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Seelenzustände der Gefangenen werden bei der Predigt in dem Gefäng⸗ tigen und aufrichtige Buße zu erwecken. Das Gebet mit dem einzelne 1b nisse ihre gebührende Beruͤcksichtigung finden. Gefangenen ist mit Vorsicht zu thun, in der Regel erst dann, wenn der §. 15. 6) Surrogate desordentlichen Gefängniß⸗Gottes⸗ Seelsorger der innerlichen Beistimmung desselben gewiß ist. 8 dienstes. In denjenigen Gefängnissen, in welchen die Abhaltung eines §. 22. 3) Dabei zu beobachtende Vorsicht. So wenig der eigenen Gefängniß⸗Gottesdienstes nach §. 1. Nr. 1 dieser Anweisung nicht Geistliche sich dem entziehen kann, dem Gefangenen auch in seinen äußeren stattfindet, soll nach eben dieser Bestimmung auf die Theilnahme der Ge⸗ Angelegenheiten eine theilnehmende Aufmerksamkeit zu widmen, eben so sehr angenen an dem Gemeinde⸗Gottesdienste Bedacht genommen werden. Die hat derselbe in allen, die Lage seiner gerichtlichen Angelegenheiten betref usführung dieser Maßnahme unterliegt jedoch großen Schwierigkeiten, fenden Stuͤcken die gewissenhafteste Vorsicht, Zuruͤckhaltung und Ver welche theils in der Beaufsichtigung der Gefangenen, theils in den Ver⸗ schwiegenheit zu beobachten. Dies gilt vornehmlich bei Untersuchungs⸗ baͤltnissen der Ortskirchen selbst ihren Grund zu haben pflegen. Auch for⸗ Gefangenen, damit dieselben ihre Unterredungen mit dem Geistlichen nicht dert die damit fast unvermeidlich verbundene oͤffentliche Schaustellung der dazu mißbrauchen, unvermerkt Thatumstände in Erfahrung zu bringen Hefangenen große Vorsicht in der Anwendung dieser Ausbülfe. Wo daher welche auf den Gang ihrer Untersuchung einen Einfluß üben koͤnnen, oder Bedenken der einen oder der anderen Art die Theilnahme der Gefangenen zu versuchen, durch denselben irgendwie eine Einwirkung nach Außen zu an dem öffentlichen Gemeinde⸗Gottesdienste unthunlich machen, wird den gewinnen. Aber auch bei Strafgefangenen ist es nicht selten, daß diesel Geistlichen empfohlen, in den Gefängnißzellen selbst zu gelegenen Stunden ben den Geistlichen direkt oder indirekt zu Schritten zu bewegen suchen ration herleiten. kürzere Andachten nach Art eines Haus oder Familien⸗Gottesdienstes abzu⸗ welche eine Verbesserung ihrer Lage im Gefängnisse, die Herbeiführung §. 8. Ist es den Geistlichen in den im §. 7. gedach halten, um auf solche Weise den Gefangenen den Mangel eines öffeat⸗ einer Begnadigung oder eine Rebision ihres Prozesses zum. Ziele haben. möͤglich, einen wöchentlichen Gottesdienst i §. 7. gedachten Fällen nicht ichen Gottesdienstes jiel als möglich erse In solchen Fälle ird der Geistliche eine Einwir S-Ss - wöͤch Hottesdienst in dem Gefängnisse zu halte lichen bottesdienstes so viel als möglich zu ersetzen. 1 In solchen Fällen wird der eistliche eine Einwirkung von seiner Seite so kann, wenn sich dazu geeignete Pensonen finden, in dejeni 8. Wo en, Auf eine Bewilligung besonderer Nemunerationen für solche Andach⸗ der Regel nach abzulehnen und den Gefangenen unmittelbar an die dem in welchen der Geistliche den Gottesdienst nicht selbst abget stat aücfen jen in den Gefaͤngnißzellen kann jedoch kein Anspruch gemacht werden. Gefängnisse vorgesetzte Gerichtsbehörde zu verweisen, in besonderen Aus⸗ ein Lesegottesdienst durch einen Lehrer, Kirchenbedienten oder p 8 s eses B. Austheilung des heiligen Abendmahls. nahmefällen aber sich darauf zu beschränken haben, daß er selbft dem §. 16. Abendmahls in den Ge⸗
ü “ im Glauben stehendes Gemeindeglied gehalten werden . Für die Austheilung des heiligen Gerichts⸗Dirigenten von den ihm gewichtig scheinenden Umständen Mit⸗
9 8 †. 22 1* 4 8 8 8 g 8 7 en. vrv 8 B b 8 8 . S6 3 gFar 318 8 „4 „ 8 „sr. 8 89 3 8 8 S. . 5 3
Besondere Remunerationen und Entschädigungen aus Justizfonds v und zwar mindestens alle “ theilung macht, und es dessen gewissenhafter Prüfung anheimstellt, danach 2 einmal, zuber en.
