf den Rekurs der Staatsanwaltschaft hat auch das Koöniglit latz greifen, wenn dieser Kleinhandel mit selbstfabrizirten Getränken ge⸗ rigade, von Münchow, von Posen. 8 Appellationsgericht zu Breslau das erste Erkenntniß am 25. Februar 185) Fücben wird. — Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 14. Oktober. In dem Verlaufe der
in dem Lehramt des Züchtigenden wurzle, und auf dieses als ihre Ur⸗ sache sich zuruͤckführen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Verklagte habe den Sohn des Klägers außerhalb der Schule und der Schulzeit auf öffentlicher Straße, zur Verhütung einer von dem Knaben beabsichtigten Balgerei, gezüchtigt; hierzu berechtigt ihn aber sein Lehr⸗ Amt nicht, ihm gebühre nur die Schulzucht, nicht die Straßenpolizei. Zur Widerlegung dieser Ausführung hat die Regierung in ihrem Beschlusse vornehmlich auf die von dem unterzeichneten Gerichtshofe in zwei ähnlichen früheren Fällen abgefaßten Urtheile vom 5. April und 22. November 1856 sich bezogen, in deren Gründen allerdings anerkannt worden ist, daß ein zur Schulzucht berechtigter Lehrer einem seiner Schüler auch außerhalb des Orts und der Zeit des Unterrichts, namentlich auf der Straße oder auf dem Felde, wenn er ihn bei einer ungebührlichen andlung betreffe, eine verdiente und angemessene Züchtigung auf der telle zu ertbeilen befugt sei. “ 8 Dieser Satz, zu dessen näherer Rechtfertigung in jenen beiden Fällen kein Bedürfniß vorlag, da demungeachtet die damals angeklagten Lehrer, weil sie das gesetzliche Maß bei der Züchtigung überschritten hatten, vor
verurtheilen, den Angeklagten auch die Kosten aller Instanzen nh zu legen. E,“ .
Ministerium des Ir
Erlaß vom 1 5. Aug u l1 859 — betreffend die Einziehung der Militair⸗Pension bei erfolgen⸗ der Anstellung des Empfaͤngers im ständische Civildienste. 9
bestätigt, weil das im §. 55 des Gesetzes vom 7. September 1811 af Endlich enthält aber auch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. Fe⸗ die Branntwein⸗ Fabrication in Anwendung gebrachte Prinzip des 8 ½ hruar 1835 nirgend eine Andeutung, daß sie sich, wie der Appellations⸗ des Edikts vom 2. November 1810: sichter annimmt, nur auf den Kleinhandel mit zum Wiederverkauf ange⸗ der Z1 — daß der Fabrikant, welcher zur Verfertigung gewisser Waaren befmng auften Getränken bezieht. Krankheit Sr. Majestät des Königs sind in den letzten 14 Tagen Gericht gestellt werden mußten, findet in Beziehung auf den vorliegenden ist, auch Handel mit diesen Waaren treiben kann, iernach unterliegt das angefochtene Erkenntniß in Gemäßheit des besondere Erscheinungen nicht bemerkbar geworden. Im An⸗ Fall diese Rechtfertigung in der Betrachtung: daß man der Natur der mithin⸗ der, welcher das Recht zum Debit zu brennen habe, auch bereh.† Artikels 107 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 der Vernichtung und fange dieses Monats ermahnte eine große Nervosität, welche Sache und den gesetzlichen Vorschriften nach unmöglich der Schulzucht so tigt sei, das fabrizirte Getränk innerhalb der Grenzen seines Hofraunt war in der Sache selbst auf den Rekurs der Polizei⸗Anwaltschaft das Erste Uäaglich wiederkehrt “ al Weise wie Mitt enge Grenzen stecken darf, als die Kreisgerichts⸗Kommission dies in ihrem im Detail zu verkaufen, noch in dem Reskript des Ministerit des Innen“ Erkenntniß dahin abzuändern, daß gegen jeden Angeklagten auf Grund ZZ“ ich wie erkehr e, in ühn icher 2. eise 1 wie Erkenntniß thun zu müssen vermeint. Die öffentlichen Schulen vom 17. Oktober 1842 (Minist.⸗Bl. für die innere Verwaltung von 188 der §§. 55 und 177 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 eine Septembers, zur Vorsicht, um die Wiederkehr früherer Krank⸗ sind nicht blos Unterrichts⸗, sondern zugleich Erziehungs⸗ S. 387) anerkannt und auch durch §. 190 der Gewerbe⸗Ordnung ton Geldbuße von fünf Thalern festzusetzen, welcher im Unvermögensfalle brei⸗ heits⸗Erscheinungen zu verhüten. Es war deshalb wünschens⸗ Anstalten; die Lehrer haben darin den Schülern nicht allein 17. Januar 1845 nicht aufgehoben sei, indem dieselbe in §. 