. Kaufmann und Schiffsrheder Robert Mil S 3 Unemann zu Hamburg und dessen be essaen L iles ache füͤr zulässig und der erhobene Kompet ouis K ründet zu 1 2 petenz⸗Konflikt und Carl Adolph Holtermann daselbst, so wie die Kaufleute 9 t 3 1Jaee Von Rechts wegen. 1 daher Val. Lor. Meher und Gustav Heinrich Behr als Inhaber 8 “ der Firma Val. Lor. Meyer Gründe. der Fr. 1864 tengesstonirten Unt Hamburg, die unter dem Fzu der Schule in G. iCCEEEq Scule in G. in ench der Gutsbefter 8. m g. ang⸗ und Comp. in Bremen; S. “ 5 rme. 88 S. 8 theils in Naturalien 8 “ i. ein Gewifses eürgechun. “ ; 25. März d. J. konzes⸗ h, am 11. Januar 1858 8 “ denselben hat dey 1 n fionirten - Haßäft Bolten in Hamburg und die angestellt. 9 “ “ ger, ne 28. . Januar 1854 doch ergiebt sich dasselbe mit Zuhülf hverhältniß nicht ganz de Gehalts 2 enahme der vom Verklagtarch der
unter dem Z 571 Fnmns onzessionirten In 2 Krfl5 — 24. Juli 1859 zess Inhaber der Firma 11“ dahin, daß der Kläger halbjährlich 1 abgege⸗
T. J. Wichelhaus 1 b en, jetzt H. W. Böhme zu Brem Zugleich wird die königliche Regierung angewiesen, ei ft. 12 Metzen Roggen, 6 Metzen Gerste, 3 Me chen Widerruf den von Ihr Selbst z 8 g einen glei⸗ 73⁄ Sgr. baar, .3 Metzen Erbsen und2 wanderern nach Brasilien † st zur Befoͤrderung von Aus⸗ und außerdem zu Martini zwei zweispännige F bg gepepch. — en konzessionirten inländischen U ‚me ve er Ver zwei zweispännige Füder § gegenüber auszusprechen, dies den von Ihr b 88 bb Riarteien v Anpruch dunch ns sichen Konsularbeamten mitz Ihr benachrichtigten bezüg⸗ Parteien aber darüber uneinig sind, ob diese Li 82 itzutheilen, und alle Agenten der bet lungen V ig sind, ob diese Liefer fenden aus⸗ oder inlaͤndisch . alle Agenten der betref⸗ gen zum Voraus oder nur postnu Bielerungen und rehh e en Unternehmer innerhalb J irks Der Klager verlangt fie pr E1116“ 8 mit dem Eröffnen davon in K Ihres Bezirks „Der Klaͤger verlangt fie praenumerando: * verden müssen 8t enntniß zu setzen, d 185 6 wirklich empfangenen 12 M. ;er hat daher die im Me Vermittelung oder des Abs zu setzen, daß sie fich der 3 Me eSe. pfangenen 12 Metzen Rogge die im Mait d chlusses jedes, diesen Anord 3 Metzen Erbsen nur als Liefe oggen, 6 Metzen Gerste unt widerlaufenden Eööö86 *“*“ nur als Lieferung pro termino Martini 3e, erstt Uh aufenden Beförderungs-Vertrages zu enthalten haben; neue “ E“ 11
derartige Kon er bi — wurden r ge Konzessionen aber bis auf Weiteres nicht zu ertheilen. „so nimmt er an, daß Verklagter mwit dieser Sob1eecgabegete V ng zum
Dieser Erlaß ist d 1 Werthe von zwei — urch das 8 L1“ in zwei Thalern Si niß zu bringen. st ch das Amtsblatt zur öffentlichen Kennt⸗ Und da hierdurch Streit 1“ in Rückstand geblieben sse hat Kläger die ihm ferner zu Martini 185 dem Verklagten entstand, s Berlin, den 3. November 1859 . dieselben im Mai jenes Jahres häͤtten vaseh 5 Naturalien 1 “ genommen, und der Verklagte en geliefert werden sollen, nicht Der Mini u“ 1 8 Leistungen 14“*“ wie die späͤter heh a. Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Unt eswertt desgsreeneenh zunächst an die Ver G werder besti 6 vn nn der Königlichen Regier 8 von der He 1 K bestimmt, daß es bis zum nächsten Fäͤlligkei Regierung zu Marien⸗ . Heydt. her üblich gewesenen Lei 8 Fälligkeitstermine bei der bis Bewenden behalten, v “ der Schulabgaben, Msshnxme. bis⸗ An numerando erfolgen v. naͤchsten Termine aber diese Leistun G8 sämmtliche Königliche abgewartet 8 n sollten. Der Kläger hat aber diese An⸗ d 1A6“ Regierungen und “ ern ist, da er auch meint, daß er Ans Anordnung vicht das Königliche Polizei⸗Präͤsidi 1 — wegen