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vollzieher, der Forst⸗ und Feldhuͤter mit den porgenannten Justizbehörden,
porkofrei, sofern dieselben nicht im Interesse einer Privatperson abgelassen werden; wogegen Sendungen zwischen den genannten Justizbehörden einer⸗ seits, und Privatpersonen, Privatgesellschaften und nicht Königlichen Be⸗ hörden andererseits der Portozahlung unterliegen, sofern die Sendung nicht unzweifelhaft im ausschließlichen Interesse des Staats abgelassen worden ist, ein Interesse einer Privatperson u. s. w. mithin dabei nicht konkurrirt. 1188 h e.
Es sollen jedoch ohne Rückficht auf ein konkurrirendes Interesse einer Privatperson die zur Justiz⸗Offtzianten⸗Wittwenkasse fließenden Beträge bei ihrer Versendung zwischen den Justizbehörden und der Justiz⸗Offizian⸗ ten⸗Wittwenkasse in Berlin portofrei hefördert werden.
Zu den Sendungen, bei denen ein Privat⸗Interesse konkurrirt, und welche deshalb die Portofreiheit nicht genießen, gehören insbesondere:
1) Gesuche der Beamten in persönlichen Angelegenheiten, z. B. um Urlaub, Zulage, Beförderung u. s. w., und die darauf erlassenen Bescheide, so wie alle Sendungen zwischen Behörden und Privat⸗ perfonen wegen Anschaffung von Büreau⸗Utensilien, Büchern, Druck⸗
materialien zu Formularen u. s. w. für den Königlichen Dienst. 0 2) Sendungen,
welche durch das Verschulden eines Beamten herbei⸗
geführt werden, wohin insbesondere Strafverfügungen und alle
Monitorien gerechnet werden, welche dadurch nöthig geworden find,
daß der Beamte eine schon ergangene Erinnerung unbeachtet ge⸗ lassen hat.
3) Geldsendungen aus Königlichen Kassen an Beamte und Privat⸗Per⸗ sonen, oder von diesen an Königliche Kassen, soweit dabei der Grund⸗ satz in Anwendung kommen kann, daß die zu erhebenden oder zu zahlenden Beträge bei derjenigen Kasse in Empfang genommen oder
gezahlt werden müssen, auf welche die Zahlungs⸗Anweisung lautet (erste Receptur). Insbesondere dürfen Diäten, Besoldungsgelder
und Gebühren an Beamte oder Kommissarien nicht portofrei ab⸗
gesandt werden, vielmehr hat für dergleichen Sendungen der Empfänger das Porto zu zahlen, es sei denn, daß die Versendung durch dienstliche Anordnungen nothwendig geworden ist, welche den
Empfänger verhindern, die Beträge bei der betreffenden Kasse zu erheben.
4) Versendungen der Eheverkündigungen und der im Interesse der be⸗ theiligten Privatpersonen erfolgenden Sendungen in Civilstands⸗An⸗
gelegenheiten zwischen den Civilstands⸗Beamten.
II. Portofreiheit in Justiz⸗Partei⸗Sachen. A. in Strafsachen. In Strafsachen, insofern sie von Amts wegen verfolgt werden, sind
saͤmmtliche von den im §. 2 bezeichneten Justizbehörden abgehenden Er⸗
lasse und Aktensendungen portofrei. Dies gilt auch von den an Privat⸗ personen gerichteten Erlassen, sofern diese nicht in besonderem Interesse des Adressaten ergehen, und deshalb das Porto diesem und nicht der Staatskasse zur Last fällt.
Die Korrespondenz der Gerichtsvollzieher ist in Strafsachen nur dann portofrei, wenn sie an Koͤnigliche Gerichtsbehörden oder Beamte der Staats⸗ und Polizei⸗Anwaltschaft, die der Forst⸗ und Feldhüter nur dann, wenn sie an die vorgesetzten Behörden gerichtet ist.
