1860 / 7 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

mit dem Charakter als General⸗Arzt des 5. Ulan. Regts., 8 Attachirung bei dem Medizinalstabe der Armee, zum befördert

anter vorläufi⸗ General⸗Arzt

II. In der Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Versetzu

Dr. Erdtmann, Stabs⸗Arzt und Marine⸗Arzt II. K rmee als Stabs⸗ und Bataillons⸗Arzt des 2. Bataillons (Stralsund)

egiments zurückversetzt. Marine⸗Beamte.

DOen 28. Dezember 1859. Elsner, Marine⸗Secretariats⸗ Affistent, zum befördert. 8

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Marine⸗Secretair

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Polizei⸗Verordnung der Königlichen Regierung zu Posen über Köhrung der Hengste in deren Ver⸗ waltungs⸗Bezirke, vom 10. November 1859.*)

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei⸗Ver⸗ waltung vom 11. März 1850 verordnen wir, wie folgt:

§. 1. Alle Hengste, welche zur Deckung von Stuten anderer Eigen⸗ thümer, gleichviel unter welchen Bedingungen, aufgestellt werden, sind der Köͤhrung zu unterwerfen. Sie müssen einen bestimmten Stationsort haben und dürfen nur an diesem zum Decken verwendet werden. Die Bedeckung er Stuten im Umherziehen zu betreiben, ist untersagt.

§. 2. Alle diese Hengste §. 1 müssen dem Schauamte des Kreises

führt werden, in welchem sie stationirt sind. Die vorzuführenden Hengste dürfen nicht unter vier und nicht über funfzehn Jahre alt und bei einer verhältnißmäßigen Körperstärke und Breite nicht unter fünf Fuß

roß sein, mit Ausnahme der zur Züchtung von Ponys zu verwendenden engste.

§. 3. Das Schauamt besteht aus: den Kreises, b) drei sachkundigen Kreis⸗Eingesessenen, Stande der Rittergutsbesitzer, ein zweiter dem Stande der bäuerlichen Grundbesitzer angehören muß, wogegen der dritte ohne Rücksicht auf den Stand zu wählen ist, e) dem Kreis⸗Thierarzte oder, in Ermangelung eines solchen⸗aus Liges gprgohgten Tbikägr t lenKlallher ecdgß benne gucher. arzte oder erfahrenen Kurschmied.

Die Mitglieder zu b. werden wie das Mitglied ad e. für den Fall, daß ein Kreis⸗Thierarzt nicht vorhanden ist, nebst einem Stellvertreter für jedes dieser Mitglieder von den Kreisständen auf drei Jahre gewählt.

Das Schauamt steht unter Leitung des Landraths, welcher dasselbe zusammenberuft und bei der Ausführung des Schaugeschäftes präfidirt. Das Schauamt entscheidet nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Köhrorte werden auf Vorschlag des Schauamtes von der König⸗ lichen Regierung, Tag und Stunde der Köhrung von dem Schauamte be⸗ stimmt, und beides wie die Zusammensetzung des Schauamtes selbst zeitig vor dem üe durch das Feerefennn Kreisblatt und in Ermange⸗ lung eines solchen durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks bekannt gemacht. Außerordentliche Versammlungen des Schauamtes können auf Antrag und Kosten eines oder mehrerer Hengstbesitzer angesetzt werden.

§. 4. Als Beschäler dürfen nur solche Hengste zugelassen werden, welche, selbst zu brauchbaren Reit⸗ und Zugpferden geeignet, in ihrer Oestendenz ein gutes Fohlen erwarten lassen.

Das Schauamt muß besonders bei der Auswahl der zu köhrenden auf einen kräftigen Knochen⸗, Muskel⸗ und Körperbau Rücksicht nehmen

Unzulaässig sind Beschäler, welche mit erheblichen Augenfehlern oder anderen äußeren Erbfehlern, als Spat, Hasenhacken und Schalen oder mit inneren Fehlern, als Koller, Dämpfigkeit, Krippensetzen und Fallsucht, oder onstigen bedeutenden Mängeln behaftet find.

