Alle post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen gestellung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers:
Wilhelms⸗Straße No. Z1.
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preis- Erhöhüng. IraveFseer.
b Eisenbahn-Actien. 9l. V
Gld.] 28f Münster-Hammer... Niederschles. Müärk. do. Prioritäts- do. Conv. Prioritäts- do. do. III. Serie do. IV. Serie Niederschl. Zweigb. do. (Stamm-) Prior. Obersechl. Litt. A n. C do. Litt. B. do. Prisr. Litt. A. do. do. Litt. B. do. do. Litt. D. do. do. Litt. E I5. I. Oppeln - Tarnowitzer Prinz Wilh. (St.-V.) do. Prior. 1. Serie do. do. II, Serie do. do. III. Serie [Kheinische... 1s do. (Stamm-) Prior. 3 ½1do. Prioritäts- Oblig. do. vom Staat gar,. Rhein-Nahe Khrt.-Crf.-Kr. Gdb. do. Prioritäts- do 6 II. Serie v„. III. Serie Stargard-Posen. do. Prioritäts- do. II. Emission do. III. do. Je“ do. Prier.-Oblig. do. III. Serie do. IV. Serie Wilb. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm-) Prior. do. do. do. do. Prioritäts- do. III. Emission 4
Br.
Gld. Aachen-Düsseldorf. 8 do. Prioritäts- do. II. Emission- ¹ do. III. Emission
Aachen-Mastrichter. do. Prioritäts- do. II. Emission Berg.-Märk. Lit. A. do. do. Lit. B. do. Prioritäts- 4¼ do. do. II. Serie
do. III. S. v. St. 3 ⅞ ˖gar. do. Düsseld.-Elbf. Pr.
do. do. II. Serie
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dito “ Hamburg..
AI . E111“; Faria 900 Fr. Wien, österr. Währ. 150 Fl.
dite 150 Fl. Augzburg südd. W. 100 Fl. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. uss 100 Thlr.... Petersburg 100 S. KR. Bremen 100 Th. G...
und Neumärk. 3 do.
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141 ⅞ Kur- 141 ½ do. 150 ⅔ 149 ⅔ 17 1 Pommersche ... ““ S — Posensche...... 74 ½
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Berlin-Hamburger.. do. Prioritäts- do. do. II. Em. Berlin-Potsd.-Magd. do. Prior.-Oblig. do. do. Litt. C. do. do. Litt. D. Berlin-Stettiner..... do. Prior.-Oblig. do. do. II. Serie do. do. III. Serie Bresl.-Schw.-Freib.ü Brieg-Neisse..... Cöh-Crefelder.... do. Prioritäts- Cöln-Mindener... do. Prior.-Oblig. do. do. II. Em. EEE11X“X“ do. do. III. Em.
b do. do. do. Sgr. do. do. IV. do. Sgr. Magdeb.-Halkerat... Magdeb.-Wittenb... Magdeb. Prioritäts-
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allein zuläfsige Form für Petitionen deren Beschluß⸗ und Berathung auf dem ordnungsmäßig convocirten Kreistage anerkennt, scueßen sich die Einzelbestimmungen auch lebiglich diesem Satze an. Der §F. 1 enthält die nähere Ausführung dieser Vorschrift und in den §H§. 2 und 3 sind Bestimmungen getroffen, um die Convocation des Kreistages in schleunigen Faͤllen und selbst dann zu ermög⸗ lichen, wenn entweder der Landrath auf diese Zusammenberufung 1““ Fr wenn es 92 um eine ee 1 1 über den Landrath selbst handelt. An diese Vorschriften schließt den Charakter als Commereien⸗Rath zu verleihen. isg der F. 4 und wenn er hestimmnk, daß es den its etet her 18 111“ Kreisversammlungen und diesen selbst in allen Fällen gestattet sein e6 W 8 1 soll, sich an die Allerhöchste Person Sr. Majestät des Königs und an die Behörden zu wenden, so wiederholt er einerseits, wie auch ausdrücklich im Eingange hervorgehoben ist, nur die allge⸗ meinen gesetzlichen Bestimmungen, und macht andererseits speziell darauf aufmerksam, daß er nur die formelle Seite der Sache hat normiren wollen. Aus diesem Grunde ist auf den vorgeschriebenen Gang, in welchem Gesuche und Anträge dieser Art sich zu bewegen haben, Bezug genommen, und aus diesem Grunde ist am Schlusse ausdrücklich wiederholt, daß es bei diesen Petitionen ꝛc. in Hinsicht — der Interschrift bei den vorher ertheilten Vorschriften lediglich zu bewenden hat, d. h. daß die Kreisversammlung als solche an die Bestimmung im §. 1 gebunden ist, während es den Mitgliedern des Kreistages freisteht, als Singuli, nicht im Namen des Kreis⸗ tages zu petitioniren. I Die materielle Entscheidung der Frage ist nicht minder ge setzlich geregelt. Die Kreise sind gesetzlich als Corporationen anerkannt, die Verhaͤltnisse und Rechte der Corporationen aber find nach §. 26, Titel 6, Thl. 2 A. L. R. nach den bei ihrer Einrichtung ge⸗ schlossenen Verträgen oder ertheilten Stiftungsbriefen, nach den Privilegien oder Konzessionen, welche sie erhalten haben, und end⸗ lich nach den von ihnen gefaßten und vom Staate genehmigten Be⸗
F
99 f Ee. Königliche Hoheit der Pr. ab. im Namen Sr. Maiestät des Köuigs, Allergnädigst sFeruht: Dem Professor Dr. Dove an der Univerfität zu Berlin, und
dem Kupferstecher, Professor Mandel zu Berlin, in Foͤlge der stattgehabten Wahl, den Orden pour le mérite für Wissenschaften
und Künste; so wie “ Dem Kaufmann Friedrich Adolpb Reimann zu Berlin
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Prinz⸗RMegent haben, die nahme
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Kentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersche . Posensche Preuseische ... . 8 Khein- und Westph. 9 ⅞˖ Sächsische (Schlesische
Pr. Bk. Anth Scheine
4 Friedrichsd'or. Gold-Kronen
Fonds-Sourse.
