1860 / 7 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Alle Post⸗-Ansalten des In⸗ und Auslandes nehmen Hestellung an, r Berlin die Erpedition des Königl.

für das Vierteljahr in allen cheilen der Monarchie

Eisenbahn-Actien.

[2f Br. G1G8]. 3 75 80½ 84

Imtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Ceurs.

Gld. 2f Br.

Gld. Aachen-Düsseldorf..

do. Prieritäts- do. II. Emizsion do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. Prioritäts- do. II. Emission Berg.-Märk. Lit. A. deo. do. Lit. B. do. Prioritäts- do. do. II. Serie 4o. III. S. v. St. 3 ½ gar. do. Düsseld.-Elbk. Pr.

do. do. II. Serie

do. (Dortm.-Soest) do. do. II. Serie 3 Berlin-Anhalter... do. Prioritäts- do. do. Berlin-Hamburger..

do. Prioritäts- do. do. II. Em.

Münster-Hammer... Niedersechles. Märk. do. Prioritäts- do. Conv. Prioritäts- do. do. III. Serie do. IV. Serie Niederschl. Zweigb. Ildo. (Stamm-) Prior. Oberschl. Litt. A. u. C. do. Litt. B. Prier. Litt. A. do. Litt. B. 64o IbS. do. Litt. E do. Litt. F. Oppeln -Tarnowitzer Prinz Wilh. . do. Prior. I. Serie do. do. II. Serie 1 do. do. III. Serie Rheinische.. do. (Stamm-) Prior. do. Prioritäts- Oblig. „[do. vom Staat gar. Rhein-Nahe Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb. do. Prioritäts- do II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen do. „Prieritäts- do. II. Emission do. III. do. Thüringer.. do. Prior.-Oblig. do. III. Serie do. IV. Serie Wilh. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm.) Prior. do. do. do. Prioritäts- III. Emission

Pfandbriefe.

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141 ½ 1ur- und Neumärk. do. do. F es

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Hamburg 149

ö11““ London 1 L. S. FParis . . 300 Fr. Wien, österr. Währ. 150 Fl. - dito 150 Fl. AAugsbur südd. W. 100 Fl. Frkf. südd. W. 100 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. 8 ₰— 100 TFm.. Petersburg 100 S. R.. Bremen 100 Th. d...

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Pommersche. Posensce. v““ ö““ Schlesische. [Vom Staat garantirte Westpreusee..

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Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk. Pommersche Posensche.. Preussische. Rhein- und Westph. 3 Sächsische 3 Schlesische....

Pr. Bk. Anth. Scheine

3 Friedrichsd'or.. Gold-Kronen..

Andere Goldmünzen 5IZ

Fonds-Course.

Freiwillige Anleihinhe.. Staats-Anleihe von 1859.. Staats-Anleihen v. 1850, 1852

1854, 1855, 1857, 1859 aito von 1856.

dito von 18553 . Staats-Schuldscheine. Prämien-Anl. v. 1855 à100 Th. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen.

do. do.

Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.

„9 2 2222922.

.„ 22222292

do. Prior.-Ob do. do. Litt. do. do. Litt. D. 2 Berlin-Stettiner... do. Prior.-Oblig. do. de. II. Serie do. do. III. Serie Bresl.-Schw.-Freib.. Brieg-Neissse. Cöln-Crefelder.... do. Prieritäts- Cöln-Mindener.. deo. Prior.-Oblig. do. do. II. Em. 11“ ;s gn ag 8 0. . 0. eingeha te vo 0,980 und darüber.. „.... .x1 88 IV. do. 29 Thlr. 20 Sgr. Magdeb.-Halberst... HMagdeb.-Wittenb... Magdeb. Prioritäts- 4 ¾

Berlin- rwr Hif

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Münzpreis des Sülbers bel der Königl. Müasze. Jb Pkund fein Bilber

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bei einem

bei einem Feingehalte unter

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1“ 1““ Ausländ. Fonds. Oestr. Prm.-Anleihe..

do. n. 100 Fl. Loose Braunschweiger Bank. Russ. Stiegl. 5. Anl.. Bremer Bank do. do. 6. Anl. Coburger Creditbank. do. v. Rothschild Lst. 2[Darmstädter Bank.. do. Neue Engl. Anleihe

Dessauer Credit do. Poln. Schatz-Obl. 4 Genfer Greditbank.... do. do. Cert. L. A. 5 Geraer BankV do. do. L. B. 200 Fl. .[Gothaer Privatb. Poln. Pfandbr. in S.-R. Hannoversche Bank.. do. Part. 500 Fl...