§. 5. Die Resultate der Prüfung von sämmtlichen dem Schauamte vorgeführten Hengsten werden in eine tabellarische Uebersicht eingetragen, in welche der Name des Eigenthümers des vorgeführten Hengstes, der Stationsort und Name des Beschälers, dessen Alter, Größe, Rage, Farbe und Abzeichen in bestimmten Rubriken verzeichnet werden müssen.

In besonderen Rubriken wird der Beschluß des Schauamtes über die Tüchtigkeit des Beschälers mit genauer Gezeichnung seiner Eigenschaften und wenn der Beschäler geköhrt ist, der Deckpreis bemerkt.

Die Schauämter in den benachbarten Kreisen theilen sich Behufs ge⸗ 8 Ueberwachung und Befolgung gleichartiger Prinzipien die Köhr⸗ en mit.

Ein Auszug aus dieser Uebersicht, worin die genehmigten Beschäler verzeichnet sind, wird der Königlichen Regierung . aar. 8 das Amtsblatt und das betreffende Kreisblatt veröffentlicht.

/ 6. Die Beschlüsse des Schauamtes entscheiden unbedingt über die Zuläͤssigkeit der Benutzung der vorgeführten Beschäͤler.

8 Werden die letzteren als untauglich verworfen, so ist ihre Verwen⸗ dung für andere als des Eigenthümers Stuten gänzlich untersagt. Ueber

in gleicher Weise vo

a) dem Landrath des betreffen⸗

*) Unter demselben Datum eöniglichen

Regierung zu Bromberg publizirt.

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von denen einer dem

Sitzung.

die tauglich befundenen Beschäler wird dem Eigenthümer ein auf ein Jahr gültiger Erlaubnißschein ertheilt. .

Pöne einen solchen Erlaubnißschein ist die vorbezeichnete Verwendung eines Beschälers nicht gestattet.

7. Vom Schauamte für tauglich befundene Beschäler müssen auf Verlaͤngen des letzteren unter Vorlegung des Erlaubnißscheines zu jeder Zeit und sofern deren fernere Verwendung über die Erlaubnißscheines hinaus gestattet werden soll, alljährlich von Neuem vorgeführt und untersucht werden, um zu erforschen, ob sie etwa im Laufe der Zeit auch nicht mangelhaft und zur Zucht unbrauchbar geworden sind. Stellt sich dies bei der neuen Besichtigung heraus, so wird den Besitzer der Erlaubnißschein abgenommen. Einmal abgeköhrte Hengste dürfen nicht wieder vorgeführt werden.

§. 8. Jede Veränderung im Besitze so wie im Standorte eines Be⸗ chälers, muß dem Kreis⸗Landrath angezeigt werden, und darf der Hengst nach solcher Veränderung nicht eher zum Bedecken weiter benutzt werden, bevor nicht der Deckschein mit Rücksicht auf die Aenderung vom Landrath berichtigt ist. Dieser ist befugt, vorher die nochmalige Köhrung des Hengstes auf Kosten des Besitzers zu verlangen.

r9. Jeder Eigenthümer eines zur Köhrung vorgeführten Hengstes ist verpflichtet, die Hoͤhe des Deckgeldes anzugeben, welches er für die Benutzung des Hengstes für das bebvorstehende Köhrungs⸗Jal will. Dieser Preis wird durch die Köhrlisten 5.) öffentlich bekannt gemacht und darf nicht überschritten werden.

§. 10. Die Besitzer geköhrter Hengste übernehmen die Verpflichtun über die Stuten, welche sie durch ihre Hengste decken lassen, Beschäͤl⸗ register zu führen und den Stutenbefitzern Deckscheine unter Angabe des wirklich gezahlten Deckpreises auszustellen. Die Formulare hierzu müssen ihnen von den Schauaemtern verabfolgt werden.

