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8 öchster Verordnung vom 28. Mai 1859 ist die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai b. J. betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair⸗ und der Marine⸗Verwaltung (Gesetz⸗Sammlung Seite 242) Allerhöchst ge⸗ nehmigten Staats „Anleihe von 30 Millionen Thalern der Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden übertragen, weil das gedachte Gesetz, um der Staats⸗Regierung bei Aufnahme der Anleihe möglichst freie Hand zu lassen, eine Bestimmung darüber nicht getroffen hatte, und die Verwaltung neuer Staats⸗Anleihen der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden nach §. 5 des Gesetzes vom 24. Februar 1850, betveffend die Verwaltung des Staatsschuldenwefens und Bildung einer Staatsschulden⸗Kommission, nur in dem Falle obliegt, wenn ihr dieselben durch ein Gesetz zur Verzinsung und Tilgung überwiesen werden. Die zutreffende Anordnung konnte aber bis zum Wiederzusammentritt des Landtages nicht aufgeschoben werden, weil die Mitwirkung der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden so⸗ fort in Anspruch genommen werden mußte, und es, abgesehen hier⸗ von, zur Erlangung möglichst günstiger Bedingungen bei Aufnahme der Anleihe erforderlich war, den Gläubigern von vornherein die⸗ jenige Garantie zu gewähren, welche in der Ueberweisung einer Staats⸗Anleihe an die gedachte Behörde zur Verzinsung und Til⸗ gung liegt. Die Staatsregierung machte demnach von der im Art. 63 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 enthal⸗ tenen Bestimmung Gebrauch, und es wurde die oben er⸗ wähnte Verordnung erlassen, welche jetzt dem Landtage zur verfassungsmäßigen nachträglichen Genehmigung vorgelegt ist.
In ihren einzelnen Bestimmungen hinsichtlich der mit der Verwal⸗ tung der Anleihe beauftragten Behörde, hinsichtlich der Abführung der Mittel zur Verzinsung und Tilgung der Anleibe, hinsichtlich der Verzährung der Zinsen und hinsichtlich des Verfahrens Behufs die Verordnung denjenigen welche fuͤr die Verwaltung
der Tilgung der Anleihe schließt sich gesetzlichen Vorschriften überall an, anderer Staatsanleihen erlassen sind.
— In Gemaßbeit der Verabredung im Artikel 33 des Ver⸗ trages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins vom 4. April 1853 sind Bevollmächtigte der Zollvereins⸗Regierungen im verflossenen Jahre zum Zweck gemeisamer Berathung zu⸗ sammengetreten. Zu den Aufgaben der Konferenz gehörte unter Andern die Reviston des Vereins⸗Zolltarifs, deren Ergebniß in der provisorischen Verordnung wegen Abänderung des 15 ist auch virsmar utor gelungen, Rehteken“ chn derbeFupptgae 8 Sigatsrehfeang 111“*“
nträgen allseitig Eingang zu verschaffe CCCEEI1’en mäßigung der Eingangszölle für Lisen, Weaschtnen ker e Papier, für das zum Verwebe isen, Maschinen, Reis und
Ie. eben bestimmte ein⸗ und zweifach
färbte Wollengarn, ferner auf Aufheb zweifache ge⸗ 2 der Durchgangsabgabe
und der durch die Stelle derf geheng gangsabgaben find an dem Widerspruche “ E1. scheitert. Eben so hat der Antrag zuf 1“ 32 Eingangszolles für den zum Verbrauch 5
8 “ eingehenden schen Rohzucker in Verbindung mit dem Gewäh⸗
