1860 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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märkte abgehalten werden, abgeseben davon, ob die elben wenig ve Fhis von dem Wohnorte eines approbirten Thier⸗ arztes entfernt liegen, im veterinair⸗polizeilichen Interesse unerläß⸗ erscheint. 8 ““ Fci den 21. November 1859..]... b Der Minister des Innern. Graf von Schwerin. geistlichen, Unterrichts⸗ ꝛc. An Im Auftrgze

8

Regierung zu N., Preußen.

An li che

Provinz

26. November 1859 betreffend di anderweite Regulirung der auf die Veranstaltun von öffentlichen Tanzlustbarkeiten in der Rhein⸗

provinz bezüglichen Bestimmungen.

eröffne ich auf den gefäͤlligen Bericht vom 15. August d. J., betreffend shn 89.88ge. Regulirung der auf die Veranstal⸗ tung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten in der Rheinprovinz be⸗ züglichen Bestimmungen, hierdurch ergebenst, daß des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit mit den sämmtlichen von Ihnen als das Resultat Ihrer Berathung mit den Herren Präsi⸗ denten der fünf rheinischen Regierungen vorgelegten Vorschlägen auf den von mir baruüͤber gehaltenen Vortrag Allerhöchst Sich einverstanden zu erklären, zugleich aber hinsichtlich der von Privat⸗ oder sogenannten geschlossenen Gesellschaften zu veranstaltenden Tanzlustbarkeiten die Bemerkung hinzuzufuͤgen geruhet haben, daß die letzteren nur dann als öffentliche betrachtet werden sollen, wenn die Gesellschaft eben zu dem Zweck, die Tanzlustbarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn sie bereits anderweitig besteht und die Tanzlust⸗ barkeit nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonst ver⸗ folgt, wenn auch gegen besonderes Eintritts⸗ oder Tanzgeld ver⸗ anstaltet. stimmungen hiernach folgendermaßen zusammen zu fassen:

1) Hinsichtlich der Zahl der in den einzelnen Orten zu feiern⸗ den Kirmesse resp. der während derselben mit Tanzlustbarkeiten zu begehenden Tage soll das Herkommen, wie es zu Anfang dieses Dezenniums von Alters her bestand, entscheiden, jedovch so, daß

a) die sogenannten Nach⸗Kirmesse, Hofes Kirmesse, Fisch⸗Kirmesse und andere mißbräuchlich mit dem Namen Kirmesse bezeich⸗ naeten Tanzfeste auch fernerhin untersagt bleiben, b) mehr als jährlich höchstens zwei Kirmesse feiern un e) an der s. g. Prunk⸗ oder Früh⸗Kirmes höchstens zwei, an E höchstens drei Tage lang getanzt werden arf; daß dagegen in Aachen 4 Kirmesse von je 2tägiger Dauer, und in Cöln 19 Kirmesse (an 13 verschiedenen Tagen) von je 1tägiger Dauer zu geflatten sind.

2) Die Feststellung der Früh⸗ und resp. Haupt⸗Kirmestage soll für den Umfang jeder Pfarrei (wie schon jetzt im Regie⸗ rungs⸗Bezirk Aachen) stattfinden.

3) Anlangend die Zahl der außerhalb der Kirmesse mit öffent⸗ lichen Tanzlustbarkeiten zu feiernden Tage soll unterschieden werden zwischen den Städten über 10,000 Seelen incl. deren nächsten Um⸗ und anderen; a) in Städten über 10,000 Seelen soll die

utscheidung den Regierungen überlassen bleiben; b) für die kleine⸗ ren Städte und Landgemeinden sind als zur Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten frei zu gebende Tage zu bezeichnen: ⸗) die Karnevalstage, wo deren Feier herkömmlich, jedoch nie über 3 Tage; 8 der Oster⸗Montag, der Pfingst⸗Montag, der Sylvester⸗Abend, 8 “) Königs⸗Geburtstag. 88 . Die Verlegung der für einen dieser Tage gestatteten Tanzlustbar⸗ keiten auf einen anderen Tag soll an die Genehmigung des Land⸗ raths geknüͤpft, alsdann aber für alle Wirthe der Bürgermeisterei (nicht der Einzel⸗Gemeinde) maßgebend sein. 14) Die Dauer des Tanzes an den einzelnen Tagen soll a) in Steädten über 10,000 Einwohner den Regierungen festzusetzen über⸗ lassen bleiben; b) in kleineren Städten zc. in der Regel nur 8

12 Uhr währen. Enbdlich sollen ““ 5) Tanzlustharkeiten, welche von Privat⸗ oder sogenannten ge⸗ schlossenen Gesellschaften gegen Erhebung eines Eintrittsgeldes ver⸗

anstaltet werden, als öffentliche hetrachtet werden, vorausgesetzt, daß

die Gesellschaft eben zu dem Zwecke, die Tanzlustbarkeit zu ver⸗ nicht Ider wenn sie bereits anderweitig besteht und die Tanzlustharkeit nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonst verfolgt, wenn auch gegen besonderes Eintritts⸗ oder Tanzgeld ihrer Mitglieder-veranstaltet. 3

Ew. ꝛc. überlasse ich hiernach ergebenst, Sich wegen Ausfüh⸗ rung der obigen Bestimmungen nunmehr mit den Regierungen der Ihnen untergebenen Provinz gefälligst in Communication setzen, resp. dieselben mit der erforderlichen KEn zu wollen. Berlin, den 26. November 139.

