1933 n werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und]=/ HFandelsfirmen können durch ihre Prokuraträger, Ehefrau 8 88 Mitgliede oder ohne die beiden Ersteren von drei Mitgliedern ihre Ehemänner, ernn gc. oder sra p SeF . drgge 8.
S igefü ormular A in fortlaufenden, aus dem Stamm⸗ 8. 15. 8 ac ein 3 b sonst dresem ehetute gegelbendem zmular igefor1 8 900, ausgefertigt und 48 DOrganisation der Geselhschaft. . Zhawalnunggeaihes untetgeic er 2288. “ “ juristisce Personen durch ihre ge⸗ ben, wenn der bolle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte w EAEET—““ u“ etzli 7 erireter, auch wenn dieselben nicht Actionaire sind, in den Ge⸗ ausg hate ben Actien werden Dividendenscheine nebst Talon jedesmal auf durch: I Die Mitglieder Eg. — 88s beeis I.ehd e. nsnat Ferlemgusden ericesensla . fünf Jahre nach dem beiliegenden Formulare B. und C. ausgegeben, 1) den Verwaltungsrath, “ an Zabreie beece de 88s die hesesencg bir. n. eg . In jed welche nach Ablauf des letzen Jahres gegen Einreichung des Talons 3. ⸗ e “ . ln fünf “ Prozent K ““ ae erdeg Se. 3) die General⸗Versammlung. 1 intieme bon &ꝙ& 8 E— EW 8 altungsraths oder dessen Stellbertreter 11““ bis zur erfolgten vollen Berichtigung 8 . 16. 8 b unden außerhalb ee wohnenden Mitgliedern wird für die Reisen den Vorfitz. Derselbe ernennt aus der Zahl der C1 des Actienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig aus⸗ Der Verwaltungsrath. Z““ La den Konferenzen 1 n Kosten “ Hen eet 2. Stimmzäbler. Außer den von dem Verwaltungsrath auf die Tagesord⸗ zufertigenden Actien versehene, von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗ Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz zu Halle a. d. S. und hestebt Mitgliedern, 8 gr. aih Heecfer 3 8* H 88. M““ 8 Gegenständen hst jeder stimmfähige Actionair das Recht, raths zu unterzeichnende Quittungsbogen ausgegeben, die auf den Namen aus sieben Personen. steht nen vom Verwa ““ “ “ erselbe eine beson⸗ noch Aatens men Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber be⸗ des ersten Inhabers lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag der Derselbe wird von der General⸗Versammlung gewählt. 2 lm Vergütung gewe e 8 1 fugt e en . nicht mindestens vierzehn Tage vor Eröͤffnung des ersten Inhaberel lamtenegen die Actien selbst ausgewechkit. Umgbo ader Verwaltungsrathes, erfolgt durch Ausfertigung des gerchte ellen Führung der Veschäfte nach der Instruction und den dfe efitelan,he haihe aceit Ee 1te. der Haes hes den 8 „geg . T“ encbe t Manhge jedesmal auf veh Hsuneso ge ETE“ Go Her. et nnaai eneral⸗Versammlung zuzuweisen. b in j jonair i — ine Re us Zeichnung und den Jahre, jebo mit der Maßgabe, daß nach Ablau eines jeden der hbischlü ; 1“ 1 j 1 ; .S an Ehn ledea ehonimagtungen vuf Fechte aus der hüchumng un der esen Zahre zwei Mizlicder und mn drüten, Jehre die sden der eda ehem Einer auch eicgtied des beropgtbeig snhe Aem sann. —n. eegselhen eeet Küssenchenehi, deae d hee e. - bleibt aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Actien⸗Kapitals scheiden. In den ersten zwei Jahren werden die ausscheidenden d 1* So weit sie dtesbue tcht gne hören, 6 se in hhecee 1r eine S. drei Revisoren erwählt, welche die Rechnungen des laufenden verpflichtet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vier⸗ das Loos destimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer Wahl be mothende Stimme. 