insendung und Begutachtung der Prüfungs⸗Verhandlungen.
6“ 8 8. Den Brereae datacen vier Wochen nach Beendigung der Prüfung sämmtliche Prüfungs⸗ Verhandlungen (das Verzeichniß der Abiturienten nebst ihren Angaben über ihre Lebensverhältnisse, die schrift⸗ lichen Arbeiten, das üͤber die schriftliche und das über die mündliche Prüfung geführte Protokoll und den Entwurf der Entlassungs⸗Zeugnisse) dem Koͤniglichen Provinzial⸗Schulkollegium zu übersenden, durch welches sie der betreffenden Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗Kommission zur gutachtlichen Aeußerung sowohl über die schriftliche wie über die münd⸗ liche Prüfung mitgetheilt werden. Das Gutachten derselben gelangt durch das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium, event. von den Bemerkungen desselben begleitet, an den Direktor zur Mittheilung an die Prüfungs⸗ Kommission der Schule. Die Mitglieder derselben haben durch ihre Unter⸗ schrift zu bezeugen, daß sie davon Kenntniß genommen. .“ Bei denjenigen Realschulen, welche zum Nessort einer Königlichen Regierung gehören, geschieht die Vermittelung zuvörderst zwischen dieser Behörde und dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium in gleicher Weise und zu gleicher Veranlassung. ö“ 8
Abschrift des Gutachtens der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗ Kommission und der etwanigen Bemerkungen des Königlichen Provinzial⸗ Schul⸗Kollegiums hat die betreffende Königliche Aufsichts⸗Behöoͤrde späte⸗ stens im März jedes Jahres an das Königliche Ministerium einzureichen. Die Modificationen des von der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗ Kommission abgegebenen Gutachtens, zu denen die Aufsichts⸗Behörde sich nach ihrer näheren Kenntniß der Verhältnisse vor Mittheilung der Ur⸗ tbeile an den Direktor veranlaßt gefunden hat, sind dabei besonders zu bezeichnen und zu motiviren. Die Abschrift enthält nur die Urtheile selbst. Ebenso sind die begleitenden Verfuͤgungen an den Direktor nur dann abschriftlich beizufügen, wenn sie auf den Inhalt des Gutachtens in bestimmten Beziehungen näher eingehen. 88.
Die Prüfungs⸗Verhandlungen und Nervisions⸗Bescheide werden im Archiv der Schule aufbewahrt.
Diejenigen Abschnitte des vorstehenden Prüfungs⸗Reglements, welche vorzugsweise geeignet sind, die Schüler über den Zweck und die Anforde⸗ rungen der Abiturienten⸗Prüfung zu unterrichten, sind von Zeit zu Zeit den beiden oberen Klassen durch den Direktor auf angemessene Weise be⸗ kannt zu machen, resp. in Erinnerung zu bringen.
III. Unterscheidung der Realschulen. Berechtigungen.
Maßstab der Unterscheidung.
§. 1. Für die Unterscheidung der zu Entlassungs⸗Prüfungen berech⸗ tigten Realschulen in eine erste und zweite Ordnung sind die Anforderun⸗ gen maßgebend gewesen, welche zu sicherer Erreichung der in Abschn. 8 und II. angegebenen Zwecke der Realschulen gestellt werden müssen. Zu dem Ende sind nicht nur die bisherigen Leistungen und der gegenwärtige Stand der Entwickelung, sondern vornehmlich auch die Beschaffenheit des Lehrplans und die gesammte innere und äußere Ausstattung der bestehen⸗ den Realschulen in Betracht gezogen worden.