1 äßige Termine, können jedoch dafür nicht beansprucht werden. Finden sich Gefangene, welche außerhalb das Weitere zu veranlassen. Der Geistliche hat bei der Auswahl solcher Personen die größte V feststehenden Zeiten nach Is Verlangen Auf die Beförderung schriftlicher oder mündlicher Nachrichten zwischen 1 LLWEE“ tragen, so bat der Geistliche, zumal wenn eine en.
8 dem Genusse des heiligen Abendmah sicht zu beobachten und nur auf solche Rücksicht zu nehmen, welche er Aussetzung bis zu dem einem Gefangenen und den außerhalb des Gefängnisses befindlichen Per⸗ mehrjähriger persöͤnlicher Beobachtung als Fen n affendeahe t 98 er aus regelmäßigem Termin aus besonderen. Gründen, z. B. wegen des früheren sonen darf der Geistliche sich nur mit Vorwissen des Gerichts und nur in sam erfunden hat. Auch hat er denselben sedesmnal L Ausscheidens des Gefangenen aus der Haft, nicht thunlich ist, eine außer⸗ dem von diesem für zulässig befundenen Maße einlassen. Auch Atteste zu bezeichnen, welche von ihnen vorgelesen werden acleh F. ordentliche Abendmahls⸗Feier zu veranstalten. Der Geistliche hat daher, und Bescheinigungen für die Gefangenen, oder im Interesse derselben, darf ferner von selbst, daß sowohl die Einrichtung von Lefe — 8 1 sich damit kein Gefangener aus bloßer Scheu oder Versaͤumniß des Sakraments der Geistliche nur mit Vorwissen und Genehmigung des Gerichtsdirigenten üͤberhaupt, als auch die Zulassung der damit zu Fsaustag - hnet esbiensten entbehre, von Zeit zu Zeit in den gewöhnlichen Gottesdiensten, so wie bei ausstellen. insbesondere in jedem Gefaͤngnisse von der G 9e.ln Personen seinen Besuchen im Gefängnisse, an die regelmäßigen Abendmahls⸗Termine §. 23. 4) Beichtgeheimniß. Der Geistliche ist ferner verpflich⸗ Dirigenten abhängig ist, — dHenehmiung der Werschts zu erinnern, und zugleich seine Bereitwilligkeit auszusprechen, wirklich tet, das Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit oder des Beichtgeheim⸗ 8 9. 4) Th eilnahme am Gottesdienste. An de 1 heilsbegierigen Seelen dasselbe auch außer diesen Zeiten zu reichen. nisses, bei Verlust seines Amtes, den Gefangenen auf das Strengste zu lichen Gefaͤngniß⸗Gottesdiensten nehmen soggeit dn 8 8 ordent. §. 17. Die Austheilung des heiligen Abendmahls erfolgt aber nur bewahren Der Geistliche wird daher wohlthun, in der Regel alle mit der Gerichtsbehörden in Beziehung auf einzelne G 18 KT an diejenigen Gefangenen, deren Herzenszustand dem Geistlichen bekannt Gefangenen gepflogenen Einzelunterredungen von vornherein als unter besonders bestimmt wird, alle Gefangene 11““ ist, und von deren Bußfertigkeit und Heilsbegierde er unzweideutige dem Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit ruhend anzusehen, um und darf ein beliebiges Zurückbleiben derselben g ber b Riffes Theil, Zeichen empfangen hat. Aberglaube und Heuchelei verleiten in den Ge⸗ eben so sehr seinerseits sich vor unbedachten Mittheilungen über den In⸗ werden. “ avon nicht gestattet fängnissen sehr leicht zum Mißbrauche des Sakraments, weshalb ernste halt derselben zu hüten, als auch jedem Versuche, ihn zum Zeugnisse dar⸗ damit die Gefangenen nicht durch unwürdigen über zu veranlassen, mit Grund widerstehen zu können. Er ist weder welche ein Gefangener