der Verzögeru vF“ Ansprüche an Verklag⸗ Fonie izei⸗Präsidium hier 111 gerung der Lieferung habe erklag⸗ 4 hier. e“ zur Klage 88 e, noch vor Eingang jener Er be u1“ - - en. 8 b halt “ “ der Verklagte sei schuldig gewesen, das 6 zu Martini 1856 an 8 entrichten, also z. B. das Getreide welches 8 dessen den d 56 angeboten habe, am 1. Mai 1856 zu . des er ert 18 1 n n damaligen Marktpreis in Höhe vo geben, oder stan g vom 6. November 1859 gegenwärtig noch diese Natural⸗Lief ger könne nicht genöthigt werde treffend die unterm 27. Oktober d 1“ rechnung vor, nach 1“ anzunehmen. Er legte eine d staäͤtigung bes Stat 1 ober d. J. erfolgte Be⸗ dint i “ der zum 1. Mai und zu Un. V atuts für die Actien⸗Gese⸗ ebenfalls ni⸗ zum 1. Mai 1857 nicht gelieferten N den unter de 1b Gesellschaft benfalls nicht bezahlte baare Ge 9t L erten Naturalien und das nter NVGGG 6(C8 2 1 en Verklagten 1“ 8 8 einen ntrag dahin: . bs lthal zu Bromberg. g zu verurtheilen, daß er diese 17 Thir 18
cht bestreitet, die
nebst Zinsen, vom T ebst Zinsen, vom Tage der Klage a 5 : Des Regenten, Prinzen von sei, und nicht, wie er wocle, sanl des cirst 1Ahfr. Brecben Genede 1 1 egenten, rinzen von * “ jetzt seine Schuld a 1. es ein Thlr. preisenden Getreides lasf 11“ eajestät des hesf n Fan e nur 1 Thlr. Werh. nur in natura abfuͤhren dürfe mit Getreide ha asses vom 27. Oktobe 8 Königs, mittelst Allerhöchsten Er⸗ Der Verklagte ar „ * T s 9 3 8 ’ 8 8 8 agt „ aro 88 sellschaft unter dem vW einer Actien⸗-Ge⸗ schuldig gewesen, doß eetk ¹ daß er nur postnumerando zu liefen Weichselthal“ mit dem Domisst eigbas „Actien⸗ Gesellschaft werder die Pränu mera ” verfüg . Negierung zu Marie⸗ 2 u Bromber 2nlemnt ihm dies durch die Verfü gt worden sei, und daß er Statuten beichaskn s geriht 8 gf J. 1 Februar 1858 eeheebns 1u Fe h daselbst dan § 3 des Gesetzes üͤ— . erdurch nach Vorsch 8 1““ ehalt — an Naturalie 6 ge essen rü . Gesetzes üͤber die Actien-Gese 5 Vorschrift des in G Naturalien, wie baar — durch den S 8 1843 mit dem n⸗Gesellschaften vom 9. N h zugeschickt habe. Er überreichte eine ü— en Schulvorfaand in Bemerken zur öffentli om 9. November Schulvorstand berreichte eine über die Abliefer on ha daß der Allerhö zur öffentlichen Kenntniß gebrach d 1 stand sprechende B scheinigt 81“ eferung on da höchste Erlaß nebst den S gebracht wird, mit den vom Kläger scheinigung des Schulvorstandes, die jedet durch das Amts 8 en Statuten der Ges 4 Di äger angegebenen Ruckstandsbeträgen ni Amtsblatt der Königli Hesellschaft Die weitere gerichtle 918 Rückstandsbeträgen nicht überei 1 — 1 glichen Regierung z 3 “ “ gerichtliche Verhandlung w v“ ereinstimmt. kannt gemacht werden wird. gierung zu Bromberg be⸗ petenz⸗Konflikts u“ L“ durch Einlegung des Kem Berli 9 gehemmt. 1 glichen Regierung zu Marienwerde rlin, den 6. November 1859. v Der Plenarbeschluß der Negieru - M“ Rechtsweg für unzuläͤssig — “ vom 9. April 1858 hält den Der Minister für Handel, G 8 in Rücksicht auf den in den Frden an “ 1 Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung der Kompetenz Korüsee 1 E“ 8 “ “ 922. Oktober 1853 ausgefük 1A1““ DHezember 1852 und von der Heydt. 8. Abgaben v“ daß bei streitigen Gemeinte zu waͤhlen, wenn er sich von d t die Befugniß zustehe, den Rechtsme 11A11“ʒ emselben einen besseren Erfolg versprech Grundsatz sei ig der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. Dse ser undsatz sei noch neuerlich in der Prozeßs gebehorde. Deen wider den Regierungsrath M 8 der Prozeßsache des Schullehrers 9 b M. wegen Schulgeldrückstände durch Erkenne⸗
18
