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1 8 “ 111 8 süirat i efu im Be⸗ . ese Aufsichtsrecht
3 v1 b 8 zbesondere der Magistrat in N. auch befugt, Sie beim Be Innerhalb dieser Grenzen kann und s. as Aufsichtsrech Bescheid vom 25. Oktober 1859, daß Kandidaten MNMlinisterium des Innern. B8 8 jeden neuen Jahres ungeachtet Ihrer zeitigen Ab⸗ nicht nur zur Wahrung der öffentlichen Interessen, sondern auch ber Theologie, nach bestandener Prüfung pro 8 wesenheit neuerdings zur Steuer zu veranlagen, so lange Sie zum Schutze des betheiligten Privat⸗Eigenthums, gereichen, welches icentia concionandi, nicht ohne Weiteres zur Cirkular⸗Erlaß vom 26. November 1859 — be⸗ demselben nicht ausdrücklich Ihren Austritt aus der Stadtgemeinde letztere der Gemeindebehörde von Amtswegen anvertraut ist und
Leitung von Privatschulen, in welchen ein übe treffend die Verhaͤltnisse 1. F. . V1 1— 1 1 1 1 jeblich Ihte dortige Wohnung anderweit vermiethet en; beim Darüber hinaus darf aber die Ueberwachung der vorgesetzten den Lehrkreis der Elementar⸗Schulen hinaus⸗ thanen in der Schweiz in Bezug auf dortige vicehns tesieses Palles Wh. dagegen gemäß §. 1 des Gesetzes Behörden nicht getrieben werden. Nicht selten haben die Lanbräthe gehender Unte rricht ertheilt wird, zugelassen Heranziehung zur Ableistung der Militairpflicht. vom 18. Juni 1840 die Entrichtung der Kommunalsteuer von den Abschluß des Kontrakts von ihrer Bestätigung abhängig zu machen werden können. 1 “ Ihnen nur bis zu Ende des Monakes, in welchem die gedachte gewußt, indem sie die Gemeinde⸗Behörden gezwungen, diesen Vor⸗
E114““ 8 8 ECirkular⸗Erlaß vom 13. März 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 240 S. 1963). Anzeige erfolgt, gefordert werd en können, Sie würden andererseits behalt in den Kontrakts⸗Enkwurf aufzunehmen. Dies ist völlig aber auch bei späterer aberm aliger Wohnsitzergreifung in N. zu unzulässig, denn das Gesetz weiß nichts von einem Bestaͤtigungs⸗
han Sr ernen x hmaliger Erle n Ei eld. l sei Möchte Recht der Landräͤt Di d oft noch weit d bis 5 ohlbestandener P r0 licentia . Mit Bezug auf den Cirkular Erlaß vom 13 März 1857 wird nohmaliger Erlegung von Einzugsgeld veipflichtet sein⸗ oöͤchte Recht der Landraͤthe. Diese sind oft noch weiter, und his zu “ ee Ngsen g. hh. . die Königliche Regierung hierdurch “ 8 es gegen⸗ nun auch die Billigkeit dafür sprechen, daß die Kommune N. die direkten Anordnungen über die Art der Verpachtung, die Wahl bocnischen Qualifteation die Gruͤndung und Fortführung bon rivat⸗ wärtig gelungen ist, durch Auswechselung übereinstimmender Erklä⸗ dortigen Gemeinde⸗ Abgaben nur etwa für ein halbes Jahr von des Paͤchters v. s. w., gegangen, ohne zu beachten, daß die im schulen gestattet werde, kann nicht Folge gegeben werden. rungen der diesseitigen Regierung und des Schweizer Bundesraths Ihnen erhebe, so hängt eine solche Maßnahme doch lediglich von 88 des Jagdpolizei⸗Gesetzes gestattete Freibeit der Beschlüsse den 3 die bereits im Jahre 1856 mit dem Kanton Schaffhausen beabsich⸗ zem freien Willen der städtischen Behörden ab. emeinde⸗Behörden ganz unbeschraͤnkt die Befugniß übertragen hat, Zunähst wuͤrde eine derartige Gestattung mit den ausdrück⸗ tigte, damals aber nicht zu Stande gekommene Uebereinkunft, nach Verlin, den 30. November 18599. den Verpachtungs⸗Modus zu bestimmen, den Pachtschilling festzu⸗ Aichen Bestimmungen der Staats⸗Ministerial⸗Instruction vom Zisten welcher gegenseitig die Angehörigen des anderen Theils weder zum 11A11“A“ a gern 6 seten und den Pächter zu wahlen. Es heißt, diese Befugniß Dezember 1839 in Widerspruch stehen. Sodann kann aber darin, Militairdienste, noch zu einem Geld⸗Ersatze für Nichtleistung der 8 — Der Minit .9 vn geradezu aufhbeben, wenn die Aufsichtsbehörde sich die eigne Ent⸗ daß ein Kandidat die Prüfung pro licentia concionandi bestanden Militairpflicht angehalten werden sollten, mit sämmtlichen Schweizer 1“ ssccheidung daruͤber anmaßt. Dies darf nicht ferner geschehen, hat, kein Moment gefunden werden, welches es zulaͤssig machte oder Kantonen, den Kanton Waadt allein ausgenommen, abzuschließen. 1“ Wir veranlassen die Königliche Regierung demnach, die Land⸗
