1860 / 21 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Grotze Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Aka⸗ demie⸗Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslandes. 1860.

1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet Und am 1. November geschlossen; waͤhrend dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von

10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöͤffnet sein.

2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Befitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch

1. derselben für diese Ausstellung zweifelhaft

sein darf.

3) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der

Akademie eingegangen sein, um in das zu druckende Ver⸗ zeichniß aufgenommen zu werden und außer Namen und Wohnort des Kuünstlers die Anzahl und Kunstgattung der

einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten

Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunst⸗ werk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulaässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind⸗ lich sind.

Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der ange⸗ meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das

gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die

Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.

5) Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. August d. J., bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleich⸗ lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs⸗Beschei⸗ nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden.

Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berück⸗ sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten spaͤter eintreffen⸗

Seeee⸗ o— 8 Zur Seutmctrett des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle

mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechse⸗ lung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Ruckseite des Bildes kurz angegeben werden.

7) Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musskalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur

Ausstellung zugelassen.

8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand

einen ausgestellten Gegenstand zurüͤckerhalten.

9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu

wädlende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, fuͤr die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade⸗

10) . en Transportkosten übernimmt die Akademie nur fuüͤr Arbeiten ibrer Mitglieder. Kunstwerke von schwerem

Gewicht aus der Ferne duͤrfen auch von diesen nur nach

vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur

Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben

die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die

Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen

nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen tönnen

82 a der 8..Snn werden, so wie auch die nrahmung von Bildern, Kupfersti .9* 8 .

9) 888 ran Le. h. ee9z pferstichen 1 von den Einsen b egen Beschädigung der Gegenstände waͤhrend .

und Rücktransports kann die Akademie Ses⸗ in 8 e—

genommen werden. Unangemeldete Send eröffnet zurückgewiesen. gemeldete S ungen werden un

Berlin, den 23. Januar 1860.

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Königliche Akademie der Künste.

Feubteste gegen, Rückgabe der ihnen erxtheilten Empfangscheine ober

escheide in Empfang zu nehmen. Se ergeht 8”' weöenggen Personen, welche noch Kaßfen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 befitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der ö95 der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur

Ersatzleistung einzureichen. Fsedes. 8 Berlin, den 1. Dezember 1859.

Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Ratan. Gamet. Guenther.

1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, die Sculpturen⸗Galerie, das Antiquarium

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im vorderen Museengebäude; 1 die Sammlung der Gyps⸗Abgülsse, 8 die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Blauwerken, Denkmälern u. s. w., 8 die Sammlung der kleineren Kunftwerke des Mittelalters und ddeer neueren Zeit. die Sammlung fuͤr Völkerkunde, 8

ie Sammlung der nordischen Alterthümer,

die Sammlung der ägyptischen Alterthümer

im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr. 88

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗ Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ b heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Zutritt dazu während der unter 1. angegebenen Stunden gegen 8 t. G nther. Vorzeigung der Copir⸗Karten oder vorgängige Eintragung in das 8 Naton. Ggamef. Pyt 8 am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an 8 diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt.

4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Mini⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Rufeen⸗Gebäude ist fuͤr den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend, ist der Besuch die⸗ ser Abtheilung Zusschlioßlich denjenigen Einheimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, shröftg⸗ und Himmelfahrtstage sind die Koͤniglichen Museen ge⸗

6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Gefcent 5 3 Berlin, den 1. Oktober 1859.

er General⸗Direktor der Königlichen Museen.

Bekanntmachung vom 16. Januar 1860 be⸗ treffend die Tilgung von Danziger Obligationen

und Schuld⸗Anerkenntnissen. 8 den in Gemäßheit der Allerhöͤchsten Verordnung vom 24. April 1821 (Gesetz⸗Sammlung Seite 82) gebildeten Tilgungs⸗ 1 fonds der Schulden des ehemaligen Freistaats Danzig aus der Zeit vom 13. Juli 1807 bis 1. März 1814 sind in Folge 8 n vom 11. Juni 1857 und 23. Januar

unserer Bekanntmachungen . in 1858 im Jahre 1859 412 Thlr. 16 Sgr. in verlfizirten Sengg

ationen und Schuld⸗Anerkenntnissen eingelöst, Söftergnne na bewirkter Löschung in den Stammbuüchern und ge⸗ böoͤriger Cassation der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt

worden, um durch den dortigen Magistrat öffentlich vernichtet zu

werden. 8 Berlin, den 16. Januar 1860. 8

8

Durch

rli önigli . Prinz⸗

8 erlin, 24. Januor. Se. Königliche Hoheit der P z.