8 Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

5

den Königlichen Ober⸗Präsidenten der Rhein

Cirkular⸗Erlaß vom 26. November 1859 betref⸗ fend die von Privat⸗oder sogenannten geschlosse⸗ nen Gesellschaften gegen Erhebung eines Ein⸗

trittsgeldes veranstalteten Tanzlustbarkeiten.

Des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, habe aus Anlaß eines Allerhöchstdenselben über die anderweite Regulirung der auf die Veranflaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten in der Rhein⸗ Provinz bestehenden Bestimmungen von mir gehaltenen Vortrages zu bestimmen geruhet, daß Tanzlustbarkeiten, welche von Privat⸗ oder sogenannten geschlossenen Gesellschaften gegen Erhebung eines Eintrittsgeldes veranstaltet werden, als oͤffentliche nur dann betrachtet werden sollen, wenn die Gesellschaft eben zu dem Zweck, die Tanzlustbarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn sie bereits anderweilig besteht und die Tanzlustbarkeit für ihre Mit⸗ glieder und etwanige Gäste derselben nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonst verfolgt, wenn auch gegen besonderes Ein⸗ tritts⸗ oder Tanz⸗Geld veranstaltet.

Hiervon setze ich die Königliche Re⸗ re. r ie vvige Allerho ste Bestimmung bet vem etwanigen Erlaß bezuͤglicher Polizei⸗Verordnungen zur Richtschnur zu nehmen und die bereits erlassenen Verordnungen mit dieser Allerhöchsten Bestimmung in Einklang zu setzen. 1

Berlin, den 26. November 1859.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin. 1 8.

ierung mit der Auflage in

Königliche Regierungen und a Polizei⸗Praͤsidium hierselbst. Bescheid vom 7. Dezember 1859 Verhältnisse der Ausländer bei stellvertretender Füͤhrung eines der im §. 1 des Preßgesetzes vom

*ꝓ

„Auf den Bericht vom 4. v. M. eröffne ich der ꝛc., daß e

für den Buchhändler N. aus Feeeesgre a Auzländer nen diesseitigen Genehmigung zur stellvertretenden Führung der N.schen Buchhandlung in N. nicht bedarf, da in den §§. 3 und 4 des Preßgesetzzes vom 12. Mai 1851 nur vorgeschrieben ist, daß die dort erwähnten Stellvertreter den im §. 1 desselben Gesetzes bezeich⸗

haben, es aber an einem gesetzlichen Grunde für die Annahme fehlt, daß auch in anderen Beziehungen, namentlich in Betreff der An⸗ wendung des §. 18 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17ten Januar 1845 und des §. 67 der Verordnung vom 9. Februar 1849 die stellvertretende Fuͤhrung eines der im §. 1 des Preß⸗ gesetzes bezeichneten gewerblichen Geschäfte, als ein Sen. aeaa ehen sei. Der ꝛzc. wird hiernach die weitere Verfügung überlassen. Berlin, den 7. Dezember 1859. 8 8 8

An

die Königliche Regierung zu N.

1ö1“

betreffend die 12. Mai 1851 erwäͤhnten Gewerbe. 1

8 Bekanntmachung wegen Aufhebung der K. Ordnung vom 1. September 1835 für die Provinz

neten Erfordernissen des selbstständigen Gewerbebetriebes zu genügen

selbstständiger8 Der Minister für

Bekanntmachung vom 18. 188 treffend das Verzeichniß derjenigen Uebergangs⸗ sraßen, auf welchen allein der Transport des in nsU hI((Fnauttfinden barss 8 “*“ 9 Bekanntmachung vom 24. wveegee 1859 (Staats⸗Anzeiger

1— 24

Nr. 238

81“ .. krhat, ee 1“ ö“ ng auf die Bekanntmachung vom 24. Septembe

Verzeichniß 8 d

be⸗

8 das Herzogthum Nassau eingehenden Bieres

8

2

d. J., nach welcher im Herzogthum Nassau durch Geletz vom 23. Juli d. J. die Bereituang des nnelarn dic. n einer Steuer belegt und eine Uebergangs⸗Abgabe auf das aus dem freien Verkehre anderer Zollvereinsstaaten in das Herzogthum Nassau eingehende Bier von 1 Gulden 20 Kreuzern für die Ohm gelegt worden ist, wird das anliegende Verzeichniß derjenigen Uebergangsstraßen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auf welchen allein beim Verkehr mit den übrigen Zollvereinsstaaten der Trans⸗ port des in das Herzogthum eingehenden B 8 Berlin, den 18. Dezember 1859. 8

nz⸗Minister.