8 b niß desselben Gerichtshofes 8 8 zchtsho S dvo 2 —₰½ I 22— Justiz⸗Ministerium. brhch Feeden fes vom 24. Oktober 1857 zur Anerkennung ge⸗ 1u“ . er Kläger bestreitet in sei 8 “ in seiner Entgegnung aevor Erkenn tniß des Koͤniglichen Geri b Sen 6 Anwendung finden koͤnne 8— ZE11“4“ * 8 C zur Ent⸗ Falle 48 hi rgher eresc h habe. Es handle sich im gegenwͤrtigen Februar 1859 d z Konflitte, vom 12ten müsse, oder ob er statt dee sen begerte Bein Naturalien annehme 59 — 8 . ; 82 8 8 „RhReftrs 8 schädi 8 aß, wenn ein Schullehrer Ent⸗ und hierüber könne nur der Richter dütscheide T“ dünfe digung dafür verlangt “ Erklärung nicht abgegebe ] scheiden. Der Verklagte bat eine ““ gt, daß ihm die in Natu⸗ Kompetenz⸗Konfli gegeben. Das Kreisgericht zu Graudenz hält der 3 erichtigenden Schul⸗Abgab hofe etenz⸗Konflikt mit Rücksicht auf die von dem Koͤniglichen Herichtz rechter Zeit entrichtet word 1 gaben nicht zu Kompetenz⸗Konslikte angenommenen gen gstpe ce beges 1 1 en seien, darüber i gleicher Weise spricht sich das Appellati wis bas e für begründet Rechtswege zu entscheiden ist rüb F im aus. sührt jedoch zur Begründung WE“ 1 Maslennee - . Regulir er. G “ 1 ing näher aus: it 1 1 Sache ensen Seeeees und der Modalitäten bei Fcn. W9. tungsbehoͤrden sei; daß darüber schon nach § 78 Tit. 11 insbesondere 806 “ der Regel kein Prozeß attsinde, und daß ““ 9. nde an Schulabgaben der administrativen Bei⸗ 8 5 Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 überwiesen “ 6 dieses Gesetzes nur für den hier nicht vorlie⸗ Ausnahme gemacht sei, wenn aus besonderen Verträͤgen
Auf den v el; “ bxe ö Regierung zu Marienwerder erhob gigen Prozeßsache ꝛc 18v Feesclüchen Kreisgericht zu G6. 8 E1““ er Königli Herie f LE1
ung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: ugc. X“ Rech ieser
vber le willigen Verfügungen Abgaben, die auf Grundstücken haften,
Berlin, 9. November. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗
lebtwit rt würden. Regent haben, im Namen Sr. Mäajestät des Königs, Allergnädigst
geforde „Konflik icht fü unde Der Kompetenz Konflikt kann jedoch nicht für begruündet erachtet geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung
waeg. chnete Gerichtshof hat allerdings den Grundsatz angenom⸗ Verpflichtung zur Entrichtung oͤffentlicher Abgaben ge⸗ rit. 14 Tb. II. des Allg. Landrechts in der Regel kein
1 ei, und daß es hierbei keinen Unterschied mache, ob der igte oder der Verpflichtete die Entscheidung der Verwaltungsbehörde des Prozesses beseitigen wolle. Und auch in Betreff der Schul⸗ Abgaben ist auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 das gleiche Prinzip aufgestellt worden und namentlich in dem durch das angezogene Urtel vom 24. Oktober 1857 entschiedenen Falle, in welchem der Schullehrer rückständiges Schulgeld für die Kinder des Ver⸗ klagten eingeklagt hatte, nachdem die Königliche Regierung ihn mit diesem
svruche aus dem Grunde abgewiesen, weil diese Kinder mit Geneh⸗
Aufsichtsbehöͤrde nicht die Ortsschule, sondern die
Marienwerder besuchten, und in einem solchen Falle
enes Schulgeld vom Dorfschullehrer nicht gefordert wer⸗
uͤrfe. Der Kompetenz⸗ Konflikt wurde für begründet erachtet, weil
nach Nr. 1 der Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 Schulgelderreste
schlechthin der administrativen Beitreibung überwiesen seien, und in solchen
Fällen, wo die Aufsichtsbehörde über die Einziehung von Abgaben zu be⸗
nden habe, ebensowohl dann, wenn im Widerspruche mit den von der
Verwaltungsbehörde aufgestellten Grundsätzen gegen den vermeintlich Ver⸗
pflichteten geklagt werde, als wenn der Letztere seine Nichtverpflichtung behaupte, der Rechtsweg unstatthaft sei.