55 ausdrickt⸗ tägiges Gefängniß substituirt werden mußte ꝛc. ꝛc. werth, daß der hohe Kranke so viel als möglich Ruhe Kenntnisse beizubringen, sondern auch, was eben so wichtig lich auf die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres vom 7. Februar 1835 und Verlin, den 24. Juni 1859. “ habe und das Bett hüte. In der laufenden Woche sind diese Ner⸗ und oft wichtiger noch ist, über deren sittliche Ausbildung 21. Juni 1844 verweise, in dem Cirkular⸗RNeskript des Ministerü des vositäten nicht mehr bemerkt worden. Seine Majestät durften daher zu wachen. Und gerade hauptsächlich zu diesem Erziehungs⸗ Innern vom 13. August 1835, (ecf. die Regierungs⸗ Verordnung vom wieder täglich mehrere Stunden außer Bett zubringen gingen im Zwecke, und viel weniger zu dem des bloßen Unterrichts“ 25. Oktober 1837 im Breslauer Amtsblatt von 1837 S. 281) der de Zimmer umher und verweilten auch einige Zeit im Zimmer Ihrer ist den Lehrern das Recht der Schulzucht beigelegt. Dies tail⸗Handel aber als Kauf zum Wiederverkauf definirt und in dem g⸗⸗ Maj stät der Königin. Es ist hierbei wahr A wirittn worden, daß deutet schon der Name dieses Rechts an, klarer aber noch ergiebt es sich dachten Reskripte vom 17. Oktober 1842 ausgeführt sei, daß bei Emana⸗ di 82—b erkräfte i gu liche Wei Feis nhe b aus den von der Schulzucht handelnden §§. 50 — 53 a. a. O. Allgem. tion des Gesetzes vom 7. Februar 16835 die Absicht nicht dahin gegan⸗ ie Körper räͤfte 9 erfreuli . S eise augemimsen haben. Landrechts, in denen dieselbe nicht als Mittel zur Förderung des Unter⸗ gen⸗ sei, den Verkauf eigenen Fabrikats seitens der Produzenten geistiger — Das Post⸗Dampfschiff „ Nordstern aus Kronstadt am 11ten richts der Kinder, sondern vielmehr ihrer Sittlichkeit bezeichnet, und nament⸗ Getränke als Kleinhandel gelten zu lassen, auch kein Grund vorliege, der d. M. abgegangen, ist in Stettin gestern Nachmittag mit 4 Passa⸗ lich im §. 51 dem Schullehrer vor eschrieben wird, entgegengesetzten weiter nicht motivirten Anordnung des Handels⸗ gieren eingetroffen. daß, wenn er durch geringere Jachtigungen der eingewurzelten Unart Ministerü in dem Cirkular-⸗Reskript vom 7. Juni 1850 (Ministerial⸗Blut Württemberg. Stuttgart, 12. Oktober. Se. Majestät eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu Lastern und für die innere Verwaltung von 1850 S. 193) den Vorzug zu geben der König hat sich nach Gmünd begeben, wo gegenwärtig Schieß⸗ Ausschweifungen nicht steuern zu können glaube, er der Obrigkeit und Die Nichtigkeitsbeschwerde des Ober⸗Staats Anwalts, welche in Ge⸗ übungen mit den gezogenen Kanonen statlfinden. (Schw. M.) em geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen solle, mäßheit des Artikels 129 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 mit Genehme⸗ Bayern. M. ünchen, 12. Oktober. Legationsrath Rege⸗ Ist aber hiernach Ueberwachung und Förderung der Sittlichkeit vor⸗ gung des Herrn Justiz⸗Ministers eingelegt ist, behauptet unrichtige Aus⸗ 8 4 it Beaalions hmlich der Zweck der Schulzucht, so k ihre Anwendun ohne legung und Anwendung des Gesetzes, weil die Allerhöchste Kabinets⸗Ordhe nauer ist aus Karlsruhe hier einge roffen, um mit Legation rath nchmmich des Iwen er Fechuezucht. so katm mand Fre 1“ jt Getran Dr. Minet als großherzoglich badischer Commissair an den Ver⸗
diesen Zweck zu beeinträchtigen, weder auf den Ort, noch auf die Stun⸗ vom 7. Februar 1835 jeden Kleinhandel mit Getränken von einer peol⸗
den des Unterrichts einschränken wollen; denn gerade außer diesem Ort und dieser Zeit treten die Unarten der Schüler erfahrungsgemäß am häu⸗ figsten hervor, und die Lehrer haben daher nicht bloß das Necht, sondern zumal an öffentlichen Orten, bei mit angemessener Strenge dagegen Kein Vater kann vernünftiger Weise in seinem Erziehungs⸗ und Zuchtrecht über die Kinder durch eine solche Mitwirkung des Lehrers
selbst die Pflicht, wenn sie die Schüler, Verübung solcher Unarten betreten, einzuschreiten.
