1859 / 280 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und der bezügliche Antrag des Verfassungs⸗Ausschusses (S. die gestr. Nr. d. Bl.) nach seinen beiden Abtheilungen mit großer Mehr⸗ heit (mit 32 gegen 8 Stimmen) angenommen, auch die weiter zur Diskussion gestandene Finanzproposition genehmigt. Der Justiz⸗Minister Abee ist am 22sten Abends wieder nach Frankfurt abgereist. (Kass. Z.) 8

Frankfurt a. M., 24. November. In der heutigen Sitzung des Bundestages trat Kurhessen den Ausschuß⸗Anträgen bei, und erklärte sich zu einigen Zugeständnissen in Bezug auf die ständischen Desiderien bereit, waͤhrend es im Uebrigen an der Ver⸗ fassung von 1852 festhält.

Baden. Karlsruhe, 23. November. Die erste öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer war von ganz kurzer Dauer und beschäftigte sich vorzugsweise mit der Bildung der fünf provisori⸗ schen Abtheilungen zur Prüfung der Wahlakten und Berichterstat⸗ tung darüber.

Baypyern. Wüͤrzburg, 23. November. Gestern Nach⸗ mittag kam mit dem Eilzug Staatsminister von Schrenk aus München hier an. Die Konferenzen beginnen morgen.

Oesterreich. Wien, 24. November. Wie bereits tele⸗ graphisch gemeldet, hat Se. Majestät der Kaiser in Bezug auf die italienischen Ereignisse allgemeine Amnestie ertheilt. Die bei⸗ den betreffenden Kaiserlichen Handschreiben haben folgenden Wort⸗ laut:

Lieber Herr Vetter Erzherzog Wilhelm. Ich sinde Mich bestimmt, allen Unterthanen und Einwohnern Meines Reiches, welche sich seit Anfang des Jahres 1859 bis zum Tage der Kundmachung dieses Gnadenaktes durch die „Wiener Zeitung“ an was immer für Unterneh⸗ mungen zur Herbeifuͤhrung oder Beförderung der in dieser Zeit in ver⸗ schiedenen italienischen Ländern stattgefundenen politischen Ereignisse be⸗ theiligt haben, aus Gnade Meine volle Verzeihung auszusprechen und alle Strafe nachzusehen, infofern mit ihrem diesfälligen politischen Verschul⸗ keine gemeinen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen zusammen⸗ treffen.

Euer Liebden wollen daher Sorge tragen, daß alle Personen des Militairstandes und alle der Strafgerichtsbarkeit der Militairgerichte unter⸗ zogenen Civilpersonen, welche sich aus Anlaß ihrer Betheiligung an diesen politischen Bewegungen während des gedachten Zeitabschnittes einer der in den §§. 304 331, 334, 339 343. 344 352, 353, 355, 358, 366 und 367, 531—555, 556, 559 und 569 573 des Militairstrafgesetzes bezeich⸗ neten strafbaren Handlungen, oder der Vorschubleistung hierzu schuldig ge⸗ macht haben, deshalb keiner strafgerichtlichen Verfolgung mehr unterzogen. und wenn dieselben etwa wegen einer dieser Handlunge bereits zu einer Strafe verurtheilt worden sind, ohne Verzug aus der Strafe entlassen, so wie daß alle wegen solcher strafbaren Handlungen noch anhängigen straf⸗ gerichtlichen Untersuchungen sogleich eingestellt werden.

Sollte wider derlei bereits abgeurtheilte Personen eine Strafe nicht

bloß wegen einer der oberwähnten politischen Verschuldungen, sondern zu⸗ gleich wegen damit zusammengetroffener gemeiner Verbrechen oder Ver⸗ gehen verhängt worden sein, so hat Mein Armee⸗Ober⸗Kommandon end⸗ gültig zu beurtheilen, welche theilweise Strafnachsicht in solchen Fällen mit Rücksicht auf Meinen gegenwärtigen Gnadenakt einzutreten habe.