Latow.

der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit Bier zwischen dem Herzogthum Nassau und den angrenzenden Vereinsstaaten und der an diesen Straß bestehenden Uebergangssteuerstellen.

Ord⸗ nungs⸗ Num⸗

r. Bezeichnung

der Uebergangsstraße

Uebergangssteuerstellen

in den übrigen Vereinsstaaten. Fiagest. Ort.

Herzogthum Nassau.

Von Butzbach nach Brandoberndorf 8 Friedberg über Obermörlen nach Usingen und Wehrheim..

omburg nach Oberursel Rödelheim über Nied nach Höchst. 8 über Eschborn nach Köͤnigstei Frank

22 a a

2 24 47 2 9 2272,22 7289 2. 22,. 232422*

nach Hoͤchst Flörsheim B..ö. 1“

Auf dem Main V

und Homburg nach WehrheimH eeeas 1

urt über Nied nach Höchst.... h“

Von Mainz und Castel nach Hochheim ....... ““

Kostheim nach Hochheim

Mainz, im nach Biebrich und Wiesbaden

nach Höchst

Flörsheim

Auf der Ta

b8 8 9 us⸗Eise 8

un 8 586 Wiesbaden. „„ ... .„ Eltville

Oestrich ö1“ Galsenheum

Rüdesheim

St. Goarshausen Braubach

Niederlahnstein..

Von Coblenz nach Niederlahnstin 1 Coblenz nach Ems Coblenz nach Montabaur b Dierdorf nach Herschhachk.. 1“ 8. Altenkirchen nach Herschbach . Altenkirchen nach Hachenbuurg.. S Fene nach Dillenburg . 16“ Bie

Bischoffen nach Herborn Wetzlar nach Herborn Wetzlar nach Weilbu

““

Oberlahnstein

enkopf nach Dillenburg..... 11“ .......

Brandoberndorf.

S Wehrheim. 8.0

Butzbach. Obermörlen.

Homburg.

Rödelhein.

F. ““ Kelsterbach.

Großherzogthum Hessen.

Kostheim

ö““

Hochheimn. 8 Biebrich. Höchst.

Großh

8

*

udenheim. Bingen. Bacharach. Oberwesel. St. Goar. Boppard. 8 66 EChrenbreitstein 9

88 Ehrenbreitstein 8

Diesborf. Altenkirchen.

Wilnsdorf. Simmersbach. Zischoffen.

gg

St. Goatshausen. b

Großherzogth

ABraubach. Oberlahnstein. Niederlahnstein. Niederlahnstein. Neuhäͤusel. Marienhausen. Wahlrod. 8

Allendorf.

Eibelshaufen.

Offenbach. Sinn.

88 Weilburg. 8 Braunfels.

111111“ aumNII Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

E11““

zhr⸗

8 Posfen, vom 18. Hkiohe 18539. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 1. Februar 1858 wird die von dem Minister des Innern für Gewerbe⸗Angelegen⸗ heiten mit Allerhöchster Genehmigung vom 29. Juni 1835 unterm 1. September 1835 (Annal. 1836 S. 598) für die Provinz Posen erlassene Köhr⸗Ordnung hierdurch boac Berrlin, den 18. Oktober 1859. E111MqX“ die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Maf von Paler.

8 1““ 6 8 111““ b Abgereist: Se. Excellenz der General der Infa kommandtrende General des 4. Armee⸗Corps, von Schack, nach

Magdeburg. 9n s 1“

8

niterie un

8 I. In der Armee. Offtziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

Den 24. Dezember 1859. ien9 Gr. zu Schönburg⸗Glauchau, Sec. Lt. à la suite des Regts. der Gardes du Corps, zu den Offizieren à la suite der Armee bversetzt. Den 1. Januar 1860. ö“ Herzog Wilhelm von Mecklenburg⸗Schwerin Hoheit, Major à la suite des 11. Husf. Regts. und mit der einstweiligen Fuüͤhrung des ür. Regts. beau zum Oberst Lieut. befördert. 8

der Landwehr

82 8 82 Den 29. Dezember 1859. „, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufg. des 3. Bats. 20. Regts., 17. Ulan. Regt. angestellt. Militair⸗Aerzte Den 24. Dezember 1859. Leib⸗Arzt Sr. Mazjestät des Königs u. R.