1860 / 17 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zur verfe gen g sch nahme v rgelegt worden. Diese Gesetz⸗Entwürfe find in der Kommission des Abgeordnctenhauses für Finanzen und Zölle einer sehr eingehenden Prüfung unterworfen und es sind uͤber das Ergebniß dieser Prüfung vier Berichte vom 29. April v. J. erstattet worden. Bei dem bald darauf erfolgten Schlusse des Landtages ist der Gegenstand jedoch nicht mehr zur Berathung im Plenum des Abgeordnetenhauses gelangt. Wie die erwähnten Berichte ersehen lassen, hat die Kommission mit großer Mehrheit die Nothwendigkeit einer durchgreifenden Erledigung der Grundsteuerfrage anerkannt, wenn auch die entgegengesetzte Ansicht, daß es weoder nothwendig noch zweckmäßig sei, an den bestehenden Grundsteuer⸗Verhältnissen irgend etwas zu ändern, nicht ohne Vertreter geblieben ist. Die Kommissions⸗Berichte haben sich ferner unter vollständiger Darlegung des geschichtlichen Verlaufs, welchen die Grundsteuerfrage im preußischen Staate genommen hat, benso wie mit den allgemeinen Beweggründen für die Vorlegung er Gesetz⸗Entwuͤrfe uͤberhaupt, auch im Wesentlichen mit den Mitteln und Wegen einverstanden erklärt, welche die Staats⸗Re⸗ jerung zur Erreichung des Zweckes in Vorschlag gebracht hatte. Es sind demnach von derselben die in der letzten Sitzung des Land⸗ tages unerledigt gebliebenen Gesetz⸗Entwürfe auch in dieser Session der Hauptsache nach unverändert zur weiteren Berathung und Be⸗ schlußnahme vorgelegt worden. Die im Einzelnen von der Finanz⸗ Kommission des Abgeordnetenhauses vorgeschlagenen Abände⸗ ungen find zum Theil als Verbesserungen anerkannt, und die Staatsregierung hat sich ihnen unbedenklich anschließen 5 Mit Berucksichtigung derselben sind die jetzt vor⸗

8 ürfe verfaßt worden. Im Ganzen

es nur wenige Bestimmungen, welche in den vor⸗ liegenden Gesetze twürfen auf Grund einer nochmaligen Prüfung des Gegenstandes, theils abweichend von den diesfälligen Vorschlä⸗ en der Kommission, theils ganz neu Aufnahme gefunden haben, und von durchgreifender Bedeutung ist nur die im §. 3 des Gesetz⸗Ent⸗ wurfs I. in Vorschlag gebrachte Abänderung. Die Beischrift der Staats⸗Regierung zu der Vorlage spricht sich darüber also aus: „Die Herstellung eines gleichmäßigen Besteuerungs⸗Verhältnisses wischen den einzelnen Provinzen sollte nach dem §. 3 des früher vorgelegten Gesetz⸗Entwurfs I. dadurch herbeigefuͤhrt werden, daß einerseits die Grundsteuer⸗Hauptsumme der beiden Provinzen Rhein⸗ and und Westfalen um 10 vom Hundert ihres bisherigen Be⸗ trages ermäßigt, und die Gruntsteuer derjenigen Grundstücke n den 6 östlichen Provinzen, welche zur Zeit üder den zehnten Theil⸗ hres Reinertrages hinaus belastet sind, auf diesen Betrag herabgesetzt; daß andererseits dagegen die Grundsteuer⸗Hauptsumme der vier Provinzen Preußen, Posen, Pommern und Brandenburg um den⸗ selben Betrag, welcher danach an dem gegenwaͤrtigen Staats⸗ Grundsteuer⸗Soll ausfallen würde, erhöht werden sollre. Diesen Bestimmungen lag die Annahme zum Grunde, daß die Grundsteuer ur Zeit in den vier Provinzen Rheinland, Westfalen, Sachsen und Schlesien 8 vom Hundert, in den vier anderen Provinzen aber nur 5, höchstens 6 vom Hundert des Reinertrages der Grundstücke betrage und eine annäbernd gleichmäßige, die vier letzgedachten Provinzen keinensalls schwerer, als die vier erst⸗ gedachten treffende Belastung sämmtlicher Provinzen des Staats dann erreicht werden würde, wenn die Gesammtgrundsteuer der vier erstgedachten Provinzen um 10 vom Hundert ihres bisherigen