rung einer Ausfuhr⸗Vergütung für e 8. . M. — 5 xportirten Rübenzucke
8 3 heils in Zollbefreiungen und Zollerleichte⸗ rungen für einzelne Gegenstände S Zollerleichte⸗ Fe genft zum häaäuslichen und Gewerbe⸗ Ceeeenth. ee in Berichtigungen und EC““ öö.“ des Tarifs. Da die vereinbarten Tarif⸗ und der dem 1. Januar d. J. in Kraft treten sollten 1823 “ n5. 88 bn Zollgesetzes vom 23. Januar mt schen vorher — also späaͤtestens 5
el enige Tage vor die Zeit. ereae de Eingong” hesnasen Zel e festgestelt worden find, so hat sich die Stäats⸗ “ diesmal in der Nothwendigkeit befunden, diese Tarif⸗ “ 1 vorherige Zustimmung der Landesvertretung im es 882 Stg⸗ zu verkünden. Sobald diese erlangt sein wird Fnaße B2 “ mit Rücksicht darauf, daß seit dem Geseg⸗Sammlin est Allerhöchsten Orts vollzogenen und durch die Zolltarifs egg. zur öffentlichen Kunde gebrachten vollständigen “ 88 1847 und 1848 mehrfache Abände⸗ zweckmäßig und daß es aus mehrfachen Gründen
erscheint, die gegenwärtig eint, d 3 g in verschiedenen g zerstreut enthaltenen einzelnen “ neEre n nse
Ganzen, also zu einem vollf
2 staͤndigen Zolltarif i r 8
Lennge znsammenzufossen, so wie in Berüicsihrgdege 5 srigsr
bolaa an jaeseS ds. ge Etce laut gewordenen Wünsche einen ö“ erfassungsmäßigen Beschlußnahme
3 vorzulegen.
— Der Entwurf eines Gesetzes 8 esetzes wegen anderweitiger Einri des Amts⸗ und Zeitungs⸗Cautionswesens, veeernn
wieder dem Landt ge vorgelegt worden, schließt sich im Wesent⸗
indi⸗
de FFop. ijo Rorh ar ; n Gewerken die eigene Verwaltung ihres Eigen
1“ 1.““ “ 1 uu“ lichen denjenigen Bestimmungen üb rall an, welche in verfloffenen Sitzung die Zuftimmung beider Häuser des Land⸗ tags erlangt haben. Nur in zwei Beziehungen weicht er von denselben ab. Einmal insofern, als der Zeupunkt, von welchem ab das Gesetz in Kraft treten soll, in dem gegenwäͤrtigen Entwurfe nicht angegeben, sondern einer Königlichen Verordnung vorbehalten ist, sodann darin, daß für die Verstärkung des Cautions⸗ Devpofitums, soweit solche zur Rückzahlung aller in haarem Gelde beflellten Cautionen erforderlich wiry, in anderer Art als durch Verwendung eines Theils der Zinsen des⸗ Cautions⸗Depositums gesorgt ist. Die Erfahrung hat nämlich im verflossenen Jahre gezeigt, daß es nicht wohl angänglich ist, den zur Aus⸗ führung eines Gesetzes, wie das vorliegende, geeigneten Zeitpunkt lange vorher zu bestimmen. Die Bestände des Cautions⸗ Depesitums sind in Effekten angelegt, welche Behufs der Rück⸗ zahlung der in baarem Gelde bestellten, allmälig zur Erledigung kommenden Cautionen versilbert werden müssen. Es ist demgach wünschenswerth, mit der Ausführung des Gesetzes zu einer Zeit vorzugehen, welche für Effektenverkäufe nicht ungünstig ist, und es erscheint mithin zweckmäßig, die Pestimmung dieses Zeitpunktes einer Königlichen Verordnung vorzubehalten, und dadurch eine den Verhält⸗ nissen entsprechende Wahl desselben möglich zu machen. Was den zweiten Punkt betrifft, so übersteigt die Cautionsschuld den Werth der zum Cautions⸗Depositum gehörigen Effekten um etwa 800,000 Thaler. Um die Differenz zwischen der Cautionsschuld und dem Cautions⸗Depositum auszugleichen, sollten nach dem früheren Gesetz⸗ Entwurfe