Eben so überlasse Ich Meinem Armee Ober⸗Kommando die Entschei⸗ dung in solchen Straffällen, wo ein Zweifel darüber entstehen könnte, ob die stattgefundenen und in den §§. 159 bis 171 und 183 bis 228 des Militair⸗Strafgesetzes vorgesehenen Militairverbrechen als rein solche, oder als jene Verbrechen anzusehen seien, für welche Ich in Meinem gegenwaͤr⸗ tigen Gnadenakte vollkommene Strafnachsicht gewähre.

Wien, am 23. November 1859.

Franz Joseph m. p.

Ich finde Mich bestimmt, allen Unter⸗ thanen und Einwohnern Meines Neiches, welche sich seit Anfang des Jahres 1859 bis zum Tage der Kundmachung dieses Gnadenaktes durch die „Wiener Zeitung“ an was immer für Unternehmungen zur Herbei⸗ führung oder Beförderung der in dieser Zeit in verschiedenen italienischen Ländern stattgefundenen politischen Ereignisse betheiligt haben, aus Gnade Meine volle Verzeihung auszusprechen und alle Strafe nachzusehen, inso⸗ fern mit ihrem diesfälligen politischen Verschulden keine gemeinen Ver⸗ brechen, Vergehen oder Uebertretungen zusammentreffen.

Sie haben daber Sorge zu tragen, daß alle Personen des Civil⸗ standes, welche sich aus Anlaß ihrer Betheiligung an diesen politischen Bewegungen während des gedachten Zeitabschnittes einer der in den §§. 58, 63— 67, 68 —- 75, 76, 78, 81, 89, 92, 220, 222, 279 299, 300, 302, 305 und 312 316 des allgemeinen Strafgesetzes bezeichneten straf⸗ baren Handlungen oder der Vorschubleistung hierzu schuldig gemacht haben, deshalb keiner strafgerichtlichen Verfolgung mehr unterzogen, und wenn dieselben etwa wegen einer dieser Handlungen bereits zu einer Strafe ver⸗ urtheilt worden find, ohne Verzug aus der Strafe entlassen, so wie, daß alle wegen solcher strafbaren Handlungen noch anhängigen strafgericht⸗ lichen Untersuchungen sogleich eingestellt werden. es 8

Lieber Graf Nädasdyv.

Sollte wider derlei bereits abgeurtheilte Personen eine Strafe nicht

blos wegen einer der oberwähnten politischen Verschuldungen, sondern zu⸗ gleich wegen damit zusammengetroffener gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen verhängt worden sein, so bat Mein Oberster Ge⸗ richtshof endgültig zu beurtheilen, welche theilweise Strafnachsicht in solchen Fällen mit Rucksicht auf Meinen gegenwärtigen Gnadenakt ein⸗

autreten hat. Wien, am 23. November 1859. 8 Franz Joseph m. p.

1 Innsbruck, 20. November. Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog⸗Statthalter Carl Ludwig hat gestern die Berathungen über den Entwurf einer Gemeinde⸗Ordnung für Tyrol und Vorarl, berg eröffnet, und an die versammelten Kommissions⸗Mitglieder 58 Ansprache gerichtet, in der es mit Bezug auf das Ausbleiben der aus Suͤdthrol berufenen Vertrauensmänner heißt:

„Ich kann nur bedauern, daß einige der von mir eingeladenen ita⸗ lienisch⸗tyrolischen Vertrauensmänner, welche nicht wahrhaft aus Gesund⸗ heitsrücksichten verhindert waren, durch verschiedenartige beklagenswerthe Umstände eingeschüchtert, nicht die Einsicht und den guten Willen hatten die Gelegenheit zu benützen, welche ihnen gegeben war, um in dieser für das ganze Land hochwichtigen Angelegenheit ihre Interessen zu vertreten.“

Schweiz. Aus Bern, 23. Nobember wird gemeldet: „Herr Commandeur Jocteau, sardinischer bevollmächtigter Minister bei der belvetischen Eidgenossenschaft, hat dem Bundesrathe Anzeige gemacht daß er auf Urlaub nach Turin gehe und während seiner Abwesen⸗ heit durch den ersten Secretair der sardinischen Gesandtschaft ver⸗ treten werde.“

Niederlande.