Privatpersonen müssen auch in Strafsachen ihre Eingaben an die Justizbehörden frankiren. Dort ist das Porto für dergleichen Sendungen, wenn sie unfrankirt eingehen, wieder zu löschen, resp. zu erstatten, sobald von der auf der Adresse benannten Justizbehörde bescheinigt wird, daß die Sendung im ausschließlichen Interesse des Staats erfolgt ist.
Die Portofreiheit in Strafsachen bezieht sich übrigens nur auf Korre⸗ spondenz⸗ und Aktensendungen, doch soll auch die Versendung von Ueber⸗ führungsstücken (corpora delicti), selbst wenn fie in baarem Gelde oder in Paketen zum Gewicht von mehr als resp. 10 und 20 Pfd. (§. 8) bestehen, portofrei erfolgen. 1
§
B. in Angelegenheiten des Diszplinar⸗Raths der Advokat⸗Anwalte. Die amtliche Korrespondenz und Aktensendungen des Diszipl Raths der Advokat⸗Anwalte wird portofrei befördert. “ 8,
2 —
C. in Civil⸗Prozeßsachen.
In Civil⸗Prozeßsachen find alle Sendungen portopflichtig, doch soll
ausnahmsweise in Armen⸗Prozeßsachen und in Armen⸗Vormundschafts⸗
sachen Portofreiheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§§. 6 und
7) eintreten. . D. in Armen⸗Prozeßsachen. b 8 Die Portofreiheit in Armen⸗Prozeßsachen erstreckt sich: 1“
I. auf die Korrespondenz⸗ und Aktensendungen, welche in Angelegenheiten
einer Armenpartei von den Gerichten, und zwar von den Friedens⸗ gerichten, den Präfidenten oder den Sekretariaten (Gerxichtsschrei⸗ bereien), bei den übrigen Gerichten den Untersuchungsrichtern, oder 888 den Beamten der Staatsanwaltschaft abgesandt werden, un II. auf die Korrespondenz⸗ und Aktensendungen, welche in Armen⸗ Prozeßsachen a) zwischen den Armenparteien und den denselben im Armenrecht bestellten Advokat⸗Anwalten und Gerichtsvollziehern; b) zwischen diesen Advokat⸗Anwalten und Gerichtsvollziehern unter einander; ce) zwischen den den Armenparteien im Armenrechte bestellten Advokat⸗Anwalten in verschiedenen Instanzen, und d) zwischen den unter a. bis e. genannten Personen und den Ge⸗ “ richten (I.) oder den Beamten der Staatsanwaltschasfst verschickt werden. Z“ Rücksichtlich der hiernach portofrei zu befördernden Aktensendun⸗ gen gilt durchweg als Bedingung, daß dieselben einzeln das post⸗
inar⸗
zwangspflichtige Pgaketgewicht von nicht uͤbersteigen dürfen.
Die Portofreiheit in gerichtlichen Armensachen tritt ein, wenn eine Partei wirklich gerichtlich zum Armenrechte verstattet worden ist, und be⸗ schränkt sich auf die bezeichneten Sendungen, welche in Angelegenheiten der zum Armenrechte verstatteten Partei nöthig werden. Die Korrespon⸗ denz⸗ und Aktensendungen der Behörden in Betreff der Zulassung zum Armenrecht gehören zu den Justiz⸗Dienstsachen.
Die Portofreiheit in Frichtlesen Armensachen kann nur dann herück⸗ sichtigt werden, wenn die Sendung auf der Adreßseite mit dem schriftlichen Vermerk: 1“ „Gerichtliche Armensache“
versehen ist.
Den Sendungen, welche von den Gerichten oder den Beamten der
Staatsanwaltschaft (Nr. I.) abgesandt werden, tritt der Verschluß mit dem Amtssiegel hinzu.
Bei allen Sendungen, welche nicht von den Gerichten oder den Beamten der Staatsanwaltschaft ausgehen, müssen die Briefe offen oder unter Kreuz⸗ oder Streifband verschlossen aufgegeben werden und die Aktensendungen in der Art eingerichtet sein, daß sich der Gegenstand der Sendung als ein in der gerichtlichen Armensache verhandeltes Aktenstück erkennen läßt. Unter dem Vermerke der Portofreiheit müssen der Name und der Wohnort des Absenders angegeben sein.