preußischer Unter⸗ eaklärt und gleichzeitig Ihre dortige Einrichtung dusg seien⸗ be⸗ durch Unkunde und Eigenmächtigkeiten leicht gefährdet werden kann. Fa
— — Dem Antrag der Königlichen egierung, daß Kandi⸗
räthe ihres Bezirks anzuweisen, sich in der vorliegenden Angelegen⸗
rechtfertigte, von dem Nachweis der Qualification abzusehen, welche Indem ich der Königlichen Regierung anliegend (a.) eine Ab⸗ V 1 .““ 8 . Füth ,hrse ceeten dilelten Anordnungen ze sdn. naerch
durch das Examen pro rectoratu, oder pro facultate docendi dar- gethan wird.
Je wünschenswerther es überhaupt ist, daß sich Theologen eine
schrift der diesseitigen, gegen die Erklärung des Schweizer Bundes⸗ raths vom 7. d. M. ausgewechselten Erklärung vom 18. hujus, übersende, beauftrage ich dieselbe, das Weitere hiernach in ihrem Ressort zu veranlassen.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
bei Beurtheilung der ihnen zur Genehmigung vorgel’ gten Entwürfe
zu Jagdpachtverträge nur von solchen Rücksichten leiten zu lassen,
die durch das allgemeine staatliche Interesse geboten werden. Berlin, den 24. Dezember 1859.
weiter und tiefer gehende pädagogische und didaktische Befähigung Berlin, den 26. November 1859 —
ö. vnswee gen “ 1819J . 8 Der Minister 8s Ihnern. Bekan ntmachu ng vom 2 Januar 1860 g. betreffend DOer Minister für die landwirthschaftlichen Der Minister des Innern.
Nachweis ihrer diesfälligen Qualification geliefert haben. Gegen⸗ Graf von Schwerin. 8 die 5te Verloosung der Staats⸗Prämien⸗Anleihe Angelegenheiten. 88 Graf von Schwerin.
wärtig aber liegt zu einem solchen Vorgehen umsoweniger Ver⸗ b vom Jahre 1855. ““ Graf von Pückler. “
IW de. die Zunahme der Theologie 1 die 1X“ An
rwartung begründet erscheinen läßt, daß demnaͤchst Kandidaten Die Ziehung der Prämien von benjenigen 2000 Stück Schuld⸗ lliche Königliche Regierungen mit
der Theologie in ausgedehnterem Maße Beschäftigung im Schul⸗ 8 8 * Staats⸗Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1855, geeeeee 8 deeaiggen.
amt suchen werden. ö“ uterzeichnete Königlich preußische Staats . Minister welche zu den nach unserer Bekanntmachung g 8 1“ . 8
1 1 veen 91 8 ¹ . niste ören, wird am 16. d. M. um UUhr
Beerlin, den 25. Oktober 1859. der auswärtigen Angelegenheiten giebt im Namen der Königlich 8. I. . 0Bina⸗ e Zedorer, m Situngszimmer, Oranien⸗ 8 8 8 3 preußischen Regierung die Erklärung ab, daß Angehörige der straße Nr. 92, öffentlich in Gegenwart eines Notars stattfinden.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Schweizer Kantone: Zürich, Bern, Luüzern, Uri, Schwyz, Unter⸗ Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen und die XX4X“”“ walden (beide Theile), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Prämien werden demnächst durch hiefige Zeitungen und durch die
(beide Theile), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhoden), St. Gallen, Amtsblätter bekannt gemacht werden. 8“
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Graubündten, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und Berlin, den 2. 2 Genf, sofern sie nicht im Besitze des preußischen Unterthanensechts .“ I den 2. Faunch 4669.