die Zinsen des Cautions⸗Depositums diesem größtentbeils weiter zugeschlagen werden. Ein solches Verfahren ist gegenwärtig. nicht mehr ausführbar, nachdem durch das Gesetz vom 21. Mai v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 243) über die Zinsen des Cautions⸗ Depositums anderweitig verfügt ist. Es ist daher in dem jetzt vor⸗ liegenden Gesetz⸗Entwurfe der Vorschlag gemacht, den zur Zeit der Ausführung des Gesetzes im Staatshaushalts⸗Etat ausgebrachten Betrag der Cautions⸗Zinsen in demselben einstweilen festzuhalten, und die davon in Folge der Rückzahlung der in baarem Gelde be⸗ stelten Cautionen zu ersparenden Summen dem Cqutions⸗Depofitum so lange zuzuführen, bis dasselbe die Cautionsschuld decken wird.ü
— In Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des gemeinen deutschen Bergrechts haben die im preußischen Staatsgebiete gelten⸗ den Berg⸗Ordnungen den Privat⸗Bergbau nicht blos unter die 8 S. 8 3 8 8 Berhwefts,Betilehes, una-pfe hührung des
en⸗Haust ine so weitgreifende Einwirk orbeh daß die Verwaltung des Bergwerks⸗Ei e
“ erks⸗Eigenthums beim Erschei des Allgemeinen Landrechts 1 1Sn e enen
8 chls einer nur berat Mitwir⸗
yrt wurde. — Diese theils auf volkswirthschaftli eils das gen Landrecht in den §§F. 82 und folgende, Thei Titel 16 im Wesentlichen fest folgende, Theil II ehalten, indem es bestimmte, daß die Benutzung des h 1“ estimmte, daß Aufsicht und Direction des B Lugerte Esgenehums ünter der trectio Bergamts erfolgen und dieses di liehenen nur mit ihren Vorscheä 6 i s. . agen zu hören und sie bei Be⸗ schließung wichtiger Fersich eee 8 sie bei Be⸗ . htungen, welche mit erheblichen K. verbunden sind, zuzuziehen verpflichtet sein sollte. 11.. ruben⸗Haushalts in den Haͤnden der Bergbehörd — sch dahei der. Mitwirkung der gewerkschaftlichen 13** et Schichtmeister ꝛc. bediente, die von ihr auf den Vorsch! G dieses Verhänt g ene wurden. Eine nothwendige hönsegbens
8 Hältnisses war es denn auch, daß der betriebfü Behörde die Befugniß zur Annahme der den Sg ¹ G e der auf den Grub 8.n lichen Arbeiter, die Normirung i 8 8 1111“
“ g ihres Lohnes und i Fn 15 schon nach den Berg⸗Ordnungen, so auch 8ö 8 Allgemeinen Landrechts §. 307 und folg. zu 1“ 88 Laufe 8”b rechtlich bestehenden Verhältnisfe batten hwar im 15 H. “ Abänderungen erfahren,
BI FIPfg 26 est durch das Gesetz v Mai 1851, betreffend die Verhältnisse d stei kb vom 12. Mai
1 1 der Miteigenthümer ei Ber werks dadurch eine wesentliche Aender eeeeg. werkschaften eine, der Sache mehr h eingetreten, daß den Ge⸗
8 eine, der E rechende Verfassu ·
ige gehende Repräsentation 8g. welche es möglich gemacht hat, eine freiere 11.
zergwerksbetriebe eintreten zu lassen, und den Gewerkschoften di eigene Verwaltung zu übertragen. Von den früheren Beschränt te 2 der Gewerkschaften durch die Bergbehörbe ist b 888 3 felbe föoi Anf⸗ der Einfluß bestehen geblieben, den 28 8 je Verlegung und Ablegung der Bergleute * dieß gu ie Normirung ihres Lohnes ausübt. Allein auch st 18 dr Ditrlarn s aee
denen Berg⸗Distrikten allmälig verschied . ven. hane daß dis Gesezgezung im dgene . Fücttedenns⸗ .— it Ausnahme des Bergamtsbezirks Siegen
Unterhalt zu gewäͤhren.