Es ist nun aber in dem jetzt vorliegenden Falle gar kein Streit über die Verpflichtung des jetzt Verklagten zur Entrichtung der Schul⸗ abgabe an sich, sondern der Kläͤger behauptet nur, daß der Verklagte, weil er ihm die Naturalien nicht, wie er schuldig gewesen sei, praenume- raudo entrichtet habe, also sich in mora solvendi et dandi befinde, nach Verlauf so langer Zeit nicht mehr dieselben in natura abführen dürfe, sondern den höheren Marktpreis, den sie in den einzelnen Fälligkeits⸗Ter⸗ minen gehabt hätten, ihm zahlen müsse. Er fordert den hoͤheren Werth, den das zu liefernde Getreide für ihn gehabt haben würde, wenn er dasselbe zur rechten Zeit, wo es 3 bis 4 Thaler pro Scheffel Roggen z. B. kostete, erhalten haͤtte; sein Anspruch ist also eine Entschädigungsforderung, ge⸗ gründet auf die Zögerung, deren der Verklagte sich in Erfüllung seiner Verbindlichkeit tbeilhaftig gemacht haben soll? Ob diese Forderung recht⸗ lich begründet sei, ist hier nicht zu entscheiden; es genügt, daß es sich da— bei nicht um die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Schulabgabe handelt, sondern um einen lediglich privatrechtlichen Entschädigungsanspruch.
Das Appellationsgericht zu Marienwerder beruft sich noch darauf, daß die Regierungen, als Aufsichts⸗Behörden, die Schulabgaben und deren Modalitäten zu reguliren haben, mit Ausschluß des Rechtsweges. Daraus könnte aber doch nur gefolgert werden, daß der Schullehrer sich dabei beruhigen müßte, wenn die Regierung bei Festsetzung der Abgabe zugleich bestimmt hätte, daß dieselbe nur postnumerando gezahlt werden dürfe, und daß er dann nicht Vorausbezahlung fordern könnte. Aber das ist nach Lage der Akten nicht geschehen, wie sich aus der vom Verklagten beigebrachten Verfügung des Rentamts Marienwerder ergiebt, in der ge⸗ sagt ist, daß nach der Bestimmung der Königlichen Regierung es bei der bisber üblich gewesenen Leistung der Schulabgadben postnume- rando bewenden, vom nächsten Fälligkeitstermine ab aber die⸗ selben praenumerando entrichtet werden sollten. Die Regierung hatte also vorber über den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben noch nichts festgesetzt. Dies bestätigt auch der Inhalt des Kompetenz⸗
hluss nur von den Geldbeträgen bemerkt ist,
Berech im Wege
Konfliktsbeschlusses, indem darin
daß dieselben vierteljährlich postnumerando zu entrichten seien, von den Betraͤgen an Roggen 1. Mat und 1. November zu liefern seien, und daß der Kläger glaube, diese Natural⸗Lieferungen als Prännm erations⸗Verpflichtungen an⸗ sehen zu dürfen, während der Verklagte das Gegentheil annebme.
Für die Zukunft hat die Negierung diesen Streit zu Gunsten des Klägers entschieden, allein sie ist nicht ermaͤchtigt, dies auch für die Ver⸗ gangenheit rückwirkend zu thun. Der entstandene Streit eignet sich eben⸗ sowenig zux Entscheidung der Königlichen Regierung, als dies der Fall sein würde, wenn etwa der Kläger behauptete, der Verklagte habe ihm verdorbenes Getreide geliefert, und er deshalb Entschädigung forderte, oder wenn er angäbe, er habe, weil Verklagter ihm nicht zu rechter Zeit geliefert, das nöthige Brodkorn zu den damaligen höberen Preisen an⸗ kaufen müssen, und er darauf einen Anspruch gründen wollte.
Der Grundsatz: daß über die Verpflichtung zu solchen Abgaben der Rechtsweg nicht zulässig sei, wird in allen solchen möglichen Fällen einer Entschädigungs⸗Forderung wegen unterbliebener oder nicht gehörig geleiste⸗ ter Erfüllung jener Verpflichtung gar nicht berührt.
