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Beau einer Gemeinbe⸗Chaufsee von Kaiserau an der Leppestraße über Frielingsdorf und Dohrgaul nach Niedergaul an der Lindlar⸗ Wipperfürther Bezirksstraße im Regierungs⸗Bezirk Cöln ge⸗ nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro⸗ priationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund⸗ stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien, nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwen⸗ dung kommen sollen. Indem Ich den Gemeinden Lindlar, Klüppelberg und Wipperfürth. dieses Recht hiermit verleihe, bewillige Ich denselben resp. dem an ihre Stelle tretenden Bezirksstraßen⸗ Fonds, gegen Uebernahme der künftigen chaufseemäßigen Unterhal⸗ tung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jebesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗ baltenen Bestimmungen uͤber die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be⸗ stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt wer⸗ den. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Ver⸗ gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8 Berlin, den 28. November 1859.
von der Heydt. von Patow.
den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister
Ministerium der geistlichen, Unterricht Medizinal⸗Angelegenheiten.
Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Ordnung de
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Die hoͤheren Lehranstalten, deren Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Orb⸗ nung im Folgenden festgesetzt wird, haben den gemeinsamen Zweck, eine allgemein wissenschaftliche Vorbildung zu denjenigen Berufsarten zu ge⸗ währen, für welche Universitätsstudien nicht erforderlich sind. Zu der Kategorie derselben gehören: A. Die Realschulen, welche ein System don sechs aufsteigenden Klassen haben, B. Schulen gleicher Tendenz und Einrichtung, die von derselben Grundlage aus zu einer geringeren Zahl von Klassen aufsteigen, unter dem Namen: Höhere Bürgerschulen.
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A. Die Realschulen.
Die mit diesem Namen bezeichneten Lehranstalten, welche das Recht
zu Entlassungs⸗Prüfungen besitzen, werden bis auf weiteres in eine erste und zweite Ordnung getheilt, über deren Unterscheidung Abschnitt III. näheren Aufschluß giebt. Die in Abschnitt I. u. II. enthaltenen allgemei⸗ nen Bestimmungen finden im Wesentlichen und, soweit über die Verschie⸗ denbeit nichts bemerkt ist, auf beide Ordnungen gleichmäßige Anwendung.
L Der Lehrplan und die innere Gliederung der Realschul
“ allgemeine Lehrplan der Realschulen, welchen die erste Ordnung derselben bvollständig zur Ausführung bringt, ist folgender:
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Da ber Unterricht im Gesang n Turnen ganz oder the⸗ weise außer ber gewöhnlichen Schulzeit ertheilt wird, so sind die in dem bisherigen Umfang dafür zu verwendenden Stunden in vorstehende Ueber⸗ sicht nicht mit aufgenommen worden.
Ueber die Einrichtung des Lehrplans, die Wahl und das gegenseitig Verhältniß der Unterrichtsobjekte, so wie über die nach lokalen Umstän⸗ den, den Verhältnissen der Lehrerkollegien und ber Schülerfrequenz zuläfs⸗ gen Mobificationen des Lehrplans ist in den Erläuterungen das Rarhin⸗
bemerkt worden.
5 Aufnahme ber Schüler. 1
§. 2. Der Eintritt in die Septa erfolgt in der Negel nicht vor dem vollenbeten neunten Lebensjahre. 1—
Die zur Aufnahme in die Sexta erforberlichen elementaren Kenntnisse und Fertigkeiten find: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktirtes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den bvier Grundrechnungsarten mit gleichbenannten Zahlen. In der Religion wirt einige Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments, so wie (bei den evangelischen Schülern) mit Bibelsprüchen und Liederversen erfordert.
Bet der Aufnahme von Schülern, bie nach Alter und Vorkenntnissen in eine höhere Klasse als Sexta eintreten zu koͤnnen erwarten, ist heson⸗ ders darauf zu achten, daß sie im wesentlichen bas Maaß von Kenntnissen mitbringen, welches sie befähigt, mit den länger auf der Schüle un errich⸗ teten Schülern gleichen Schritt zu halten. v111““
§. 3. Die Klassen Sexta, Quinta und Quarta haben einen je ein⸗ jährigen Kursus; in Tertia wird er sich, um das Pensum der Klasse mit Gründlichkeit zu absolviren, in der Negel auf zwei Jahre ausdehnen. Sekunda und Prima haben regelmäßig einen je zweijährigen Kursus. In diesem Klassensystem liegt der wichtigste Abschnitt hinter der Tertia.
Ein Abschluß hinter Tertia.
