thümer sofort in Kenntniß zu setzen. Ist der letztere mit der Festsetzung der Direction nicht zufrieden, so bleibt ihm überlassen, Rekurs an das Ober⸗Präfidium zu ergreifen (§. 110) oder von der Versicherung bei der Sozietät ganz abzustehen. 5. 45
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß sollen von Zeit zu Zeit mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial⸗Landtag unterworfen, und etwaige Abänderungsvorschläge Uns zur öu“ vorgelegt werden.
Wird whrend der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine solche Veränderung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die güls der ausgeschlossenen Gebäude (§. 7) tritt, so erlischt die Ver⸗ icherung.
Bei anderen während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlagen, welche die Versetzung des Gebäudes in eine zu höheren Beiträgen ver⸗ pflichtete Klasse oder Abtheilung nach sich ziehen würde, ist der Versicherte verpflichtet, dem Bürgermeister (Amtmann) binnen Monatsfrist Anzeige davon zu machen und sich der entsprechenden Beitragserhöhung zu unter⸗ werfen. Der Buürgermeister (Amtmann) hat über diese Anzeige eine Be⸗ scheinigung zu ertheilen. 8 88
.“
Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der Ver⸗ sicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei⸗ trägen, welche er entrichtet hat, und den höͤheren, welche er haͤtte ent⸗ richten müssen, als Strafe zur 1 einzahlen.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet.
§. 49.
Die durch die Verändernng erhöhte Feuersgefahr wird zwar von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber der höhere Bei⸗ trag vom Anfange des Jahres an, in welchem die Veraͤnderung stattge⸗ funden hat, noch außer den etwaigen Strafbeitraͤgen (§§. 47, 48) ge⸗ leistet werden. 1
F. Anzeige und Taxe der Brandschäden.
§. 50. “
Bei entstehenden Brandunfäͤllen ist der Eigenthümer des beschädigten Gebäudes verpflichtet, davon dem Bürgermeister (Amtmann) längstens binnen vierundzwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers Nachricht zu ertheilen.
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Wird diese Benachrichtigung verabsäumt, oder über die festgesetzte Frist binaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht durch unüber⸗ windliche äußere Hindernisse (z. B. durch Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergleichen) gerechtfertigt, so ist der Säumige in eine zur Kasse der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät fließende Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern verfallen. .
8,752
Wenn der Eigenthümer die ihm obliegende Anzeige (§. 50) nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Dämpfung des Feuers erstattet, so geht er seines Anspruchs auf Vergütung des Schadens gegen die Sozietäͤt ver⸗ lustig, jedoch unbeschadet der Rechte 8. Hypothekengläubiger (§. 64).
Der Bürgermeister (Amtmann) ist verpflichtet, von jedem Brand⸗ schaden, der sich in seinem Bezirk zuträgt, der Direction sogleich, jeden⸗ falls aber mit der nächsten Post nach Dämpfung des Feuers Nachricht mitzutheilen; gleichzeitig hat er “ Landrathe Anzeige zu machen.
Der Buürgermeister (Amtmann) hat demnächst die Schadensaufnahme nach den weiter folgenden Bestimmungen in längstens vierzehn Tagen nach eingegangener Anzeige (§. 50) zu bewirken. Dem Landrathe steht frei, anstatt des Bürgermeisters (Amtmanns) die Aufnahme des Schadens und die Leitung der bezüglichen Verhandlungen zu übernehmen, wenn er dies unter den obwaltenden Umständen für angemessen erachtet. Der Sozietäts⸗ Direktor kann der Verhandlung beiwohnen, oder einen Beamten der Direction dazu abordnen.
An dem abgebrannten oder beschädigten Gebäude duürfen vor der Schadensaufnahme keine Veränderungen ohne Erlaubniß des Bürgermeit sters (Amtmanns) vorgenommen werden; wer dem zuwider handelt, ha⸗ eine zur Kasse der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät fließende Geldstrafe von fünf bis funfzig Thaler verwirkt.
§. 56.
