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1 v11111“1“n N aes n8 i 9 2 . üie 11A“ I“ — B 1 8 . In der daturgeschichte wird nicht geprüft, sofern bei der Ver⸗ Ausfertigung der Abiturienten⸗Zeugnisse u ertigkeit in allen im praktischen Leben vorkommenden werden, außerdem weder Grammatiken, noch Hefte, Exzerpte oder sonstige 1 1 G igung Zeugnisse. Ss 8z Rechnen mit allgemeinen Größen und im Gebrauch Hülfswait. W“ 8 sbangs ne Prima die erforderlichen Kenntnisse darin nachgewiesen sind 1s Hs Senst werden nchr 1v L 1 9) Im Zeichnen müssen die von den Abiturienten vorzulegenden bringen ist. 1 . s 1 welhseln bak⸗ In dem naturwissenschaftlichen Fach 8,eg sich 8. ihr 8 b . .“ Leistungen Arbeiten aus den letzten zwei Jahren des Schulbesuchs sein, Wo eine volnische Prüfungsarbeit zu machen ist, geschieht dies an schriftliche Pruüfud bezogen hat, kann die mündliche unterhleiben, wenn e Ausfertigung der Zengs geschieht nach folgendem Schema: 8 und die im Freihandzeichnen und im gedmetrischen Zei - dem noch freien Vormittag der Woche und zwar in fünf Stunden, wenn aicht der Ausfall Her schriftlichen Arbeiten eine weitere Erforschung des “ 8 Fertigkeit darthun. 3 sddie Aufgabe in einem Aufsatze besteht, in drei Stunden, wenn ein Exer⸗ ni vin “ „eine g 1 für 8 Die Prüfungs⸗Kommission. hh tum geinederg wird. Standes der darin erworbenen Kenntnisse nothig v1“ den Zögling der Realschule zu N. N. (Vor⸗ und Zuname) aus E11“ Prüfungs⸗Kommission besteht aus dem dazu be⸗ Eine Uebersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche wird in In der engleschen und französischen Literatur wird nicht examinirt (Geburtsort),.. Jahr alt, Konfession, Sohn des 8 stellten Königlichen Kommissarius, als Vorsitzendem, einem, seitens des der Regel nicht verlangt. Findet der Königliche Kommissarius es ange⸗ 22 so Le hen 88 desehg Der Kortgliche Fone Rnsr N 1e ee Stand des Vaters) zu (Wohnort desselben) bresp. Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums bestimmten Mitgliede der Lokal⸗ messen, eine solche aufzugeben, so sind dafür drei Stunden anzusetzen. dan fenbe b dthrie taen Heütschen ktassi 28 vort Schule ubo Fh. „, war .. Jahre auf der Schulbehörde, dem Direktor und den etatsmäßigen Oberlehrern der An⸗ Von der Theilnahme am Nachmittags⸗Unterricht während der Woche Fen. ste irgend ein gr⸗ 2 ksamkei Sittli e in der ersten “ “ stalt, sofern diese in Prima wissenschaftlichen Unterricht ertheilen. Die des schriftlichen Examens sind die Abiturienten dispensirt. auch E“ “ Literatur mit der Y1“ Sitse EEI1“ 1 — außer diesen in Prima in wissenschaftlichen Gegenstaͤnden unterrichtenden Die Anfertigung der Arbeiten geschieht in der Regel in einem Klas⸗ lesen 8 b che she hefäͤhigt. vom Inhalt und Zusammen⸗ Flin B 1““ ordentlichen Lehrer find auf die Zeit der Dauer dieser Beschäftigung Mit⸗ senzimmer, und zwar unter der ununterbrochenen, nach einer zuvor von hange desselben Re henschaf zu gen . 1 u“ ; 8 e nisse un 11“ a vn ; e b — Or 8 G 1 Bei den einzelnen Fragen der mündlichen Prüfung ist jedem Exami⸗ n der Religionslehre. 