Erfordernisse der ersten Srdnung. H 2. Zur Aufnahme in die erste Ordnung ist die Selbststäͤndigkeit der Schule als höhere Lehranstalt und die Vollständigkeit des Lehrkursus und des Lehrplans erforderlich. Es können demgemäß diejenigen Real⸗ schulen nicht dazu gerechnet werden, welche für ihren Ort in den unteren und mittleren Klassen zugleich das Bedürfniß der Elementar⸗ und der
8 8 15ιr 85ℳ 8 F†rios⸗ 8 66†, ans cSh , Cecgere stiuU so niederen Bürgerschule befxiedigen müssen und dane— aüsaA 8 ederen eegenR eclschükesenicht, welche noch kein vollstaͤndiges System
von sechs aufsteigenden Klassen haben, mit Ausnahme der Fälle, wo eine Realschule mit einem Gymnasium verbunden ist, und die Klassen Sexta und Quinta beiden Anstalten gemeinsam sind (s. §. 5 dieses Abschnitts).
Zur ersten Ordnung können ferner diejenigen Realschulen nicht gezählt werden, die für die einzelnen Klassen eine geringere Kursusdauer haben, als Abschn. I. §. 3 bestimmt ist, und deren Lehrplan von dem Abschn. I. §. 1 aufgestellten so weit abweicht, daß z. B. ein Unterricht im Lateini⸗ schen gar nicht ertheilt, oder daß die Theilnahme daran oder an anderen wissenschaftlichen Gegenständen den Schülern freigestellt wird.
Insbesondere gehoͤrt sodann zu den Erfordernissen der ersten Ordnung eine genügende Ausrüstung mit Lehrkräften, die gesicherte Stellung der Lehrer und eine Dotation, durch welche den Lehrern eine angemessene Besoldung gefichert und für die Lehrmittel und Bedürfnisse des Schul⸗ lokals ausreichend und so gesorgt ist, wie es die in diesen Beziehungen an eine höhere Lehranstalt zu machenden Ansprüche mit sich bringen.
Die Schülerzahl darf sich in den einzelnen Klassen nicht üͤber das zu⸗ lässige Maß zu einer Frequenz ausdehnen, bei welcher die Zwecke des Unterrichts und der Erziehung nicht mehr erreicht werden können.
Ueber die etelnen vorerwähnten Punkte ist das Nähere aus den er⸗ läuternden Bemerkungen in der Anlage zu entnehmen.
Lehrplan der Realschulen zweiter Ordnung. 3. Der allgemeine Lehrplan der Realschulen (Abschn. 1 §. 1) gilt uch für die zweite Ordnung.
Die Abweichungen von demselben, so wie eine Unterscheibung obliga⸗ torischer und fakultativer Lehrgegenstände können, so weit sie bei den ein⸗ zelnen Anstalten mit Genebhmigung der betreffenden Provinzial⸗Behörden bisher im Gebrauch gewesen sind, bis auf weiteres beibebalten werden. Es bleibt späterer Erwägung vorbehalten, ob in Bezug auf den Lehrplan der Realschulen zweiter Ordnung besondere Festsetzungen zu treffen find.
Die Abiturienten⸗Prüfungen der Realschulen zweiter Ordnung.
§. 4. Die allgemeinen Bestimmungen des Abiturienten⸗ Prüfungs⸗ Reglements (Abschn. II.) finden auch auf die Realschulen zweiter Ord⸗ nung Anwendung. Im Einzelnen haben die Anforderungen für dieselben
zum Theil einen geringeren Umfang, in Berucksichtigung der Erfahrung, daß bei unvollkommen eingerichteten Realschulen es oft einer übermäßigen und unzuträglichen Anstrengung der Schüler bedurft hat, um die Bedin⸗ gungen eines Zeugnisses der Reife zu erfüllen.