Amsterdam, 23. November. In der

Kommission der Zweiten Kammer der Generalstaaten hat das Mi⸗

nisterium die Erklärung abgegeben, daß es nichts unterlasse, die Aufhebung der Rheinzölle durchzuführen. Auch in der jetzt abge⸗ laufenen Sitzung der Rheinschifffahrts⸗Kommission zu Mainz habe man diese Frage wieder verhandelt. Hessen und Nassau wider⸗ setzten sich allzusehr, als daß einstweilen etwas mehr geschehen könne, als alle Vorschläge zu unterstuͤtzen, welche wenigstens Herabsetzung der Zoͤlle herbeiführten, und dieses sei jetzt in Be⸗ zug auf Oel und Baumwolle geschehen. Endlich habe die hes⸗ fische Regierung die Abschaffung der Brückengelder auf dem Rhein zugesichert, so daß diese mit dem 1. April 1861 eintreten werde. Was den Brunshaͤuser oder Stader Zoll betreffe, so habe die englische Regierung ihren Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag mit Hannover vom 22. Juli 1844 aufgekündigt, um dadurch die Auf⸗ bebung jenes Zolles zu erwirken, allein im Monat Juni den Ver⸗ trag bis zum 5. Februar 1860 verlängert. Hannover habe sich seinerseits in keine Unterhandlungen wegen jenes Zolles eingelassen und die niederländische Regierung habe deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich an den Maßregeln für die Abschaffung desselben zu betheiligen. (Duͤss. Ztg.)

Großbritannien und Irland. London, 23. No⸗ vember. Die Gaͤste, welche zur Geburtstagsfeier der Prinzeß Royal zu Hofe geladen waren, haben gestern Windsor wieder verlassen, und auch der Prinz von Wales ist wieder nach Oxford zuruͤck⸗ gekehrt.

So wie in Woolwich die Anzeige eintraf, daß die erste, 800 Mann starke Abtheilung der aus Indien heimgekehrten Artillerie von Bengalen eingetroffen sei (dieselben, die bekanntlich ihre Ent⸗ lassung genommen hatten, weil ihre Dienstzeit unter der Compagnie abgelaufen war), schickte das Kriegsministerium sofort Werbe⸗Ser⸗ geanten zum Landungsplatz, um alle Jene, die wieder dienen woll⸗ ten, fuür die Königliche Armee anzuwerben.

Bei Lord Palmerston hatte sich gestern eine zahlreiche De⸗ putation, bestehend aus Parlaments⸗Mitgliedern und Kaufleuten, eingefunden, um dem Premier die Nothwendigkeit eines einfacheren und besseren Bankerutt⸗Gesetzes ans Herz zu legen. Sie erhielten die Versicherung, daß der Atftorney⸗General, Sir Richard Bethell, (der zugegen war) eben beschäftigt sei, ein Gesetz auszu— arbeiten, welches die Stelle der bisherigen verwirrenden Statuten vertreten und in der kommenden Session dem Unterhause zur Be⸗ rathung vorgelegt werden soll.

Die Königin und der Prinz⸗Gemahl statteten gestern sammt ihren preußischen Gäͤsten der Eraͤfin von Neuilly einen Besuch in Claremont ab.

Lord Cowley ward empfangen.

Wie bestimmt versichert wird, ist Lord Cowley der Ueberbringer des vom Kaiser Napoleon gemachten Vorschlages einer allgemeinen Ent ffnung.

Am ersten des nächsten Monats soll die neue Finanz⸗ Reform⸗Agitation der Manchesterpartei durch ein großes Bankett in Manchester selbst eingeleitet werden, zu dem sich, wie verlautet, gegen 1300 Gäste gemeldet haben. Das erste Send⸗ schreiben Brights ist aber nicht geeignet, dieser Agitation großen Erfolg zu versprechen. Es verstößt zu arg gegen die Wahrbeit, ist zu unredlich im Verschweigen von fefistehenden Thatsachen, hetzt die arbeitenden Klassen allzu rücksichtslos gegen die Mittelklassen und Grundbesitzer, um nicht eben so entschieden durchzufallen, wie seine mit ähnlichen Mitteln begonnene Reform⸗Agitation.