Bei jedem Brande ist die Entschädigung durch ein kontradiktorisches Verfahren festzustellen, und dabei sowohl der Werth der übriggebliebenen Theile des Gebäudes, als der Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welche erforderlich sind, um die vernichteten oder beschädigten Theile dessel⸗ ben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. Wenn nach dieser Feststellung die Versicherungssumme den Betrag der ermittelten beiden Werthe, nämlich:
a) der übriggebliebenen Theile des Gebäudes, 1“ b) der Herstellungskosten rücksichtlich der vernichteten oder beschädigten
Theile des Gebäudes, zusammengenommen erreicht, so wird der ermittelte Betrag der Herstellungs⸗ Kosten als Brandvergütung gezahlt. Ist die Versicherungssumme gerin⸗ ger, so wird diese Vergütung nur nach dem Verhältniß der Versicherungs⸗ summe zu der Hauptsumme der beiden ermittelten Werthe gewährt; sollte die Versicherungssumme größer sein, so wird dennoch nur der Betrag der Herstellungskosten vergütet. Bei geringen Beschädigungen genügt es, daß
nur die Kosten ermittelt werden, welche zur Wiederherstellun bäudes in den Zustand vor dem Brande erforderlich find de Bei Brandschäden an Maschinen und anderen mit einem nech e ene emecse eeeeene die Sachverständigen a) der Werth, welchen die Gegenstände in ihrem Zustani Brande hatten, und 1 B 1. 89 b) der Werth der nach dem Brande übrig gebliebenen Theile
ermittelt, und der danach sich ergebende Verlust, wie bei Gebäuden
Maßgabe der Versicherungssumme vergütet.
Die Besichtigung und Feststellung des Schadens geschieht unte, tung des Bürgermeisters (Amtmanns) oder des Landraths (§. 56] Zuziehung des Beschädigten durch zwei Sachverständige, von deng Eine seitens der Direction, der Andere seitens des Brandbeschädigtg nannt wird. Sind die beiden Sachverständigen, welche allein die Em⸗ lung des Schadens vorzunehmen haben, einerlei Meinung, so hat — ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und erhaltenen „. und der danach zu gewährenden Vergütung sein Bewenden. Bei ben dener Meinung wählen sie einen Obmann, und falls sie sich über din son desselben nicht einigen, ernennt denselben der die Verhandlung let⸗ Beamte. Der Obmann entscheidet nur über die streitigen Punkte über die ganze Abschätzung. Gegen die also festgesetzte Schadenzte nung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig. Den Obmann bezahlen Parteien, jede zur Hälfte, von den Sachverstaͤndigen bezahlt jede d den ihrigen.
der Gemeinde, in welcher der Brand stattgefunden, drei Tage lan & .* 8 g „ e
Jedermanns Einsicht offen gelegt, und sogleich nach Ablauf dieser z. von dem Bürgermeister (Amtmann), an den Landrath couvertin Direction übersandt. Werden Erinnerungen angebracht, so hat der d germeister (Amtmann) dieselben sofort einer Pruͤfung zu unterziehen! deren Ergebniß dem Landrathe mitzutheilen, welcher unter Beifüge seines Gutachtens die Sache der Direction zur Entscheidung vorzulegen!
59 .
Wird die Einreichung der Schadens⸗Aufnahme an die Diran verzögert, so ist der Säumige für die daraus entstehenden Nachtheilen haftet.
Bei der Besichtigung und Abschätzung der Brandschäden mußf gleich in einem Separatprotokolle von Amts wegen Alles, was üͤbe! Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung; Daͤmpfung, die Anwesenheit und Thätigkeit der Spritzen und arde Löschungshülfen, und über sonstige die Sozietät angehende Gegenste bekannt ist, zu Protokoll verzeichnet, und jeder durch den Brand Bet digte darüber, ob, wo und wie hoch er sein Immobiliar⸗ oder Moltt vermögen gegen Feuer versichert habe, vernommen werden. G. Sicherung ““
Die Rechte der auf ein versichertes Grundstuück eingetragenen e thekengläubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmn von der Feuer⸗Sozietäts⸗Direction von Amts wegen wahrgenommen, Eintragung derselben in das g bedarf es nicht.
Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietät und das freivt⸗ Herabsetzen der Versicherungssumme (§§. 17, 27) ist nur zuläͤssig, a auf dem Grundstücke Hypothekenforderungen nicht eingetragen sind,; wenn die eingetragenen Hypothekengläubiger hierin ausdrücklich konsen haben. Es genügt, wenn bei dem Konsense die Richtigkeit der Unterst⸗ und die Identität des Ausstellers von einem öffentlichen Beamten bes nigt ist, und find übrigens nur diejenigen Hypothekenglaͤubiger zu ba sichtigen, deren Forderungen bis zum 1. Oktober des laufenden Iüs eingetragen sind. Der Hypothekenzustand ist festzustellen durch Er des Hypothekenbuchs seitens des Buͤrgermeisters (Amtmanns), oder 1 I eines Attestes des Hypothekenrichters oder eines Hypotte
eins.
§. 63.
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung in Gemäßheit der . 9, 10 und 30 hat die Direction durch den Bürgermeister (Ammr⸗ Einsicht des Hypothekenbuchs nehmen zu lassen, und den eingetrag Gläubigern, soweit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hyypoth buche erhellt oder sonst der Direction bekannt ist, durch die Post Nat⸗ zu geben. Einer Insinuation bedarf es nicht. Im Falle des §. 30 erfolgt die Löschung, wenn nicht binnen Wochen nach dem Abgange der Benachrichtigung die rückständigen! träge gezahlt worden. 1 gleiche Benachrichtigung erfolgt im Falle des §. 25 8 §. 64. Steht dem Versicherten nach §§. 10, 52 und 69 ein Anspruch! die Brand⸗Entschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflich dieselbe den Hypothekengläubigern so weit zu zahlen, als dieselben; dem verpflichteten Grundstücke oder, wenn ihnen zugleich ein persönlt Recht gegen den Eigenthümer dieses Grundstückes zusteht, auch aus dc sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur hah gelangen. — Die Zahlung erfolgt nach der den Glaͤubigern zustehe⸗ gesetzlichen Priorität oder, wenn die Direction sich mit deren Prif nicht befassen will, zum gerichtlichen Depofitorium bei dem Nichter der legenen Sache. 1 Zinsen von der Brand⸗Entschädigung zu zahlen, ist die Sozietät 1 verpflichtet. §. 65.
Mit Ausnahme des §. 67 vorgesehenen Falles erfolgt die der Brand⸗Entschädigung nur dann in Gemäßheit des §. 78.
Summe an den Versicherten, wenn das Grundstuück nicht mit Hypotbe
Ger.
Verhandlungen uͤber Abschäͤtzung der Brandschäden werde
und
1923
lastet ist. Die Feststellung hierüber erfolgt in der §. 62 vorgeschriebe⸗ be Weise. Haften auf dem Grundstücke Hypotheken, und will der Ver⸗ gcherte die Gebäude nicht wieder aufbauen oder wiederherstellen, so darf fi Brand⸗Entschädigung nur unter Einwilligung der Hypothekengläubiger, velche in den im §. 62 bestimmten Formen beizubringen ist, an den Eigen⸗ hümer gezahlt werden. Werden diese Konsense nicht innerhalb der §. 78 bestimmten Frist beigebracht, so ist die Direction zur gerichtlichen Depo⸗ sition bei dem Richter der belegenen Sache auf Kosten der Versicherten hefugt; zur Zahlung von Verzugszinsen ist sie aber keinenfalls ver⸗
pflichtet. v“ 8
Der Beibringung der Konsense der Hypothekengläubiger bedarf es nicht, wenn der Eigenthümer das völlig vernichtete Gebäude auf demselben Grundstücke, und mindestens zu dem Werthe der Brand⸗ Entschädigung wieder herzustellen erklärt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung in drei Raten, und zwar die erste Rate spätestens zwei Monate nach dem Brande, die zweite, wenn das Gebaͤude unter Dach gebracht, und die dritte, wenn es vollendet ist. Die Zahlung der beiden letzten Naten wird nur nach Beibringung von Attesten eines Bauverstäͤndigen geleistet, in welchen der Werth des Baues bescheinigt sein muß. 1“ Bei Partialschäden kommen diese Bestimmungen ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe in Anwendung, daß die Zahlung in zwei Naten, und zwar die erste Rate spätestens zwei Monate nach dem Brande, und die leßte nach Vollendung der Reparatur erfolgt. — “
Erfolgt die Wiederherstellung bei Totalschäden nicht in längstens zwei Jahren, bei Partialschäden nicht in längstens Einem Jahre, so sind die Hypothekenglaͤubiger berechtigt, die Auszahlung oder Deposition der noch rückständigen Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen am Schlusse des §. 64 zu verlangen.