¶
sich fuͤr beeinträchtigt halten; er wird vielmehr anerkennen, daß diese Mit⸗ wirkung seine baͤterliche Zucht nicht, wie die Kreisgerichts⸗Kommission meint, beschraͤnkt, sondern dieselbe vielmehr in Augenblicken, wo sie nicht
wirksam werden kann, angemessen ergänzt und unterstützt.
Nach diesen dem Geiste der gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Grundsäͤtzen ist in der Handlung des verklagten Lehrers, der seinen Schüler, den Sohn des Klägers, auf öffentlicher Straße bei einem von demselben beabsichtigten groben Unfug ertappte, ihn durch Weisungen davon zurück⸗ zuhalten suchte, und ihm, als er denselben Trotz entgegensetzte, eine leichte Zuüchtigung ertheilte, keine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des Lehrers
zu erkennen.
Hieraus folgt nach der bereits oben angeführten Nr. 5 der Kabinets⸗ Ordre vom 14. Mai 1825 und dem §. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1854, daß der Rechtsweg über die vorliegende Injurienklage unstatt⸗
haft ist. Berlin, den 7. Mai 1859. 8
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. von Lamprecht.
.“ — u“ “ — “ “
Erkenntniß des Köͤniglichen Ober⸗Tribunals vom
24. Juni 1859 — daß der Detail⸗Verkauf von
selbstfabrizirtem Branntwein ebenfalls als Klein⸗
handel, welcher einer besonderen polizeilichen Er⸗ 1 laubniß bedarf, an zusehen sei.
1“
In der Untersuchung wider den Branntweinbrenner S. und nossen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Königliche Ober⸗Tribunal, Senat für Strafsachen, Erste Abtheilung, in der Sitzung vom 24. Juni 1859, an welcher Theil genommen haben ꝛc. ꝛc. nach vorgängiger in Gegenwart des Ober⸗Staats⸗Anwalts N. und des Gerichtsschreibers N. stattgehabter mündlicher Verhandlung und nach An⸗ hörung des Ober⸗Staats⸗Anwalts, für Recht erkannt:
daß das Erkenntniß des Kriminal⸗Senats des Königlichen Appellations⸗ Gerichts zu Breslau vom 25. Februar 1859 zu vernichten und auf den Rekurs der Polizei⸗Anwaltschaft das Erkenntniß des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18. Dezember 1858 dahin abzuäͤndern, daß die Angeklagten, Branntweinbrenner S., Q., R. und N., wegen Gewerbe⸗Polizei Contravention jeder zu einer Geldbuße von Fünf Thalern, im Unvermögensfalle zu dreitägiger Gefaͤngnißstrafe, zu
zeilichen Konzession abhängig mache, gleichviel, ob das Getränk selbt produzirt sei oder nicht. Diese Beschwerde ist begründet. Der §. 55. des Ediktes vom 7. Eeh⸗ tember 1811 (Ges.⸗Samml. S. 269) bestimmt allerdings wörtlich: Neue Schankstätten auf dem Lande können nur unter besonderer Genth⸗ migung der Kreisbehörde angelegt werden. Diese Genehmigung wirdd nur insofern ertheilt, als sich die Polizei von der wirklichen öffentlichen Rützlichkeit einer solchen Anlage überzeugen kann, auf den bloßen Vor⸗ theil des Unternehmers kommt es dabei nicht an. Wer jedoch das Recht zum Debit zu brauen und u brennen hat, oder erhält, hat auch das Recht, das fabti⸗
zirte Getränk innerhalb der Grenzen seines Hofrauns
im Detail zu verkaufen; nur darf er, wenn er nicht sonst das Recht dazu hat, keine Gäste setzen. Die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. Februar 1835 (Ges.⸗Samnl. S. 18) verordnet aber
zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens der Behöoͤrde
in Betreff der Gestattung des Kleinhandels mit Getraäͤnken auf dem Lande für alle Theile der Monarchie ganz allgemein, daß, wer auf dem Lande einen Kleinhandel mit Getränke betreiben will, dazu eines polizeilichen Erlaubnißscheins bedarf, und die Allerh. Kabinets⸗Ordre vom 21. Juni 1844 (Gesetz⸗Sammlung S. 29) schreibt vor, daß der Kleinhandel mit Getränken nicht blos auf dem Lande, sondem. auch in den Städten den Bestimmungen der Kabinets⸗Ordre vom 7. Fe⸗ bruar 1835 unterworfen werden soll.