§. 4. Es gehört zu den Kennzeichen der Nealschule erster Orbnung, daß sie von der untersten Klasse an auf eine selbstständige höhere Lehr⸗ anstalt angelegt ist, und deshalb nicht zugleich noch die Aufgabe ber all⸗ gemeinen Elementarschule und der niederen Bürger⸗ und Stabtschule zu übernehmen hat. Demnach find solche Schüler vom Eintritt in die Sexta, und schon in die Vorbereitungs⸗Klassen der Nealschule, wo bderen vorhan⸗ den sfind, möglichst fern zu halten, welche die unteren Klassen burchmachen sollen, um sobald sie aus dem schulpflichtigen Alter getreten sind, tie Schule wieder zu verlassen. 18—
Dagegen lönnen die Klassen von Sexta bis Tertia inkl. sehr wohl zugleich der Aufgabe genügen, welche eine Mittelschule zu ecfüllen hat. Die Nealschule wird, so weit es ihr höherer Zweck zuläßt, Nücksicht dar⸗ auf zu nehmen haben, daß erfahrungsmäßig aus Tertia eine große An⸗ zahl von Schülern abgeht, um in einen praktischen Lebensberuf einzutre⸗ ten. Demgemäͤß ist bei der Vertheilung des Unterrichtsstoffs darauf Be⸗ dacht zu nehmen, daß bie mit der absolvirten Tertia gewonnene Schul⸗ bildung das unter allen. Umstägben, hobmprie in vaüchen praktischen Be⸗ ruf der mittleren bürgerlichen Lebenskreise befähigt.
Was beim Abgang aus der Lertia einer Nealschule erreicht sein muß, und sich bei wohlgeordnetem Unterricht von der Mehrzahl der Schüler, sofern bei ihrer Aufnahme und Versetzung keine unzulässige Nach⸗ sicht geübt ist, erreichen läßt, ist hauptsächlich Folgendes: Im Deutschen: grammatische Sicherheit im Gebrauch der Mutter⸗ sprache, nebst angemessener Fertigkeit in korrekter mündlicher und schrift⸗ licher Anwendung derselben, nach den Anforberungen der Verhältnisse des gemeinen Lebens.
Im Lateinischen: Sicherheit in der Elementargrammatik und ge⸗ nügende Vokabelkenntniß, um mit Hülfe von beiden den Cornelius Nepos und leichtere Abschnitte des Julius Cäsar, oder eine für diese Stufe ge⸗ eignete Chrestomathie verstehen und übersetzen zu können.
In den beiden neueren Sprachen muß der zum Fortstudium nöthige Grund so weit gelegt sein, daß im Französischen die Kenntniß der Formenlehre und die angeeignete Vokabelkenntniß den Schüler befähigt, leichte Stellen historischen Inhalts in's Deutsche zu übersetzen, und ein⸗ fache deutsche Sätze in's Französische. Im Englischen muß die gram⸗ matische Grundlage und einige Vokabelkenntniß, auch Bekanntschaft mit den wichtigsten Regeln der Aussprache und einige Uebung im Lesen, so wie im Verstehen leichter Sätze, vorhanden sein.
In der Mathematik: Sicherheit in den Rechnungen des gemeinne Lebens und in der ebenen Geometrie; demgemäß Befähigung, die in den niederen Gewerben vorkommenden mathematischen Constructionen zu ver⸗ stehen und verständig auszuführen.
In der Naturkunde: Kenntniß der wichtigeren am Ort und in ber Umgegend vorkommenden Natur⸗Produkte, so wie der in den Gesichts⸗ kreis des Schülers fallenden Natur⸗Erscheinungen und ihrer Gründe, ver⸗ bunden mit einer durch vielfache Uebung erworbenen Geschicklichkeit im Beobachten, so wie im mündlichen und schriftlichen Referiren über das Beobachtete.
In der Geographie: Die Elemente der mathematischen Geo⸗ graphie, soweit sie nach dem Standpunkt der unteren und mittleren Klassen behandelt werden können; Bekanntschaft mit den allgemeinen Ver⸗ hältnissen der Erdoberfläche und der Erdtheile, insbesondere Europa's; speziellere Kenntniß der topischen und politischen Geographie von Deutschland. Jnu der Geschichte: Uebersichtliche Bekanntschaft mit den wich⸗ tigsten welthistorischen Begebenheiten und genauere Kenntniß der vater⸗ ländischen Geschichte, d. h. der brandenburgisch⸗preußischen im Zusammen⸗ hange mit der deutschen.