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eingerichteten Lokale aufbewahrt werden, um den 8 zu vermeiden.
Anschafung von Bibeln, Gesang⸗, Gebet⸗ und auf die Staatskasse angewiesen. Vor der An⸗ Behörden über die Wahl der Buͤcher zu eln, namentlich neuer Testamente, zweck⸗ von Gesang⸗ und Gebetbüchern sind die anderer Erbauungsbücher aber Justiz⸗Ministers in jedem ein⸗
1 h B der Gottesdienste. In denjenigen Gefäng⸗ “ degeeeisbegeede giger oder nur ein dierwwö ckentlicher Herichtsbehörde gefordert wird, ist die Verthei dieser Gottesdienste so einzuri aß j e Vertheilun zurichten, daß jedenfalls die drei Fesn — 8 EE1“ ’ ei hohen Fe 2 j 2 1 1 Fastenzeit verlegt werde g8B esdienst in den Anfang der Advents⸗ und Se g- J“ Gestatten Zeit und Kräͤfte den Geistliche d fer 6 ihnen vertragsmäßig obliegenden Gottesdiensten auch in d. e liegenden Wochen⸗ oder an besonderen Festtagen (Ehrehe zsag deangnif 8 Na.. Stücken noch mehrere Gottesdienste in dan Hefängnissen zu halten, so kann denselben nur angelegentlichst . 8 e 8 L 8* ch 2 ¹ 9 werden . bierin den Gefangenen um des Herrn Winn Bee bht b een sich jedoch auch in diesem Falle vorab der Vench gung Herichts⸗Dirigenten zu versichern, und können sie 1 De;, v ee. b H 2 „ ’. aus 8 freiwilligen Mehrleistungen keinerlei Anspruch auf eine böhere he üeh
8
sollen in einem dazu wiederholten Transport
5) Die Kosten für Erbauungsbüchern werden schaffung sind die geistlichen böͤren. Zur Anschaffung von Bib maͤßiger Auszüge aus denselben, Obergerichte ermäͤchtigt. Zur Anschaffung bedarf es der speziellen Genehmigung des zelnen Falle.
6) Da ein für die Gefangenen⸗Anstalt Behufs der Seelsorge ange⸗ nommener Geistlicher in ein amtliches Verhältniß zu der Anstalt tritt so ist demselben auch der Zutritt zu den Gefangenen, ohne daß er hierzu in jedem einzelnen Falle eine Erlaubniß schriftlich einzuholen braucht zu ge⸗ statten, wovon nur insoweit eine Ausnahme zu machen sein wird, als bei gewissen Gefangenen besondere Gründe obwalten, sie zu isoliren. Der⸗ gleichen Gefangene sind den Aufsichtsbeamten zu bezeichnen, damit rück⸗ sichtlich ihrer der Geistliche, wenn er sie besuchen will, die Genehmigung hierzu besonders nachsuche. Bei den uüͤbrigen Gefangenen genügt eine ge⸗ nerelle Anweisung an das Aufsichtspersonal, dem Geistlichen den Zutritt zu gestatten. —
VMeberhaupt muß darauf geseben werden, daß den Geistlichen die Aus⸗ u ihres Berufs bei der Seelsorge über die Gefangenen nicht erschwert werde.