I“ Wö“ Hengst zur Deckung fremder Stuten, gleichviel unter welchen Bedingungen, aufstellt, verfällt in eine Polizeistrafe von fünf Thalern. Andere Uebertretungen der Vorschriften dieser Köhr⸗Ordnung werden für jeden einzelnen Contraventionsfall mit einer Strafe von drei bis zehn Thalern von der Polizei⸗Behörde geahndet. b

§. 12. Zur Bestreitung der Kosten für Ausführung dieser Köhr⸗ Ordnung sind zu entrichten: a) von jedem an den ordentlichen Köhrungs⸗ tagen vorgeführten Hengste ohne Rücksicht darauf, ob er verworfen oder zugelassen wird, zehn Silbergroschen, b) von jedem geköoͤhrten Hengste außerdem fünf Silbergroschen zum Stempel für den Erlaubnißschein und zwei Silbergroschen an Ausfertigungs⸗ und Druckkosten.

Die Gebühr ad a fällt fort, wenn besondere Köhr⸗Termine auf An⸗ und Kosten der Hengstbesitzer abgehalten werden. . 8 Wo die Kreisstände die Kosten der Köhrung auf den Kreis⸗ Kommu⸗ nal⸗Fonds übernehmen sollten, gebührt diesem auch die Einnahme der Gebühren. G

Anderenfalls hat die Königliche Rexzerun die Kontrolle über die zu⸗ nachst vom Schauamie zu bestimmenve Verwaltung und Verwendung der

Gebühren. . §. 13. Auf die Königlichen Landbeschäler findet diese Verordnung keine Anwendung. 1 Posen, den 10. November 1859. X“ Königliche Regierung. Abtheilung des Inne von Seltzer.

Nichtamtliches.

trag

Potsdam, 7. Januar. In dem Befinden Sr.

Majestät des Königs hat sich nichts geändert. Bet dem befriedigenden der Aufenthalt im Freien täglich mehrere Stunden stattfinden.

seit unserer letzten Mittheilung

Berlin, 7. Januar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent

nahmen heute die Vorträge des Wirklichen Geheimen Raths Illaire und des General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel so wie die Meldungen mehrerer höͤherer Offiziere entgegen und präsidirten hierauf dem Ministerrathe im Königlichen Schlosse.

Hannover, 6. Januar. Beiden Kammern der allgemei⸗ nen Ständeversammlung wurde heute der Eingang mehrerer Regierungsschreiben angezeigt, wie z. B. betreffend den Gesetz⸗Ent⸗ wurf wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Militairdienste, ferner die Mittheilung, daß es in der Absicht Sr. Majestät liege, die Stände auf einige Zeit zu vertagen, sobald die Mitglieder der zur Berathung des Budgets niedergesetzten Ausschüsse gewählt sein würden. In der Ersten Kammer wurden zu General⸗Syndiken ge⸗ waͤhlt: der Vice⸗Präsident v. Schlepegrell und Schatzrath von Rößing; in der Zweiten Kammer: Amtsrichter Klee und Schatz⸗ rath Ostermeyer. Auch die Wahl der Redactions⸗Ausschüsse wurde in beiden Kammern vollzogen.

Sachsen. Weimar, 5. Januar. Der Gemeinderath der Residenzstadt Eisenach hat zn dem hier zu errichtenden Karl⸗August⸗ Denkmal die Summe von 500 Thlrn. verwilligt. (Weim. Z.)

Hessen. Kassel, 6. Januar. Die zu den Ausschüssen gehörigen Mitglieder det 2. Kammer trafen, nach beendeten Weih⸗ nachts⸗Ferien, am 3., und die der 1. Kammer am 5. d. M. hier wieder ein. Der Finanz⸗Ausschuß der letzteren hielt heute eine

(Kafs. Ztg.)

Baden. Karlsruhe, 4. Januar. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat heute Nachmittag den bisherigen Koͤniglich großbritannischen bebollmächtigten Minister am Großherzoglichen Hofe, eHerrn Jerningham, empfang n und dessen Abberufungsschreiben entgegengenommen.

rist des laufenden

ahr fordern

Wer einen gar nicht geköhrten oder bei der Köhrung ver⸗ 8

Zustande der Kräfte konnte

in feierlicher Audienz 8

OSODesterreich. hat heute in einer 2* Die zufolge Allerhöchsten aingesetzte Staatsschulden⸗Kommission, bestehend aus den von Sr.