§. 67. Bei geringfügigen Schaͤden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist, kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung des Bürgermeisters (Amtmanns) von dem §§. 65 und 66 vorgeschriebenen Verfahren Ab⸗ stand genommen und die ganze Entschädigungssumme sofort (§. 78) ge⸗ lt werden. . W1“ zahit Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozie Auszahlung der Brandschadenvergütung Ddie Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des versicher⸗ ten Gebäudes 86 Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder
Muthwillen, darin einen
enn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich ver⸗ 1 h Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietäͤt zur Zahlung der Brandschadenvergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Fahlung
der . dann vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist,
den Grund desselben wider ihn die gerichtliche Untersuchung eröffnet In “ Fall hängt es von dem Ausfall des Urtheils. ab, 8 die Brandschadenvergütung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig ent⸗ schiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung mit Bank⸗ Depositalzinsen erfolgen; im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht verpflichtet. Haften auf dem abgebrannten Gebäude Hypothekenschulden, so findet die Bestimmung
im §. 64 Anwendung.
9 zrand entweder durch ein bloßer Versehen des Versicherten selbst seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht he eha. n b deshalb die Zahlung der Brandschadengelder von der Sozietäͤt 11c 8. weigert werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der 78g anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vor⸗ behalten, als dem Versicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls in der hausbaͤterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung Henlbe lata) zur Last faͤllt. 11.
O inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den 1“ Feuers hat, im Wege des Civilprozesses dgö schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen Heee iche 1 mungen beurtheilt. Alle Nechte und Ansprüche auf Schadensersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, vehen bis auf den Betrag der von der Sozietäͤt geleisteten Brandschaden⸗Ver⸗ gütung kraft der Versicherung 1“ über.
Derjeni chaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, wel⸗
16“ 8eeh freundlichen oder feindlichen Frpoen, 8 Kriegs⸗ gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Befehl eines Heerführes oder Offiziers vorsäͤtzlich erregt wor⸗ den, wird von der Sozietät nicht “
von kriegführenden Truppen vorsäͤtzlich erregtes Feuer zu militairischen Zwecken und also mit krieg grechtmäßigem Vofsaß er⸗ regt worden, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der L oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand Ases hc 1 dige oder mit gewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehen Folge gewesen, wirklich ertheilt 1” ist.
Ein solcher Befehl selbst sei es geradezu oder auch nur au
Daß ein
aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit,
s den erwiesenen begleitenden vinnst ößden⸗ isen i . 2 enn die Anzündung icht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn Anzuündune
” Ge bane disec Truppen während eines Gefechtes, oder auf einem kückzuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung, oder or einer Belagerung bei Armirung des Platzes, geschehen ist
V
heit des Militairs und Armeegefolges, oder gar b Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät
nicht ausgeschlossen.
gezündet, sondern blos zertrümmert hat, vergütet, wenn der Blitz das unmittelbare Ursache der Beschädigung gewesen ist. Die Vergütung wird auch für solche Beschädigungen geleistet, welche einem assoziirten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber und zum Behuf derselben, oder um die weitere zu verhüten, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von sicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. durch Erdbeben, Pulver⸗ ereignisse verursacht sind, Ereigniß Feuer verursacht hat,
§. 75. — Feuerschäͤden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos⸗ 8 nur auf Veranlassung des
§. 76. 1 Beschaͤdigungen der Gebäude, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht herbvorgebracht worden, werden
Gebäude unmittelbar getroffen hat und die
durch die Löschung des Feuers Verbreitung des Feuers z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes,
Wänden, Dächern ꝛc., an den in der Ver⸗ Schäden aber, welch oder andere Explosionen oder ähnliche Natu werden nur dann vergütet, wenn ein solches und die Schäden selbst also Brand⸗
schäden sind.
