1860 / 29 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Grafhorster Schleuse soll das Aller⸗ flußbett nach Maßgabe des natürlichen, in den verschiedenen Strecken vor⸗ handenen Gefälles bei einer durchgängigen Tiefe von vier Fuß 1

2) von der Neuen Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Einmündung

der Spetze (Nr. 1 der Karte) zehn Fuß, 1 b) von nie⸗ des zur Einmündung der Lapau (Nr. 8 der Karte) vier⸗

ehn Fuß, 8 c) 8 W bis zur Schäferbrücke (Nr. 15 der Karte) sechszehn

v

ad a— c. mit anderthalbfüßiger Böschung, 1 8 cd)] von dem Grabauer Teiche bis zur Grafhorster Schleuse (Nr. 24), 8 bei zwei und einhalbfüßiger Böschung, zehn Fuß Sohlenbreite erhalten und unter Regulirung der Landesgrenze auf den

Strecken, wo der Fluß die Grenze zwischen Preußen und Braunschweig

bildet, in der auf der Karte hEbe begradigt werden.

Artikel 2.

Um den Abfluß der Fluthen in der Thalstrecke zwischen Büstedt resp. Oebisfelde und dem Grabauer Teiche zu reguliren, und die Ortschaften Oebisfelde und Kaltendorf, so wie die Grundstücke auf der rechten Seite des sogenannten Landgrabens besser als bisher gegen die Hochfluthen zu schützen, sollen folgende Einrichtungen getroffen werden: .

a) von der Ecke des Landgrabens, an der großen Kuhle, ab soll eine wasserfreie Verwallung angelegt werden, welche hart an der soge⸗ nannten Rothegraben⸗Brücke auf dem linken Ufer vorbeigeht, die

Stadt umzieht und unterhalb derselben bis an das künftig gerade

zu legende nördliche Unterwasser der Kaltendorfer Mühle reicht;

um der Kaltendorfer und Jahnsmühle das Betriebswasser zuzufüh⸗

ren, wird der Mühlengraben von der sogenannten Kulkbrücke (Nr. 16)

ab nach der sogenannten Amtsbrücke hin mit sechszehn Fut Sohlen⸗

breite gerade gelegt und in der Verwallung mit einer Schleuse von achtzehn Fuß lichter Weite versehen, durch welche bei einem voll⸗ bordigen oder höheren Wasserstande der Aller nicht mehr Wasser gelassen werden soll, als die Kaltendorfer Mühle durch ihre Betriebs⸗

gerinnen ohne Ueberstauung des Mahlziels abführen kann; 1

zum Ersatze für die hierdurch dem Hochwasser verschlossenen seit⸗

berigen Fluthöffnungen in Oebisfelde und Kaltendorf wird in dem

Steindamme zwischen der Schäfer⸗ und der Kulkbrücke eine neue

Fluthbrücke von zehn Fuß lichter Oeffnung angelegt ;

die Schäferbrücke wird nach dem Plane des Kreis⸗Baumeisters

Stelling zu Helmstedt vom 26. November 1851 umgebaut und

dabei auf zweiundvierzig Fuß lichter Weite gebracht;

die Umfluth für die Kaltendorfer und Jahnsmühle, von der Schäfer⸗

brücke abwärts auf der zu regulirenden Landesgrenze bis zum Gra⸗

bauer Teiche, erhält sechs Fuß Sohlenbreite bei zwei und einhalb

Fuß Böschung und vier Fuß Normaltiefe;

wenn der Steindamm zwischen Büstedt und Oebisfelde wasserfrei er⸗

höht werden sollte, so sind die Fluthbrücken⸗Oeffnungen in demselben noch um weitere zwanzig Fuß zu vermehren. Artikel 3.

Die Mühlen von Weferlingen bis Oebisfelde sollen ebenfalls mit den erforderlichen auf der Karte bezeichneten Umfluthen versehen werden, welche die volle Kapazität der im Artikel 1 sub a—e angegebenen Fluß⸗ profile erhalten und mit Grundschleusen versehen werden, deren Fach⸗

baum in der projektirten Sohle des Flußbettes liegt, so daß sie das

Wasser des vollbordigen Flusses ohne Verursachung eines Aufstaues ab⸗

führen können.