21 ;Dis
E1“ Geistlichen ersehen aus diesen, von dem Herrn Justiz⸗ Minister getroffenen allgemeinen Bestimmungen, in welchem ůUͤmfange von den Gerichtsbehöͤrden selbst für die noͤthigen gottesdienstlichen Einrich⸗ tungen Sorge getragen wird, und in welchem Maße sie bei der Aus⸗ übung ihrer seelsorgerischen Thaͤtigkeit sich des Entgegenkommens derselben
nsofern jedoch durch die mit den einzelnen
verfichert halten duͤrfen. I Geistlichen abgeschlossenen Anstellungsderträge, oder durch anderweitige 25 der zuständigen gerichtlichen Aufsichtsbehörde besondere Bestim⸗ mungen für ein einzelnes Gefaͤngniß erg angen sind 1 eeN. gniß erg en sind, behält es bei de letzteren sein Bewenden. “ 8 Auch dersteht es sich von selbst, daß die Gerichtsbehöͤrden und deren vew durch die in der gegenwärtigen Anweisung enthaltenen Be⸗ nicht gehindert sind, in besonderen Fällen diejenigen proviso⸗ VE“ u treffen, welche den Umständen nach fuͤr noͤthig t. 1 ie L Fogf Fhoss sp 8* um die Ordnung im Gefängnißwesen aufrecht zu erhalten⸗
8* 24 „ 2l 1 g - und die Zwecke der Gefangenschaft zu erreichen. — 88 Amtspfichten der Geistlichen. 8. 3. Den mit der geistlichen grfängnissen beauftragten Geistlichen liegt a ¹) die Abhaltung der Gottesdienste, 1) bhaltung der Gottesdienste 2 8 8 „ 43 ox; Austheilung des heiligen Abendmahls, Ausübung der speziellen Seelsorge, —— für die religiöͤse ougen sich ab 1 Gefängene g
Sens. 1
18 18
Bildung der juge .5 und Geleaen rirkung ar
ndlichen Gefang heit auch andere.
1616“
ene
und freien: Anstalt und scheiden. Es
unere Einrichtung des nterschied zwischen Un⸗ 1 ischen jugendlichen u
hiedenen Geschlechter,
- a. m. 2
ttest den Einrichtungen, Foürnmbherr ög 80 zu Ubden, un 8 8 eistlchen r Dage —8 T SerbAItmnsse 8 ge b 8 um bei Erfüllung Verhältnisse mit past Ebe die rech rfüllung seines geistlichen Be in den Gefh ““ .aes ven . wchene ngnissen überall A.