Abgesehen von dem höheren Grade der gesammten geistigen Durch⸗ bildung, welche nur bei der den Realschulen erster Ordnung gegebenen
inneren und äußeren Organisation erreichbar und gesichert ist, treten da⸗
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her bei den Abiturienten⸗Prüfungen der Realschulen zweiter Ordnung im Einzelnen Ermäßigungen der Art ein, daß namentlich in der Religions⸗ lehre eine speziellere Kenntniß der Kirchengeschichte und der Konfessions⸗ Unterschiede nicht verlangt wird. — Im Lateinischen braucht, wie der Unterricht, so die Prüfung nicht über Julius Cäsar und Obvid hinauszu⸗ gehen. — Im Französischen und Englischen kann sich die Prü⸗ fungs⸗Arbeit auf die Uebersetzung von Diktaten beschränken; die Anferti⸗ gung von Aufsäͤtzen in beiden Sprachen ist nicht erforderlich. Für den mündlichen Gebrauch derselben ist die Anforderung nicht zu och zu stellen, daß auch die Fähigkeit, historische Vorgäͤnge frei und zusammen⸗ hangend darzustellen, vorhanden sei. — Bei der Prüfung in der Geo⸗ grap hie kann von der Beziehung auf Handel und internationalen Ver⸗ kehr abgesehen, in der Mathematik und im Zeichnen aber für die Realschulen erster Ordnung erforderliche Berücksichtigung der beschreiben⸗ den Geometrie ausgeschlossen werden.
Mit Gymnasien verbundene Realschulen. §. 5. Die mit einem Gymnasium unter einer Direction verbundenen Realschulen dürfen mit demselben außer der etwa bestehenden Vorschule nur die Klassen Sexta und Quinta gemeinsam haben, müssen also von Quarta an einem selbstständigen Lehrplan folgen, ohne fernere Combi⸗ nationen mit Gymnasialklassen.
Verzeichniß der anerkannten Realschulen. §. 6. Die dermalen zu Entlassungs⸗Prüfungen berechtigten Rea schulen sind: “ 8 3 die Königliche Realschule „ Friedrichs⸗Realschule „ Königsstädtische Realschule Louisenstädtische Realschule Stäͤdtische Gewerbeschule Realschule zu Potsdam 1“ Saldernsche Nealschule zu Brandenbu Realschule zu Perleberg „ Frankfurt⸗ Luübben cbegichtsche üstrin, “ öbenichtsche Realschule † 1“ in Nr Realschule auf der Burg J zu Koͤnigsberg in Pr. zu Memel Wehlau Tilsit Insterburg Graudenz Eulmn St. Petri St. Johannis Elbing Posen Meseritz Fraustadt Bromberg Stettin Stralsund am Gymnasium zu Greifswald
am Zwinger 1 3 zum heiligen Geist Szu Breslau
zu Peisse „ GCRi
zu Berlin
F1
1
zu Danzig
“ ““
b 8 „ Grünberg die Handels⸗ und Gewerbeschule zu Magdeburg die Realschule zu Burg 2 CqqqqEEqqP Cenleben 8 der Franckeschen Stiftungen zu Halle am Gymnasium zu Torgau zu Erfurt „ Nordhausen „ Münster am Gymnasium zu Minden zu Stegen V““ vV am Gymnasium zu Duisburg q“ Crefeld Elberfeld Barmen Aachen Cöln öe . Verzeichniß der Realschulen erster Drdnung. Von diesen 56 zu Entlassungs⸗Prüfungen berechtigten Realschulen bilden fuͤr jetzt die erste Ordnung derselben folgende 26 Anstalten: die Königliche Realschule — Friedrichs⸗Realschule Königsstädtische Realschule Louisenstädtische Realschule 3 8 Realschule zu Potsdam 11 Lanrernsche Nrerschle zu Brandenbur Löbenichtsche Realschule Realschule auf der Burg 1 zu Koͤnigsbe
8
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zu Berli
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Ordnung derselben.
2349 8
die Realschule zu Stettin (Friedr. Wilh. Schule)
am Zwinger zum heil. Geist zu Bresla S
zu Görlitz öö“
Erfurt Münster Minden E11“X“ Lippstabt Düsseldorf Mülheim a. Elberfeld Barmen 11AX“*“ Die in vorstehendem Verzeichniß nicht lassungs⸗Prüfungen berechtigten Realschulen
aufgeführten 30 zu Ent⸗ bilden für jetzt die zweite Die Berechtigungen der Realschulen. 1“ a) Die allen anerkannten Realschulen zustehenden.
einer zu Entlassungs⸗Prüfungen berechtigten Realschule ausgestellt sind, gewähren hauptsächlich folgende Befugnisse:
Zulassung zur Eleven⸗Prüfung für die technischen Aemter der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung.