1“ sind em — erwa tungsrathe unter⸗ 4 Fäftsjahres, so wie die Bücher und Beläge zu prüfen und der Gene⸗ zig Prozent gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch strichen ist. 8 1 1 mwrdnet und für die Ges eftsführung verantwortlich. 1““ „Versammlung darüber Bericht zu erstatten haben. Im Falle des Aus⸗ Beschluß des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreiet werden. Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. “ “ “ L 8 .“ scheidens oder Todes eines Revisors ernennt der Verwaltungsrath an 1 Auß giichtigkeit der ünterschrift unter den Cessionen ist der Verwal⸗ Erledigt sich außerordentlicherweise die Stelle eines Mitgliedes Die beiden Direl bemn “ orrespondenz, Quittungen, dessen Stelle einen andern aus der Zahl der Actionaire, tungsrath zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. des Verwaltungsrathes, so wird dieselbe provisorisch bis zur näͤchste Lechsel, Anweisungen 98 überhaupt alle Schriftstücke, welche zu den 1“ 829 General⸗Versammlung von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes ans ufenden Geschäften gehoͤren und welche als Ausführung der bereits ge⸗ Alle Wahlen und Beschlüsse der General⸗Versammlungen erfolgen Ddie Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach dem Bedürfniß der den Actionairen besetzt. Ueber eine solche Wahl ist ein gerichtliches he woffenen Einrichtungen, gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge mit absoluter Stimmenmehrheit. mit Ausnahme der in diesem Paragraphen Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsraths notarielles Protokoll aufzunehmen, und bildet die Ausfertigung dieses 1 betrachten zeht die B 8 18 nn in §. 42 bestimmten Fälle. Bei Gleichheit der Stimmen giebt bei in Raten von Zehn Prozent und in Zwischenräumen von nicht unter Protokolls die Legitimation des gewählten Mitgliedes. Der Verwaltungs⸗ Dem Verwaltungsrath ste · b zefugniß zu, anzuordnen, daß für eschlüssen diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden Einem Monat bei der Kasse der Gesellschaft in Halle. rath hat die von ihm getroffene Wahl der näͤchsten General⸗Versamm⸗ 1elne Ceschäftszweige, namentli 28 die Kassaführung, die Unterschrift durch Wahlzettel vorgenommen. Ergiebt sich bei der Wahl nicht eine Die Aufforderung erfolgt Vier Wochen vor jeder Zahlung durch die lung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbesetzung durch Wahl mnes Beamten an Stelle “ Eines Direktors Geltung haben solle. absolute Besgktese so tritt das §. 19 vorgesehene Verfahren ein. §. 14 bestimmten Gesellschaftsblätter. AueUe.... 8 1 Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes, so wie dessen Stellvertreter Zu Beschlüssen über Abänderungen des Statuts, Erhöhung des d Sofort nach Eingang der landesberrlichen Bestätigung müssen jedoch Das auf diese Weise gewäͤhlte Mitglied des Verwaltungsrathes ült sid jederzeit ermäaͤchtigt, einen behinderten Direktor zu vertreten, nicht Grundkapitals der Geseleschaft und Verlängerung der Dauer derselben ist mindestens zwanzig Prozent und im Laufe des ersten Jahres mindestens sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen desjenigen, rinder 81 der “ anderen seiner Mitglieder durch be⸗ eine Mehrheit von zwei Drittel der in der General⸗Versammlung vertre⸗ vierzig Prozent eingefordert und eingezahlt werden. den es vertritt, aufgehört, haben würden. Die Namen der Mitglieder—enderen Beschluß solche Vertretungsbefugniß übertragen. 