Die Umfluth bei der Seggerder Mühle (Nr. 4) soll in Betracht ihrer Länge und des Wasserabflusses durch die Mühlenfreifluth nur mit acht Fuß Sohlenbreite ausgeführt werden. Das bereits vorhandene Stück der⸗ selben an dem Parke des Ritterguts Seggerde kann in seinen jetzigen größeren Dimensionen beibehalten werden. 8

Artikel 4.

Die Regulirung auf der Feldmark Weferlingen, zu welcher die Be⸗ theiligten bisher ausreichende Beiträge nicht haben übernehmen wollen, kann nach dem Ermessen der preußischen Regierung unterlassen oder der in der Stadtlage projektirten Umfluth (Nr. 2) eine andere Richtung ge⸗

geben werden. Artikel 5.

Das vereinbarte Normalprofil des Flußbettes (Artikel 1) ist bei der Regulirung nur in den Durchstichen oder an solchen Stellen herzustellen, wo das Flußbett eine geringere Breite oder Tiefe hat, wogegen es dem

Belieben der Adjazenten überlassen bleibt, das Flußbett an solchen Stellen, n dasselbe größere Breite oder Tiefe hat, auf das Normalprofil einzu⸗

ränken.

4 Auch bleibt den Adjazenten der oberen Aller (bis Büstedt) unbe⸗

nommen, daß sie an solchen einzelnen Stellen, wo die ein und einhalb⸗ füßige Böschung sich bei dem starken Gefälle später nicht hält, das Ufer flacher abböschen dürfen. Doch soll dadurch das vereinbarte Profil des

Flußbettes nicht kontinuirlich erweitert werden.

Artikel 6.

Demjenigen der kontrahirenden Staaten, welcher solches verlangt, soll uf seine Kosten die Herstellung und Unterhaltung eines festen, durch Mauer⸗ oder Zimmerwerk geschlossenen Flußprofils zwischen dem Grabauer

Teiche und der Grafhorster ö 23) gestattet werden.

rtikel 7.

Unmittelbar oberhalb der Grafhorster Schleuse (Nr. 24), welche in ihrer jetzigen lichten Weite von zwanzig Fuß vier Zoll stets erhalten werden oll, tritt eine Vertheilung der Wassermasse dergestalt ein, daß bei höherem

Wasserstande Einhundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durch den

Königlich preußischen Drömling Abfluß nach der Ohre erhalten. Zu dem

Zwecke wird unmittelbar oberhalb jener Schleuse ein Ableitungsgraben angelegt. Derselbe wird in gerader Linie auf den Anfang des Aller⸗

grabens veelate und erhält vier Fuß Sohle, vier Fuß Tiefe und ein

und einhalbfüßige Böschung mit einem repartirten Gefälle von eilf ein viertel Zoll auf Einhundert Ruthen.

E11“ 111“ Unmittelbar neben und in Verbindung mit der Grafhorster Schleuse wird dieser Ableitungsgraben mittelst einer unbedeckten Schleuse von zehn Fuß lichter Weite geschlossen, deren Grundbaum in gleiche Höhenlage mit dem der Grafhorster Schleuse gelegt wird. Diese Schleuse wird gezogen, sobald das Wasser in der Aller die Hoͤhe von drei Fuß über dem Grund⸗ baume erreicht hat, und geschlossen, sobald das Wasser bis unter diese

Höhe gefallen ist.