Frankreich. Paris, 23. November. Der dritte Artikel des am 10ten dieses Monats zu Zuͤrich zwischen dem Kaiser Na⸗ poleon und dem Kaiser von Oesterreich unterzeichneten Vertrages besagt: „Um die Leiden des Krieges zu mindern, sollen, indem ausnahmsweise von der allgemein gültigen Rechtsbestimmun abge⸗

von der Koͤnigin in einer Privat⸗Audienz

wichen wird, die österreichischen gekaperten Schiffe, welche noch nicht vom Prisengericht verurtheilt worden, zuruͤckgegeben werden. Schiffe und Ladungen werden so, wie sie bei der Uebergabe gerade beschaffen sind, zurüͤckgeliefert nach Bezahlung aller Auslagen und Kosten, welche ihre Führung, Bewachung und Anweisung verursacht haben, so wie des den Kaperern zustehenden Frachtgeldes; und wird schli ßlich durchaus keine Entschädigung weder für gesunkene oder eerstörte Prisen, noch für weggenommene Waaren, welche feindliches Eigenthum waren, in Anspruch genommen werden können, selbst wenn sie nicht noch zur Entscheidung des Prisenraths gestellt sein sollten. Es sind andererseits, wohl verstanden, die vom Prisenrath gefällten Urtheile definitiv und von den Rechthabenden wohl er⸗ worben.“ Zur Ausführung dieses Artikels hat ein heute im Moniteur“ veröffentlichtes kaiserliches Dekret verfügt:

1 1) Alle Schiffe der oͤsterreichischen Handelsmarine, so wie ihre Ladun⸗ gen, welche von Schiffen der kaiserlichen Marine gekapert und noch nicht durch den kaiserlichen Prisenrath für gute Prise erklärt worden sind, wer⸗ den sofort ihren Eigenthümern in der Beschaffenheit, in welcher sie sich gerade befinden, zuruͤckgegeben.

22) Die provisorisch oder unter Caution erfolgte Rückgabe von Waaren aus während des letzten Krieges gekaperten Schiffen wird definitiv, die an die Marine⸗Verwaltung gezahlte Caution wird zuruͤckgestellt, ohne damit die Zahlung des Frachtgeldes zu annulliren, welches entweder, wenn es der Prisenrath so verfügt, den Kaperern oder den resp. Capitainen der erbeuteten Schiffe zu Statten kommt.

3) Die aus dem provisorischen Verkaufe der Schiffsladungen geloöͤsten und für Nechnung des Berechtigten in die Kasse der Marine⸗Invaliden deponirten Summen werden ebenfalls vorbehaltlich des Frachtgeldes an die Eigenthümer der Waaren abgeliefert; desgleichen die in derselben Kasse niedergelegten Frachtgelder für Schiffe, deren Verurtheilung nicht statt⸗ gefunden hat. 1 1

4) Die Kosten für Leitung, Bewachung und Anweisung der zurück⸗ zuliefernden Schiffe tragen die, zu deren Gunsten die Zurücklieferung e lg 4 efalg, Der Werth des gekaperten feindlichen Eigenthums, welches für die Bedürfnisse der Flotte verbraucht worden ist, wird liquidirt und den Kaperern aus Staatsfonds bezahlt.

6) Die bereits gefällten Entscheidungen des Prisenrathes werden de⸗ finitiv, und kann nicht weiter dawider appellirt werden.

7) Die Unterthanen neutral gebliebener Mächte, welche Reclamationen in Betreff gekaperter Schiffe anzubringen haben, müssen dieselben in der Präklusivfrist von 14 Tagen, auf die Gefahr späterer Zurückweisung, beim Sekretariat des Kaiserlichen Prisenrathes einreichen. 1“

Ein drittes, auch heute im „Moniteur“ stehendes Kaiserliches Dekret betrifft die Umgestaltung des Kaiserlichen Militär⸗Pryta⸗ neums. Der Bericht des Kriegs⸗Ministers, Marschalls Randon, darüber ist vorangeschickt und besagt, daß die im Maͤrz d. I dieser Anstalt vorgekommene Revolte eine gründliche Reorganisa⸗ tion nothwendig gemacht habe. 8

Der Kaiser hat dem ehemaligen Konsul zu Nizza, Aladenize, der ihm früher als Infanterie⸗Lieutenant gute Dienste geleistet, ein Landgut von 300,000 Fr. Werth geschenkt; auch die Tochter desselben hatte er schon mit einer Mitgift ausgestattet.