„ 2 n
§. 5. 1) Lokal. Für di Gerichts⸗Gefängnissen wirb nach J E *
Anweisung in Er 3ee Ier
on „
U s p phge 1 1 pas- nterschiede sind gerignet, sowohl au
— 8 — auch auf das Verhalten des Gei Verrichtungen cinen Einfluß
Abhaltung des Gottesdi
börde ein re — in den Gefängnissen selbst d 8 Ffontencin Beeignetes Lokal angewiesen und für desf tung aus bffentlichen Fonds gesorgt Zu der Ausstattung ü- 8 n b2 u“ Bekleidung des Altars gI enben. . 4 8 DAmnkrn Der 0* 1 491 „ Tisches mit einer Drcke, die Biar. ie ge e C” K schwarzen Pren x8— eines Kruzisipes auf dem⸗ zen Kreuzes, und die Auflegung einer
* mindestens die eines 1 den hoben Festta „* zes,,
hoben Festtagen ist auch die Anzündung zweier Licht
ler Lichter
erforderlich. §. ü. 2) Zeit. D. §. b. 2) Zeit. Den Gei des in den Gefängnissen
in allen
stlichen liegt es f 1 be gt es ferner ob, Tag und S des vorgesetten Gerichte zu haltenden Gottesdienstes mit —* d ine- 2e —2b be faverr- wag⸗ und dessen Anweisung wenn irgend mögli ien an demselben zu erwirken. Dieser G “ wenn irgend mö b Aben rwirken. Dieser esdienf schen. Stehen Lüc, 2. e eevpeee der Sonn⸗ nee.. gegen, so kann statt de en Festsetzung unstherwindliche Lindermifs 21. ensten Fällen rathsam u endgottesdienste werd r i SdTisn bsam und ausfl Fiemße werden sich un zu vermeiden. d ausführbar erweisen, und fint bücsenben — 4 8 dienses . 27 muß zag und St und es barf nur in 8 2. betimmt und pünktlich eingehalte dces⸗Hirigenten, von ver eintai ene ech elenpnant Varwissen ber e⸗ inmal festgesezten Orbnung abgen 24 8 . ewichen werden.
unde des Gefängniß⸗Gottes⸗
Gefangenenpflege in den Gerichts⸗ unmitelbare Amtspflicht ob:
n. G freie if die Angehörigen der Ge⸗
Soüor &. haͤltnisse der Gefangenen⸗ ien sorgfältig zu unter⸗ Groöße des Ge⸗
9 5) Hrdnun g des Gefängniß⸗Gottesdienstes, ins⸗ 58 ondere a) Liturgie. Der ordentliche Gefängniß⸗Gottesdienst ist i Wesentlichen in den Formen des gewöhnliche Hottesdienstes tten. Nothwendige Bestandth ile st 8 ichen Gottesdienstes abzuhalten. 2 ge Bestandtheile sind: Gesang, Gebet Predigt und Segen. Ge statten es die Verhältnisse, so ist auck C11“ 18 erhältnisse, auch der Vortrag der abgekürzten S⸗
8, 2 4b 8 9. 5 8 d 8 G tags⸗Liturgie zu empfehlen. Jedoch soll der gan Gefaͤ Ff 8. tte sofern nicht zugleich die I11 il „8h, e e deenft öee ug zich ie Feier des heiligen Abendmahls damit verbunden. st, einschließlich des liturgischen Theils desselben, in der Regel nicht über
eine Stünde daugyp. F. . S57 WDesang. Dr
pflegen, da die Erfahrung lehrm ” 8 mit moͤglichster Sorgfalt zu geistlichen Gesang besonders 8 ö Gefangenen durch her bei der Auswahl des Vorsznaere d erden. Der Geistliche G
Gesinnung bECG rf Vorsäͤngers darauf zu sehen 164“* 8 schen, daß neeig ees seiner Aufgabe gewachsen sei Au 8 t 1 2 8 1—2“ 18 . W“““ 9 888 8 ( 31 3 8 mit den “ “ groͤßeren Gesängnissen zu 6 wird es den Geistlichen empfoh Gesangsübungen e141“ gen, unter Genebn ichen empfohlen, die Einrichtung solcher Gesangen lassen enehmigung des Gerichts⸗Dirigenten, sich ang “ 8 1 „ ich sge egen sein zu
048 Be