Iöö“ im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnadigst geruht: Dem ordentlichen Professor der Rechte an der zu Berlin, Dr. Gneist, die Erlaubniß zur ö von de Herzogs zu Sachsen⸗Koburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen silbernen Kreuzes vom Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Orden zu ertheilen 11 u.““

Nichtamtliches⸗

Berlin, 24. Januar. Se. Köͤnigliche Hoheit

im Laufe des heutigen Vormittags t nahmen im Lauf h gen aa⸗grasahs

der Prinz⸗Regen 1 ie Vorträge des Ministers von Auerswald, de 1t 3 L.“ Manteuffel, vf Fech e. pon Zedli tgegen und empfingen den Konfistorial⸗ 7. L“ Gfettin. Der Professor Dr. Dieterici hatte die Ehre Allerhöchstdemselben die Orden seines verstorbenen Vaters zu⸗ überreichen. ““ 18 1“ z. 12 des etreffend die Einführung eine Nach §. 12 des Gesetzes, betreffend die .16 allgen azͤvandesgewichts, vom 17. Mai 1856 Fenäfgshe führung desselben in den H 2 2eed3 s as8 8 . aaae gesce Verordnung vorbehalten. Bei dieser Be⸗ mung ei wesen, daß bei der, von dem Königreiche Irtt Lage dieser Landestheile, und bei .“ durch herbeigeführten vielfachen Verkehr zwischen den güst⸗ seitigen Landesangehörigen, es nicht angemessen erscheinen dees das neue Gewicht daselbst einzuführen, bevor die Königli württembergische 1 scht⸗Systems entschlossen habe. Es ist abe 8 1““ worden, daß nach Eintritt dieses der Einführung des Gesetzes in unveränderter Gestalt nichts 88 gegenstehen werde. Durch ein Gesetz vom 28. Januar 8 und eine Verordnung von demselben Tage, betreffend die mc führung des allgemeinen Landesgewichts, ist aber nun 58 fuͤr 2 Königreich Württemberg ein, mit dem preußischen Pfunde voll⸗ kommen identisches Pfund zur allein gültigen Einheit des württem⸗ bergischen Gewichts erklärt, jedoch, abweichend von der Untertheilung

5 jichen Pfundes, in 32 Loth, zu 4 Quentchen, zu 4 Richt⸗ vahen. ö16“*“ Dieselben Rücksichten, welche dazu ge⸗

Finanz⸗W

.1““

ekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betref⸗

end die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗

Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 100 S. 789).

Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103 S. 817). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen bo 8 April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. üng —— Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Bar⸗ lehns⸗Ka enscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praklufiv⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen Fehevetgt haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit de

stimmung zu setzen, mithin auch für die gedachten das bisherige

ur Einfübrung eines entsprechen⸗ Regzernag, ffsa⸗ m aber auch ferner

Anordnung für das Koͤnigreich Württemberg in Beziehung zu brin⸗ en, erfordern es, auch die materiellen Heühmanges in Ueberein⸗

ande, in welchen Gewichtssystem schon längst Gel⸗- tung hat, die Emtheilaag des Pfundes in 32 Lath, des Loths in 4 Baentchen, des Quentchens in 4 Richtpfennige anzunehmen, und zwar um so mehr, als in dem ebenfalls benachharten Großherzog⸗ thum Baden das Pfund in der Schwere des halben Kilogramm, übereinstimmend mit Wuͤrttemberg, in 32 Loth, zu 4 Quentchen, zu 4 Richtpfennigen eingetheilt ist. Es liegt aber alsdann der im §. 12 des Gesetzes vom 17. Mai 1856 vorgesehene Fall der Einführung dieses Gesetzes selbst nicht mehr vor; es handelt sich vielmehr um die Einführung wesentlich von demselben abweichender, also ganz neuer gesetzlicher Bestimmungen, was verfassungsmäßi auch den Erlaß eines neuen Gesetzes erfordert. Zu diesem Behufe ist dem Landtage ein Gesetzentwurf, betreffend die Einfuͤhrung des allgemeinen Landesgewichts in die Hohenzollernschen Lande, welcher im Wesentlichen, an die Anordnungen des Gesetzes vom 17. Mat 1856 sich anschließend, den oben angegebenen Gesichtspunkten Rech⸗ nung trägt, zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.

Königsberg, 23. Januar. Der Geheime Legations⸗ Rath Graf von Perponcher ist auf seiner Reise nach Petersburg, wo er bekanntlich Herrn von Bismarck⸗Schönhausen interimistisch ver⸗ treten wird, am Sonnabend hier eingetroffen und alsbald weiter

gereist. (Kön. Hart. Ztg.)