-
Der Versicherte, dessen Gebäude durch Brand gänzlich zerstört ist,
hat der Sozietät gegenüber nicht die Verpflichtung, dasselbe wieder her⸗
zustellen. nach dem Brande in Einer
Die Vergütungsgelder werden vielmehr innerhalb zwei Monaten Summe an den Versicherten gezahlt, insofern
dem nicht etwa reglementsmäßige Hindernisse (§§. 10, 52, 65, 69) ent gegenstehen. Dasselbe gilt auch bei allen partiellen Brandschäden.
V
Ein Arrestschlag auf die Brandentschädigung ist nur dann zuläffig: 1) wenn der Versicherte das abgebrannte oder beschädigte Gebäude nicht wieder herstellen zu wollen erklärt, oder 8
2) wenn die Forderung, für welche der Arrest gesucht wird „ sich au Baumaterialien oder Leistungen zur Wiederherstellung des Gebäudes bezieht. 4 Vergl. Allg. Ger. Hebünh Theil I. Tit. 29 §. 18.
verpflichtet, die Zahlung längstens in der vor⸗ bezeichneten Frist zu leisten, sofern das gegenwärtige Reglement nicht spaͤtere Zahlung rechtfertigt. Findet außer diesem Falle eine Verzoͤgerung der Zahlung statt, so ist die Sozietät zu den gesetzlichen Verzugszinsen
verhaftet. 8 §. 80.
Die Zahlung geschieht an den
der Eigenthümer des versicherten
Die Sozietaͤtskasse ist
Versicherten, und darunter ist allemal Gebäudes zu “ daß — alle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver⸗ ügente “ steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Ver⸗ sicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten f bertragen ge⸗ achtet werden. 8
ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet, ohne daß es Erklärung bedarf, mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät aus, ist aber noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres verpflichtet. Wenn er mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner ver⸗ sichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen lassen. 1 1 “
oll es ihm freistehen, schon auf die neuen Baumaterialien und G 89 bereits in dem in der Wiederherstellung begriffenen, noch unvollendeten. Gebäͤude stecken, oder, als zum Bau be⸗ stimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozietät eine einstwei⸗ lige Versicherung zu nehmen. Jedoch muß der Werth B. rungsfäͤhigen Gegenstände durch Sachverständige echh ee 8 §§. 21 ff. festgestellt werden; werden dann die also versicherten 88s staͤnde ganz oder zum Theil durch einen Brandunfall zerstört, so erfolgt die Vergütung nur für denjenigen Theil derselben, welcher als bereits in den Bau verwendet, oder zur Baustelle geschafft und dort vernichtet nach⸗ gewiesen wird. Die Beiträge werden bei einer. solchen Zerschenmms ac derjenigen Klasse bezahlt, in welcher das früher abgebranute Gebäude
gestanden hatte. §. 82
Ist der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird v an sich der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen; a 42 schädigte Gebäͤude bleibt aber nur mit dem Werthe versichert, — dem Brande hatte, und die Versicherung zu der früheren 18.-v. - w.Jee tritt erst dann wieder ein, wenn die Wiederberstellung des Gebäͤude .
den früheren Werth durch eine Taxe nachgewiesen wird.
Die Direction ist ermaͤchtigt, Belohnungen für außerordentliche leistung bei Bränden, so wie Vergütung für solche 8Bö 1. währen, welche durch die Löschungsmaßregeln E“ eee fea s wenn der Sozietät dadurch Nutzen erwachsen ist. 2 “ ar die inshesondere auch ö Fnde 8 rovdinzial⸗Landtag wird üntde ines Brandstifters zut u“] 1,·.˙“ “ Zwecken einer angemessenen etatsmäßigen Fonds zur
Verfügung stellen. ö Zerfügung st I. Beamte der Sozietät. 6 Die obere Leitung der Geschaäͤfte e·—.““ des Ober⸗Praͤsidenten und mit der Firma „Westfälische w-. Seteg⸗ Sozietäts⸗Direction“ ein Provinzial⸗Feuer⸗Sozietaäts⸗Direktor; E 28 werden diese Geschäfte von Amts wegen beg g “ ge--. e Ser “ imeoͤnner) besorgt. Wegen der den letzteren zu ge meister (Amtmänner) besorgt. D. “ ö“ bam und Gebühren ist das Weitere in den §. 89 ¹
. bestimmt.
Sozietät führt unter Oberaufsicht