1 glieder der Kommission. Auch die nicht zur Prüfungs⸗Kommission gehöri⸗ dem Direktor bestimmten Ordnung wechselnden, Aufsicht eines zur Prü-⸗ b iel Zeit einzure d Siande in tl d der deutschen S gen Lehrer der Anstalt find verpflichtet, der mündlichen Prüfung beizu- fungs⸗Kommission gehörigen Lehrers. Derselbe bemerkt in dem über die nandus so 95 Zeit dngurcaee. aß er im Stande ist, sich klar und zu⸗ v 5 Fhät hen Sprache. wohnen, und die übrigen Mitglieder der Lokal⸗Schulbehörde sind jedesmal schriftliche Prüfung aufzunehmenden Protokoll, in welcher Zeit und be⸗ sammenhangend aus zusprechen. 1“ 2 1 “ n der lateinischen Sprache. 8 — 8 b b ; 1d G „er die Aufsicht geführt 1 Ueber den Verlauf des ganzen mündlichen Prüfungsakts wird von n der franzoͤsischen Sprache des einzuladen, zacen .““ ““ 1u“ belchem, degie wufgegebene urb ch Feltere 1 icze Ech. Fagaet eh den anwesenden Lehrern in vorher bestimmter Reihenfolge ein genaues n der englischen Sprache ” einen Theil. geg e 9 hat. b 64 3 88 Präfung Zulassung und Meldung zur Pruüͤfung. Der beaufsichtigende Lehrer hat darauf zu achten, daß keinerlei Kom⸗ Protokoll geführt. In 8 Betceth §. 4. Die Zulassung zur Ahbiturienten⸗Prüfung wird von einem munication der Schüler beim Arbeiten stattfinde und die Arbeiten von Feststellung des Nesultats der Prüfung. 8 8 der zweijaäͤhrigen Aufenthalt in Prima abhängig gemacht. Wo in der ersten jedem selbstständig „gemacht werden. Unbeaufsichtigte Pausen während 11X““ Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Exami⸗ In NMa urwissenschaften. Klasse eine Ober⸗ und Unter⸗Prima bestimmt unterschieden wird, muß der einer und derselben Arbeit sind unzulaͤssig. nirten ab, und die Kommission vereinigt sich zur Schlußberathung. Zu 8 der athematik. Abiturient mindestens ein Semester der Ober⸗Prima angehört haben. Nach Wer sich der Benutzung unerlaubter Hülfsmittel oder eines Betruges dem Ende wird zuförderst das Protokoll über die mündliche Prüfung vor⸗ 8 8ö erst anderthalbjährigem Besuch der Prima kann die Zulassung zur Prü⸗ beim Arbeiten schuldig macht, oder anderen dazu behülflich ist, wird mit gelesen und das Ergebniß bei den einzelnen Abiturienten für jeden Gegen-⸗ m Tr ang. fung nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen, auf einstim⸗ Zurückweisung von der Prüfung bestraft, was den Examinanden vorher stand, worin sie mündlich geprüft worden, ebenfalls durch eins der zu⸗ di 1 “ 6 6 ℳ 8 1 9 migen Antrag der Prüfungs⸗Kommission von der Aufsichtsbehörde der bekannt zu machen ist. Wo die Sache unerweislich ist, oder nur ein Ver⸗ sammenfassenden Prädikate (ungenügend, genügend, gut, vor⸗ ett ö hief erhe gf . Vrcehng 8 E.“ hat ihm demnach, da Anstalt genehmigt werden. dacht vorliegt, und in den Fällen, wo überhaupt eine mildere Beurthei- züglich) festgestellt. 82 f 880 ife 98 3 sich dem zu widmen, das Diejenigen Schüler, welche sich der Prüfung zu unterziehen wünschen, lung zulässig erscheint, ist die Prüfungs⸗Kommission der Anstalt befugt, Bei der sodann erfolgenden Abstimmung über den in den einzelnen ge ) V1 85 en 1 68 8 beage g G gut, ge⸗ haben zwei Monate vor Ablauf des Semesters, in welchem dieselbe statt⸗ die betreffenden Abiturienten neue Aufgaben separat bearbeiten zu lassen. Objekten überhaupt erreichten Grad wird das Urtheil des betreffenden ug. We sch Sean zuer Fen S. entläßt ihn mi (Ausdruck finden soll, bei dem Direktor