dem Minister für die landwirthschaftlichen elegen⸗ 1) Heten 1 22s, S en. lichen Kommissarius, als Vorfitzenden, 2) dem zeitig eeesnu⸗Inspefior der Drömlingskorporation, 3) den Besitzern der Dominien Weferlingen, Wolfsdorf, Seggerde, Oebis·
felde und Wolfsburg, welche fich durch ihre Administratoren oder
lassen befugt find,
t u Pächter vertreten z u Weferlingen und Oebisfelde, welche sich durch
ürgermeistern z 8 8 deiseige gtsmitgüied vertreten lassen können,
lzen der Höͤrfer Siestedt, Seggerde, Everingen, Lockstedt, 86 1-e. altendorf, Breitenrode und Heßlingen, deren Vertre⸗ mung durch Schöppen zuläsfig ist. 8 b 23 Auch hat der Landrath des Gardelegener Kreises die Befugniß, an den Vorstandssitungen mit Stimmrecht Theil zu nehmen.
Die Ausführung der Regulirungsbauten wird von einer Baukom⸗ mission geleitet, die aus 8 ff ’ es Königlichen Kommissarius, 1 2) dem zeitigen Grabenbau⸗ nspektor des Drömlings, 3) einem Megl de des Vorstandes, das dieser wählt
t. besteh 7
Die Ausführung der Regulirung wird von der Baukommission für Rechnung der Verpflichteten bewirkt. Wünscht ein Dominium oder eine Gemeinde die Ausführung auf ihrer Feldmark selbst zu übernehmen, so kann dies von dem Vorstande gestattet werden, soweit es nach seinem Er⸗
messen ohne Nachtheil für die gute rechtzeitige Herstellung der An-
lagen geschehen kann. t S.
Nach erfolgter Ausführung der Aglagen hört die Wirksamkeit des
Vorstandes fowohl, als der Bau⸗Kommisfion auf. Die Anlagen werden zur Unterhaltung den Verpflichteten in den einzelnen Ortschaften über⸗ geben. Streitigkeiten, welche dabei vorkommen, entscheidet der Minister für die landwirthschaftlichen An legenheiten nach Anhbrung de 1 kommission zu Stendal mit Aus fat des Rechtsweges.
Ueber die Geschäftsführung des Vorstandes und der Baukommission hat die Generalkommission zu Stendal ein Reglement zu erlassen, wobei die erforderliche Verständigung der preußischen ausführenden Behörde mit den Herzoglich braunschweigischen Saede zu berücksichtigen ist.
Die künftige zweckdienliche Unterhaltung der Melioration ist durch in Schaureglement zu sichern, welches die Generalkommiffion zu Stendal im Einvernehmen mit der Regierung zu Magdeburg zu erlassen hat, und welches namentlich auch die Handhabung der Schleusen regelt. Wenn in 1 ften besondere Einrichtungen wegen Einziehung und Ver⸗
G forderlich werden sollten, so sind die Bestimmungen darüber in diesem Reglement zu treffen, soweit sich die Be⸗ heiligten nicht anderweitig darüber einigen.
n usschnitit.
der Drömlingswerke und Erw Hrgmlinag Forbokgticn. 1 8 v . 11. “ 1 Die vereinbarten Veränderungen und Verbesserungen der Drömlings⸗ werke, einschließlich der im Kiefholzdamme anzulegenden Schleuse, werden on der Corporation des preußischen meliorirten Drömlings ausgeführt.
e folgender Dröͤmlingswerke: 1u“ vV 1) des Allergrabens, AXX“X“ 2) des Niendorfer Wiesen⸗ (Secants⸗) Grabens 3) des Landgrabens,
8 Wegen der besseren Vorfluth, welche die Erweiterung und Vertie
8
den nicht zur Drömlings⸗Corporation gehörigen Feldmarken Mannhausen,
Wegenstedt, Ethingen, Kathendorf, Kaltzlingen, Boͤsdorf und Forstort Landhagen, imgleichen den nördlich vom Landgrabendeiche und außerhalb des gewöhnlichen Inundationsgebiets der Aller belegenen Grundstücken von Stadt und Amt Oebisfelde, Kaltendorf, Breitenrode, Wassensdorf, Weddendorf und Niendorf gewährt, sollen die Grundstuücksbesitzer dieser Sege von jedem Morgen an Vorfluth gewinnender Flaͤche einen Veitrag von zehn Silbergroschen ein⸗ für allemal zur Kasse der Dröm⸗ lings⸗Corporation, und zwar in vier gleichen Raten am 1. Dezember jedes der auf die Publication dieser Verordnung folgenden vier Jahre zahlen.