Freiwillige Anleihe 42 Staats-Anleihe von 1859. . Staats-Anleihen v. 1850, 1852, 1854, 1855, 1857, 1859 dito von 1856 dito von 1853.... Staats-Schuldscheine ... .. Prümien-Anl. v. 1855 à100 Th. Kur- u. Neum. Sechuldversehr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen. do. do Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.
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8 Ihre Konigliche Hoheit die Großherzogin Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin ist nach Ludwigslust abgereist.
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bei einem Feingehalte von 0,980 und darüber.... kel einem Feingehalte unter 0,980..
8 Ministerium des Innern.
Bescheid vom 19. Januar 1860 — betreffend die von den Kreisständen bei Petitionen zu beobach: vtAa tende Forhih.
Cirkular⸗Erlaß vom 17 April 1859. (Staats⸗Anzeiger r. 130
Notirungen.
F.
Oestr. Prm.-Anleihe.. do. n. 100 Fl. Loose 74 ½ Russ. Stiegl. 5. Anl.. 95 ⅜ do. do. 6. Anl..
Inländ. Fonds.
sHass.-Vereins-Bk.-Aet. 4 Danziger Privathank..
Ausländ. Fonds.
Braunschweiger Bank. Bremer Bank
Ausländ. Eisenb.- Stamm.- Aetien. Amsterdam-Rotterdam
Ew. ꝛc. und den übrigen Herren Unterzeichnern der Eingabe
Loebau-Zittan Ludwigshafen-Bexbach Mz. Ldwrgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger... Nordb. (Friedr. Wüh.) Oester. franz. Staatsbahn¹
11 12 8
9—
—
PpPosener „Berl. Hand.-Gesellsch.
Schles. Bank-Verein..
Königsberg. Privatbank - Magdeburger do. do.
Disc. Commandit-Anth.
Coburger Creditbank
Dessauer Credit......
Gothaer Privatb....
Darmstädter Bank ....
Genfer Greditbank. ... Geraer Bank.
Hannoversche Bank...
20½ 29
7 69 ½
55 ½ do. v. Rethschild Lot.
Polp. Pfandbr. in S.-R.
do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl.
do., Part. 500 Fl. ..
d. d. zꝛc. den 10ten v. M. erwiedere ich auf dieselbe ergebenst, daß die Verfügung des Herrn Ober⸗Präsidenten vom 10. August pr., durch welche die von des Prinz⸗BRegenten Königlicher Hoheit mir ohne besondere Allerhöchste Bestimmung über⸗ wiesene Immediat⸗Petition vom 23. Mai pr. aus dem
schlüssen zu beurtheilen. Die Stiftungs⸗Urkunden resp. Privilegien und Konzessionen fuür die Kreise sind die Kreisordnungen, in diesen aber ist überei stimmend der Wirkungskreis der Kreisversammlungen, als der Or⸗ gane der Kreise, ausdtücklich dahin fixirt, daß sie lediglich berufen
find, die Kreisverwaltung des Landraths in Kommunal⸗Angelegen⸗ heiten zu unterstützen und zu begleiten. Dieser Wirkungskreis hat zwar durch die Verordnungen vom
Jahre 1841 und 1842 eine nicht wesentliche Erweiterung erfahren.
ie Kreis⸗Versammlungen sind dadurch für berechtigt erklärt wor⸗ den, Ausgaben zu beschließen und die Kreiseingesessenen zu helasten, allein es ist auch hier die ursprüngliche in der Natur der Sache und den allgemeinen Gesetzen begründete Grenze festgehalten wor⸗ den, daß diese Beschluüͤsse sich nur auf den Kreis und die speziellen V Interessen desselben beschränken dürfen.