Es soll jedoch auch bei diesen Sendungen der Verschluß der Briefe und Pakete unter der Bedingung gestattet sein, daß der Friedensrichter oder der Beamte der Staatsanwaltschaft nach vorgängiger Prüfung der Portofreiheit die von der Armenpartei, deren Abvokat⸗Anwalt oder Gerichts⸗
vollzieher abzusendenden Briefe oder Akten auf der Adresse mit dem hand⸗
schriftlichen Vermerk: „Gerichtliche Armensache“ versehen und mit dem Amtssiegel verschlossen hat.
E. in Armen⸗Vormundschaftssachen.
In Armen⸗Vormundschaftssachen sind die Korrespondenz⸗ und Akten⸗
sendungen zwischen den Gerichten oder Beamten der Staatsanwaltschaft unter sich oder zwischen diesen Behörden einerseits, und anderen Behörden und Privatpersonen, insbesondere den Vormündern andererseits portofrei,
sofern diese Sendungen im alleinigen Interesse des Bevormundeten erge⸗
hen, und unter dem Rubrum: . 1X“ „Gerichtliche Armensache“ ff abgelassen werden.
Vormünder und andere Privatpersonen baben die Absendung dieser Korrespondenz und Akten unter portofreiem Rubrum durch Vermittelung der Gerichte oder der Beamten der Staatsanwaltschaft zu bewirken.
Diese Vermittelung ist zurückzuweisen, wenn der Inhalt der Sendung ergiebt, daß dieselbe nicht im alleinigen Interesse des Bevormundeten abgelassen wird.
Sind derartige Sendungen nicht mit dem Siegel eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verschlossen, so haben die Post⸗Anstalten dieselben mit Porto zu belegen. Das Porto ist aber wieder zu löschen, wenn von dem auf der Adresse genannten Gericht oder Staatsanwalt das Unver⸗ mögen des bei der Sendung ausschließlich betheiligten Bevormundeten be⸗ scheinigt wird.
IIIlI. Allgemeine, die Portofreiheit beschränkende Maßregenrll. Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die nach den vorhergegangenen Bestimmungen portofreien Aktensendungen in solchen Paketen zur Post gegeben werden, welche das Gewicht von 20 Pfd. nicht übersteigen. Porto⸗ freie Paketsendungen, welche nicht Schriften, Akten, dienstliche Listen, Ta⸗ bellen oder Rechnungen, sondern andere Gegenstände, z. B. Proben, Muster, Modelle, Siegel, Maße, Waagen und Gewichte, überhaupt Uten⸗ silien enthalten, dürfen das Gewicht von 10 Pfd. für jede abgehende Post nicht übersteigen. Ueberdies sollen die Posten überhaupt nicht dazu benutzt werden: 1) um die Versendung von Akten auszuführen, welche dadurch noth⸗ woeendig wird, daß Registraturen verlegt, ganz oder theilweise ge⸗ kxäumt, oder unbrauchbar gewordene Akten verkauft werden sollen; 2) um Behörden oder Beamten Schreibmaterialien zum Dienstgebrauch zuzusenden. Jedenfalls sind dergleichen Sendungen (1 und 2) portopflichtig. 9 Auch für portofreie Sendungen muß entrichtet werden: 1) das Bestellgeld nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 19. Mai 1855 (Post⸗Amtsblatt S. 105 und 106 und Just.⸗Minist.⸗ Blatt S. 151), die Bestellung mag am Orte der Postanstalt durch ddie gewoͤhnlichen Briefträger oder außerhalb dieses Ortes durch die Land⸗Briefträͤger auszuführen sein; 2) das Packkammer⸗ oder Lagergeld; 3) die Prokura⸗Gebühr für Vorschußsendungen, welche jedoch bei Vor⸗ in reinen Verwaltungs⸗Angelegenheiten außer Ansot eiben; 8 4) die Einzahlungs⸗Gebühr für baare Einzahlungen. 