Den Betheiligten in den einzelnen oben genannten Gemeinden bleibt es überlassen, den Beitragsmaßstab unter sich abweichend festzusetzen. Die Festftenung der beitragspflichtigen Flächen erfolgt durch die General⸗
ommission zu Stendal, nöͤthigenfalls in dem §. 22 vorgeschriebenen Ver⸗ fahren. §. 13.
Die Eigenthümer der Dröͤmlinge der Gemeinden Trippigleben, Kusay und Köwitz, so wie derjenigen Theile der Feldmarken Trippigleben und Kusay, welche ohne die Drömlingswerke nicht genügende Vorfluth finden, werden der Drömlings⸗Corporation zugeschlagen. Sie haben zur Dröm⸗ lings⸗Kasse pro Morgen so viel beizutragen, als die bisherigen Mitglieder des Verbandes durchschnittlich pro Morgen zu den Unterhaltungskosten der Drömlingswerke aufbringen.
Die beitragspflichtige Fläche und der Beitrag ist im Mangel der Einigung in dem §. 22 vorgeschriebenen Verfahren festzustellen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Monate nach Publica⸗ tion dieser Verordnung.
Dagegen übernimmt die Drömlings⸗Corporation die in der Anlage verzeichneten Gräben und Brücken in dem zugeschlagenen Gebiete zur fer⸗ neren Unterhaltung.
Die Gräben gehen nebst den dazu gehörenden Grabenborden und der
in ihnen auszuübenden Fische in das Eigenthum und die Nutzung der Corporation über. “ v
* 88 132
An den allgemeinen Versammlungen der Drömlings⸗Interessenten nehmen die zugeschlagenen Gemeinden Theil und werden in demselben in gleicher Weise, wie die bisher “ Gemeinden, vertreten.
Das Reglement wegen Unterhaltung der Drömlingswerke vom 13. April 1805 bleibt im Uebrigen in Kraft.
Die Mitglieder der Drömlings⸗Corporation bringen demgemäß die Kosten zur Verbesserung der Drömlingswerke nach dem bisherigen Beitrags⸗ verhältnisse auf.
Regulirung der Ohre.
§. 15. Zu den Kosten der im Staatsvertrage vereinbarten Regulirung der
Ohre auf der Strecke von der Braunschweigschen Grenze bei Uthmöden
bis einschließlich der Freischleuse bei Neuhaldensleben zahlt: 1) der Staat einen Beitrag von 15,000 Thlrn.; 2) die Drömlings⸗Corporation einen Beitrag von 10,000 Thlrn., wogegen sie künftighin, von Ausfuͤhrung der Flußcorrection ab, von ddeer ihr obliegenden Verpflichtung zur Grundräumung der regulirten Flußstrecke befreit wird; die übrigen Regulirungskosten, mit Ausnahme der Grundentschädigung, welche innerhalb jeder Feldmark den dortigen Interessenten obliegt, werden von den Grundbesitzern der preußischen Ohre⸗Niederung vom Uthmödener Stege bis zur Freischleuse bei Neuhaldensleben nach einem Kataster aufgebracht, welches in dem §. 22 vorgeschriebenen Verfahren
festzustellen ist. §. 16.
Die künftige Unterhaltung des Ohreflusses im regulirten Zustande erfolgt innerhalb jeder Feldmark nach dem durch das Kataster bestimmten Beitragsverhältnisse von den betheiligten Grundbesitzern.