auf die
wurden bis zur Einführung des Gesetzes über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerkes vom 12. Mai 1851 im Allge⸗ meinen sämmtliche beim Bergbau beschäͤftigte Arbeiter, soweit nicht für einzelne Landestheile abweichende Verordnungen bestanden, von den Revier⸗Beamten angenommen, verlegt und entlafsen. Dabei wurde den Knappschafts⸗Genossen ein unbedingtes Vorzugsrecht auf Beschäftigung vor den Bergarbeitern, welche noch nicht in die Knapbschaftsrolle eingetragen waren, eingeräumt und bei eintreten⸗ der Emschränkung des Grubenbetriebes die ersteren erst dann abge⸗ legt, wenn zuvor die letzteren sämmtlich aus der Arbeit entlassen waren. Außerdem achtete man darauf, daß nur so viele Bergleute in die Knappschaftsrolle eingeschrieben wurden, als in einer mittle⸗ ren Debits⸗Periode mindestens beschäftigt bleiben konnten, so daß der bevorrechtigten Arbeiter⸗Kategorie stets Arbeit und Verdienft erhalten blieb. — In Beziehung auf die Normirung des Lohnes der Arbeiter hatte sich das Verfahren im Wesentlichen dahin geregelt, daß nach vorheriger Anhörung der Gewerken für die verschiedenen Arbeiter⸗Klassen Normal⸗Lohnssätze festgestellt wurden, welche der, entweder unter direkter Mitwirkung der Berggeschworenen erfolgenden, oder mit ihrer Genehmigung durch die Gruben⸗ Beamten bewirkten Gedingeschließung zum Grunde gelegt wurden. Diese Normal⸗Lohnssätze wurden nach den jeweiligen Preisen der Lebensmittel so bemessen, daß ihr Betrag genügte, dem Bergmann Selbstredend ruhte auch die Dis⸗ ziplin uüber die Arbeiter ausschließlich in den Händen der Berg⸗ ehörde, in dem sie allein Disziplinar⸗Reglements erließ und ach Maßgabe derselben die von den Revier⸗Beamten selbst wahrgenommenen oder von den gewerkschaftlichen Gruben⸗ Beamten zur Anzeige gebrachten Disziplinar⸗Vergehen bestrafte. Schon bei den Berathungen, welche der Emanirung des Gesetzes vom 12. Mai 1851, betreffend die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, vorausgingen, wurde in Erwägung gezogen, in wie weit dies Verhaäͤltniß neben der Selbstverwaltung des Gruben⸗ betriebes und Haushaltes, deren Uebergang auf die Gruben⸗ Eigenthümer das Gesetz vorbereiten wollte, und die demnächst auf Grund der Ministerial⸗Instruckion vom 6. März 1852 that⸗ sächlich eingetreten ist, haltbar sein würde. Indessen erschien es im Interesse der Bergleute vorerst wünschenswerth die Folgen der Selbstverwaltung des Gruben⸗Eigenthums durch die Gewerken ab⸗ zuwarten, bevor den letzteren die Befugniß zur freien Vereinbarung des Dienstvertrages mit ihren Arbeitern eingeräumt würde, und es ließ deshalb das Gesetz vom 12. Mai 1851 den bisherigen Zu⸗ stand im Allgemeinen fortbestehen, indem es im §. 18. sub 4. bestimmte, daß die Vertreter der Gewerkschaften nur insoweit zur Annahme und Entlassung von Arbeitern besugt sein sollten, als diese nicht durch die Bergbehörde erfolge und daß bei der Nor⸗ mirung der Normal⸗Lohnssätze nur eine Mitwirkung Seitens der Gewerkschaften Statt haben solle. Demgemäß hat denn auch die Ausfuührungs⸗Instruction zu dem genannten Gesetze der Berg⸗ behörde das Recht zur Annahme und Entlassung von Verg⸗ Arbeitern, welche Knappschaft⸗Genossen sind, im . N. zu 4. vorbehalten und damst nur die An⸗ und Ablegung der übrigen Arbeiter den gewerkschaftlichen Gruben⸗ Be⸗ amten, unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes auf Arbeit für die Knappschafts⸗Genossen, zugestanden. ugleich beschränkte die Instruction auch die Einwirkung der Bergbehörde auf die Lohns⸗ regulirung, indem sie den gewerkschaftlichen Gruben⸗Beamten über⸗