Betrages ermäßigt und die der vier letztgedachten Provinzen um 20, in Aussicht genommenen Grund seuer⸗Erlasse entstehenden Ausfall ans

vom Hundert erhöht mwürde. Die Ermäßigung sollte den beiden Provnzen Rheinland und Westfalen durch Abschreibung ven ihrem Grundsteuer⸗Kontingente, den Provinzen Sachsen und Schlesien durch die den einzelnen Grundstücken gewährte Herabsetzung der Steuer bis auf 10 vom Hundert ibres Reinertrages zu Theil werden, wäh⸗ rend die eben erwähnte Steuer⸗Herabsetzung füuͤr die einzelnen, mit mehr als 10 pCt. ihres Nemertrages belasteten Ge undstücke auf die Provinzen Preußen, Posen, Pommern und Brandenburg nur des⸗ halb mit ausgedehnt würde, um damit die Möglichkeit zu gewinnen, auch innerhald dieser die drückendsten Ungleichbeiten der Besteuerung zu bestitigen. Auf Grund welcher Unterlagen das angegebene Ver⸗ bältniß der Grundsteuer zum Reinertrage der Grundstücke in den verschiedenen Provinzen ermittelt war, ist in den Motiven zu den ezeichneten Gesetzentwürfen ausführlich dargelegt. Die Kommission des Abgeordnctenhauses hat sich tem Anerkenntniß, daß die vier Preovinzen Nbheinland, Westfalen, Sachsen und Schlrsien den vier nderen Provinzen gegenüber zu hoch mit Grundsteuer belastet seien, war nicht entziehen, jedoch nicht die Ueberzeugung gewinnen können, die Ueberbürdung gerade in dem angegebenen Maße stattfinde. Sie bat bie vorhondenen Unterlagen nicht für genügend erachtet, um anach die endgültige Ausgleichung zwischen den verschiedenen Pro⸗ rinhen berbrizuführen; sich jedoch über einen andern Weg, auf wmeic dies Zirl zu erreichen sei nicht zu vereinigen vermocht. Die von ijhr an Stelle des Negien ungs⸗Vorschlags angenommene bg. 2, nur dahin, die nach dem Gesetz⸗Ent⸗ teuer⸗Ermäßigungen zwar eintreten zu lassen,

Abstand zu nehmen g darüber, wie eine ständige, durch jene Ermäßigungen allein nicht zu erreichende Grundsteuer⸗Ausgleichung herbeizuführen sein möchte, einem später zu erlassenden Gesetze vorzubchalten. Damit wuͤrde die von der Kommisston beim Beginne ihrer Berathungen gebilligte Absicht der Staats⸗Regierung, die Grundsteuerfrage durch die jetzt vorgelegten Gesetz⸗Entwürfe dergestalt zum Abschluß zu bringen, daß es sich demnächst nur noch um die Ausfühnung der durch die Gesetze

klar und bestimmt ertheilten Vorschriften handeln könne, vereit worden. Die Besorgnisse derer, welche in den Gesetz⸗Entwürsen der Jahre 1852 und 1857 nur den Beginn tief eingreifender, ihren Folgen noch gar nicht zu ’” rsehender Umwälzungen in der Besteuerung des Grund und Bodens erblicken zu können glaubten, wurden nicht gehoben werden, sondern wiederum Nahrung erhalten. Alle Bedenken, welche den bisher nur beab⸗ fichtigten einzelnen, nicht die vollständige Erledigung der Sache anstrebenden Aenderungen in den bestebenden Grundsteuer⸗Verbält⸗ nissen sich entgegengestellt und wesentlich dazu beigetragen haben, daß die seitherigen, auf eine Verbesserung des jetzigen, döllig um

gescheitert sind, würden von Neuem in den Vordergrund treten und die Schwierigkeiten erheblich vermehren, welche die Lösung der Grundsteuerfrage auch dann, wenn dieselbe nach einem klar vorge⸗ zeichneten, jeden Zweifel über das Endziel ausschließenden Plane verfolgt wird, ihrer Natur nach immer noch darbietet.