Wie bieser Unterricht zweckmäßig ertheilt, auch seinerseits dazu bei⸗ tragen muß, den patriotischen Sinn der Jugend anzuregen und zu stärken, so muß der Religions⸗Unterricht der Schule die kirchliche Unter⸗ weisung der Katechumenen und Konfirmanden unterstützen, nicht nur durch
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und soll ermitteln,
igung und Erweiterung der Bibelkenntniß, sondern auch durch Er⸗ vehg ugs Bewußtseins kirchlicher Zugehörigkeit. we Im Zeichnen muß eine angemessene Uebung im Freihandzeichnen, und Bekanntschaft mit den Elementen des perspektivischen Zeichnens vor⸗
en sein. honden se Der Unterricht in den beiden oberen Klassen.
§. 5. Die für Nealschulen unerläßliche Ruͤcksicht auf die aus Tert ia abgehenden Schüler darf nicht hindern, die Unterrichts „Gegenstäͤnde in den unteren und mittleren Klassen so zu behandeln, daß die in die oberen Klassen übergehenden Schüler auch ihrerseits dabei die erforderliche Vorberei⸗ tung erhalten. Da der Unterricht in Sekunda und Prima viel mehr das Urtheil und das Nachdenken, als das Gedächtniß in Anspruch zu nehmen hat, wird es darauf ankommen, daß die dabei vorauszusetzende elementare Ferhgkeit und die Sicherheit in allen gedaͤchtnißmäßigen Grundlagen zu⸗ vor wirklich erworben sei. Der wissenschaftliche Charakter der den beiden oberen Klassen zugewiesenen Lehrpensa, die Einführung in den reichen In⸗ halt der einzelnen Disziplinen, und die Combination verwandter Wissen⸗ schaften fordern in demselben Maße, wie dadurch der geistige Gesichtskreis des Schülers erweitert wird, eine selbstthätige Theilnahme von ihm. Es ist daber bei der Versetzung nach Sekunda mit besonderer Sorgfalt dar⸗ auf zu achten, ob die hierzu erforderliche Befähigung und Vorbildung vorhanden ist. b 1
Das Lehrziel, welches in den beiden oberen Klassen in den ein⸗ zelnen Unterrichts⸗Gegenständen zu erreichen ist, ergiebt sich theils aus den Anforderungen bei der Versetzung nach Prima (s. den folgenden §.), theils aus den Bestimmungen des Abiturienten⸗Reglements (s. Abschnitt
2— I; deeher Inhalt, Maß und Behandlungsweise der Lehrobjekte sprechen sich die erlaͤuternden Bemerkungen näher aus
Die Versetzung nach Prima.
§. 6. Um die Abiturienten⸗Pruͤfung zu vereinfachen, und zu erfolg⸗ reicher Behandlung des Unterrichts⸗Pensums der ersten Klasse freieren Raum zu gewinnen, ist es nothwendig, daß ein Theil der auf der Real⸗ schule zu löͤsenden Gesammtaufgabe schon beim Uebergang nach Prtma als erledigt nachgewiesen werde. “
Dies gilt von der topischen und politischen Geographie; ferner von der Naturbeschreibung, worin eine hinreichende Gystemkunde, Uevung im Bestimmen von Pflanzen, Thieren und Mineralien, Bekanntschaft mit der geographischen Verbreitung wichtiger Naturprodukte, so wie Kenntniß der chemischen Grundstoffe erworben sein muß. In beiden genannten Gegenständen wird vor der Versetzung nach Prima eine Prüfung abge⸗ hHalten. ““ 11. so müssen die Schüler im Lateinischen auf dieser Stufe den grammatischen Theil der Sprache, in Regeln, Paradigmen ec. als einen mit Fertigkeit zu verwendenden Besitz sicher inne haben, chgs durch ein Exereitium, die Uebersetzung eines deutschen Diktats ins Lateinische, zu dokumentiren ist. Gleicherweise ist von den Schülern, welche den Kursus der Sekunda durchgemacht haben, vor der Versetzung nach Prima ein französisches und ein englisches Exercitium, so wie ein deutscher Aufsas, im Schul⸗Lokal unter Aufsicht anzufertigen und eine angemessene Zah mathematischer Aufgaben “ “
In den Fäͤllen, wo dieso vvgee ee, eee ne e 2raß⸗ zheil ein ungenügendes Ergebniß vüsten rafang b“ von einem vollständigen, die mündliche P ng 8 i Objekten umfassenden 11“ 3 gramen weieng ge n sncsgesic Anforderungen, welche dabei, eben so 9 Hem wohzen gestellt ehnee Abgangs⸗Zeugniß der Reife I Fasese wrafun en der höheren bur 1s ö vngsene vu1“ Kursus mit Sekunda 1isgenee c . si 89 (S. unten B.) Examinatoren sind die 1eitshe. Cege g eheh, es der Direktor oder die vorgesetzte Behoͤrde degter ee genen über die Wahl der Aufgaben, beson⸗ nicht angemessen findet, vesaas und über die dere Bestimmungen zu treffen. 1“ bei
des vorstehinb 1 sigeFe ns genh glinae Viur Mn. er Lehrer versehen, dem betreffende — 1ee b dgse cheen Direktor vorzulegen, oder auf Erfordern vorher zuzu
II. Reglement für die 13““
1 der Nealschu en. F. 8 1
. Einri er Prüfung im Allgemeinen.