Hannover, 5. SS Pe Hahent der Herzog von sind, in den preußischen Staaten weder zum Mllitairdienste 1 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Braunschweig ist nach Braunschweig zurü gereift. 1 zu einem Geld⸗Ersatze für Nichileistung der eiitateglcht andch 1 Gue! 8 8 In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer erfolgte durch halten werden sollen, so lange in den vorgenannten Schweizer “ 8 8 Schreiben des Gesammt⸗Ministeriums die Mittheilung, daß Se. Kantonen auf die Angehörigen des preußischen Staates die näm⸗ h““ . 9 8 Majestͤt der König die Wahl des Landraths von Trampe und lichen Grundsätze zur Anwendung kommen. “ 1“ des Ober⸗Justizraths Heise zum Präsidenten der Ersten bez. Berlin, den 18. November 1859. 1 8 Mini ium der Zweiten Kammer bestätigt habe. — In beiden Kammern fanden Ministerium der heute die Wahlen zum Amte eines Vice⸗Präͤsidenten statt⸗ Die
Der Königliche preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Angelegenheiten. Erste Kammer wählte den Grafen von Knyphausen, die Zweite
Schleinitz. 86 Frlaß „21 v ber 1859 br den Freihertn von Bülow. 6 Cirkular⸗Erlaß vom 24. Dezember 9 8 “ 1 “ itber Oldenburg, 4. Januar. Das neue Jahr hat uns eine Aufsicht uͤber die Verwaltung gemeint 4.ꝙ01— neue Zeitschrift 8.Sns das von einigen Ministeriäalbeamten be⸗ gründete „Magazin fuͤr die Staats⸗ und Gemeindeverwaltung des 8 8 Großherzogthums Oldenburg.“ Dasselbe wird neben den dieses 8 “ Das Cirkular⸗Reskript vom 69 6 1856, wentges 8 Gebiet ese a “ 1e8 “ Seg gy. “ vʒ14““ 8 Aufsicht über die Verwaltung gemein chaftlicher Jagdbezirke, hat so allgemeinerem Interesse, so wie neben ittheilungen aus der Ze 2 1114“*“ Bescheid vom 30. November 1859 — die Heran- e; ißverstandener 1 8 ung und zu gesetzwidtigen Ueber⸗ 8 is und den Er h. sen der Statistik auch selbstständige Ab⸗ ei der Bereisung der Prodin en durch Kommissar vielfach zu mißverst ffassung 3 M Prax 3 8 theilung für das Bauwesen im Koͤniglichen Feinisertum üin Panvser. ziehung zu den Gemeinde⸗Abgaben bei doppeltem griffen der Behörden hingeführt, daß wir uns veranlaßt sehen, handlungen über einschlagende Gegeffände enthalten., 8 elten di igkeit, i zf Wohnsitz betr 1 elbe wie folgt zu deklariren. Dem Vernehmen nach wird Oldenburg bei den in Berhn “ 9 bgs Ausführung be⸗ 5 end 8 “ i- ö Fagb auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken be⸗ ma lär b en. Kentscbenlen über die Küstenbefestigung dur hläge zu kirchlichen und Schul⸗ ruhende Vermögen st kein Kommunal⸗Vermögen, sondern Inter⸗ den Oberst Lieutenant Plate vertreten werden. (Old. Ztg.)