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onde “
önnen sehbeRan und Entschädigunge
bi Eb mich 1 89 en 8 V 12* Bei dem Geh beansprucht werden G“
—. 12. Bei dem Gesange in de 8 8— 1
RNegel das an de in den ordentlichen Gefängniß Gottesdiensten
nutzen. In besonderen Ausnahn eingeführte Gemeindegesangbuch zu 9
nachzusuchen. Fuür “ bei dem Konsistorium der 6“
“ e Beschaffung der nöthigen Exemplare sorg “
) dieser Anweisung die Gerichtsbehörde. In b ‚are sorgt nach
“ besonderen Fällen,
wo viele Gefangene n 88 1 nmnen die 24 — . men die zu singenden Lieder⸗
re Remunerationen
ch
Justizsonds
b nicht lesefertig sind d v““ werhen ““ 183 c) Geb F 14 2 8r 2 et. 8 1 d 8 8 ej 8 lichen nach der Ordnung “ allgemeine Gebet, v und dem Inhalte des Agende bverzeichn en allgemeinen Kirchengebets jedem Gefaͤngniß⸗Gottesdienste eine Fürbit . deren Angehörige eingeschaltet W“ E1A“A“ öö“ 1s Rehmen an dem Gottesdienste auch der Litanei: alle unschuldig ( iunen in dieser Fürbitte hie Worte Litanci: „alle unschuldig Gefangene los öö““ eaesen er G gene los und ledig zu lassen“ eine an⸗ 8 G d 8 281 Gottssbiers 2 Pre digt. Der Geistliche hat 1 seiner geistlichen Amtskleidun
8 8811½ 8
et, welches im Wesent⸗ in dem ersten Theil der zu halten ist, wird bei
den ordentlichen Gefängni f Hefängni Der Inhalt der Predigt - ig (Talar) abzuhalten. Füit⸗
des mit den Bedürfnissen seis r e⸗ h“ umer sorgfältiger xZö bekannten Geelsorgere ne. s8 ve An Seeh,--h 2-e. z. 4 bemerkte u sich einer möglichf Allgemeinen werden die 1u1. schen Grundwahrheite hes und eindringlichen Darstellung der 8 1 haben. Den meisten der Sünde und Gnade zu beeshäalin mangeln, geschweige d pflegt selbst die Kenntniß werfftse gen Umsomehr geschehe ti 8 eine lebendige Ueberzeugung davon hal n. Eb erkündigung in katechismusartiger 1“ —J2 Seelenheil der dsarshee. 1 dg Tone ernster ““
forder: der Um . Eine besondere Berücksichti 1
theilnehmen. rrhei nicht gefäͤllt ist, an dem C b
genen .L Sens; — daß sich 1 gestanden haben 8 be früher in lebendiger Hei iß b „nachmals aber aus der Gnabe gefallen nene Fenamiß . 1
andere, bei 2 ei treuer Uebung der Seelsorge dem Geistlichen sich kundgebenden
1
“
Vorsicht zu gebrauchen ist, Gebrauch desselben noch mehr 8 C. Ausübung der §.18. 1) Zwech derselben. dienstes und der Sakraments⸗Verwaltung liegt Geistlichen die Ausü
dem Gericht Gottes verfallen. speziellen Seelsorge. Mächst der Abhaltung des Gottes⸗ den dazu verordneten in den Gefängnissen ob. besteht, wie bei arten und durch
bung der speziellen Seelsorge
Das Wesen der Seelsorge unter den Gefangenen aller Seelsorge überhaupt, in der Anwendung der geoffenb die Predigt Allen gemeinsam zu verkündigenden göttlichen Wahrheit auf den Zustand der einzelnen Seele. Ihr Ziel ist, ein lebendiges Schuid⸗ bewußtsein vor dem heiligen Golt, M 88n herziichern IIIN1 Sündenvergebung zu wecken, auf die glaͤubige Zurigneng, Feden wirken, den bekümmerten und angefochtenen .“” rost 8 gebe sie in christlicher Erkenntniß und gottseligem Wandel zu för “ .p