Zulassung zur Feldmesser⸗Prüfung, desgl. zur Markscheider⸗ Prüfung.
Eintritt in den Postdienst, höheren Dienststellen.
Aufnahme in die Königliche Forst⸗Lehranstalt zu Neustadt⸗ Eberswalde. —
mit Aussicht auf Beförderung in die
Aufnahme in das reitende Felbjäger⸗Corps. “
Aufnahme in das Königliche Gewerbe⸗Institut.
Zulassung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern.
Zulassung zum Civil⸗Supernumerariat bei den Provinzial⸗Cibil⸗ Verwaltungs⸗Behörden. t
Zulassung als Applikant zum Marine⸗Intendantur⸗ und Mi⸗ litair⸗ und Marine⸗Lokal⸗Verwaltungs⸗Dienst.
Das Zeugniß über einen einjährigen Aufenthalt in Prima ferechtigt zur Zulassung zur Abiturienten⸗Prüfung bei einer Provinzial⸗ hewerbeschule. “
Die Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militairdienst nird, vom Jahre 1860 an, auf ein Zeugniß über einen mindestens kalbjährigen Besuch der Prima gewährt. 1
Ein Zeugniß aus Prima ist erforderlich zur Zulassung zum Civil⸗ zupernumerariat bei den Gerichtsbehörden; “
desgl. zum Studium der Oekonomie auf den Königlichen land⸗ tirthschaftlichen Lehranstalten zu Poppelsdorf und Eldena.
Ein Zeugniß der Reife für Prima ist Bedingung der Zulassung zum tudium der Thierheilkunde als Civil⸗Eleve der Königlichen Thier⸗ rneischule in Berlin. 16 Ein solches befähigt ebenfalls zum Büreaudienst bei der Berg⸗ erks⸗Verwaltung. g
Ein Secundaner⸗Zeugniß befäaäͤhigt zur Aufnahme in die obere ötheilung der Königlichen Gärtner⸗Lehranstalt zu Potsdam;
desgl. in das Koͤnigliche Musik⸗Institut zu Berlin.
In den für die Vorbildung der Apotheker⸗Lehrlinge zu er⸗ ssenden Bestimmungen werden die Realschulen, auf denen das Latei⸗ sche ein obligatorischer Lehrgegenstand ist, den Gymnasien gleichgestellt erden.
Alußerdem befähigen die Zeugnisse aus den mittleren Klassen ir Aufnahme auf die Berg⸗ und die Provinzial⸗Gewerbe⸗ schulen, zum Subalterndienst bei verschiedenen Unterbehörden ꝛc.
Hiernach wird den zu Entlassungs⸗Prüfungen berechtigten Realschulen in den Rechten, welche sie gegenwärtig besitzen, keins entzogen.
b) Die besonderen Berechtigungen der Realschulen erster Ordnung.
Den Abiturienten⸗Zeugnissen der Reife und den Abgangs⸗Zeugnissen, sche von einer Realschule erster Ordnung ausgestellt find, ist mit
Llerhöchster Genehmigung eine weiter reichende Wirkung beigelegt wor⸗ I, wodurch die betreffenden Zöglinge in mehreren Beziehungen den ümnasialschülern gleichgestellt werden. Diese Erweiterung der Rechte
Realschulen besteht in Folgendem: 1
Die mit dem Zeugniß der Reife versehenen Abiturienten der Real⸗ sulen erster Ordnung werden zu den höheren Studien für den Staats⸗ üudienst und das Bergfach zugelassen. 1u
Dieselben sind, wenn sie mit Aussicht auf Avancement in die Armee treten wollen, von Ablegung der Portepeefähnrichs⸗Prüfung bensirt.
Zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten seuern, und ebenso als Applikanten für den Militair⸗Intendan⸗ rdienst werden sie zugelassen, wenn sie die Prima mindestens ein Jahr g mit gutem Erfolg besucht haben.
Ein Zeugniß der Reife für Prima befähigt sie zum Civil⸗Super⸗ merariat bei den Provinzial⸗Civil⸗Verwaltungsbehörden; desgl. zur nahme als Civil⸗Aspiranten bei den Probiantämtern.
Zum einjährigen freiwilligen Militairdienst werden sie, n Jahre 1860 an, angenommen, wenn sie mindestens ein halbes Jahr Secunda gesessen und an dem Unterricht in allen Gegenständen theil⸗ ommen haben.
Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner⸗ Franstalt zu Potsdam bedürfen sie eines Zeugnisses der absolvirten
ja. Das Ressort⸗Verhältniß. §. 8. Die Realschulen erster Ordnung gehören gleich den Gymnasien 1114“
Die Abiturienten⸗Zeugnisse der Reife, welche von
zu dem Ressort der Königlichen Provinzial⸗Schulkollegien, die Realschulen der zweiten Ordnung zu dem der Königlichen Regierungen. 1
Aufnahme in die erste Ordnung der Realschulen.
§. 9. Die Zahl der Realschulen erster Ordnung ist nicht abge⸗ schlossen; vielmehr steht die Aufnahme in dieselbe allen den Anstalten offen, welche den oben angegebenen Bedingungen entsprechen, (s. §. 1 u. 2.). Die Aufnahme in die erste Ordnung erfolgt auf den Bericht des betreffenden Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums, welchem zu dem Zweck die Königliche Regierung als unmittelbare Aufsichtsbehörde die erfoörder⸗ lichen Nachweisungen mittheilt, und welches zuvörderst eine —
1 , hes z ist eine Revision der
Anstalt abhalten läßt. Dieselbe Behoͤrde ist besugt, wegen einer etwa
zu bewilligenden Uebergangsfrist geeignete Anträge an den Unterrichts⸗ Minister zu richten. öII
B. Die höheren Bürgerschulen.
Mit dem Namen hoͤhere Bürgerschule werden solche Real⸗ Lehranstalten bezeichnet, welche die Tendenz der vollständigen Realschule verfolgen, aber eine geringere Klassenzahl haben.
Die höheren Bürgerschulen, welche die Berechtigung zu gültigen und unter der Aufsicht der vorgesetzten Provinzialbehörde abzuhaltenden Ab⸗ gangs⸗Prüfungen erwerben wollen, müssen die fünf Klassen von Sexta bis Sekunda einer vollständigen Realschule umfassen und im Allgemeinen nach denselben Grundsaͤtzen eingerichtet sein, welche in der Instruction für die Realschulen aufgestellt worden sind. 8
Der Kursus der ersten Klasse solcher höheren Bürgerschulen hat da⸗ her die Dauer von zwei Jahren, und das Lateinische gehört auch bei ihnen zu den obligatorischen Gegenständen des Lehrplans.
Das Lehrziel. Das Lehrziel der höheren Bürgerschule von fünf Klassen stellt sich in folgenden Anforderungen der Abgangs⸗Prüfung derselben dar:
. In der Religion haben die Examinanden eine zusammenhängende Kenntniß der Glaubenslehre der kirchlichen Konfession, welcher sie ange⸗ hören, darzuthun, ferner eine Bekanntschaft mit den für die Glaubens⸗ lehre und die Geschichte des Reiches Gottes wichtigsten Theilen der heil. Schrift.
Im Deutschen wird verlangt ein korrekter mündlicher und schrift⸗ licher Ausdruck, mit der Befäͤhigung, ein dieser Bildungsstufe angemesse⸗ nes Thema zu disponiren und zusammenhangend, in klarer Ordnung, schriftlich zu behandeln. Stylistische Uebungen im Uebersetzen aus den fremden Sprachen, die auf der Schule gelehrt werden. Gutes, richtig betonendes Lesen und der Nachweis, daß ein und das andere Schriftwerk üh klassischen Literatur mit verständiger Aufmerksamkrit ge⸗ esen ist.