Bisher hatten die Präfekten in laͤngeren Zwischenräumen an den Minister des Innern große Rapporte über die Vorkommnisse in ihren resp. Departements erstatten müssen. Außerdem hatten sie tägliche Berichte einzusenden. Dieses ist jetzt durch eine Verfügung Billault's dahin geändert worden, daß jeder Prääfekt überhaupt nur dreimal im Monate, am 10., 20. und 30., Bericht erstatten soll.

Das 2. Bataillon der Fußjäger hat Paris bereits eiligst ver⸗ lassen und sich nach Brest begeben. Es ist für China bestimmt und aus lauter in der Krim, in Italien und Algerien erprobten Leuten

zusammengesetzt.

Italien. Das amtliche Blatt des Königreichs beider Si⸗ eilien zeigt an, daß Paulin Talabot in Neapel erwartet wurde, um Verabredungen über den Gang der Arbeiten an der Eisenbahn von Neapel nach Tarent zu treffen, zu welcher er mit den Herren Blount und Rothschild die Konzession erhalten hat.

Turin, 18. November. Ein Gesetz zur Regelung des Polizei⸗ wesens ist erschienen. Alle von 1830 bis 1838 geborenen Lom⸗ barden, welche früher schon zum Kriegsdienste bestimmt waren, sollen nunmehr in die Armee eingereiht werden.

20. November. In Folge des neuen Unterrichts⸗ gesetzes wird die Universität zu Sassari aufgehoben. Der bhilosophische Kurs ist von Pavia nach Mailand verlegt worden.

Genua, 19. November. Azeglio ist neuerdings nach Turin berufen worden. Der hiesige Bürgermeister erließ einen Aufruf zur Betheiligung an der Gewehr⸗Subscription.

Modena

Bologna, 17. November. Die Brigaden und

Reggio besetzen die Vorposten. In Forli und Bologna werden

toskanische Truppen die Besatzung bilden. Die Divisionen Mezza⸗

capo und Roselli werden nach Parma und Modena marschiren,

mit Ausnabme der Brigade Bologna, welche in Ferrara über⸗

wintert. Türkei.

Aus Konstantinopel telegraphirt man von

November:

Kiamil Pascha, Praͤfident des großen

Rathes der Justiz, ist zur Disposition gestellt; an seine Stelle tritt Saffetti Pascha. Stuͤrme haben auf dem Schwarzen Meere viel Unglück angerichtet. An Montenegriner und Oesterreicher an einander gerathen; doch ist das ohne politische Bedeutung. Die Truppen in Syrien haben ihren seit zwei Jahren rückständigen Sold empfangen. 8

Amerika. Mit dem am 23. November eingetroffen Westindien⸗Dampfer sind Berichte aus Hayti eingetroffen. Der dortige Präsident wird in denselben als populär geschildert und war die Ruhe, nachdem die Verschwörer erschossen, daselbst nicht weiter gestoͤrt worden. Aus Valparaiso reichen die Nachrichten bis zum 30. September. Vidaurri war ermordet worden. In Deme⸗ rara war günstige Witterung. 2

Wie aus Callao, 12. Oktober, mit 11 Schiffen gegen Guayaqull. b

Asien. Die „Times“ vom 24. d. M. veröffentlicht einen Brief aus Ostindien, in welchem behauptet wird, daß Nena Sahib nicht mehr am Leben sei.

Afrika. Der Ober⸗Befehlshaber des franzoͤsischen West⸗ Expeditionscorps, Divisions⸗General Martimprey, hat aus dem Hauptquartier zu Uschda, vom 10. November, einen Tagesbefehl an die Truppen erlassen, worin er den Schluß des Feldzuges unter Hinweisung auf die glänzenden Erfolge der französischen Waffen an⸗ zeigt. Die Beni⸗Snassen bestegt, die Angades und Beni⸗Gutl durch die Süd-Kolonnen gezüchtigt, Uschda zu einer starken Geldbuße verurtheilt, der Kaid desselben von den Franzosen verhaftet und nach Tanger zu weiterer Bestrafung abgeführt, da⸗ gegen die Kasbah von Uschda, der Maghzen, wie Alles, was dem Kaiser von Marokko angehörte, unberührt gelassen. Das sind die Ergebnisse des Feldzuges, der am 11. November mit der Rückkehr des Corps auf algerisches Gebiet endigte. Uschda liegt bekanntlich in einer lachenden Oase, umgeben von herrlichen Dattel⸗ palmen, jenseit des Isly, an welchem Bugeaud den glänzenden Sieg errang, nach welchem er dann den Ehrennamen führte. Die Beni⸗ Guil gehören zu den berüchtigsten Raubstämmen in der marokka⸗ nischen Sahara, wo sie besonders im Quellgebiete der Maluia ihr Wesen treiben.