8 Eine Befreiung von der Entrichtung des ausländischen Portos bei Sendungen nach dem Auslande tritt bei Paket⸗, Geld⸗ und sonstigen Werthsendungen überhaupt nicht, bei Korrespondenz⸗Sendungen aus Preußen nach anderen Staaten des Deutsch⸗Oesterreichischen Postvereins nur ein: 1) für Korrespondenz⸗Sendungen bis zum Gewicht von 1 Pfd., welche Iin reinen Verwaltungs⸗Angelegenheiten ergehen, und mit dem für 8 diese bestimmten Rubrum versehen find; 2) für Korrespondenz⸗Sendungen in Parteisachen, sofern diesen nach den vorangegangenen Bestimmuüngen die Portofreiheit zusteht, wenn a) dergleichen Sendungen das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigen, oder wenn b) bei einem Gewicht der Korrespondenz⸗Sendung von 4 bis 16 Loth
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ußisch
die Beförderung mit der Briefpost durch einen Beisatz auf der Adresse ausbrücklich verlangt worden itt. . A
IV. Aeußere Beschaffenheit der portofreien Sendungen. Soll eine nach den vorangegangenen Bestimmungen portofreie Sen⸗ dung von den Postheamten als solche anerkannt werden, so muß sie 1) mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder unter Streif⸗ oder Kreuzband aufgegeben; 2) auf der Adreßseite mit dem handschriftlichen Portofreihei rk versehen b 88 nd
3) dieser Vermerk vorschriftsmäßig beglaubigt sein. Der Portofreiheits⸗Vermerk besteht für diejenigen Sachen, welche als Verwaltungssachen nach §. 2 Portofreiheit genießen, in den Worten: „Königliche Dienstsache“, wogegen die nach §. 3 portofreien Sendungen in Strafsachen mit dem Bermeske;: Iit I 1“ A1““ Fusgtlaceg M 2 8 und die nach den §8. z und 8 portofreien Sendungen in Armen⸗ Sachen und Armen⸗Vormundschaftssachen mit dem Vermerk: „Gerichtliche Armensache“ zu versehen find. 1“
Die Beglaubigung des Portofreiheits⸗Vermerks erfolgt dadurch, daß dem Vermerk die Namens⸗Unterschrift eines Beamten hinzugefügt wird. Es kann solches vermittelst eines Stempels geschehen, der den Namen des beglaubigenden Beamten enthält und von diesem zur Vermeidung eines Mißbrauchs sorgfältig aufzubewahren ist.
Zur Beglaubigung des Portofreiheits⸗Vermerks sind außer den Vor⸗ ständen der in §. 2 bezeichneten Justizbehörden, so wie außer denjenigen Beamten, welche eine dieser Behörden repräsentiren, nur diesjenigen Beam⸗ ten und deren Stellvertreter befugt, welche von ihren Vorgesetzten damit ein⸗ für allemal beauftragt und der Orts⸗Postanstalt namhaft gemacht worden find.
Die Gerichtsvollzieher, Forst⸗ und Feldhüter, welche kein öffentliches Siegel führen, können zwar ibre portofreie Korrespondenz an die in den §§. 2 und 3 genannten Behörden mit einem Pribvatsiegel verschließen, müssen aber den Portofreiheits⸗Vermerk eigenhändig unterschreiben und ihrer Unterschrift die Angabe ihrer amtlichen Eigenschafrt hinzufügen.
5. 1
Entspricht die äußere Beschaffenheit der Sendung der Vorschrift des §. 10 in der einen oder anderen Beziehung nicht, so muß die Sendung von den Postanstalten als portopflichtig behandelt und austaxirt werden, auch wenn dieselbe an eine Königliche Behörde gerichtet sein sollte. Dabei ist der Grund der Austaxirung auf der Adresse kurz zu vermerken, z. B. oͤffentliches Siegel fehlt, Beglaubigung fehlt.