8 tenen Stimmen erforderlich. Höbere Einzahlungen bis zum vollen Betrage der Aetien zu leisten, des Verwaltungsrathes, seien sie ordentlich, außerordentlich oder provi⸗ Die Wahl der Direktoren und die vorgedachte Ertheilung Fet I. §. 34. ist nur unter Genehmigung des Verwaltungsraths gestattet. Die Ein⸗ sorisch gewählt, sind unmittelbar nach der jedesmaligen Wahl durch die ntungsbefugniß an einzelne Beamte oder an Mitglieder des Verwaltangs⸗ In er ordentlichen General⸗Versammlung erstattet der Verwaltungs⸗ zahlungen werden bis zum 31. Dezember 1861 mit fünf Prozent fürs Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. naths geschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll, ihre Legitima⸗ rath über die Lage des Geschaͤfts und die Nesultate desselben Bericht. Jahr verzinst. A ion bildet die Ausfertigung des Aktes. Sodann erwählt die General⸗Versammlung Jedes Mitglied des Verwaltuͤngsrathes muß mindestens fünf Stük die ertheilte Ermaäͤchtigung ist durch die Gesellschaftsblätter bekannt 1) die Mitglieder des Verwaltungsraths und
Wer innerhalb der nach §. 9 festzusetzenden Fristen die ausgeschrie⸗ Actien, resp. Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder solche binnen ” machen. 1 2) die Rechnungs⸗Rebisoren (§. 32), denen die Prüfung des von dem benen Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft außer sechs Wochen nach Annahme der Wahl erwerben. Diese Aetien werden 11““ y11 25. 8 Verwaltungsrathe revidirten Rechnungswesens zusteht. bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschäften und Die Bücher und alle dazu gehörigen Papiere sind denselben vier sechtsberhaͤltnissen dritten Personen gegenüber.
den gesetzlichen Verzugszinsen in eine Conventionalstrafe von einem Vier⸗ ) dbrilg des ausgeschriebenen Betrages. Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unveraͤußerlich. 1 Nechtsverhält 1b genül Wochen vor dem Tage der General⸗Versammlung, an welchem sie 8 13 b Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruction von dem Verwal⸗ Bericht zu erstatten haben, im Büreau der Gesellschaft zur Durch⸗
uungsrathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem sicht bereit zu legen; sie haben etwanige Erinnerungen dem Ver⸗
Wenn innerhalb Vier Wochen nach einer erneueten öͤffentlichen Auf⸗ B 1616“ Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte für die Dauer bens . . Verwaltungsrathe verantwortlich, der Gesellschaft aber haftbar ist. waltungsrathe zur Kenntnißnahme und Erledigung spätestens drei
forderung die Zahlung noch nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, 8 ath s die bis dahin eingezahlten Naten als verfallen, und die durch die Raten⸗ je einem Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die 18 “ Der Nachweis, daß die Direction innerhalb der Grenzen der ihr vom Tage vor der Versammlung mitzutheilen.
zahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair ge⸗ Wahl geschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll und ist durch Bb Verwaltungsrathe ertheilten Instruction gehandelt habe, ist dritten Per⸗ Es beschließt demnächst die Versammlung s Rechnungen, resp. über
gebenen Anspruͤche auf den Empfang von Aectien für erloschen zu erklaͤren. die Gesellschaftsblätter (§. 14) bekannt zu machen. 8 8 sonen gegenuͤber niemals erforderlich. Auch kann britten Personen der 3) über die Dechargirung vder so Hopruften Verfolgung der etwa gezogenen Erinnerungen und