Zwec 8““ derghschtagsdes besaumsen Schulkursus n “ ö diejenige Reife erlangt haben, den Nealschulen verliehenen Berechtigungen ist. erungen ist das Bildungsziel maß⸗
welche die Bedingung Anford &.; . , tollo n -d
ür die dabei zu stellenden Ang dir rden soll. “ überhaupt auf den Nisatfch teh ere, Pensum begenstand der Prüfung ist daher nicht ausschließ . Realschule von Prima, sondern alles dasjenige, was in 18 auf die all⸗
. 2 2 ; „ e⸗ — fundamentaler Bedeutung ist.;) so sedoch “ zu klarer Erkennt⸗
emei sbildung des wissenschaftlichen mögens zu klarer,
ben iöhenem Vafahten, melg auf sehamign e I“ dee
Stoffs, als auf gedächtnißmäßige Ane E “ 1m st, als die Fertigkeit in ihrer Anwendung mt.
ö 1 eine hc e gr nn, hegdinshroe. Für die einzelnen Unterrichts⸗Objekte wird der Ut
2 rmaßen bestimmt: b 1888 rungen E in den einzelnen Objekten: W §. 2. 1) Die Prüfung in der 9* Fansälaglchen Fon⸗ weisen, daß die Schüler mit der positiven 448. “ ͤ genügende Hihttenh hiesschauptsgnche des der evangeli⸗ b . 1.danc, vassche Belegstellen dazu kennen und verstehen, u 89
*) Mit der in Abschn. I. §. 6 angeordneten Einschränkung.
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ordnung, Inhalt und Zusammenhang der heiligen Schrift und besonders mit den für den kirchlichen Lehrbegriff wichtigen Büchern des Neuen Testaments bekannt sein. Aus der allgemeinen Kirchengeschichte muß er die wichtigsten Begebenheiten und Personen, genauer das apostolische und das Reformations⸗Zeitalter und das Augsburgische Bekenntniß, und im Zusammenhange damit die wichtigsten Konfessions⸗Unterschiede kennen. Einige der in den kirchlichen Gebrauch aufgenommenen Lieder muß er auswendig wissen.
Der katholische Abiturient muß mit der kirchlichen Glaubens⸗ und Sittenlehre, mit den Hauptmomenten der Geschichte der christlichen Kirche, den wichtigsten Konfessions⸗Unterschieden und mit dem Inhalte der heili⸗ gen Schrift bekannt sein.
2) Im Deutschen ist Bedingung der Reife, daß der Abiturient im Stande sei, ein in seinem Gesichtskreise liegendes Thema mit eigenem Ur⸗ theil in logischer Ordnung und in korrekter und gebildeter Sprache zu bearbeiten. Ebenso muß der mündliche Ausdruck einige Sicherheit in präͤziser, zusammenhangender und fol erichtiger Rede erkennen lassen. Auf dem Gebiet der deutschen iteraturgeschichte muß der Abiturient mit den wichtigsten Epochen ihres Entwickelungsganges und mit einigen Haupt⸗ werken seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts durch eigene Lektuͤre be⸗ kannt und davon Rechenschaft zu geben im Stanbe sein.