1 Unterredungen des “ mit fangenen. Zu diesem Ende hat der Geistliche nscht Kur⸗ 8b Lur Gefangenen, welche ausdrücklich nach shm verlangen, sich lacere ar. seelsorgerlichen Unterredung willig darzubieten, sondern auch ün⸗ gest dert von Zeit zu Zeit die Gefangenen 5
u besuchen und sich von deren in⸗ neren Zustäͤnden zu unterrichten. In welchem Umfange ühm su 1 Behufe der Besuch der Gefängnisse verstatter ist, geht aus §. 1. Mr. v. näher hervor. — 88 “ AA““ Als ein Hülfsmittel zur ersten Orientirung über die Persör 18g der Gefangenen dient die Einsicht der Personalnotizen und Personala 19 Dx 8 b gei 7 “ 3 8 3 8 I über dieselben, deren Vorlegung der Geistliche im geeigneten Falle von der Hefängnißbebörde zu erbitten hat. 0oq 1 .“ 20 b Der Geistliche hat in seinen shö lge 1 1111“ ihnen den be⸗ redungen mit b8c UL“ (egenhsstnache gid n ce snbern sen stimmten Eindrue hervorzurufen, er Sichh RAher⸗ hne istlicher reunkd eilne ender Seelsorger ist welche geistlicher Freund, und theilnehmende elsorg ö I
zu
622
und
g ß Sapgp 2 † 8 5 mer, auch bei dem strafenden Zeugnis dt s decg iches Erbar . ((Gesitllenen kräßt, bdamfe e SIe liches Erbarmen gegen die Gefallenen trägt, 8b1“
inn mnen Leches er nichts wirken kann. Er bezeuge bn ewinnen, ohne welches er nichts 114““ seine eigene Huͤlfsbeduͤrftigkeit, nehme Theil an ühren EIW milien Beziehungen und “ S. rnemden Eltern, Kinder oder Ehegasten Hülfe zu erwirken. Ueberast ene trafhaft befindlichen Gefangenen
ut es bei der Seelsorge für die in Ste — 8 “ bei 1 neu und zuerst eintretenden darauf 88c „hürgerlichen Gesellschaft, der brigkeit, und Bezu⸗ Oottes Feic s 8 Lichte Uer Wahrheit erkennen, die objektibe göttliche, “ wendigkeit des Strafgesetzes und der Freiheitsstrafe begen e Leschchaig⸗ sich der in das Gefängniß hereinleuchtenden und wirkenden Strahle licher Liebe desto dankbarer freuen. 6à21. Eine wirksame seelsorgliche nur mit Hülfe von Einzel⸗Unterredungen des erwartet werden. Es ist daher dahin zu wirken * d0s is he dacaen z. nisse ein Raum ermittelt werde, wo der Geistliche einen Ne ae ge oft es nöthig ist, allein sprechen kann. In Sgeneeeg Iöö genen ist bei den Unterredungen mit den Einzelnen Vorsich eeecss 8 Und ein Eingehen in innere Seelenzustände nicht ratbsam. . 88. en. Beschaͤmungen und Bestrafungen der Einzelnen in o gefangenen zu vermeiden. Auch dem Lbbö“ meeis eienen 8 8 achtende Berücksichtigung seiner Person zu Tbeit, als “ 89 stigen Hebung. Desto offener und rückhaltloser sei das — . V vier Augen, wo Unwahrheit und Heuchelei zu besei⸗!
Anfassung eines Gefangenen kann Geistlichen mit demselben daß in jedem Gesäng⸗
—
es darauf ankommt,
verpflichtet, noch ist es ihm er ihm macht, zur gerichtlichen Seelenfriedens des Gefangenen nur übrig,
verschwiegenen wenn die Offenbarung ist,
brechens abzuhelsen oder vorzubeugen, ist
7 ☛ 817 „ 8 derselben hinzu⸗ Falle, sofern nicht etw
pfehlen, machen, jedenfalls aber hat er, ehe er zur
Gefangenen pflichtet sei,
durch Bücher. lichen Seelsor fangenen in müßigen Stunden Erbauung derselben durch Le⸗
und Erbauungs üchern aus öͤffentlichen oben im §. 1 Nr.