Die Unterhaltungslast der nach Artikel 18 des Staatsvertrages zu verändernden Freischleuse zu Neuhaldensleben wird zwischen dem bisher Verpflichteten, dem Müller zu Neuhaldensleben, und der Gesammtheit der Besitzer der zu meliorirenden Grunbstücke durch Entscheidung der Ver⸗ waltungsbehörden verhältnißmäßig vertheilt und ber Antheil der Grund⸗ besitzer von ihnen nach dem im Kataster festgestellten Beitragsverhältnisse getragen. 8 XX“
11ee4“
Behufs Ausführung der Ohrecorrection und der Beschließung über die gemeinsamen Interessen bei derselben werden die Grundbesitzer des Ohrethales zu einer Genossenschaft vereinigt, deren Vorstand besteht aus
1) einem von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten zu ernennenden Königlichen Kommissarius, als Vorsitzenden,
2) dem zeitigen Grabenbau⸗Inspektor der Drömlings⸗Corporation,
3) dem Besitzer des Ritterguts Detzel, der sich durch seinen Pächter oder Administrator vertreten lassen darf,
4) dem Bürgermeister zu Neuhaldensleben, dessen Vertretung durch ein anderes Magistratsmitglied zulässig ist;
5) den Schulzen der Dörfer Satuelle, Wiegelitz und Bülstringen, welche in Behinderungsfällen durch Schöppen vertreten werden.
Auch hat der Landrath des Neuhaldenslebener Kreises die Befugniß, an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht Theil zu nehmen.
Die Ausführung der Regulirungsbauten wird für Rechnung der Ge⸗ nossenschaft von einer Baukommission bewirkt, die aus
1) dem Königlichen Kommissarius,
2) dem zeitigen Grabenbau⸗Inspektor der Drömlings⸗Corporation,
3) einem aus dem Vorstande von diesem gewählten Vorstandsmitgliede besteht, und finden die oben in den §§. 8, 9 und 10 dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen auch hier g der Ohreregulirung Anwendung.
Dem Verbande zur Ohreregulirung und der Drömlings⸗Corporation wird die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen, was nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden geschehen muß, um das rascher zuge⸗ führte Hochwasser ohne Schaden für die unterhalb Neuhaldensleben liegen⸗ den Grundbesitzer abzuführen. Die beiden Genossenschaften konkurriren da⸗ bei nach Verhältniß der Fläche ihres Gebietes. Sollten zu dem Ende besondere Anlagen, Durchstiche ꝛc. nöthig werden, so dürfen diejenigen Grundbesitzer unterhalb Neuhaldensleben, welche dadurch Vortheile gegen
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herangezogen werden, wie die Verbandsgenossen. —“
““ Allgemeine Bestimmungen. Außer dem §. 15. bestimmten Zuschusse übernimmt der Staat die Kosten der Vorbereitung des Meliorationsplanes und der bautechnischen Leitung der Ausführung, so wie die Remuneration des Königlichen
Kommissarius.
den bisherigen Zustand erlangen, zu verhäͤltnißmäßigen Beiträgen ebenso
Den Genossenschaften zur Aller⸗ und Ohre⸗Regulirung, imgleichen der Corporation des preußischen meliorirten Drömlings wird für alle zur voll⸗ ständigen Ausführung des Meliorationsplanes erforderlichen Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. furd Die Corporationen können kraft dieses Rechts gegen Entschädigung ordern:
die Abtrekung und Veränderung von Schleusen; den zeitweisen Stillstand von Mühlen; die Abtretung und vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Fluß⸗ betten, Gräben und Uferwallungen oder sonstigen Regulirungs⸗
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werken, oder zur Unterbringung der Erde, des Schutts und der Baumaterialien erforderlichen Terrainbsss;
4) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen
und dergleichen;
5) die Fortnahme von Bäumen und Strauchwerk;
6) die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz ober theil⸗
weise auf das andere Ufer kömmenden Grundstücke, sofern deren Eigenthümer nicht auf die Entschädigung für hierdurch erwachsende Inkonvenienzen verzichten.