Eine solche Erklärung erfolgt au Beschluß des Verwaltungsrathes dur 1 b 8 89 EE ö“ ö 38 binwand, daß die Direction ihre Instruction überschritten habe, niemals 4) über alle Anträge, welche von dem Verwaltungsratbe oder einzelnen
Prnr V.⸗Terra..-ereer.weerv „vzer. Anagbe. der. Nummern der Actien Der Verwaltungsrath versammelt sich auf schriftliche Einladung des Derselbe ist S 8 abe der, Nummern de en. .“ — V he Einladung des 1 att dessen auch berechti vFeerm pFf. 1 worsvenden in der Reael alle Mongte einmal in Halle a Auf den etgegengesetzt werden. b 1 klagung der fäͤlligen Einzahlungen nebst Ve echtigt, die gerichtliche Ein. verpflichtet, binnen 8 o p Ue. Mengté, eimmer. „HC Können die beiden Direktoren sich über auszuführende Beschlüsse nicht Actionairs in den Angelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe ge⸗ tionalstrafe gegen die säumigen Actionaire a Wesge czeen und der Conven⸗ Die Beschlüsse des E14“” zu berufen. 8 tnigen, so haben sie die Sache dem Verwaltungsrath zur Entscheidung bracht werden. Wehre giechtsnagf 11 schließen und zu vollziehen. gefaßt. gsrathes werden mit absoluter Stim⸗— vorzutragen, im Falle der Dringlichkeit entscheidet an dessen Stelle der (§§. 20 und 31.) Löö. L e H“”“ E“ 8 gleichheit entscheide — 2 ich 8 zur Vertretung der Dire oren befugte 3 b 3 8 8* befugt, ihre Rechte einzeln und 11“ Actionairs sind Wahl handelt, di “ insofern es sich nicht um eneg desen Stellvertreter oder das dazu gewaͤhlte Mitglied des Verwaltungs⸗ Auch in ordentlicher General-⸗Versammlung kann elben vielmehr nur gemeinschaftlich und nur n ch Eij sie können die⸗ die erste Abstimmung keine absolut “ Ergiebt bei einer Wahle rubes. 1) die Vermehrung des Grundkapitals über den Betrag von 500,000 nehmen lassen. durch Eine Person wahr⸗ sonen, welche die Mehrzahl Majorität, so werden diejenigen per 88 G“ 000 St §. 12. Anzahl der zu Wählenden zur 8 8. erhalten haben, in doppelter Einer der Direktoren muß stimmberechtigter Actionair sein und ist 2) die Abänderung der Statuten, Sind Actien, Quittungsbogen oder Talons verlor heit entscheidet das Loos geren Wahl gestellt; bei Stimmengläch⸗ mapflichtet, als Caution für seine Geschaͤftsführung fünf Actien bei dem 3) die Verlängerung der Zeit, welche als Dauer der Gesellschaft be⸗ der Verlirrer die 2 ungsbogen oder Talons verloren gegange 1 1. 8 Loos. - pflichtet, als sch hrung ) di läͤng aü se lierer die Amortisation derselben nach den 16.“ öe so hat b Zur Fassung eines gültigen Beschlusses 1.““ 1 Lerwaltungsrath zu deponiren. stimmt ist, . “ b e 89 bewirken. gesetzlichen Vorschriften 9 Anwesenheit von wenigstens 1eachea Verwaltungsrathes ist Der mit den Direktoren abzuschließende Vertrag muß den Vorbehalt 4) die Aufnahme “ den gewöhnlichen Geschäftsverkehr 8 elle der amortifirten Dokumente fertigt de ite kkber Beeit ide wber desen eee .. erforderlich, uner, der Kündigung und Entlassung enthalten. betreffender Anleihen (§. 20) echaec “ kechtströstigen Rnlort hättas 111““ ““ LöTE öö“ befinden muß. “ 8 27. nur dann beschlossen werden, wenn in der zum Zwecke der Einberufung unter 5 Gesellschaft bemerkt ist, neue Sehec⸗ Urisegh in dem ist jedesmal ein Protokoll CCEöö“ gefaßten Beschlise! Das Gehalt der Direktoren und anderer Beamten, welches, so weit zu erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt ist, daß ein hierauf eribaen Kummerh gaut. ente gleicher Art mindestens zwei Mitgliedern des ““ v von dem Vorsitzenden und angemessen erscheint, auch in einer Tantieme vom Reingewinne mit bezüglicher Antrag zur Verhandlung kommen soll. Außerdem bedürfen Fber foll Fü Dividendenscheine köͤnnen nicht amortifirt werde 8 1G W’ tungsrathes zu unterschreiben. lestehen kann, bestimmt der Verwaltungsrath. sdie Beschlüsse, um verbindliche Kraft zu erhalten, und zwar die unter 4. lauf der i emsenigen, welcher den Verlust der Dividendens 8g Wohl Dem Verwaltungsrathe steht die b §. 