Berlin, den 12. Februar 1859.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte
1
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizina Angelegenheiten.
Der Kreis⸗Thierarzt Roloff. zu Burgsteinfurt, im Regie⸗ rungs⸗Bezirk Münster, ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Liebenwerda, des Regierungs⸗Bezirks Merseburg, versetzt; und
Der fruͤbere erste Lehrer an der städtischen Schule zu Neu⸗ stadt b. P. Carl Kasinski als Uebungslehrer an dem katholi⸗ schen Schullehrer⸗Seminar zu Posen angestellt “
ꝛc. aber gesagt wird, daß dieselben halbjaͤhrlich, am
der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: —
Des St. Annen⸗Ordens erster Klasse:
dem Wirklichen Geheimen Rath und Hofmarschall Grafen von
Pückler, und
dem Wirklichen Geheimen Rath und Ober⸗Präͤsidenten der Pro⸗
vinz Schlesien, Freiherrn von Schleinitz;
St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern:
dem Schloßhauptmann von Breslau, Kammerherrn Grafen von
“
Schaffgotsch; 1
Des St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse:
dem Geheimen Hofrath und Hofstaats⸗Secretair Dahms
ben
den Stallmeistern R
Des St. Annen⸗Ordens dritter Klasse:
Hofstaats⸗Secretairen Bußler und Dohme, so wie ck und
ie Schoenebeck I.
Bekanntmachun
Bezuglich der für Donnerstag den 10. d. M. beabsichtigten feierlichen Legung des Grundsteins zu einem Standbilde Schiller's auf dem Gensdarmen⸗Markte werden hierdurch nachstehende polizei⸗ liche Anordnungen getroffen:
1)
5)
6)
8
der vor der Freitreppe des Schauspielhauses durch Mast bäume begrenzte, nur für die mit Eintrittskarten versehenen Festtheilnehmer bestimmte Platz wird von 9 ½ Uhr ab für allen Verkehr abgesperrt; die Zugaͤnge zum Gensdarmen⸗Markte durch die Charlotten⸗ straße und von der Friedrichsstraße her, bleiben von 10 Uhr a nur für die mit Eintrittskarten versehenen Festtheilnehmer offen; die geschlossenen Züge der Innungs⸗Deputationen ꝛc. nehmen ihren Weg von den Linden ber durch die Charlottenstraße, hinter der französischen Kirche weg, direkt zum Festplatze; die Wagen der mit Eintrittskarten versehenen Festtheilnehmer fahren don der Friedrichsstraße her durch die Jäͤgerstraße ntweder unter der Freitreppe des Schauspielhauses oder an her hinteren Seite desselben, an der Taubenstraße, vor. Die eeren Wagen fahren durch die Charlotten⸗ und Mohrenstraße ab, bis zum Zictenplatze und stellen sich dort auf; die Abfahrt nach beendeter Feier erfolgt in umgekehrter Ord⸗ nung auf demselben Wege; für alle andern Wagen und für Reiter bleiben von 10 Uhr ab, bis nach Beendigung der Feierlichkeit diese und alle an— deren Zugänge zum Gensdarmen⸗Markt gesperrt; alle nicht mit Eintrittskarten versehenen Festtheilnehmer und Zuschauer haben ihren Weg uber die Markgrafenstraße zum Gensdarmenmarkt zu nehmen, auf welchen ihnen die Mark⸗ grafenstraße selbst in der ganzen Länge, der Bürgersteig an den Häusern sowohl, wie der Fahrdamm, und die Plätze an der Neuen Kirche und an der Französischen Kirche bis an den Fahrdamm der Tauben⸗, resp. der Jägerstraße eingeräumt
werden; 8 .“ 1 der Fahrdamm der Jäͤger- und Taubenstraße bis an die Markgrafenstraße, das Trottoir zwischen dem eingefriedigten Festplatze und dem Fahrdamm der Markgrafenstraße, die Plätze hinter der Neuen⸗ und Franzöfischen Kirche nach der Charlottenstraße zu und diese Straße selbst, bleiben während der Feierlichkeit frei; alle mit Eintrittskarten versehenen Festtheilnehmer werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, einen der für sie ausschließlich reservirten Zugänge zu wählen, und diejenigen, die zu Wagen bis zum Schauspielhause kommen wollen, den Kutschern oder Dienern die Eintrittskarten in die Hand zu geben, damit sie sich schnell und leicht legitimiren koͤnnen und die Anfahrt keine Stockungen und Verzögerungen erleide.
Berlin, den 8. November 1859. dlitz