4 4 4 4 4 4 4 4 Leipziger Creditbank . 4 „Dessauer Prämien-Anl. 4 4 4 5 4 4 5 5

Ausländ. Eisenb.- Inländ. Fonds.

Stamm-Actien.

Amsterdam-Retterdam Loebau-Zittau Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ldwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger. Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn

94 ½ 104 106 105½

64;

Kass.-Vereins-Bk.-Act. 95 ½ Danziger Privatbank.. Königsberg. Privatbank Magdeburger do.

Posener do.

Berl. Hand.-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein..

Pommersch. Rittersch. B.

Luxemburger Bank.. Hamb. St.-Präm.-Anl. Meininger Creditb.. Kurhess. Pr. 0bl. 40 Th. Norddeutsche Bank... IN. Bad. do. 35 Fl. Oesterreich. Credit... „Schwed. Präm. Pfndbr. 68 ½⅔ Weimar. Bank 89 x⅔ Oesterreich. Metall... 1 do. National-Anleihe

Ausl. Prioritäts- Actien. Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de l'Est

do. Samb. et Meuse. Oester. franz. Staatsbahn

Industrie-Actien.

Hoerder Hüttenwerk. 5 IIbböö 5. Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Dessauer Kontin. Gas. 5

8 8

622

a 35 ¾ gem. Prinz Wilh. (Steele-Vohw.) gem. Genfer Creditbank 31 a 30 ¾ gem.

Aschen-Mastrichter 16 ¾ a 16 ½ gem. Berlin-Stettiner 96 a 96 gem. Magdeburg-Wittenberge 35 ½ rior. I. Serie 99 a 99 ¾ gem. Mecklenburger 44 ¾ a ½k gem. Disconto-Commandit-Antheile 88 ½⅞ a 87 ¾

Oesterr. Credlt 79 ¾ a 80 ¼ à 80 gem. Oesterr. National-Anleihe 62 a ¼ gem.

——ꝙʒO—

WBerlim, 6. Januar Die Börse war heut zwar in ziemlich fester Haltung aber sehr geschäftsstill; die Eisenbahnen, besonders die schweren,

waren mehr offerirt; von den Bank-Actien wurden nur wenige gefragt.

Auch Preussische Fonds blieben in schwachem Verkehr und waren eher etwas matt. ö““ 8 8

88 6

Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, u

1 und Verlag der Koͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 6 (Rudolph Decker.)

sicht dahin gegangen ist, dort, dem §.

scheine zum Hausirhandel mit Fournieren nicht

38. e7 preis-Erhöhung.

Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Straße No. 51 (nahe der Leipzigerstr.)

Se. Königliche Hoheit der Peinz⸗egent . Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst Dem Schullehrer und Organisten Hillbich zu Lore

im Kreise Strehlen, den Rothen —— deees lase. 18078

dem Schullehrer und Cantor Runge zu Schlaup im Kreise Jauer,

und dem Ober⸗Lootsen Claas zu Memel das zeichen zu verleihen;

Dem Geheimen Regierungs⸗Rath Freiherrn von Wang heim den Rang eines Raths dritter Arftt beizulegen; und 8

Allgemeine Ehren⸗

Den Kaufmann Otto Günther in Antwerpen zum Konsul

8

1116“ andel, Gewerbe und

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2 *

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scheine zum Hausirhandel mit Holzfournieren nicht

8 8 11““

ertheilt werden dürfen.

* 9. b S5

Ihn dem an die Königliche Regierung zu N. gerichtet

ben vom 17. September d. J. hat die Königliche Regierung die Ermächtigung zur Ausfertigung eines Gewerbescheins für den N. aus Mainz zum Haustrhandel mit Holzfournieren aus der Annahme bergeleitet, daß diese als „fein geschniktene Bretter“ zu den Gegen⸗ ständen des auf allen Wochenmärkten zugelassenen Verkehrs ge⸗ hören, für deren Feilbieten im Umherziehen nach den Bestimmungen des Eirkular⸗Erlasses vom 26. Dezember 1847 zu II. auch Aus⸗ ländern Gewerbescheine ohne besondere Genehmigung der Ministerien ertheilt werden dürfen.