28. 2 und 3 bezeichneten, der landesherrlichen Genehmigung, und die unter habten Bengöburh ga teh v Frist 11““ .“ zu. Derselbe beschließt eceah der Geschäfte derx Die General⸗Versammlung. 4 aufgeführten der Genehmigung “ Handelsministers. rzeigung der Actien oder ge⸗ gelegenhe ten der Gesellschaft und verfügt demzufolge über alle Arẽ% Die General⸗ der Gesellschaft finden in Halle in eine 88 dargethan ha 2 Actien oder sonst in gl. “ r Gesellschaft, sowe “ lge über alle An⸗Pẽ¶ Die General⸗Versammlungen der C esellschaft finden in Halle in einem 1 1 1— kauf der der Betrag der angemeldeten ReGetense er esente Weise General⸗Versammlung E“ nicht der Beschlußnahme der kon dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden Lokale statt. Denselben bei⸗ Eine außerordentliche General⸗ Versammlung der Gesellschaft wird Dividende jährungsfrist gegen Quittung ausgezabl heine nach Ab⸗ Der Verwaltungsrath ist insbes r der Direction übertragen find. zuwohnen ist jeder Actionair berechtigt, die Stimmberechtigung desselben von dem Verwaltungsrathe nur für spezielle Gegenstände berufen. firt find enscheine selbst nicht etwa inzwischen 113“*“ 1 8 1) die Mitglieder der ““ st indessen in §. 30 näher ausgesprochen. Diese Berufung muß durch die §. 14 bestimmten Blätter unter An “ “ er sich vorbehaͤlt, zu wählen 88 8 Feamten, deren Anstellung Es muß alljährlich und zwar im zweiten Quartal jeden Jahres eine gabe der Berathungs⸗ Gegenstände mit einer Frist von vier Wochen ge v“ 18 ihnen abzuschließen; zu entlassen und Verträge nie udentliche General⸗Versammlung stattfinden. Der Tag derselben ist durch schehen. 1 II Zwecke der Gesellsch fs seiner Actien hinaus ist kein Actionair für die Instructionen für die Geschäͤftsführ den Verwaltungsrath festzusetzen und durch die in §. 14 bestimmten Ge⸗ Actionaire, welche nachweisen, daß sie zusammen mindestens hundert etwas beizutrage haft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeite ten zu erlassen und abzuändern; ung der Direktoren und Bean⸗— sillschaftsblätter vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu machen. Actien repräͤsentiren, können die Verufung einer solchen außerordentlichen Conventionalftrafe 11 den einzigen Fall der in eeee 3) die Grundzüge aufzustellen sti g 29. General⸗Versammlung durch den Verwaltungsrath verlangen. 8 b 8 8 1 4 0 1 — er† . 8 1 86 % 8 3 1. G 1 8 1 8 1 e 4 rlD 8 e ausgenommen. 8 estimmten der Fabrik und bei Führung des EG welche für den Betrihteh Die Actionaire haben zu jeder General⸗Versammlung gegen Deposi⸗ . 37. ““ 1 Alle Bekanntmach 8. 