Im Lateinischen: Sicherheit in der Formenlehre und der Syntax Verständniß des bellum gallicum von Julius Cäsar und des Ovid. Me trische Kenntniß des Hexameters.
Im Französischen und Englischen: Nichtige Aussprache und sichere Bekanntschaft mit den Haupttheilen der Grammatik, Verständni von Prosastücken, besonvers historischen Inhauls, und von leichten Dichter stellen, und ein dazu ausreichender Vokabelvorrath; Fertigkeit in korrek tem Nachschreiben eines französischen und englischen Diktats.
In den vorgenannten drei fremden Sprachen müssen die Abituriente ein dieser Stufe angemessenes Exercitium ohne grobe Fehier schreiber können.
In der Geschichte: Allgemeine Uebersicht der Weltgeschichte. Di wichtigsten Thatsachen der griechischen Geschichte bis zum Tode Alexanders des Großen, der romischen bis zum Kaiser Marcus Aurelius. Spezielle Kenntniß der deutschen und der preußischen Geschichte seit dem dreißig⸗ jährigen Kriege. V1 b
In der Geographiec: Anschauliche Kenntniß der wichtigsten Ver⸗ hältnisse der Erd⸗-Oberfläche und der Formation der Erdtheile. Die to⸗ pische und politische Geographie von Europa und spezieller die von Deutschland und Preußen. Das Wichtigste aus der Staatenkunde, mit besonderer Rücksicht auf Kolonisation. Die Elemente der mathematischen Geographie. 8 .
In der Naturkunde: Eine auf Anschauung gegründete Kenntniß der gebräuchlichsten botanischen, zoologischen und mineralogischen Systeme; Bekanntschaft mit den physiologischen und anatomischen Kennzeichen der Pflanzen⸗ und Thierfamilien, welche für die Flora und Fauna der Um⸗ gegend, für die gewöhnlich im Handel und in der Technik vorkommenden exotischen Formen und für die Physiognomie der botanischen und zoolo⸗ gischen Provinzen der Erde von besonderer Wichtigkeit sind. Aus der Physik: die allgemeinen Eigenschaften der Kbrper; Wärmelehre. Die für die Kenntniß der wichtigsten Naturgesetze in Betracht kommenden Grund⸗ lehren der Chemie. 8
In der Mathematik muß erreicht sein: eine gründliche Kenntniß der ebenen und körperlichen Geometrie, der ebenen Trigonometrie, der Gleichungen des ersten und zweiten Grades der Potenzlehre. Theorie und Anwendung der Logarithmen und der Progressionslehre. Fertigkeit in den vier Grundrechnungs⸗Arten, sowohl in ganzen Zahlen, wie in ge⸗ wöhnlichen und in Dezimalbrüchen; Faͤhigkeit, Aufgaben aus der Gesell⸗ 8 schafts⸗, Mischungs⸗, Münz⸗ und Wechselrechnung mit Sicherheit des Ver⸗ fahrens zu lösen.
Im Zeichnen: angemessene Uebung im Freihandzeichnen; Kenntniß der Elemente der Perspektive. .
Abgangs⸗Prüfung.
Zum Nachweis, daß dies Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten nach Absolvirung des Schulkursus erreicht ist, findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt.
Dieselbe wird nach vorgängiger Genehmigung der betressenden König⸗ lichen Regierung abgehalten, und der Termin zu der mündlichen Prüfung von dem Rektor der Schule im Einvernehmen mit dem Departementsrath der Königlichen Regierung angesetzt, welcher als Königlicher Kommissarius den Vorsitz bei der Prüfung führt. 8
In Bezug auf die Zusammensetzung der Prüfungs⸗Kommission, die Meldung und Zulassung zur Prüfung, die Aufgaben zu den schriftlichen