Solche Fourniere sind jedoch in dem, jenem Erlasse beigefüg⸗ ten Verzeichnisse der Wochenmarkt⸗Artikel nicht mit aufg⸗führt. Dieselben können auch zu den dort neben den Pfahlen, Latten, Dachsplitten u. s. w. erwähnten „Brettern“ so wenig nach dem Sprachgebrauche, wie nach den bei der Aufstellung des Verzeich⸗ nisses leitend gewesenen Gesichts punkten gerechnet werden, vielmehr zeigt die Ueberschrift des betreffenden Abschnitts II., daß die Ab⸗ 78 zu 2 der Gewerbe⸗Ord⸗ nung entsprechend, neben einzelnen Natur⸗Erzeugnissen vorzugsweise nur solche Fabrikate aufzuführen, deren Erzeugung mit der Land⸗ und Forstwirthschaft in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu⸗ den Nebenbeschäftigungen der Landlente gehört, oder durch Tage⸗ löhner⸗Arbeit bewirkt wird.

Da zu diesen Fabrikaten Fourniere nicht gehören und kein Anlaß vorliegt, die Kategorie der erwähnten Gegenstände zu er⸗ weitern, hat die Köͤnigliche Regierung fortan Ausländern Gewerbe⸗ zu ertheilen. Berlin, den 10, Dezember 18599. 39 Der Minister für Handel, Gewerbe. Der Finanz⸗Minister.

und öffentliche Arbeiten. vvon Patow. von der Heydt. 11“ *

die Königliche Regierung zu N. und ab⸗

schriftlich zur Kenntnißnahme und Nach⸗ achtung an sämmtliche uͤbrige Königliche kegierungen, einschließlich zu Sigma⸗

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öffe ntliche

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. Aus den in dem Bericht vom 7ten

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sterium des Innern. Bescheid vom 15. November 1859 VD“ den Bücherhandel auf Wochenmärkten und die Versteigerung von Büchern außerhalb des Wohn . orts des Verkäufers. 8

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wird auf den Bericht vom 15. September d. J., be⸗ treffend den Bücher⸗Verkauf auf Jahrmärkten, rröfinai 8 ich, in Ubereinstimmung mit dem Herrn Minister fuͤr Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten und dem Herrn Finanz⸗Minister die Fortsetzung des Handels, welchen die auf Grund der Kabinets⸗ Ordre vom 11. Juni 1847 zum Verkaufe von gebundenen Schul⸗ und Gebetbüchern ꝛc. konzessionirten Buchbinder bisher auf Jahrmärkten betrieben haben, für unzulässig nicht erachten kann, da nach §. 59 der Gewerbe⸗Ordnung Jeder, der zum selbst⸗ ständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, in den im 12 4 . . 8 1 1 8 sine Bächer unbebenklich zu den „Fäbritaten aller Art“ zu rechnen sind, welche nach Tit. IV. §. 82. auf Jahrmärkten feil gehalten werden können. Aus gleichen Gründen würde, abgesehen von der das Interesse der Preßpolizei wahrenden Vorschrift des §. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 auch der Zulassung der Buch⸗: händler zum Verkehr auf Jahrmärkten nichts entgegenstehen. Wenn die ꝛc. aber meint, daß dann auch das Haustren mit Büchern freigegeben werden müsse, so kann ich dieser Ansicht nicht beipflichten; denn für den Hausirhandel sind andere Vorschriften maßgebend als für den Marktverkehr, wie im §. 1 des Regulatibs vom 28. April 1824 klar ausgesprochen ist, zu den in diesem Re⸗ gulativ aufgeführten Gegenständen des Haufirhandels gehören aher Preß⸗Erzeugnisse nicht.

In Betreff des Bücherhandels auf Wochenmärkten und der Versteigerung von Büchern außerhalb des Wohnortes des Ver⸗ kaͤufers verweise ich die ꝛc. auf die vom 26. Dezem⸗ ber 1817 und resp. vom 24. März 1840, deren Bestimmungen auch jetzt noch als maßgebend anzusehen ünd .Berlin, den 15. November 1830909.

Minister des Innern. Im Auftrage:

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die Köni

Bescheid vom 21. November 1859 die Ueberwachung der in län Vieh⸗ und Pferd

Versügung vom 6. Mörz 1855 (Staats⸗Anzeiger Rr.

v. M. vorgetragenen Grün⸗ den erklären wir uns mit der Ansicht der ꝛc. einverstanden, daß die Ausdehnung der, in Gemäßheit der Verfügung an die Herren Ober⸗Präsidenten vom 6. März 1855, angeordneten Einfuͤhrung der Ueberwachung der Viehmärkte durch approbirte Thieraͤrzte auch auf sämmtliche ländliche Ortschaften, in welchen Be eh⸗ ferde.