schriftlich, unter Beifügung einer von ihnen Eine Bemerkung über Vorfälle dieser Art ist nicht in die Zeugnisse, son⸗ Fachlehrers zum Grunde gelegt, und das Ergebniß ebenfalls durch eins güre 8” 8 ““ 1g ungen). selbst deutsch verfaßten kurzen Darstellung ihrer bisherigen Lebensverhält⸗ dern nur in die Prüfungs⸗Protokolle aufzunehmen. der vorerwaͤhnten Prädikate ausgedrückt, das seine Stelle auch in den n “ s afungs⸗Kommi 1 nisse, die Zulassung nachzusuchen. Wer mit seiner Arbeit nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit nicht Entlassungs Zeugnissen am Schluß der einzelnen Uͤrtheile findet, welche 1bes e W E11“ Schülern, welche zwei Jahre lang die erste Klasse besucht haben und fertig ist, muß sie unvollendet abgeben. Die abgelieferten Arbeiten hat über das in den verschiedenen Fächern vorhandene Maß des Wissens und 1“ “ ommissariu ) gsntal 7 ein befriedigendes Ergebniß des Abiturienten⸗Examens nicht hoffen lassen, der Inspizient zuvörderst dem Direktor zu übergeben, der fie den betreffen⸗ Könnens ausgesprochen werden. N. N., Lokal⸗S - Kommissariu ’ oder denen die erforderliche, sittliche Reife noch abgeht, kann von Seiten den Fachlehrern zur Durchsicht und Beurtheilung zustellt. Das Gesammtresultat eines Zeugnisses der Reife ist am Schlusse des⸗ 1“ 8 8 “ .“ der Lehrerkonferenz der Rath gegeben werden, davon abzustehen; zurück⸗ Die Beurtheilung hat Mißlungenes von Schlechtem wohl zu unter⸗ selben als . N S sre or. gewiesen werden können sie nur bei Einstimmigkeit der Lehrer, welche scheiden, und nimmt zur Bestätigung oder Ergänzung eine Bemerkung „genügend, gut oder vorzüglich bestanden“ LI11““ isch 8 9 6 c Englischen Mitglieder der Prüfungs „Kommission sind. Verlassen die betreffenden über das Verhältniß auf, in welchem die Prüfungs⸗Arbeit zu den Klassen⸗ zu bezeichnen. Zeugnisse der Nichtreife erhalten am Schluß die Bezeich⸗ 8 iine nen r poee * 88 b ssprüfeges 8 Eng ise 8 Schüler in solchem Fall die Anstalt, so erhalten sie ein bloßes Abgangs⸗ leistungen des Abiturienten steht. Das Verhältniß der Arbeit zu den nung „nicht bestanden.” s. “ ” edaselbst 8 ürt 8 8 6 8 Zeugnise in welchem anzumerken ist, daß sie nicht hinlänglich vorbereitet vorschriftsmäßigen Anforderungen ist zuletzt durch eins der zusammen⸗ „Die Berathung der Prüfungs⸗Kommission hat sich daher schließlich Polnischen bsl 1 Eber rthe dber Abtt ühe f5, enntnisse im Erfolg an der Abiturienten⸗ Prüfung Theil zu nehmen. fassenden vier Prädikate „nicht genügend, genügend, gut, vor⸗ mit der Feststellung dieses Gesammtprädikats zu beschäftigen, wobei Fol⸗ Pelütlven Uaterricht im wensenische rheil G die Fanin 1G der Lehrer⸗Konferenz über die Zulassung Beschluß gefaßt züglich“ zu bezeichnen. Weitere Modificationen der Werthbezeichnung gendes zu beachten ist. erlangte Kenntniß von dem Lehter Hen Theit geneunnie beuriheilt 8 orden, “ der Direktor dem Königlichen Kommissarius das über die find bei diesen zusammenfassenden Prädikaten zu vermeiden. 1 Zuläsfige Compensation. 