Majestät ernannten Mitgliedern: Fürsten

Wien, 5. Januar. Se. Majestät der Kaiser Minister⸗Konferenz den Vorsitz geführt. Patents vom 23. Dezember v. J.

Franz Joseph Collo⸗

Fredo⸗Mannsfeld als Präsidenten, Marquis Alphons Palla⸗

Ahbgeordneten der Wiener Börsekammer, mann, hat sich gestern konstituirt.

vdieini und Freiherrn Anselm v. Rothschild, dann aus den Ab⸗ geordneten der Nationalbank: den Bank⸗Direktoren Konstantin

2

opp, Ritter v. Böhmstetten und Moriz Ritter v. Wodia⸗ ner, dem Abgeordneten der niederösterreichischen Handels⸗ und Gewerbekammer, Präfidenten Anton Edlen v. Dück und dem Boͤrserath Peter Mur⸗

Dieselbe hatte heute die Ehre, Sr. Majestät dem Kaiser durch

ihren Präsidenten in einer Audienz vorgestellt zu werden.

fikatorischen Rayons der Festung

am 2. Januar den Damm bei Grobla

Die Kommission wird ihre Thätigkeit in den nächsten Tagen beginnen.

Mit Allerhöchstem Handschreiben vom 4. Januar d. J. an den Minister des Innern hat Se. Majestät die Auflassung des forti⸗ Salzburg bewilligt. Der Eisgang auf der Weichsel hat im Bochnia'er Kreise durch⸗ ½ Meile und in der Länge Zur Sicherheit des Lebens

Krakau, 5. Januar.

gerissen, die Ebene in der Breite von von 1 ½ Meile unter Wasser gesetzt.

und Eigenthums der Uferbewohner wurden die umfassendsten Maß⸗

regeln getroffen.

Zara, 4. Januar. In Montenegro wurde in den letzten

Tagen des Dezember ein Komplott gegen Danilo entdeckt und der

IZJanuar meldet: ggewinnen.

5 Portefeuilles dem Könige zur Verfugung gestellt. mein versichert, Kabinettes nicht annehmen.

Gehalt

Anstifter Stanco Pejovich am 23ten v. M. in Rierka hingrichtet.

Niederlande. Eine Depesche aus dem Haag vom 5ten „Die Kabinets⸗Krisis scheint an Ausdehnung zu Dem Vernehmen nach haben, in Folge mehrerer Minister⸗Berathungen am gestrigen Tage, sämmtliche Minister ihre Es wird allge⸗ der König werde die Entlassungs⸗Gesuche des Indeß ist Herr Van Reenen, Präsi⸗ dent der Zweiten Kammer und Minister des Innern im Ministe⸗ rium Van Hall, wiederholt vom Könige empfangen worden.“

Großbritannien und Irland. London, 5. Januar. Ihre Majestät die Königin veriheilte gestern im Schloßhofe von Windsor eigenhändig mehrere Victoria⸗Kreuze (für persönliche Tapferkeit) in Gegenwart des Prinz⸗Gemahls, des Prinzen von Wales und der übrigen Prinzen des Königlichen Hauses. Der Herzog von Cambridge, der Kriegsminister, der Unter⸗Staats⸗ Secrekair des Kriegsministeriums und mehrere hohe Stabs⸗Offiziere waren bei der Feierlichkeit anwesend.

Der Prinz von Hohenzollern ist aus Lissabon nach London zurückgekehrt.

Der französische Gesandte, Herr von Persigny, von Paris zurückerwartet.

Von den Ministern sind die meisten, darunter auch Lord Pal⸗ merston, wieder von London abgereist.

Frankreich. Paris, 5. Januar. Der „Moniteur“ bringt

außer der bereits telegraphisch bekannten Ernennung Thouvenel's an Walewski's Statt ein kaiserliches Dekret, welches den Mit⸗ gliedern des Geheimen Rathes, sofern sie nicht anderweitig ein Ge⸗ halt aus der Staats⸗Kasse oder der Civilliste beziehen, ein Jahres⸗ von 100,000 Fr. aussetzt. Durch Tagesbefehl vom 29. Dezember wird der Garnison von Paris und den Forts bekannt gemacht, daß die sogenannten Militair⸗Arrondissements, an deren Spitze ein Marschall steht, künftighin den Namen „Armee⸗Corps“ führen sollen.