Das Expropriationsverfahren wird durch die General⸗Kommission zu Stendal nach Vorschrift des Gesetzes uͤber die Benutzung der Pribatflüsse vom 28. Februar 1843 (Gesetz⸗Sammlung vom Jüßre 1843, S. 41) ge⸗ leitet. Derselben steht hiernach auch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke expropriirt werden sollen, vorbehaltlich des innerhalb einer sechswöchentlichen Präklustvfrist einzulegenden Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, ferner die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung, vorbehaltlich des innerhalb derselben Frist einzulegenden Nekurses an das Revisions⸗Kollegium für Landeskulturfachen (§§. 45— 51 des allegirten Gesetzes).
Wegen Auszahlung und Verwendung der Entschädigung kommen die in Auseinandersetzungssachen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur An⸗ wendung. —
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht aufgehalten.
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Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen werden von den Genossen der Verbände durch Geldbeiträge nach Maßgabe des Katasters aufgebracht, soweit nicht oben wegen des Beitragsverhältnisses andere Be⸗ stimmungen getroffen find. 8
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken und ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten. Die Erfüllung der Beitragspflicht wird durch administrative Execution erzwungen.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstucke nach Verhältniß des durch die Regulirung abzuwendenden Schadens oder herbeizuführen⸗ den Vortheils in drei Klaffen zu theilen, von denen ein Preußischer deee
der II. Klasse mit 3, der III. Klasse mit 1 heranzuziehen ist.
Die Besitzer von Triebwerken, welchen aus der Regulirung Vortheil epͤchsh, find ebenfalls mit einem verhältnißmäßigen Beitrage zu ver⸗ anlagen.
Die Aufstellung des Katasters liegt dem Königlichen Kommifsarius ob; derselbe hat dabei zwei von dem Vorstande des Verbandes gewählte Sachverständige zuzuziehen. Der Kommissarius kann sich bei dem Ein⸗ schätzungsgeschäfte zeitweise durch das technische Mitglied oder durch einen anderen Beamten der General⸗Kommission vertreten lassen.
Der Vorstand ist befugt, den Sachverständigen zu ihrer Information ortskundige Personen beizuordnen.
Die Kataster sind den einzelnen Gemeindevorständen, so wie den Be⸗ fitzern der außer dem Gemeindeverbande stehenden Güter extraktweise mit⸗ zutheilen und ist zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher die Kataster bei den Gemeindevorständen oder dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden bei dem letzteren angebracht werden können.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind von der General⸗Kommission zu Stendal zu ernennen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereidigter Feldmesser, event. ein Vermessungs⸗Revisor, bezüglich der ökonomischen Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau⸗Techniker beigeordnet werden kann. 3
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; andern⸗ falls werden die Akten der General⸗Kommission zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekannt⸗ machung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Das festgestellte Kataster wird von der General⸗ Kommission ausge⸗ fertigt und dem Verbandsvorstande zugestellt. 1
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen angefertigt.
Auch schon vor Feststellung des Katasters kann die General⸗Kom⸗ mission die Einziehung von Beiträgen nach der Fläche der betheiligten Grundstücke oder einem anderen Maßstabe, vorbehaltlich der künftigen Ausgleichung, anoradnen. . ““
Die Verbände der Aller⸗ und Ohre⸗Niederung find dem Ober⸗Auf⸗ sichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses Recht wird während des Bestehens der Bau⸗Kommissionen durch die General⸗Kommission zu Stendal, nach Auflösung der Bau⸗Kommissionen durch die Regierung zu Magde⸗ burg als Landes⸗Polizeibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ver⸗ ordnung gehandhabt, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser Verordnung, so wie des Geschäfts und Schau⸗Reglements überall beobachtet, die Meliorations⸗Anlagen gut ausgeführt und ordentlich unter⸗
halten werden. . — Die Auffichtsbehöͤrde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Be⸗
schlüsse des Vorstandes, setzt auch ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exeku⸗
tivisch in Vollzug. ;eG
129 v“
In Betreff der Drömlings⸗Corporation verbleibt es bei dem bisheri⸗ gen Aufsichtsrechte der Regierung zu Magdeburg. Die General⸗Kom⸗ mission in Stendal hat hier nur die rechtzeitige und tüͤchtige Ausführung des Regulirungsplans zu kontroltren.