formellen Grunde als zur Berücksichtigung nicht geeignet bezeichnet wird, weil derselben ein nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 27. Januar 1830 gefaßter Kreistagsbeschluß 82 ⅞ N. Bad. do. 35 Fl... nicht zum Grunde lag, vollständig gerechtfertigt ist. Daß es, wie Fee; G . Ew. ꝛc. jetzt anführen, in der Absicht der Petenten gelegen habe, 48.] ’ siich nicht als Kreisstände, sondern als Einzelne zu geriren, war aus e — der Petition nicht zu entnehmen, da sich die Bittsteller in dieser “ 8 3 „die unterzeichneten Stände des N. Kreises“ genannt atten.
Fr. Wilh.) 50 ¼ à ½ gem. . Wenn Ew. ꝛc. wiederholt auf diese Angelegenheit zuruͤᷣck⸗ “ E“ kommen und die Ansicht, daß die Kreisstände wohl befugt seien,
Pommersch. Hittersch. B. 1 16 Leipziger Creditbank.
Luxemburger Bank...
Meininger Creditb..... Nerddentsche Bank... Oesterreich. Credit... Thüringer Bank. Weimar. Bank. Oesterreich. Metall. ... do. National-Anleihe
88 ½ 53 Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl.
usl. Prioritäts- — 69 Kurhess. Pr. Obl. 40 Th.
Actien. Fordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de TEst
do. Samb. et Meuse. Oester, franz. Staatsbahn
maqustrie-Letlen.
4 ½ 69 QHoerder Hüttenwerk. 7 Fabrik v. Eisenbahnbed. ¼ 68 ⅔ Dessauer Kontin. Gas. 5 88
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4 3 256
Aachen-Mastriechter 16 † a 17 1— achen- Mastriehter 16 ¾ 17 gem. Folgt schon hieraus, daß die Kreis⸗Versammlungen nicht be⸗
Staaisbahn 139 a 140 Magdeburg-W ittenberge 34 ½ a 34 ¼ gem. Nordbahn
gem. Discorto-Cemmandit- KAntheile 85 ½¼ à ¼ gem. Darmstädt. Bank 67 a J, a ½ gem.
Genfer Creditbank 30 ¾ a 30 gem. Oesterr. Gredlt 74 ½
a2 76 a 75 ½ gem. Oester. Metalliq. 53 ¼ a 54 gem. Oesterr. National-Anleihe 59 ¾ a 60 gem.
Bezlin, 24. Januar.
Die Börse war heute fest bei meist b schwachem Verkehr, nur österreichische Effekten wurd
in stei lebhaft d in steigender Richtung gehandelt. en lebhafter un
Eisenbahnen waren im Ganzen kest,
aber nur in Mainzern und einzelnen kleinen zeigte sich etwas mehr Preussische Fonds waren sehr fest, Anleihen, Pfand- und
Leben.
Rentenbriefe in gutem Verkehr. Wechsel waren sehr animirt.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗ (Rubolph Decker.)
Petitionen in Bezug auf das Cirkular⸗Reskript vom 17. April v. J. abzufassen, hauptsaͤchlich auf die Kabinets⸗Ordre vom 2 7sten Januar 1830 stützen, so bemerke ich ergebenst, daß dieses Gesetz weder in dem §. 4 noch in seinen sonstigen Bestimmungen einen Anhalt hierfür bietet. Z Fr Dieser Allerhöchste Erlaß regelt das kreisständische Petitions⸗ recht nicht nach seiner materiellen, sondern lediglich nach seiner formellen Seite. Er hat, wie in dem Eingange ausdrücklich hervorgehoben ist, ausschließlich den Zweck, den aus der Nichtbeachtung der Form entspringenden Miß⸗ brauch zu beseitigen, und indem er unter Bezugnahme auf die in gesetzlicher Kraft bestehenden Kreis⸗Ordnungen, als 161“ 1“ 1“ 8 -11“ 8
fugt find, allgemeine Angelegenheiten zu erörtern, so erxgiebt sich dies auch aus positiv gesetzlichen Bestimmungen. Fragen dieser Art waren nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 (G. S. S. 129) nur den Provinzialständen vorbehalten, und auch diesen nur so lange, als die allgemeinen Reichsstände nicht ins Leben gerufen waren. Durch die Gesetze vom 3. Februar 1847 und durch die Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 dat dieses Interimistikum sein Ende erreicht, und wie üder vor den vereinigten Landtag, so gehören jetzt legislatorische und allgemeine, die ganze Monarchie betreffende Fragen ausschlicz⸗ lich vor die Landesvertretung. Wenn hiernach die Kompetenz
der Provinzial⸗Landtage in dieser Beziehung gesetzlich erlassen ist, 8 8 “ u““
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