Seit der allgemeinen Amnestie, d. h. seit Monat August, wur⸗ den 15 Verwarnungen ertheilt und 10 Beschlagnahmen, denen ein Prozeß folgte, gegen Broschüren und Zeitungsnummern verfügt.

6. Januar. Der heutige „Constitutionnel⸗ enthält einen Artikel Grandguillot's, welcher den beleidigenden Aufsatz des „Gior⸗ nale di Noma“ beklagt. „Frankreich“, heißt es darin, „wird sich darüber betrüben, jedoch nicht verletzt fühlen. Vor Allem wird es den gemeinsamen Vater der Gläubigen nicht dafür verantwortlich

machen.“ William Grey, Secretair der englischen Gesandtschaft zu des Lords Cowley mit

wird heute

Paris, ist für die Dauer der Abwesenheit Wahrnehmung der Geschäfte betraut.

talien. Das amtliche „Giornale di Roma zember enthält folgende Erklärung: Kürzlich ist eine zu Paris bei Didot gedruckte anonyme Flugschrift, be⸗ titelt: „Der Papst und der Kongreß“, erschienen. Diese Flugschrift ist eine wahre Huldigung für die Revolution, eine lückische These für jene schwachen Köpfe, denen es am richtigen Urtheile fehlt, um das Gift sogleich heraus⸗ zumerken, welches dieselbe birgt, so wie ein Gegenstand des Schmerzes für alle guten Katholiken. Die Gründe, welche diese Schrift vorbringt, find eine Wiederholung der Irrthümer und Verunglimpfungen, die schon so oft gegen

vom 30. De⸗

den beiligen Stuhl geschleudert und so oft schon siegreich widerlegt wur⸗ den, wie groß auch die Verbissenheit der Widersacher der Wahrheit war, um dieselben als wahr hinzustellen. Sollte etwa der Zweck, den der Ver⸗ fasser der Flugschrift verfolgte, der sein, denjenigen, dem so große Unfälle drohen, einzuschüchtern, so kann dieser Verfasser versichert sein, daß der⸗ jenige, der das Recht auf seiner Seite hat, der hollständig auf dem festen und unerschütterlichen Grunde der Gerechtigkeit fußt, und der namentlich vom Könige der Könige unterstützt wird, wahrlich nichts von den Fall⸗ stricken der Menschen zu fürchten hat.

Turin, 3. Januar. Die „Gazetta Piemontese“, welche von morgen an „Gazetta uffiziale del Regno“ heißt, dementirt die Nach⸗ richt, der Köͤnig habe bei Erwiederung der Neujahrswünsche ange⸗ deutet, daß der politische Horizont eben so umwölkt sei, wie um die⸗ selbe Zeit des verflossenen Jahres. Die Regierung wird der Kammer Vorschlaͤge zur Aufhebung der Steuerzuschläge vorlegen. Die Gouverneure werden am 5. d. M. ihre Functionen beginnen. In Sassari dauert die Aufregung fort. Eine Mailänder Kor⸗ respondenz der „Unione“ konstarit ebenfalls die steigende Unzu⸗ friedenheit. Die Provinz Brescia kontrahirt ein Anlehen von 800,000 Fr. zur Bewaffnung der Nationalgarde.

Türkei. Konstantinopel, 31. Dezember. Die Ernen⸗ nung Mehmet Rudschi Paschas zum Großvefit bestätigt sich. Das Telegraphentau zwischen Konstantinopel und Varna wurde ganz unbrauchbar und soll erst mit Ende des Winters wieder ber⸗ gestellt werden. Aali Pascha ist anstatt Rudschi Paschas zum Tansfimats⸗Präsidenten ernannt worden. Der Telegraph von Bag⸗ dad bis zum Flusse Diala ist vollendet. Abermals sind 1200 Tscherkessen angekommen.