Die Staats⸗Regierung glaubt hiernach daran festhalten zu müssen, daß die Art und Weise, wie die zu erstrebende Gleich⸗ mäßigkeit der Besteuerung des Grund und Bodens in den ver⸗ schiedenen Provinzen des Staats herbeigeführt werden soll, nicht völlig unbestimmt dahingestellt bleiben darf, daß vielmehr die be⸗ stimmte Entscheidung darüͤber durch die Gesetzgebung von vorn⸗ berein endgültig getroffen werden muß. Mit dem Kommissions⸗ Vorschlage, die Art und Weise der Ausgleichung unter den Provinzen einem künftigen Gesetze vorzubehalten, steht de von ihr ebenfalls angenommene Bestimmung, nach welcher den vier üͤberbürdeten Provinzen sogleich ein Erlaß an ihrer Grundfteuer mit. 10 vom Hundert, so wie die Ermäßigung der Individual⸗ Steuerbeträge in den 6 östlichen Provinzen bis auf den zehnten Theil des Reinertrages der belasteten Grundstücke bewilligt werden

thatsächliche Schritte zu einer förmlichen Grundsteuer⸗Ausgleichung zwischen den Provinzen in sich schließen und sich nur durch diesen Zweck rechtfertigen lassen. Dagegen hat es die Staatsregierung andererseits nicht verkannt, vielmehr in den Motiven vom Februar v. J. unumwunden ausgesprochen, daß die angestellten Ermittelun⸗ gen über das Maß, in wrlchem der Grund und Boden in den ver⸗ schiedenen Provinzen des Staats durch die bestehenden Grund⸗ steuern zur Zeit durchschnittlich delastet ist, zu einem völlig zuver⸗ lässigen, jeden Einwand ausschließenden Ergebnisse nicht geführt haben und nicht haben führen können. Es ist in dieser Beziehung ausdrücklich hervorgehoben, daß der gewonnene Maßstab für die weitere Vertheilung des Gesammt⸗Mehrbetrages der Grundsteuer auf jede der Provinzen Preußen, Posen, Pommern und Branden⸗

burg und innerhalb derselben auf die Kreise, Gemeinden und ein⸗

zelnen Grundstuͤcke nicht anwendbar sein und nur unfer gewissen 2* 9 F k b . allgemeinen Voraussetzungen für die Uebertragung des durch die

dem zeitigen Grundsteuer⸗Soll auf die Gesammtheit dieser 4 Pro⸗ vimzen einen genügenden Anhalt gewähren würde. Da auch hier⸗ gegen von der Kommission des Abgeordnetenbauses Zweifel er⸗ voben worden sind, welche gründlich zu beseitigen die Staats Re⸗ gierung außer Stande ist, so glaubt die letztere nunmehr, von der auf die erwähnten, Ermittelungen gegründeten Voraussetzung über die verhältnßmäßige Höhe der Grundsteuer in den ver⸗ schiedenen Provinzen ganz absehen zu müssen, zumal sich die Verhältnisse hinsichtlich der Staats⸗Finanzen inzwischen wiederum so geändert haben, daß die Erzielung einer, wenn auch nicht er⸗ heblichen Mehr⸗ Einnahme für die Staatskasse aus der Grundsteuer als dringend wünschenswerth bezeichnet werden muß. Mit Rucksicht hierauf wird in dem oben bezeichneten Para⸗ grapben jetzt vorgeschlagen, daß die Grundsteuer von den ertrags⸗ fähigen Grundstücken in Zukunft durchweg im ganzen Umfange des Staats gleichmäßig auf 8 vom Hundert des Reinertrags der Grund⸗ stücke festgestellt und in dem hiernach sich ergebenden Gesammtbetrage für jede Provinz als ein feststehendes Kontingent behandelt werden soll, welches der Staatskasse gegenüber nur unter speziell bezeich⸗ neten Voraussetzungen erhöht oder vermindert werden darf. Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird die Nothwendigkeit einer Ent⸗ scheidung daruͤber, oh und evenn in wfe weit diese oder jene Pro⸗ vinz im Vergleich zu anderen Provinzen gegenwärtig zu hoch oder zu niedrig besteuert se’, ganz deseitigt. Wenn künfng alle Pro⸗

vinzen mit gleichem Maße gemessen werden sollen, so hat auch keine

Steuer⸗Erbohung für die vier Provinzen 1 und Brandenburg aber zur Zeit ganz

Provinz mehr Anlaß, sich darüber zu beklagen, daß sie zu Gunsten anderer Provinzen mehr als bisher belastet werden soll. Es wird ferner der Befürchtung, daß eine vollständige Umwälzung der be⸗