ließ, auf Grund der alljährlich mit den Gruben⸗Eigenthüͤmern einer Einigung, durch die
vereinbarten, oder, im Mangel 3 Ober⸗Bergämter festgesetzten Normal⸗Lobhnsätze die Gedinge und Schichtlöhne mit den Arbeitetn selbst zu schließen und nur für den Fall der Nichteinigung zwischen den Gruben⸗ Beamten und Arbeitern über die Höhe der Gedinge die Entschei⸗ dung der Behörde vorbehielt. Diese im Geiste des Gesetzes vom 12. Mai 1851 nothwendigen Anordnungen hatten die gewichtige Folge, daß die Bergarbeiter alsbald in zwei, hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Stellung zu den gewerkschaftlichen Gruben⸗Beamten und zur Berg⸗Behörde ganz verschiedene Arbeiter⸗Kategorieen zerfielen. Die
eine Klasse bilden die nicht zu den Knappschafts⸗Vereinen gehörenden
Arbeiter, die nur auf gegenseitige Kündigung in die Dienste der Gruben⸗Gewerken treten, ihren Dienst daher verlassen können, so⸗ bald die Grubenarbeit ihren Wünschen nicht mehr entspricht, und namentlich, sobald auf einer anderen Grube mehr Lohn zu verdie⸗ nen ist. Die zweite Klasse bilden die Knappschafts⸗Genossen, die zwar von den Berg⸗Geschwornen den einzelnen Gruben zuge⸗ wiesen werden, dort aber von den gewerkschaftlichen Gruben⸗ Beamten ihren Arbeitsplatz angezeigt erhalten und auf demselben verbleiben müssen, mag er ihnen zusagen oder nicht; die ferner mit den von den Betriebsführern ihnen ausgesetzten Löhnen sich begnügen müssen, so lange diese nicht unter den Normal⸗ Lohnsatz sinken. — Der Unterschied zwischen beiden Ar⸗ beiter⸗Klassen trat insbesondere in Westfalen bei dem großen Aufschwunge, welchen der Bergbau alsbald nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 12. Mai 1851 nahm, bei
wurfes,
Heranziehung neuer Arbeitskräfte grell und sehr zum Nachtheile der durch die bisherige Einwirkung der Bergbehörde gebundenen Klasse hervor. Die gesteigerte Nachfrage nach Arbeitskräften, det Mangel an ausgebildeten Bergleuten machte es den freizügigen Bergleuten möglich, ihre Arbeitskraft nnter Benutzung dieser gün⸗ stigen Konjunktur zu hohen Preisen zu verwerthen, den Arbeits⸗ Verdienst bis zum doppelten der Normal⸗Lohnsätze zu steigern. — Außerdem erfreuten sich diese Arbeiter des Vorzugs, eine, wegen zu großer Entfernung von ihrem Wohnorte, wegen unangenehmen Ver⸗ hältnisses zu den Grubenbeamten, oder wegen beschwerlicher Arbeit, böser Wetter, nasser Schaͤchte, schlechter Fahrten ꝛc. ihnen lästige Grube verlassen und mit einer ihnen besser konvenirenden wechseln zu können, wozu sich bei dem Mangel an Arbeitern stets leicht Gele⸗ genheit fand. Neben diesen freizügigen Arbeitern, deren Anzahl rasch der Zahl der eingeschriebenen Knappschafts⸗Genossen gleich kam, fanden letztere sich bald beengt, indem es ihnen versagt blieb, durch beliebigen Wechsel der Arbeitsstätte gleichen ökonomischen Vor
theil von ihrer Geschicklicheit und ihrem Fleiße zu ziehen und sie außerdem nach den bestehenden Vorschriften sich gezwungen sahen, auf einer ihren persönlichen Wünschen nicht entsprechenden Grube auszuharren, so lange sie nicht dem Revier⸗Beamten triftige Gründe für den Wunsch einer Verlegung nachweisen konnten, oder letztere nicht ohne Nachtheil für den Grubenbetrieb zu bewirken war. Wenngleich bei der Ausführung der bestehenden Vorschriften die möglichste Ruͤcksicht auf die perfönlichen Wunsche und die ökonod⸗ mischen Interessen der Knappschafts⸗Genossen genommen wurde, so blieben doch Beschwerden über Verweigerung des Abkehrscheines