Hiernach ist jetzt jeder Kleinhandel mit Getränken von einer polize⸗ lichen Erlaubniß abhängig gemacht, ohne Unterschied, ob er mit selbst⸗ fabrizirten oder selbstverkauften Getränken getrieben wird. einem solchen Unterschiede enthalten die beiden letztgedachten neueren Ge⸗
setze über den Kleinhandel mit Getränken nichts, obwohl, wenn ein solcher
Unterschied beabsichtigt wäre, es nahe gelegen hätte, in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 7. Februar 1835 der ländlichen, und in der Alle⸗ höchsten Kabinets⸗Ordre vom 21. Juni 1844 der städtischen Branntwein⸗ brennereien und Brauereien ausdruͤcklich zu erwähnen, und in Beziehung auf sie die in Rede stehende Vorschrift des §. 55 des Edikts vom 7. Set⸗ tember 1811 aufrecht zu erhalten. Dies ist aber nicht allein nicht ge⸗ schehen, sondern sub 9 in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 7. Fe⸗ bruar 1835 sogar ausdrücklich bemerkt, daß 1
in denjenigen Landestheilen, in welchen noch ausschließliche Berechte⸗
gungen vorkommen, oder Realberechtigungen, namentlich nach §. 54
des Edikts vom 7. September 1811 oder nach §. 6 des Gesetzes wegen
Aufhebung der Zwangs⸗ und Bannrechte in der Prodinz Posen⸗ be
gründete Ansprüche der Krugverlags Berechtigten noch zu berucksichtigen
sind, die bestehenden Gesetze zwar nach wie vor in Gültigkeit bleiben, 8 jedoch nur insoweit, als ihre Anwendung mit den obigen
Bestimmungen nicht in Widerspruch steht, insbesondere auch von den Bestimmungen ad 3 (die Nothwendigkeit der polizeilichen Er⸗
laubniß zum Beginn des Kleinhandels mit Getränken) niemals eine
Ausnahme zu Gunsten einer Realberechtigung gemacht werden soll Desgleichen heißt es in §. 55 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17ten Januar 1845, 8
Denn beon—
1 Allerhöchster Erlaß vom 5. Dezember 4887 (Staats⸗Anzeiger de 1858
Nr. 50 S. 393
Sw. ꝛzc. erwiedern wir auf die an den unterzeichneten Kriegs⸗ Minister gerichteten beiden Schreiben vom 26. November v. J. und 5. Juli d. J., betreffend die Anstellung des Assistenz⸗Arztes a. D. N. im provinzialständischen Dienst ergebenst, daß sowohl nach den Bestimmungen des Staatsministerial⸗Beschlusses vom 7. Dezember 1826, wie nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 5 Dezember 1857 unter den daselbst näher bezeichneten Modalitä⸗ ten die Einziehung der Militair⸗Pension erfolgen soll, wenn der Pensionair im Staats⸗ oder im Kommu naldienste wieder angestellt oder in einem solchen Dienste gegen fortlaufende Diaͤten be⸗ chäftigt wird. sch g N. ist nun zwar im ständischen Dienste angestellt, und der Anstellung resp. Beschaͤftigung bei ständischen Instituten in den vorerwaͤhnten Bestimmungen nicht besonders gedacht; es muß jedoch angenommen werden, daß unter die in diesen gebrauchte allgemeine Bezeichnung „Kommunaldienst“ die Anstellung bei ständischen In⸗ fituten mitzubegreifen ist, indem die Provinzialstände beziehungs⸗ weise Kommunal⸗Verbände im weiteren Sinne bilden, und daher der Dienst bei den von ihnen 1 und verwalteten Instituten als Kommunaldienst aufzufassen ist. .