1 ) die gesammte von der Direction b G zu befolgen sind, ion ihrer Actien resp. Quittungsbogen auf dem Büreau der Gesellschaft Eine außerordentliche General⸗Versammlung ist beschlußfähig, wenn theilungen die b Zahlungs⸗Aufforderungen und sonstige Me führung, so wie die Abschluͤsse zu G“ Buch⸗ und Rechnungs†oder an einem andern vom Verwaltungsrath zu bestimmenden und bei darin mindestens zwei Drittel des Actien⸗Kapitals vertreten sind. Sollte genheiten der Gesellf zerwaltungsrath oder die Direction in den t⸗ trolle revidiren zu lassen,“ hidiren oder unter eigener Kon⸗ der Einladung zur General⸗Versammlung durch die Gesellschaftsblaͤtter eine solche Vertretung nicht vorhanden sein, so wird von dem Verwal⸗ gehörig geschehen an die Actionaire zu erlassen haben bgeg bon der Geschästsführung überhaupt u Ubekannt zu machenden Orte sich die Legitimation zum Eintritt und die tungsrathe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche „Magdeburger Zei denn fie durch den „Preutischen St WCII11 besondere Kenntniß zu nehmen und der der Direction ins⸗nöthigen Stimmzettel zu verschaffen. 8 General⸗Versammlung, in welcher der Gegenstand statutengemäß erledigt Der vorg “ und die Hallesche Zeitung⸗ verbsfenrfich nn 8n “ in nehmen und sie, soweit thunlich, zu img. +2 9 “ eine anderweite General Versammlung, in welcher fordern, “ v;. steht zu, die Wahl hghen - die Erwerbung und Veräußerung von Grundstü Stimmfaͤhig sind nur diejenigen Actionaire, welche sich im Besitz von die dann Anwesenden nach Stimmenmehrheit beschließen, einberufen. andere der Gesenzaftabtisel nenn uschreibrn. Geht eines 5 führung von Bauten und Anlagen 1 88 stücken, so wie die Aus⸗, mindestens fünf Actien oder Quittungsbogen befinden. Je fünf Actien .38. W“ andere Blaͤtter in glei tter ein, so hat die General⸗Versamml 4 der Belauf eines einzelnen derartige 19. Insofern aben geben eine Stimme. Ueber die Verhandlung in den General⸗Versammlungen wird ein ge⸗ vorgesetzten Starders ree Zahl unter Vorbehalt der Eö 7 Fünf und Zwanzigtausend Thakerre üh hegenstandes die Summe bvor Ueber 10 Stimmen kann kein Anwesender abgeben. richtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Namen der zur boͤrde zu wählen. Senehmigung der der General⸗Versammlung hehhn erhgt, ist die Genehmigun Die Vertretung nicht anwesender Actionaire ist nur durch Actionaire Theilnahme an der Versammlung berechtigten (§. 28.) und wirklich er⸗ — b gestattet, welche durch schriftliche Vollmachten legitimirt sein müssen. Die schienenen Actionaire, resp. ihrer Bevollmäͤchtigten, so wie die Zahl der hnen gebührenden Stimmen werden durch ein von dem
die Insertion i 5 Bis diese If ion in den übri ieses geschehen ist, genügt über di 4 . G er die vorübergehende Benu 8 e er 1 . 2 . 2 nutzung von Kredit zu bestimmen, wo Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe zu überreichen, der über einem jeden von i len . u vollzichendes Verzeichniß konstatirt, welches dem
werden kann, eintritt,
Alle hinsichtlich d g gebliebenen Blättern. durch die Amtsblä 8 Gesellschaftsblaͤtter eintretenden Aende 95 gegen die Aufnahme dauernde ; it zu derjenigen u es u“ Fehe zu Uerscheungen 89 csr betreffenden Nnleten ne eeegen gechäfatge ihre Auslanglichkeit zu entscheiden hat. Notarielle oder gerichtliche d Fernn h.. zu tzter Ieeeeeeeekbbeeung vofbehalten hlet in Beschlusse der General⸗Ver] machten, ingleiche „bei denen die Unterschriften der Aussteller Frotokoll beizufügen ist. 1 e esellschaftsblätter erschei⸗ 8 thalten bleibt. 9. 35.) 8 se facen ccgecher Weawten 1 11 48 .es anna be⸗ 8 Das Prvtokol ist von dem Vorsitzenden, so wie den Stimuzaͤhlern glaubigt sind, muß der Verwaltungsrath als auslänglich anerkennen. zu unterscheiteebs.s 1“ InSr.
nen, so wi sel so wi rch letztere selbst bekannt zu machen.
“ 1 b W1 und Beschlüsse, Anorbnungen und Bekannt⸗