6“ Rach dem Examen haben die Mitacenten dein Ulassen⸗Unterricht etreffende Verhandlung geführte Protokoll mit dem Verzeichniß der Die zensirten schriftlichen Arbeiten zirkuliren demnächst bei sämmt 1 1g 1 18n. ö 8 ; 36215 - 26 Der Lehrplan der Realschule bildet eine Einheit, deren einzelne Theile wieder beizuwohnen und sich bis zur foͤrmlichen Entlassung in allen Din⸗ Abiturienten und gleichzeitig die Vorschlaͤge zu Aufgaben fuͤr die schriftliche lichen Mitgliedern der Prüfungs⸗Kommission, und werden sodann von LI““ ; 1“ 1 “ 1 Prüfung ein dem Direktor nebst dem Protokoll über die schriftliche Pruͤfung dem König⸗ gleichmäͤßig den Fleiß und die Aufmerksamkeit jedes Schülers in Anspruch gen der Schul⸗Ordnung zu unterwerfen. Die Einhändigung der Zeugnisse 8 ünd Drk oͤer einseinin zctllecsdtafré- iENönfefsüoned b“8 gch Ji Re, oammiGarinc. voroolgot., Den Fxerzitien wird das deutsche Diktat nehmen. Wie jedoch in den beiden ohereg Klassen schon mehr als vor⸗ an die Abiturienten geschieht am Schlusse des Semesters in einem beson⸗ des Vaters, die O des Aufe ten, ih onfession, den Stan beigefügt, in welchem auch die von dem Lehrer für die Uebersetzung ge⸗ her der eigenthͤmlichen Befähigung und Neigung Raum zu lassen ist, sich deren feierlichen Schulakt, oder bei Gelegenheit der öͤffentlichen Prüfung. es Vaters, 88 es Aufenthalts in Prima und auf der Schule, gebenen Vokabeln und sonstigen Winke bemerkt sein müssen. u bethätigen, so ist es zulässig, auch beim Ablürirmten, Stemen dn Das Ergebniß der Entlassungs⸗Prüfungen ist alljährlich in den Program⸗ wäh 2 8 82 S. enthaͤlt außerdem in einer besonderen Freiwillige Privat⸗Arbeiten der Abiturienten, durch welche dieselben sonders herbortretende Begabung und ernste Selbstihängtei 1“ I 8 LCEE“ Fc ikts aͤmba Ssbübfr agpter Vei⸗ LE1ö“ 8 er sit b Schülers, aus der zu entnehmen dokumentiren zu koͤnnen vermeinen, daß sie in einem besonderen Fach so weit Ruͤcksicht zu nehmen, daß vorzügliche Sh n 1 15 fügung 8 G be1 nrf drdalche 1 öu geistigen und sittlichen Entwickelung die erforderliche höheren als den allgemein verbindlichen Anforderungen zu genügen im jekten ein geringeres Matz des Wissens und Koönnens in an “ 98 bed. 2 v Ungehör Facfertigt, nach dem Reife bei ihm al vorhanden anzusehen und der Zweck der Schule bei ihm Stande sind, können beigelegt werden. .“ gleichen, einen völligen Mangel jedoch nicht ersetzen dürfen. langen des Geprüften oder seiner Angehörigen ausge ertigt, erreicht worden ist. Die schriftliche Prüf Die mündliche Prüfung ¹ꝓDemgemäß können, unbeschadet der von ahfe Fhntlich saeit wöceäft “ des Zusatzes „der Reife“ in der Ue⸗ er 1 ie schrit e Prüfung. 88 68 Begi 4 188b1 .“ b Vrüͤ isenden a gemeinen issenschaftlichen Vorbildung, rift und mit dem 8 “ §. 5. Die Aufgaben zu den sch Liftlichen Prüfungs⸗Arbeiten dem Feh len ““ 1““ BEEA1 vienten Prüfung nachzmatik und die Maturwissenschaften, unter Berücksich⸗ „Demnach hat ihm bei der Abiturienten⸗Prüfung von werden von den betreffenden Lehrern gewählt und für jede Arbeit zwei stelltem Vertreter) zu leitenden Berathung der Prüfun 9 igung des von dem Abiturienten erwählten künftigen Berufs, mit der das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden koͤnnen.