haltbaren Zustandes gerichteten Bestrebungen der Staatsregierung

soll, insofern im Widerspruch, als die bewilligten Erlasse bereits

meeinen irgend erheblichen Ausfall diesem

Auferlegung der jetzt bestehenden Grundsteuern wurde mit den⸗

Grundsteuer⸗Verhältaiffe auf die Vermögens⸗Interessen Theiles der Grundbesitzer sehr nachtheilig ein⸗ damit begegnet, daß in den Individual⸗ euüt. beträgen, wie sie zur Zeit von den einzelnen Grundstücken 84 den verschiedenen Srundsteuer⸗Verfassungen zu os ar h üns. durch die Bestimmungen des vorliegenden Seh E noch keine durchgreifende Aenderung herbeigeführt sol dis folche vorgeschlagene Bestimmung sich nur auf die tec2 ee sne eit bezieht und, indem sie den von jeder Proving 1e auf 8 61e als Grundsteuer zur Staatskasse abzufäthrenden Hetrag verkesenden WEEE““ dg we. die so gewon⸗ Provinz festsetzt, über den Maßstab, ne EE“ . 8 veim Zu⸗ oder Abgange gerert slctiger wruadftuge oder im Wege . Gesepgehune Füfer te eanecsen ewnicfaße Provinzial⸗Grundsteuer⸗Kontingente Peen sollen, den zu fassenden der betreffenden Probvinzen vertheilt wer 8 Lee lalstände zu er⸗ Beschluß besonderen, nach Vernehmung der Pr Leve . ee Provinzial⸗Gesetzen vorbehält. hegch ägs e baftenden Grundsteuern unveranebee berschritten oder nicht erreicht dem dadurch das Provinzial⸗Kontingent überseg eicken zu verwenden wö” eenrenndebei at andervett auf den Grund und EI zulegen. Es ist damit zugleich die IM aec sae fetsohh als Betracht zu ziechenden provinziellen Eigenthümlich eiten 19n . den Wünschen der Betheiligten volle Berüͤcksichtigung k6 var Zia⸗ deihen zu lassen, als es mit dem unverrückbar fcßr acenen i- der Staatskasse gegenüber die Grundsteuer im ganzen lnn Pier⸗ Monarchie gleichzustellen, irgend vereinbar erscheint. We nan. nach dem Vorschlage, die Grundsteuer 1““ en üit ech ve v 29 Fache ragthe de⸗ Fteiveskrages 8 mäßig au ein ünd. ense en 91 1 8 8 E1114“ Grundstücke festzusetzen, sot⸗ denken nicht entgegenstehen dürfte, so würde nur 8 ,8 Rein⸗ gestellte Maß der Besteuerung mit 8 vom 1 es Cg ertrages der Grundstücke der Rechtfertigung dem Geseh⸗Eu⸗ dies zunächst derselbe Satz, welcher nach Weo bäude in wurfe zu II. für die Besteuerung 6 2 vnhs der Vor⸗ Anwendung kommen soll, indem diese Steuer un 1 Häͤlfte aussetzung, daß, um den Reinertrag varzustellen, Gebace in des Rohertrages für die bauliche Unterhaltung zc. t'des Rußungs⸗ Abzug gebracht werden müsse, auf 4 vom ö”“ it vstons dei. wertbes festgesetzt ist. Die wünschenswerthe Uebereinf n gweise der Arten von Steuern, von denen die Gebäudesteuer vgswanfe den ‚den städtischen, die Steuer von den Liegenschaften vrss ge⸗ ländlichen Grundbesitz trifft, wird somit durch den in. nnn 8 Fen brachten Satz, 8 vom Hundert des Neinermages, errticht nn nisfion ein Theil derjenigen Bedenken erlebigt, welche in der gegen die getrennte Behandlung beider en 5 den Re⸗ —ꝙDie jetzt in Hebung stehenden Grundsteuern bsr G liten Ermittelungen zufolge und nach vielleicht zu scharf gegriffenen Berech⸗ durchschnittlich etwa 7—8. vom Hun⸗ Anspruch. Welcher

ehenden G.. Fhs echednicen wirken möchte,

saltaten der bisber angeste

einer biernach aufgestellten, nung im ganzen 8tetsg eic va gbgn dert des Reinertrages des Grund und Bodei 1— 28% eeattz diesen Ermittelungen im Allgemeinen auch beigelegt werden mas t ch doch als erwiesen angenommen wer⸗ mag, soviel wird danach doch