Aus Tunis, 15. November, wird gemeldet, daß der Bey eine außerordentliche Gesandtschaft nach Konstantinopel sende, um die religiöse J

gemeldet wird, zog Castilla

Investitur zu erlangen.

Marktpreise. 8 Berlin, den 24. November.

Zu Lande: Weizen 2 Thlr. 15 Sgr. Roggen 2 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 2 Thlr. und 1 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. Grosse Gerste 1 Thlir. 21 Sgr. 3 Pf., auch 1 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. und 1 Thlr. 14 Sgr. 5 Pf. Kleine Gerste 1 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf., auch 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Hafer 1 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Thlr. und 26 Sgr. 3 Pf. Erbsen 2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 2 Thlr. 5 Sgr.

Zu Wasser: Weizen 2 Thlr. 26 Sgr. 3 Pf., auch 2 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. und 2 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. Roggen 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 2 Thlr. 1 Sgr. 3 Pf. und 1 Thlr. 28 Sgr. 9 Pf. Grosse Gerste 1 Thlr. 20 Sgr., auch 1 Thlr. 17 Sgr. 6 PFf. und 1 Thlr. 15 Sgr. Hafer 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Thlr. 1 Sgr. 3 Pf. und 1 Thr Erbsen 2 Thlr. 15 Sgr., Futter-Erbsen 2 Thlr. 2 Sgr. 6 PFf.

Fetegeh. 23. November. .“

Das Schock Stroh 6 Thlr. 15 Sgr., auch 6 Thlr. 10 Sgr. und 6 Thlr.

Der Centner Heu 25 Sgr., auch 22 Sgr, geringere Sorte auch

18 Sgr. Feg . der Scheffel 25 Sgr. und 20 Sgr., auch 16 Sgr. 3 Pf., metzenweis 1 Sgr. 9 Pf. und 1 Sgr. 6 Pf., auch 1 Sgr. 3 Pf.

Die Marktpreise des Kartoffel-Spiritus, per 8000 pro Cent nach

Tralles, frei hier ins Haus geliefert, G Platze am 9. Nov. 1859 .. . .. .. . .. X à 16 Thlr. 8e

8 ... 16 à 16 Thlr.

16 ¾ à 16 ½ Thlr. 8 .16 Thlr. .. ... .... .. 168

4 S.„ 11I1“ Berlin, den 24. November 1859.

Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berl]

7 2 2 2

Berliner Getreidebörse 6“ vom 25. November. 8

Weizen loco 55 69 Thlr. pr. 2000 pfd.

Roggen loco 47 4733, Thlr. pr. 2000 pfd. bez., Nevember 46 bis 46 ½ 46 ¾ Thlr. bez. u. Br., 46 G., Nevember- Dezember und De- zember-Januar 46 ½ 46 46 46 8 Thlr. bez. u. G., 46 Br., Januar- Februar 46 ¼ 46 3 ½ Thlr. bez. u Br., 46 ¼ G., Frühjahr 46 ¾ 4 Thlr. bez., Br. u. G., Mai-Juni 46 ½ ½ Thlr. bez. u. G., 46 ¾ Br.

Gerste, grosse und kleine 35 40 Thlr.

Hafer loco 23 27 Thlr., Lieferung pr. November u. November- Dezember 24 Thlr. Br., Dezember-Januar 24 ½ Thlr. Br., Frühjahr 25 ¼ Thlr. Br.

Rüböl loco 10 ¾ Thlr. Br., November und November-Dezember

Jauuar 103— 8 8

der montenegrinischen Grenze sind die