Bukarest, 27. Dezember. Gleich nach der Auflösung der National⸗Versammlung hat Fürst Kusa ein neues walachisch s Ministerium gebildet: Jon Ghika fürs Innere, Ales⸗ sandri fürs Aeußere, Steriady für die Finanzen, Florescu für das Militair, Golescu für Kultus und Unterricht, Kretfann vorläufig für die Justiz und Balatchanu für die Kontrole. Alessandri ist der bekannte Dichter. Zum Geschäftsträger in Konstantenopel ist vom Fürsten Negri ernannt worden. Das walachische Mitglied der Donau⸗Kommission in Wien ist, nachdem Rossetti abberufen, noch nicht designirt. An den Wahllisten wird eifrig gearbeitet, und die National⸗Versammlung wird eher einberufen werden, als

man denkt.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 1. Januar.

Der General⸗Gouverneur von Ost⸗Sibirien hat zur Kenntniß des

Ministers des Innern gebracht, daß die Bewoh ier des Kirgisen⸗ Bezirks von Sibirien aus Theilnahme fuͤr die wohlthätigen Absich⸗ ten Sr. Majestät des Kaisers betreffs der Aufhebung der Leib⸗ eigenschaft in Rußland sich einstimmig dazu verstanden haben, ihre gegenwärtigen Leibeigenen zu emancipiren und in Zu⸗ kunft alle diejenigen freizusprechen, die ihnen theils von noch nicht unterworfenen Stämmen, theils als Mitgift ihrer Wei⸗ ber oder aus anderen Gründen zufallen sollten, so daß dieselben gleich nach ihrer Freilassung in die Listen der Kirgisen aufgenommen und aller dieser Bevölkerung zuerkannten Rechte theilhaftig werden. Das Oberbaupt des Bezirks hat schon die nöthigen Maßregeln er⸗ griffen, so daß die Leibeigenschaft unter den Kirgisen Sibiriens be⸗ reits nicht mehr existirt. 8 3

Dänemark, Kopenhagen, 5. Januar. Dem Reichstage, der heute zum ersten Male nach den Ferien seine Sitzungen wieder eröffnet, wird die Regierung, dem Vernehmen nach, außer dem (bereits erwähnten) Eisenbahn⸗Gesetzentwurfe u. A. auch einen über

die Reform der Stempelpapier⸗Gesetzgebung vorlegen.

„Fädrelandet“ theilt über den Eisenbahn⸗ Gesetzentwurf noch folgende Details mit. Derselbe geht dahin, eine Eisenbahn von Nyborg nach Middelfart mit einer Dampffähre über den kleinen Belt, ferner von Snoghoi nach der schleswigschen Grenze und von dort nach Aalborg zu bauen, die projektirte Strecke der Quer⸗ Eisenbahn von Skive nach Struer aufzugeben und das Uebrige auf die zweckmäßigste Weise mit dem übrigen Bahn⸗System zu verbinden. Diese Anlage soll durch Ausstellung von 4 pCt. Zinsen tragenden unaufkündbaren (von dem Königreiche zu übernehmenden) Staats⸗Obligationen zum Belaufe von 300,000 Thlrn. pr. Meile zu Stande gebracht werden. Endlich fordert die Regierung die Ermächtigung, den Betrieb dieser Bahnen auf 100 Jahre zu ver⸗ pachten, wogegen

der Pächter das ganze Material liefert, für die Instandhaltung sorgt und ¾ bis 3 der Brutto⸗Einnahme an die Finanzkasse des Königreichs abliefert.

Amerika. New⸗YVork, 23. Dezember. Die Praͤsidenten⸗ Botschaft ist laͤngst fertig; doch darf sie nicht eher veröffentlicht werden, als bis sie am geeigneten Orte, d. h. im Kongreß zu Wa⸗ shington, verlesen worden ist. Trotzdem sind schon mehrere Exem⸗ plare des Schriftstückes hierher gelangt; der Postmeister hat sie aber auf der Post zurückgehalten. Den letzten Berichten aus Kalifornien zufolge war der Richter Terry wegen Tödtung des Se⸗ nators Brodrick in Anklagestand versetzt d