6 von der Kommission des Abgeord⸗

den können und dies ist auch 1 1 so 8 aA. die Provinzen Rheinland netenhauses anerkannt worden daß P 18 beach h

u5 zestfale chftbesteuerten gehören, und Westfalen zu den höchflbesteuerten g. 188 die venavg aer in Wirklichkeit den Betrag fotx; S.- Rieinertrags der Grundstuüͤcke keinenfalls übersteigt. 2 d,0 bchg.

eimerfeiis nicht zu desorgen, daß die Stnakstasse ieee deer Soll nach

be PFrovinzen de egenwärtigen Grundsten 1 rovinzen an dem gege T.Feiden wird, wenn eine F. bichmäßi Steuer an di Prozentsatze aufzuerlegende gleichmäßige Sieue Sdtelle 2- sö8t bestehenden verschiedenartigen Grundsteuern tritt, so

wird andererseits auch nicht behauptet werden können, ne solche Een zu hoch sei und den Grundbesitz zu⸗ sehr belaste. Bei

elben durchweg ein ungleich höherer Theil des Keinertrag Uben bhue in Anspruch genommen. In Sesesige. ü be pe; für die Rustikal⸗Grundstücke auf 34 pCt., für die Rittergü⸗t 8 2 28 ½⅛ pCt., für die geistlichen, Stiftsgüter u. s. w. 9 2 g pCt. des Reinertrages festgestellt worden. Durch die Gesetzgebung in dem ehemaligen Königreich Westfalen 8 ber 88 heute in den, dem letzteren angehörig gewesenen 2. 88 er 9 preußischen Staats v. 8. 8 dehe-b tes Reinertrages, d. h. auf 20 pCt. festgesetzt. Eben iden I.cheeenc wehhes vom 30. Mai 1820 destimmt, -A. Grundsteuer in denjenigen Landestheilen, in b 15 Jahre 1789 neu eingeführt oder erhöht worden, den 18 S des Reinertrages der Grundstücke nicht übersteigen lob . g 8.52 daß die zur Veräußerung kommenden Domainen⸗ und For afne stücke mit der landüblichen Grundsteuer, jedoch in ke

d. h. 16 vom Hundert zu belegen seien. Dieser Satz also wurde damals als derjenige betrachtet, welcher bei der im Eingange des Abgabengesetzes vorbehaltenen Revision der gesammten Grundsteuern allgemeine Gültigkeit erlangen follte, und hiater ihm bleibt der setzt in Vorschlag gebrachte Satz um mehr als die Hälfte zurück. weres jetzt ½ vom Hundert des Reinertrages sämmtlicher Grundstücke der Monarchie dieselbe Summe gewähren, zu deren Aufbringung bei der Einführung der jetzt bestehenden Grundsteuern ein ungleich höherer Bruchtheil des Reinertrages erforderlich war, so giebt dies nur einen neuen Belag für die durch vielfältige anderweite Zeug⸗ nisse begründete Wahrnehmung, daß der Ertragswerth des Grund und Bodens seit jener Zeit sehr erheblich gestiegen, die un⸗ verändert gebliebene Grundsteuer mithin einen viel geringeren Theil des Meinertrages in Anspruch nimmt, als früherhin. Um so weniger wird eine iegendwie drückende Belastung befuͤrchtet werden dürfen, wenn jetzt durch Anwendung des Steuersatzes von 8 vom Hundert des Reinertrages des Grund und Bodens der Gesammtbetrag der Grundsteuer in Etkwas erhöht werden soll. In welchem Maße diese Erhöhung wirklich hervortreten wird, läßt sich bei der Un⸗ sicherheit der Unterlagen, nach welchen das Verhältniß der Grund⸗ steuer zum Ertrage des Grund und Bodens in den einzelnen Pro⸗ vinzen seither nur hat ermittelt werden können, mit Sicherheit nicht übersehen. Nach Maßgabe der bisherigen Ermittelungen würde, wie die in den Motiven zum vorjährigen Gesetz⸗Entwurf Seite 29 enthaltene Berechnung ergiebt, auf einen Mehrbetrag von etwa 850,000 Thlr. für sdie Staatskasse gerechnet werden können, also immerhin nur auf einen Betrag, welcher im Verhältniß zu dem gegenwärtigen, fortdauernd steigenden Werth des Eigenthums nicht erheblich ins Gewicht fallen kann, auch im Hinblick auf die Beträge, mit welchen der Grundbesitz in anderen größeren Staaten zur Beisteuer für allgemeine Stagiszwecke her⸗ angezogen wird, nur mäaͤßig erscheint. In „Oesterreich, wo zur Zeit mit der Aufstelung eines auf Einzel⸗Vermessung und Abschäͤtzung begründeten Katasters vorgegangen wird, ist die Grundsteuer überall, wo die Steuer⸗Erhebung nach dem neuen Kataster eingeführt wird, und dies ist in einem großen Theile der deutschen Kronlande bereits geschehen, auf 16 vom Hundert des Katastral⸗Reinertrages festgesetzt worden. Wo dieser Satz nicht in Anwendung kommt, find die alten Steuersummen, welche nur nach den Ergebnissen des neuen Katasters vertheilt 292 den, zwar unveraändert beibehalten worden, jedoch nur, b sie einen ebenso hohen, wenn nicht höheren Theil de Reinertrages (als 16 vom Hundert) in Anspruch 8en In Frankreich soll der gesetzlichen Annahme zufolge die u“ 20 pCt. des Reinertrages der Grundstücke betragen; dieselbe obgleich in ihrem Gesammt⸗Ertrage