⸗ ““ vorgeschlagen, welche von den Schuͤlern noch nicht behandelt worden sind. gestellt, ob und welche Abiturienten der mündiüch 9ö; 16g Geschichte Geographie und den Sprachen in angemessene Compensation Denjenigen Abiturienten, welche ein Zeugniß der Reife nicht haben Der Königliche Prüfungs⸗Kommissarius trifft die Auswahl unter den Vor⸗ bunden, und ob und welche von derselben ausgeschloss 8 c. Hebepung Se treten In den Abgangszeugnissen darf das Prädikat der Reife durch die erlangen können, aber gleichwohl die Schule verlassen, ist es nur noch schlägen, ist aber auch befugt, nach Befinden sämmtliche oder einzelne Auf⸗ Die Dispensation von der ganzen 890 dliche leec in asicht auf den erwählten Beruf nicht motivirt werden. einmal gestattet, die Pruͤfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in aben, sowohl für einzelne Anstalten, wie auch dieselben für alle Real⸗ dem Fall zulö 8 L13““ Pruüͤfung ist in g ezielle in welchen Fällen die allgemeinen Zeugniß⸗ der Provinz, resp. dem Regierungs⸗Bezirk, geschehen, wo sie zum ersten 3 1 . e Reca⸗ m Fall zulässig, wenn die Mitglieder der Prüfungs⸗Kommission einen Eine spezielle Anweisung, in wergh⸗ 8 888 6 8 chulen des ihm zugewiesenen Ressorts, selbst zu stellen. Alle gleichzeitig Abiturienten auch nach ihrer Kenntniß seiner bisherigen Lei “ Prädikate enügend, gut, vorzüglich bestanden“ zu ertheilen Mal geprüft worden sind. Bei der zweiten Prüfung finden die für zu prüfenden Schüler einer Anstalt erhalten dieselben Aufgaben. stimmig für reif und der in der Diepensation lie des “ cfür iind, kann 29h gegeben werden. Der bei den Lehrern vorauszusetzenden fremde Maturitäts⸗Aspiranten gegebenen Bestimmungen (§ 9) auf fie Die schriftliche Prüfung wird anberaumt, sobald die Entscheidung würdig erklären. Dies wird namentlich bei kllean bbeea- Kenntniß von dem Bildungsstande ihrer Schüler und der gewissenhaften Anwendung. 1 .se ülre über die in derselben zu bearbeitenden Auf⸗ nen, die zum Zweck der Prüfung besonderer vgbce Erwaͤgung aller in Betracht zu ziehenden vunE der Früfunga G 8 8 nt E116“ Realschule besucht zu 1 en ist. aben, und d — zisse ’ W. 6 aissc üb r 8 ierin das Re⸗ te zu treffen. 0 J. . zung eute, die, b - 1 2 G 8 — Zu der schriftlichen Pruͤfung gehört: 1) ein deutscher Aufsatz, 2) ein Sers enshe 16 gt 1“ EE1 Fechgeäsegshs G Renae wo außer eimem vorzüglichen haben, sich ein Zeugniß der Reife nach der für deren Abiturienten gel⸗ französischer oder englischer Auffatz, 3) ein Exereittum in einer bundener Besit geworden sst — „mit eignem Urtheil ver⸗ HGrade von Kenntnissen eine von selbstständigem wissenschaftlichem Interesse tenden Prüfungs⸗Instruction erwerben wollen, haben sich unter Vorlegung der neueren Sprachen, ein englisches, wenn ein französischer Aufsatz zu Ein Abiturient, dessen schriftliche Arbeiten sämmtlich oder der Mehr⸗ ö freie Aneignung des Wissensstoffes bei den Abiturienten anzu⸗ von Zeugnissen üder ihren Bildungsgang an die berreffende Provinzial⸗
fertigen ist, und umgekehrt. Die Bestimmung hierüber trifft d ig⸗ ü 2 ei G 2 ist j in di Aufsichts⸗Behörde zu wenden, welche ermächtigt ist, dergleichen Maturitäts⸗ st g h ifft der König⸗ zahl nach als „nicht genügend bezeichnet worden sind, ist von der münd⸗ cerkennen ist. Bei tadelhaftem sittlichen Verhalten ist jedoch auch in iesem wheeeeten dhach “ welche enmaien Mealschule di n gen. Sei
liche Kommissarius, welcher auch befugt ist, in beiden Sprachen statt lichen Prüfung 5 ½ 8 9 e.