MWird in dergleichen Fällen die Portofreiheit der Sendung 58
a) durch Vorzeigung des Inhalts, 1 b) bei Sendungen an Königliche Behörden durch Namhaftmachung des Abfenders, so wie durch kurze Angabe des Inhalts der Sendung und deren Bescheinigung auf dem Couverte,
rse so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben er⸗
säattet.
In jedem Falle kann die Erstattung des Portos nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben erfolgen. 8
Ueberwachung der Sendungen gegen mißbräuchliche Anwendung des 1 Portofreiheits⸗Vermerks: v a’) Seitens der Juüstiz⸗Behörden und Beamten.
Es gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten aller Behörden und Beamten, jede Verkürzung der Porto⸗Einnahme durch mißbräuchliche An⸗ wendung des Portofreiheits⸗Vermerks von der Staatskasse abzuwenden und insbesondere streng darüber zu wachen, daß 1) nur solche Sendungen unter dem Vermerk der Portofreiheit abge⸗ lassen werden, denen die Portofreiheit zugestanden ist, daß ferner 2) bei portofreien Sendungen die Vorschrift des §. 10 über die äußere
Beschaffenheit einer portofreien Sendung genau beachtet wird, und
daß endlich
bei eingehenden Sendungen mit dem Vermerk der Portofreiheit 8 sorgfältig geprüft wird, ob der Sendung die Portofreiheit auch zu⸗ sttht, und wenn solches nicht der Fall ist, der Orts⸗Postanstalt unter Beifügung des Couverts oder einer mit allen Postzeichen ver⸗
sehenen beglaubigten Abschrift desselben mit Bezeichnung des Ab⸗
senders und kurzer Angahe und Bescheinigung des Inhalts, so wie bei Sendungen von Behörden mit Angabe der Expeditions⸗Nummer von der mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits⸗Vermerks Nachricht gegeben wird. 813
“ b) Seitens der Post⸗Behörden und Beamten. 1
Die Postbehörden und Postbeamten sind nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die mit dem Vermerk der Portofreiheit versehenen Sen⸗ dungen in Absicht auf die Anwendbarkeit dieses Vermerks zu kontroliren, und wenn begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten, die Sendung bis zur näheren Ausweisung über den portofreien Inhalt mit Porto zu belegen.
Bei Ausführung der Kontrole soll jedoch zur Vermeidung jeder un⸗ zeitigen Belästigung der Behörden mit Vorsicht und möglichster Schonung zu Werke gegangen werden, und es soll der vorläufige Porto⸗Ansatz in dergleichen Fällen nur dann eintreten, wenn wirklich begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten.
Liegen dergleichen Zweifel vor, so wird auf die Adresse der Vermerk
gesetzt: „bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheit“ 8 und, wenn der Ahdressat die Erstattung des von ihm erhobenen Porto's
verlangt, auf gleiche Weise wie in dem §. 11 bestimmten Falle (wenn die
äußere Beschaffenheit der Sendung den gegebenen Vorschriften nicht ent spricht) verfahren. b
Ergiebt sich bei Vorzeigung des Inhalts der Sendung oder bei Sen⸗ dungen an Behörden aus der Bescheinigung des Inhalts auf der Adresse, daß eine portopflichtige Sendung mit dem Vermerk der Portofreiheit ver⸗ sehen worden ist, so hat die distribuirende Postanstalt der Postanstalt des Aufgabe⸗Ortes von dem Falle unter Mittheilung der Beweisstücke Nach⸗ richt zu geben. Diese zieht von dem Absender (auch von der absendenden Gerichtshehörde) das Porto für die Sendung und das einfache Briefporto für die Rücksendung ein, und veranlaßt das Erforderliche in Absicht auf die Einleitung der Untersuchung wegen Porto⸗Contravention gegen den Absender.
Die Einleitung der Untersuchung bleibt jedoch bei Sendungen von Behöͤrden auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen sich eraiebt, daß der betreffende Beamte bei der mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits⸗ Vermerks durch ein eigenes persönliches Interesse geleitet worden ist, ins⸗ besondere seine amtliche Stellung dazu gemißbraucht hat, Priyvatsendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abzuschicken, oder portofreien dienst⸗ lichen Sendungen Privat⸗Mittheilungen beizupacken.