erreicht jedoch gegenwärtig, 1 S. 280 WMeilli Franes, etwa “, der gesammten Staats⸗Einnahme) (280 Millionen Fra zn vselleicht kaum die Halfte des

in neuerer Zeit erheblich gestiegen, 1 8 1 Fehele ochn Satzes, während sie immer noch über den 8 dem vorliegenden Entwurf in Vorschlag gebrachten Fes shaigew ausgeht. Daß in England die Grundsteuer für eine ablo 18 Grundrente erklärt worden ist, wird von den Gegnern jeder 28 steuerung des Grund und Bodens nicht selten als ein v 2. wüͤrdiges Beispiel aufgestellt, während diese Maßregel h2-. em übereinstimmenden Urtheile der neueren natisnal⸗ ve e Schriftsteller Englands als ein nur durch augenblickliche Bedrängniß erklärlicher schwerer Mißgriff zu betrachten 5 9e. in England findet eine bei weitem böhere Belastung des G ees-ean; Bodens zu öffentlichen Zwecken statt, als für den 4N jetzt vorgeschlagen wird. Abgesehen davon, daß die Grun vn. Ablösung schon seit dreißig Jahren einen sehr fe. vee- Fortg 19 gehabt hat und noch jetzt drei Fünftel der alten 2 .Hhe Hebung stehen, durch welche die Grundstüͤcke mit etwa 5 bi ei. Hundert des Reinertrages belastet werden, ruhen die Abgaben 2 Gemeinden, Kirchspiele und Grafschaften, die dort zur bns großen Theiles solcher Ausgaben dienen, welche bei 88 8 e Staatskasse angewiesen sind, ganz überwiegend 28 den Boden, von dessen Ertrag sie jedenfalls mehr als 15 vom H 5 18 nehmen. in Ahgler s. Fale des §. 3 des Gesetz⸗ Entwurfs zu 1., so 8. sich nicht auf den Besteuerungs Maßstab bezieht, b durch die Betrachtung, daß der Reinertrag Se. Feststellung der Provinzial⸗ Grundsteuer⸗Kontingente 2 eimitteln ist, daß einestheils die bedeutenden Se vneils 8 vollständigen Katastrirung vermieden werden Se . vn 8* ni ö“ 8 Heeasn di 99 n. a etekurg lich feent Fescge etze seretee Beachtung der wesentlichen vorzunehmen sei, nur unter Hesgfättiger 8 ——— Verschiedenheiten, welche in Bezug auf a 8 Snv 2vvd den und auf dessen Reinertrag unmittelbar 5 8„ eee Verhältnifse in den verschiedenen Landesthei en der oer .e mäßig bestimmt werden kann. Es werden sich die hierzu 1 d enenmeduazen am Angemessensten dadurch 1 daß zunäͤchst die bestehenden Individual⸗Grundsteuer⸗

niedriger als mit dem sechsten Theil des Reinertrages,

nisse, welche jetzt im höchsten Grade ungeordnet liegen