8 1 . d . g auszuschließen, wenn d 8 dikat „vorzüglich“ zu versagen. b 1 — 8 Aufsatzes ein Exercitium eintreten zu lassen, 4) die Lösung von seinen früheren seiner es düfegaeec beseche var 8 8g Ben Peichen . der Kenntnisse die Reife als nicht vorhanden der schriftlichen Prüfung ist es zulässig, sie mit den Föscgägkantene der — 8 vier mathematischen Aufgaben: a) aus dem Gebiete der Gleichungen in diesem Fall ist die Einstimmigkeit des Beschlusses nöthig. b anzusehen ist, kann zumal dann nicht zweifelhaft sein, wenn ein unbefrie⸗ stalt zu vereinigen. Die mündliche Prufung der 1
zweiten Grades, b) aus dem Gebiete der Planimetrie oder der analytischen ie 1 ündli 1 iftli d ündli Prüfung mit abgehalten; sie richtet sich zwar nach der allgemeinen ytische Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind: Religion, Ge⸗ digendes Ergebniß der schriftlichen und der hes a ; Uiha anes ist aber bei allen Gegenständen ausgedehnter und geht mehr ins Spezielle
Geometrie, c) aus der ebenen Trigonometrie, d) aus der S ; 8 ituri G ) r Stereometrie schichte und Geographie, die lateinische, die französische, eng⸗ Beschaffenheit der bisherigen Klassenleistungen des Abiturien is aber deden eigenen, Lchülern sgeAnstalt, nach der maͤheren Bekannt⸗
oder den Kegelschnitten, 5) die Lösung einer Aufgabe aus der ange⸗ lis S N — F — 8 „Mathematik, Physik und Chemi m “ “ b mri 3 wandten Mathematik (Statik oder Mechanik), einer pyy siraͤli Woche Einze hhce es 1 U prüͤ — ft der Lehrer mit d sen, so wie nach der Translocations⸗Prüfung vor 1), — — . ng wird im Einzelnen diejenige 2 1 ltat der Abstimmung über sämmtliche Geprüfte wird, unter schaft der Lehrer; jesen, so wie. g vor Eq1111“ eimer ahg ase der Objekte beschränke, welche in Eeng 11“ wen grise spezieller Fehas⸗ des Bümmenverbältnisses, in das Protokoll aufge⸗ dem ’ 8 1 C“ s nn dates danefnenund der 8 1 — n über einen Abschnitt des lichen ü . 8 U’n ; 2 d der Prüfungs⸗Kommiffion minanden auch die ertigung mrun Heecems ö sondern ist so zu waͤhlen, daß sie Gelegenheit Ser ö“ 1 “ zu einem Urtheil über die Gesammt⸗ EET1 wird von allen Mitgliedern de Prüfung fi Rachweis der eforberlichen geographischen und naturgeschichtlichen Kennt- -en s 1.“ Theilen der Chemie und Sicherheit in stöchio⸗ Der Köͤnigliche Kommissarius kann eine weitere Reduction der münd⸗ 1 Die vorläufige Mittheilung über den Ausfall der Prüfung an die nisse nicht erlassen werden. b “ 8 1 . 1 n Lehr⸗ bereits dur e schriftliche Arbeit seine Rei irektor der Anstalt. uj 224 1 Zeug⸗ seß EEEEEb111“ vu⸗ Sag; is b luge bean 8 es 8b se ecensse e 1“ 8 „Der Bönelche Aerin cseis hat die Bestnns 88 Wö EEEö“ solcher Maturitäts⸗Aspiranten, welche aus den ns Polnische hinzu, je nach Bestimmung des Königlichen Kommissarius . nden die Prüfung selbst zu übernehmen. Mehrheit der Prüfungs⸗Kommsflog, wenn er seiger Kenertsnn b iner Realschule abgegangen sind, ist zu prüfen, ob sie sich 3 — 1 in der Geschichte sind, ei w u versagen und die Bekanntmachung des Be⸗ oberen Klassen einer ealschule abgeg - nd, ist z 1 x. e 5,8g den Schülern erst unmittelbar vor Beginn der FSe. g es ”n Fhaheg ggere versäfge a schtus 1 Pespendiren. dn solchem Fall hat er besg zu “ hsg ücbrlice ee nagehsa agen der vorsgrihimshtsgg Keisuszeushgen 1 — an jeden Abiturienten zwei Fragen, eine aus d daß di iftlichen Arbeiten nebst dem Prüfungs⸗Protokoll, un er An⸗ laub en. rfu — 1 3 sgen afc S Fgent⸗ Cer. 11.5“ Hene 1“ englschen fbanzösischen 11“ hrang 8 19 ihm geltend genachen Weteeungegrinaes ganzen ““ “ den zu zahlenden Prüfungs- Ge⸗ 1 1. . — emselben Gelegenheit geben, über ei istort 1 Frovinzial⸗Schulkollegium zur Entscheidung vor⸗ — 2 - b ürfen nur bei den in fremder Sprache abzufoffenden Kufsaßen gehrabcht] folgenreiche Se1¹n¹“¹“; eg dr. baühren werden auf Zehn Thaler festgesebt. . 8 1 ““ e“ 1 8 8 . 8 8 8 1
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