Aber auch in allen uͤbrigen Fällen der unrichtigen Anwendung jenes Vermerks muß bei der absendenden Behörde die Rüge im Disziplinarwege gegen den betreffenden Beamten beantragt werden. —
Zu diesem Zwecke find die Akten der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction zu übersenden, welche die Rüge gegen den betreffenden Beamten bei dessen vorgesetzter Dienstbehörde zu beantragen und sich davon Kenntniß zu ver⸗ schaffen hat, daß dergleichen mißbräuchliche Anwendungen des Portofreiheits⸗ Vermerks nicht ungerügt bleiben. Sollten sich bei einer und derselben Behörde die Fälle einer mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits⸗ Vermerks wiederholen, so ist die Abstellung solcher Mißbräuche bei der höheren Behörde zu beantragen oder nach Bewandtniß der Umstände an das General⸗Postamt zur weiteren E“ zu berichten.
Wird bei Sendungen, welche entweder wegen Mängel in der äußeren Beschaffenheit (§. 11) oder wegen begründeter Zweifel über die Anwend⸗ barkeit der Portofreiheit (§. 13) austaxirt worden find, die vorläufige Zahlung des Portos verweigert, so find dergleichen Sendungen von den Post⸗Anstalten als unhestellbar zu behandeln und an den Abgangsort zurückzuschicken. Ist jedoch eine solche Sendung von einer Königlichen Behörde abgelassen worden, und wird Seitens des Abressaten deren porto⸗ freie Verabfolgung verlangt, so ist dieser kein Anstand zu geben, in solchen Fällen aber eine genaue Abschrift der Adresse mit Angabe der absenden⸗ den Behörde, welche aus dem Siegel zu ersehen oder von dem Empfänger zu erfragen ist, zur weiteren Veranlassung unter Angabe der obwaltenden Zweifel uͤber die Anwendbarkeit der Portofreiheit der vorgesetzten Ober⸗ Postdirection einzureichen. 1
teinungsverschiedenheiten über die Portofreiheit einer Sendung zwischen einer Post⸗Anstalt und einer anderen Behörde muß die Poft⸗ Anstalt zur Entscheidung der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction vortragen, und darf sich über dergleichen Meinungsverschiedenheiten in eine Korrespon⸗ denz mit anderen Behörden nicht einlassen. Die Ober⸗Post⸗Directionen baben in den ihnen zweifelhaften Fällen die Entscheidung des General⸗ Post⸗Amts einzuholen. „Die Vorschriften über die Portofreiheit in Justizsachen, §§. 105 bis 138 der Uebersicht der Portofreiheitsverhältnisse, und die dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen werden aufgehoben. Berlin, den 3. vis 1860. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
Angekommen: Der Herzog von Dino, von Paris. u Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗dessausche Wirkliche Ge⸗ heime Rath und Staats⸗Minister von Plötz, von Dessau.
Abgereist: Der Fürst Czartoryski, nach Wien.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur 13. Division, Herwarth von Bittenfeld, nach Magdeburg.
Der General⸗Major und Kommandant von Stettin, Baro von der Goltz, nach Stellin1
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e
Berlin, 31. Januar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergna
digst geruht: Dem ordentlichen Professor der Mathematik in Greifswald, Dr. Grunert, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Koͤnigs von Schweden und Norwegen Majestät und des Groß⸗ herzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes resp. des Nordstern⸗Ordens und des Zähringer Löwen⸗Ordens; so wie dem Stations⸗Controleur, Steuer⸗Inspektor Bon zu Würz⸗ burg, zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Maje⸗ stät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Friedrichs⸗Ordens zu er⸗ theilen.
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8 Nichtamtliches.
Freu en. Berlin, 31. Januar. Se. Königliche Hoheit der Seee nahmen heute die Vorträge der Minister von Auerswald, von Roon, so wie des General⸗Majors Frei⸗ herrn von Manteuffel entgegen und empfingen den Grafen von
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