Die “ staͤndischen Institute ist demnach als ine solche zu betrachten, welche nach den Allerhöͤchsten Ordres vom 4. Oktober 1826 und 5. Dezember 1857 den Wegfall der erdien⸗ ten Militair⸗Pension, insoweit als das Gehalt der neuen Stelle den Betrag von 250 Thlr. jährlich übersteigt, zur Folge haben muß.
Es darf sonach die dem Assistenz⸗Arzt a. D. N. sonst zustehende Militair⸗Pension von jährlich 120 Thlr. seit seiner Anstellung als Hausverwalter und Rendant der Prodinzial⸗Irren⸗ Versorgungs⸗ Anstalt in N., mit welcher ein jährliches Gehalt von 550 Thlr. verbunden ist, nicht gezahlt werden. Ew. ꝛc. stellen wir ergebenst anheim, den N. nach Vorstehendem bescheiden zu lassen.
Berlin, den 15. August 1859.
Der Kriegs⸗Minister. von Bonin. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer
Der Finanz⸗Minister. von Pa
glichen
handlungen wegen des projektirten Baues einer Eisenbahn von Heidelberg nach Würzburg CTheil zu nehmen. Diese Verhand⸗ lungen werden morgen im Staatsministerium des Aeußern eröffnet werden und, wie man glaubt, nur von sehr kurzer Dauer sein, da über die Hauptpunkte des abzuschließenden Staatsvertrags bereits eine Verständigung erreicht sein soll. (N. C.) —
Oesterreich. Wien, 13. Oktober. Die Ruͤckkehr Sr. Ma⸗ jestät des Kaisers von Ischl nach Schoͤnbrunn wird am Sonn⸗ abend erfolgen. — Erzherzog Albrecht begiebt fich, wie die „Oesterr. Zig.“ mittheilt, nach Warschau, um Se. Majestät den Kaiser Alexander im Namen Sr. K. K. Majestät zu begrüßen.
Venedig, 1t. Oktober. Der fruüͤher versenkte, nunmehr emporgehobene Dampfer „Roma“ machte gestern seine erste Probe⸗ fahrt. An der Emporhebung „Jupiters“ wird eifrig gearbeitet.
Großbritannien und Irland. London, 12. Oktober. In Woolwich werden noch immer mehr Arbeiter angestellt, um die Arbeiten im Arsenale und in der Armstrongschen Kanonengießerei zu beschleunigen. Es waren in diesen Regierungs⸗Etablissements wäͤhrend des verflossenen Monats nicht weniger denn 8655 Per⸗ sonen beschaäͤftigt. “ In cacn chawamilich aussehenden kurzen Leitartikel sagt „Daily News“, es sei „Grund vorhanden zu glauben“, daß die durch Gencral Harney's Besetzung von San Juan entstandenen Schwierig keiten bald gehoben sein werden. General Scott, so höre man werde sich die von Serret-Marcy im Jahre 1855 sanctionirte Ab⸗ rede zur Richtschnur nehmen, wonach keine der beiden Parteien ein ausschließliches Besitzrecht beanspruchen soll, so lange die Frage unent schieden bleibt. Die Mäßigung, deren sich die englische wie die amerikanische Presse bei Besprechung des Streites mit wenigen Aus nahmen befliß, habe zu dieser Wendung nicht wenig “ Auch eine andere Frage, welche die englischen Interessen mit el bar berührt, gehe einer friedlichen Lösung entgegen. Die Regierung von Marokko sei geneigt, die Forderungen Spaniens zu bewilligen — ein Resultat, das man großentheils den Bemühungen Lord J. Russell's zu verdanken habe.
In b 1“ 8
S Se ir des Auswärtigen den Einfluß Eng ands auf, 8gee n den La Plato, Staaten aufrecht zu halten, allein er mache England, für den Fall, daß kriegerische ecich.gg die Oberhand behalten sollten, nicht verbindlich, zwischen Buenos Ayres und dem argentinischen Staatenbund thätlich einzuschreiten⸗ Frankreich. Paris, 12. Oktober. Die Rede, e Erzbischof von “ an den Kaiser hielt, lautet nach dem
¹ 7 ' 9 at:
3 h setinien dieses Sprengels hat das Glück, durch ühren Erzbischof Eurer Majestät ihre Ehrerbietung und CE zu bezeugen. Mit echt französischem Stolze schaut sie auf den 2
8