bauten Modificationen eintreten zu lassen und an Ort und S 1853 (Staats⸗Unzeig 8 Nr. 14. Stelle 1 s⸗Anzeiger Nr 143, S. 971.) ““ 8 . . essenten⸗Vermögen, die Verwaltung desselben ist darum keine Kom⸗ Bremen, 5. Januar. Auf der Berliner Konferenz zur Be⸗
den scch denez cNe gesg 8 üheeh as munal⸗Angelegenheit Befes der Nordseeküste wird Herr Major lie davon, daß dieses geschehen, die unmittelbarr. Auf die Vorstellung vom 26. August d. J. wird Ew. ꝛc. er⸗ 89 e Restert eitet das Aufsichtsrecht der Regie⸗ rathung über die efestigung der Nordseeküste wir e 66868* bg Hc im Interesse oder öffnet, daß ich die Kommunal⸗ “ Ihres Renten⸗Ein⸗ 11“ gesw. 8 e, a Anrgs geltend zu machen Niebour Bremen vertreten. (Wes. Ztg.) wird, deren Zustimmung, so weit aee e g es gee n ““ I. den Umstäͤnden nach für gesetzlich gerechtfertigt er⸗—ist, nur aus der versonlichen Secnung dersenigen der, net82 88. Sachsen. Dresden, 5. Januar. Das heutige „Dresdner selber erforderlich gewesen, auch zu der nöthi ““ Fgtert N 8eg. 1 Jagdpolizeigesetz vom 7. Maärz 1850 zur Vertretung der im Jagd⸗ Journal“ enthält ein Telegramm aus Petersburg, nach welchem rung zu gefinnen und, wenn di 18 “ 1öS Seeu vom 30. Mai 1853 sind amlle Bezirte vereinigten Interessenten berufen hat⸗ “ Jie Abreise des Fürsten Gortschakoff nach Paris auf unbe⸗ G Sxges b 8 3 9 1E et, nach §. ye. werden als zeit üäben haben, als erforderlich, um die Ge e⸗ 8 CC1““ 1
e etseb Keschrhes * Seet ebe Vermehrung oder Einwohner diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach EEEETEbbö Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten, Bayern. München, 3. Januar. Die auf .“ vungen is das Nöthige in Söürls in Fo ge der gedachten Abände⸗ den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. Der und den Abschluß gesetzwidriger, unklarer und gemeinschädlicher Donnerstag bestimmt gewesene Abreise Sr. Majestät des Koöͤnig die betreffenden vS . zu bemerken. Hiernach sind Wehnsitz an einem gewissen Orte wird aber gemäß §. 11. Tit. 2. Verträge zu verhüten. ist um einige Tage verschoben worden. Die Reise geht von hier sich die Kenigliche Regierun sain nweisung zu versehen und hat Th. IJ. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung namentlich durch An⸗ Wenn also das Reskript vom 20. August 1856 vorschreibt, am ersten Tage bis Straßburg und von dort unmittelbar nach
Berlin, den 24 e s63s achten. schaffung alles dessen, was zu einer eingerichteten Wirthschaft ge⸗ daß die Gemeindebehörden angewiesen werden sollen, nur solche Lyon ꝛc. — Die seit einigen Tagen erwartete Ankunft des neuen
. “ hört, begründet, und zufolge §. 45. a. a. O. konstituirt dersenige, Jagdpachtverträge abzuschließen, welche auf desfallfigen Antrag die französischen Gesandten, Marquis v. Banneville, wird nach isili welcher an zwei verschiedenen Oiten eingerichtete Wirthschaften =¹¼ ꝗFehebmigung des Landratzs oder höhere Genchmögpvng erhalten neueren Nachrichten aus Paris wahrscheinlich aufs längere Zeit ver⸗ geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ hat und abwechselnd bald an dem einen, bald an dem anderen haben 8 ist damit der Aufsichtsbehörde nur das Recht vindizirt schoben werden. — Freiherr v. Liebig hat die ihm übertragene Angelegenheiten “ Orte sich aufhält, in beiden Orten ein Domizil. In diesem letzte⸗ worden, von den Bedingungen und Modalitäten der intendirten Ver⸗ Stelle eines Vorstandes der Königlichen Akademie der Wissenschaften 8. 2 1 Fhetts Fles ea eie Sc, 8 1g träge im Voraus Kenntniß zu nehmen, und “ See gestern übernommen. (R. C.) “
e Wohnungen besitzen und regelmäßig wäh⸗ — sches enthalten oder keine Buürge- — 8 ““ 8 v.
rend der einen Häͤlfte des Jahres in Berlin, W . 11 Hadüches oitatscen Vorschrift ge⸗ “ roßbritannien und Irland. I Hälfte in N. leben. Jede der beiden Kommunen ist daher berech⸗ währen, die Genehmigung zu verfagen. 8 Lord Palmerston, der gestern von 8 aHlands
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tigt, Sie zu den örtlichen Gemeindelasten heranzuziehen, und es
Cirkular⸗Erlaß vom 24. November 1859, — betref⸗ fend das Verfahren bei nothwendig werdenden Modificationen in der Ausführung bereits ge⸗ 8 Jagdbezirke betreffend. nehmigter Entwürfe und Anschläge zu kirchlichen und Schulbauten
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