Ahbaänderungen dieser Verordnung koöͤnnen nur unter landesherrlicher Genehmigung erfolgen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
gedrucktem Königlichen Insiegel. * 1
Gegeben Berlin, den 31. Oktober 18599u.
“
“ 8 Preußen, Regent.
b Verzeichni der Meliorationswerke, welche dem Drömlingsverbande nach Zuschlagung der Klötzeschen Amtsdörfer zu unterhalten obliegen. 1“““
I. Gräben. 1) Der Moor⸗, Grenz⸗ und Floͤthgraben: a) zwischen den Feldmarken Jeggau und Trippigleben.. b) zwischen den Feldmarken Quarnebeck und Trippigleben..... .. e) auf der Feldmark Trippigleben 732 d) zwischen der Feldmark Kusah und ö1“ FKhüöckte 96“ “ 2250 laufende Ruthen mit einer Sohlenbreite von 5—8 und einer oberen Breite von 10—20 Fuß. ) Der Kunrauer Vorfluthgraben: 8 e a) zwischen dem Drömling von Köwiz und Kunrau 34 laufende Ruthen lang, b) im Köwitzer Drömlinge 208 c) zwischen dem Drömling von Köwitz “ und Kusay.. 108 d) im Kusayer Drömlinge — e) im Trippiglebener Drömlinge 101 8 1 1“ —505 laufende Ruthen mit einer Sohlenbreite von 8 und einer oberen Breite von 20 Fuß. 3) Der kalte Moor⸗ oder Immengraben: 241 laufende
188 laufende Ruthen lang,
a) im Köwitzer Droͤmling.... b) im Kusayer Drömlinge .248 “ c) im Trippiglebener Droͤmlinge.. E11“ d) im Köckter Drömlinge. 2 8 893 laufende Ruthen mit einer Sohlenbreite von 6 und einer oberen Breite von 14 Fuß. — II. Brücken. 1) Die Brücke über den Moor⸗, Grenz⸗ und Floͤthgraben im Trippig⸗ leben⸗Quarnebecker Communicationswege. 2) Die Brücke über den Moor⸗, Grenz⸗ und Flöͤthgraben im Trippig⸗ leben⸗Klötzer Communicationswege. 3) Die Brücke über den Moor⸗, Grenz⸗ und Floͤthgraben im Trippig⸗ leben⸗Köwitzer Communicationswege. — 4) Die Brüͤcke über den Moor⸗, Grenz⸗ und Flöthgraben im Köckte Köwitzer Communicationswege. ö1““
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
Vertrag zwischen dem Königreiche Preußen, dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig über die Regulirung der A
Vom 9. Juli 1859.
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““ 11“* Nachdem Königlich preußischer und Königlich hannoverscher, so wie Herzoglich braunschweigscher Seits es für angemessen erachtet worden, sich uͤber die Regulirung der Aller und Ohre zu vereinigen, so sind die mit der desfallsigen Verhandlung beauftragten Kommissarien, alls
I. Kbniglich preußischer Seits: 1) der Regierungsrath Roloff aus Stendal, 2) der Regierungs⸗ und Baurath Wurffbain aus Erfurt; II. Königlich hannoverscher Seits: 1) der Ober⸗Baurath Plener aus Hannover, 2) der Regierungsrath Niemeyer aus Hannover, III. Herzoglich braunschweigscher Seits:
1) der Kreisdirektor Cruse aus Helmstedt,
2) der Landes⸗Oekonomierath Ludewig I. aus Braunschweig, nach vorhergegangener Berathung heute über nachfolgenden Vertrag über⸗ eingekommen:
(Vorbemerkung. Alle in diesem Vertrage enthaltenen Größenangaben beruhen, soweit nicht ein Anderes bemerkt ist, auf preußischem Maße.) A. Correction der Aller von der Neuen Mühle oberhallb Weferlingen 818 Seelleen Schleuse. rtikel 1.
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