wenigstens
laubt, Geständnisse, Anzeige zu bringen. Hält er es um des willen für vothwendig, so bleibt ihm offenen Enthüllung eines vor Gericht suchen. Nur in dem Falle, eines ihm anvertrauten Geheimnisses nothwendig dem Staate drohende Gefahr abzuwenden, oder ein Verbrechen oder den schädlichen Folgen eines schon begangenen Ver⸗ der Geistliche nach den Gesetzen Verzuge Ist end Aeßrekeeir deLem. selbst die noͤthige Anzeige zu eigenen Anzeige schreitet, dem zuvor zu eröffnen, daß er zu solcher Anzeige gesetzlich ver⸗ und daß er danach verfahren werde. 5) Hülfsmittel der Seelsorge. a) Privat⸗Erbauung Als ein Hülfsmittel, um der Predigt und der persöͤn⸗ ge eine nachhaltige Wirkung zu verschaffen, und um dier Ge⸗ heilsam zu “ dient die Privat⸗ sen christlicher Bücher. 8 ung von Bibeln, Gesang⸗, Gebet⸗ Fonds gesorgt werden soll, ist
diesen selbst zur Verbrechens zu bewegen zu
um eine verhüten, Ha Gefahr im den Gefangenen bewege,
daß er
In welchem Maaße für die Anschaff 5 näher ausgedrückt. el und dem Gesangbkuche, von welchen in jeder Zelle n sein muf, werden hier noch empfohlen: insbesondere eine mit Liedern un
Neben der Bib ein Exemplar vorhander 1) Luther'’s kleiner 8eegs Bibelsprüchen versehene 2 usgabe, “ tarke (Kurtz in Reutlingen, 9 Sgr.), eutschen Vereins (16 Sgr.), — und Abendgebete (Kurtz in Neutlingen, 2 ½ Sgr.),
Uhle, Offenbarung Gottes in Geschichten des Alten Testaments (Norddeutscher Verein, 16 Sge.),
6) Ackermann’'s Bibelstunden in der Hauses, 6 Sgr.),
7) Trostbuchlein für Gefangene von
6 Sgr.), 1 “
8) Weckstimme (Norddeutscher Verein, 16 Sgr.),
9) Die Predigten von L. Hoffacker (Steinkopf in “ Hebete und Lieder für Sträflinge von L. Hoffacker.
10) Betrachtungen, G nannten Erbauungsbücher oder
Tübingen 1840. 1 Die Anschagne hann Nr. 5 dieser Auweisung ohne dann erfolgen, wenn da⸗
einzelner derselben kann aber nach §e ¹,
fhnseüs ö1u““ des Justiz.] linisters nur 1.““
durch keine Ausgaben für die Justizfonds entstehen. Füͤr 8 Fe 4 dc
auch wenn dazu die Mittel vorhanden sind, ist zuvor die Genehmigung
Fonsistoriums einzuholen. 89
8 K. 25. Stehen de zeistlichen Mit 25. Stehen dem Geistlichen le en zu SeoEer⸗
außer den von Amts wegen angeschafften Bibeln, Gesong., Gedeis ne S
bauungsbüchern noch andere erbauliche und erwech 8 8 Iesr gk
Schriften zur Benutzung der Gefangenen zu stellen, so b
über
ng der Geseugiften in den Gefängnissen überhaupt die Anwendbarkeit dieser Schriften in den Gefängnif sich
der Zustimmung
—
2) Gebetbuch von S 3) Gebetbuch des Nordd 4) Habermann's Morgen⸗
5) Einsamkeit (Agentur des Nauhen
nem Gefangenen (ebendaselbst
Stuttgart, 1 Thlr
—
10 ge §. ¹
tel und Gelegenheiten zu Gebote,
8 . „ „ 8 4 8 g „ 8 über des Konsistoriums zu versichern, sendern anch über