Hessen. Kassel, der „Hessischen Morgenzeitung“ lichen Obergerichts Kriminal⸗Senat du Antrag der Staatsbehörde auf Beschlagnahme der Nr. 52 dieses Blattes wegen einer darin enthaltenen ekanntmachung des Herrn Fr. Oetker, die Betheiligung an dem „Deutschen National⸗Verei zu Koburg“, betreffend, weil darin eine Uebertretung des §. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1854 nicht erfindlich sei unter Aufhebung des stadtgerichtlichen Dekrets vom 10. d. M., wodurch die Beschlagnahme der gedachten Nr. 52 erkannt worden zurück⸗

gewiesen ist. 1 Darmstadt, 22. Faabeg⸗ iger

1 Gesetzentwurf wegen gleichmäͤ esgehe Druck 8ege. B Finenzgeleh vom Nobe 1857 war mit den Ständen verabschiedet worden, daß im Laufe des Jah⸗ res 1858 die bestehende Gewerbesteuer⸗Gesetzgebung einer Reviston unterworfen werden solle. In Folge dessen wurde „na sorgfäͤlti⸗ ger Prüfung und Bearbeitung dieses schwierigen Gegen andes“ die Verordnung vom 16. Juli 1858 erlassen. Nun wird der Inhalt derselben mit wenigen für sachgemäß befundenen Abänderungen durch den Gesetzentwurf der Berathung und Beschlußnahme der Staͤnde hin⸗ geben. Die wesentlichen Grundlagen der Gesetzgebung vom Jahr 1827 werden festgehalten. Das Gewicht der Aenderungen liegt vorzugsweise in der Modification der Normen für die verhäͤlt⸗ nißmäßigen Zusätze, wodurch die größere Ausdehnung eines Ge⸗ werbebetriebes vollständiger bei der Steueranlage berücksichtigt wird, ohne jedoch den Grundsatz, die Steuer nach äußerlich erkenn⸗ baren Merkmalen des Geschaͤftsumfangs zu bemessen, zu verlassen. Als eine einflußreiche Abweichung ist außerdem, abgesehen von ein⸗ zelnen Aenderungen in der Classisication der Gewerbe, hervorzu⸗ heben, daß nicht mehr außerhalb der ersten Klasse überall der Nan der Orte für die Größe der Gewerbsteuercapitalien maßgeben fein, sondern in alen Klassen eine Tarisirung, unabhängig von jenem Rang, zulässig sein soll. Der Ertrag der Gewerbsteuer stieg in Folge der Verordnung vom Jahre 1858 um etwa 25 pCt. Die Vorlage betont, eine drückende Belastung der Gewerhtreibenden sei nicht zu befürchten, da ungeachtet der sehr ungünstigen Zeit⸗ umstaͤnde, in welche die veränderke Besteuerung gefallen sei, nur sehr wenige Beschwerden gegen sie vorgekommen seien.

Baden. Karlsruhe, 22. Januar. In der Sitzuss der Zweiten Kammer wurden sämmtliche K träge, namentlich auf Genehmigung der Einnahmen Betriebsverwaltung mit 9,797,116 Fl. 40 Kr., der A. 4,901,061 Fl. 20 Kr., der Einnahmen der Main⸗Neck 2 328,854 Fl. 13 Kr. und der Ausgaben mit 1, Kr., angenommen. Die Berechnung der 2* eine Verzinsung von mindestens fünf Prozent bei der Staatsbahn. 3 1

Belgien. Brüssel, 22. Januar. Das Nation zum der Antwerpener Festungswerke ist 88s Fim worden. Der Vollbetrag der Zeichnung delänft fch a 50 Miliouen. so daß nur je ein Fünfzchachen der 1 zummen ausge⸗ * gehen werden kann. Es werden die Zinsen nich nach Maßgabe des eingezahlten, Bamentkichen 4 Totalwerthe des gezeichneten Kaß ir n 88 das Papier auf eiwa 93 ½ stehen kommt, während d üie

uͤrttembergische

23. Januar. Die heutige Nummer bringt das Erkenntniß des Kurfürst⸗ vom 13. d. M., wodurch der

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1 ts 1 „den Zeitpunkt der Einführung des neuen Landesgewich Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer 8 sihe e, ze Attzen Landen zu dem Erl ß einer entsprechenden nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmal aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, öX“

Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs

werth der Aprozentigen Belgier angenblicklich 98

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