3) Im Lateinischen muß der Abiturient befähigt sein, aus Caäͤsar, Sallust, Libius früher nicht gelesene Stellen, die in sprachlicher und sach⸗ licher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten haben, und ebenso aus Ovid und Virgil solche Stellen, die wenigstens im letzten Semester nicht durchgenommen sind, mit grammatischer Sicherheit in gutes Deutsch 8 übertragen; das epische und elegische Versmaß muß ihm bekannt sein. 8
4) Im Französischen und Englischen muß grammatische und lexikalische Sicherheit des Verständnisses und eine entsprechende Fertigkeit im Uebersetzen ausgewählter Stellen aus prosaischen und poetischen Wer⸗ ken der klassischen Periode erreicht sein. Der Abiturient muß ferner des schriftlichen Ausdrucks so weit mächtig sein, daß er über ein leichtes histo⸗ risches Thema einen Aufsatz zu schreiben und ein Diktat aus dem Deut⸗ schen ohne grobe Germanismen und erhebliche Verstöße gegen die Gram⸗ matik zu übersetzen im Stande ist. Der geschichtliche Stoff des Thema’'s, das aus der Literaturgeschichte nicht zu wählen ist, muß dem Schüler durch den Unterricht hinlänglich bekannt geworden sein. 8
Die Fähigkeit im mündlichen Gebrauche der französischen und engli⸗ schen Sprache muß wenigstens zur Angabe des Inhalts gelesener Stellen, zur Erzaͤhlung historischer Vorträge und zusammenhangender Antwort auf französisch oder englisch vorgelegte und an das Gelesene anknüpfende Fragen ausreichen. — Aus der Literaturgeschichte ist genauere Bekannt⸗ schoft mit einigen Epoche machenden Autoren und Werken beider Litera⸗ turen aus der Zeit seit Ludwig XIV. und der Königin Elisabeth er⸗ forderlich. 39c., der Geschichte muß der Abiturient sich eine georbnete Ueber⸗ sicht über das ganze Gebiet der Weltgeschichte angeeignet haben, die griechische Geschichte genauer bis zum Tode Alexanders des Großen, die römische bis zum Kaiser Marcus Aurelius, die deutsche, englische, franzöfi⸗ sche, besonders von den letzten drei Jahrhunderten kennen, und die branden⸗
burgisch⸗preußische spezieller seit dem dreißigjährigen Kriege, so daß von deutliche Vorstellung nachgewsefen' sber känn. Vaͤbei muß eine 8 kanntschaft mit den Hauptdaten, der Chronologie und eine klare An⸗ schauung vom Schauplatz der Begebenheiten vorhanden sein. dg ber veh ⸗ 6) In der Geographie wird eine allgemeine 5 vbyft schen Verhältnisse der Erdoberflaͤche und der politischen Länder⸗E . ung gefordert, mit Berücksichtigung des füͤr die überseeischen vG Europa's Bedeutenden; genauere Kenntniß der topischen und 1“ Geographie von Deutschland und Preußen, auch in Besteßung, gu⸗ hände und internationalen T vie Elemente der mathematischen Geograph wissenschaftlicher Begründung. b wer nach 7) 11““ In der Physik muß ve ö. diejenigen Begriffe und Sätze, und ebenso in Betreff de ensaceslan Methoden kennen, welche auf die Entwickelung der phhfika e A 1en. schaft von wesentüichem Einfluß gewesen sind. Bei⸗ der auf demng⸗ gegründeten Kenntniß der Naturgesetze muß die Befähigung Ee sein, dieselben mathematisch zu entwickeln und zu begrün 1 müssen eine Fertigkeit darin erworben haben, das in der popu g 188 8 als Qualität Gefaßte durch Quantitäten auszudrücken. Im Fipsehh 5 das Ziel: Bekanntschaft mit den Gesetzen des Beeierges n Se wegung, der Lehre von der Wärme, der Elektrizität, dem Magnetismus, bvom Eö“ Oryktognosie wird geferdert: 88 8 Experimente gegründäe n; der st 1ohe . Verhältnisse der gewöhnlichen unorganis nus e * eg. so wie für die Hauptgewerbe sich lgsten b Fen. e en ehreen ien rient muß hierdurch und durch seine Kenn 1ic im Stande sein, nicht bloß die zwecmößigsten lethode zur T 86 ng iche rei — 2 äparate zu beschreiben und zu be der hehen hre Feftn da sen sgas Feitschen Kennzeichen und über ihre nutzen, sondern auch über ihre physika 1b 1 1e es ahe chemische Verwendung Rechenschaft zu ge ö. b Terminologie ist dabei ein Haupt⸗Erforderniß. Unkl 8 11““ dn b physikalischen und chemischen Arbeiten begründen Zweifel an der Reife des Abiturienten. E11“ 28) Mathematik. Der Shöö Fr. daß er auf dem ganzen Gebiet I L.n 1 88. h. be oberen Klassen ist (Kenntniß der 58 8 ngen, 1u165* methoden einfacher Aufgaben aus 8. 89 a, 1 Neen bn behrgah 3 ctione ge gressfionen, der bino Lehr tenzen, Prabor ne, ö. Füinng die ebene Trigonometrie, Ste⸗ und die einfachen Reihen, die gogarxemech. ö1 reometrie, die Elemente der “ nlechgnit) sichere. metrie, Kegelschnitte; angewandte Mathemati öx 482— visse ich begründete Kenntnisse befitzt, 1 geasbe TäG 88 Wissenschaft noch wohl bekannt find.
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