dessen Forderung meist aus dem Wünsche hervorging, auf anderen Gruben höheren Lohn zu erzielen, nicht aus, und da diese vielfach keine Berücksichtigung finden konnten, so bildete sich almälig unter den Knappschaft⸗Genossen eine merlliche Un⸗ zufriedenheit über ihre Lage; auch weigerten sich junge Bergleute deshalb nicht selten, sich in die bevorrechtigte Klasse der Bergarbeiter aufnehmen zu lassen, indem das Vorzugsrecht auf Arbeit bei dem fortdauernden Mangel an Arbeitskräften nicht mit Unrecht als rei
imaginär angesehen und nur die mit dem Vorrechte verbundenen Beschränkungen in freier Bewegung empfindlich wurden. Die Miß⸗ stimmung, welche sich hicrüber vielfach zu erkennen gab, mußte wiederholt zur Erwägung der Frage auffordern, ob nicht gegen
wärtig der Zeitpunkt gekommen sei, jede Einwirkung der Staats⸗ behörden auf die Annahme und Entlassung der Bergarbeiter, so wie auf die damit in innigem Zusammenhange stehende Lohns⸗Reguli⸗ rung und Gedingeschließung aufzugeben, und die reifliche Abwägun
der dafur und dawiber sprechenden Gruünde hat zur Hejuhung virse
Frage und zu der Vorlage eines Gesetz⸗Entwurfs an den Landta
geführt, welcher die Freizuüͤgigkeit der Bergleute einführt, die bi⸗ berige Mitwirkung der Bergbehörde bei der Lohns⸗Regulirun
hebt, außerdem aber einige allgemeine die Rechisverhältnisse der Bergwerks⸗Eigenthümer und der Arbeiter betreffende und sichernde
Bestimmungen enthaͤlt.
— In die Kommission des Abgeordnetenbauses zut Vor berathung des Gesetz⸗Entwurfes, die Berg⸗ un Hütten⸗Arbeiter betreffend, sind gewaͤhlt die Abgeordneten: Harkort, Vorsitzender. v. Beughem, Stellvertreter des Vorsitzenden. Karsten, Schriftführer. Natorp, Stellvertreter des Schriftführers. Herbertz. Buschmann. Pinder. Sello. Müller (Mansfeld) Goebbels. Strohn. Kreutz. Reusch. Overweg.
— In die Kommission zur Vorberathung des Gesetz⸗Ent betreffend die Aufhebung der Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinssatzes sind gewählt: Dr. Riedel, Vorfitzender. Keichensperger (Köln), Stellvertreter des Vorfitzenden. von Forckenbeck, Schriftführer. Krantz, Stellvertreter des Schriftführers. Schulz (Herford). Krause. Kantz. Jacob. Riebold. Bachem. Reichenheim. André.
von Blanckenburg von Sänger. Amecke. Reichensperger (Geldern). Diergardt. von dem Knesebeck.
Knoevenagel. Haebler. Balluseck. Der Entwurf der
Nassau. Wiesbaden, 18. Januar. neuen Gewerbe⸗Ordnung, welcher der Ständekammer aller Wahr⸗ scheinlichkeit nach waͤhrend der näͤchsten Diät vorgelegt wird, ist bereits gegen Ende der vorigen Woche dem Staatsminifterium unterbreitet, um jetzt bei diesem die letzte Prüͤfnng zu besteben. — Die Nr. 2 des „Verordnungsblattes“ enthält das neue mit Zu⸗ stimmung der Landstände erlassene Gesetz, die Bestrafung der Forst⸗, Jagd⸗ und Fischereivergehen betreffend. Das Forststräfgeset vom
₰½
8. Oktober 1849 wird domit aufgehoben Oesterreich. Verona, 18. Januar. die K mmission zur egelung der Gränzen zwischen Sardinien und Oesterreich hat ihre Sitzungen begonnen. Den österreichischen Gränzwächtern sind Soldaten der Armee beigegeben worden, um sie gegen die Angriffe der Italiener zu schützen. Großbritannien und Irland. London, 17. Januar.
8
dem folgeweise fortdauernd wachsenden Bedürfnisse zu
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Ihre Majeftät die Königin und der Prinz Gemahl besuchten