Das mittelst dieses Grabens abzusetzende Wasserquantum soll unter

dem Kiefholzdamme (Nr. 25) durch ein dort anzulegendes, oben bedecktes, mit Fluüͤgelwänden und Schützen zu bersehendes Gerinne von zehn Fuß lichter Weite bei vier Fuß lichter Hohe durchgefuͤhrt werden. Es ist dei der Feststellung dieser, auf den Absatz obiger Einhundert und funfzehn Kubikfuß berechneten Dimension ein Wasserstand von vier Fuß über der Sohle des Gerinnes zu Grunde gelegt. Um bei höheren Wasserständen zu verhindern, daß mehr als Ein⸗ hundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durchfließen, soll alsdann die Oeffnung durch Schützen nach einem gemeinschaftlich zu vereinbarenden Reglement angemessen eingeschränkt werden. P.n e J““ Seö

Die Verwallung der Grundstücke im Allerthale unterhalb Oebisfeld

bis nach Grafhorst, resp. bis nach dem Kiefholzdamme gegen Hochfluthen wird in nachbeschriebener Weise gestattet: a) auf braunschweigscher Seite soll der kürzlich unterhalb Büstedt an⸗ gelegte Damm mindestens sechs Ruthen vom Ufer der neuen Um

fluth entfernt bleiben und diesem Ufer parallel folgen bis an den Wiesenweg neben der Pfingstriehe, von dort aber sich nach der Höhe

der Pfingstriehe allmälig zurückziehen und mindestens siebzig Ruthen

von der Umfluth und der regulirten Aller zurückbleiben. Am Dorfe

Grafhorst darf sich der Wall dem Flusse so weit nähern, daß er

das Dorf in Schutz bringt und an die Grafhorster Schleuse an

schließt;

auf preußischer Seite soll das rechte Ufer des neuen Unterwassers der Kaltendorfer Mühle bis dreißig Ruthen unterhalb der Jahns⸗ mühle verwallet werden dürfen. Von da ab muß die Verwallung allmälig zurücktreten und mindestens achtzig Ruthen von der regu⸗

lirten Aller entfernt bleiben. Melioration des Drömlings und Correction des

Ohreflusses bei Neuhaldensleben. Der wasserfreie Anschluß des Kiefholzdammes an die Breitenroder Anhöhe (Nr. 26) und der Verschluß der jetzigen Oeffnung im Kiefholz⸗ damme, da, wo solcher mit dem Fangdamme zusammentrifft (Nr. 27),

wird gestattett. 88 1“

Gegen die bisher längs des Fangdammes nach der Ohre zu an strömenden Allerfluthen wird das Ohrethal und der meliorirte Droͤmling durch eine kehrbare Verwallung abgeschlossen. Dieselbe hebt vom nächsten Bogen des Fangdammes nöͤrdlich vom Mittelgraben (Nr. 28) an, und zieht sich in nächster Richtung auf die Stemmelbahn zu, läuft unmittelbar an deren Suüdseite hin und schließt sich an die Rühensche Anhöhe (Nr. 29) an. Diese Verwallung erhaͤlt zunächst des Fangdammes fünf Fuß Höhe, sechs Fuß Kronenbreite, drei Fuß Böͤschung zu beiden Seiten, und läuft die Krone waagerecht bis zur Rühenschen Anhhe.

Artikel 11. 11““ Das nördlich dieser Verwallung belegene hannoversche und braun⸗

8

schweigsche Terrain erhält ungehinderte Vorfluth in den äußeren Fang⸗ dammgraben und von da in die Ohre, auch mittelst Durchschnitte des S in die inneren Entwässerungsgräben des preußischen Dröm⸗ ings, den Mittel⸗ und Wolmirhorstgraben, und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen. 11X“ E“ r. SI ““ Es wird gestattet, die in dem hannoverschen und braunschweigschen Drömlinge vorhandenen oder noch anzulegenden Entwässerungsgräben in den äußeren Fangdammgraben einzulassen. Die gegenseitige Benutzung dieser Gräben, soweit dieselbe den Abfluß des Wassers aus dem hannover⸗

S

schen und braunschweigschen Drömlinge nach dem äußeren Fangdamm⸗

Fraben⸗ zum Zwecke hat, hält sich Hannover und Braunschweig ungehin⸗ dert offen. b

FErtiket 1..

üe

Der äußere Fangdammgraben wird von der neuen Verwallung an der Stemmelbahn (Nr. 31) bis zur Einmündung in die Obre (Nr. 30)

auf vierzehn Fuß Sohle und vier Fuß Tiefe gebracht. Die Böschung nach dem Fangdamme wird eine einfüßige und die nach der andern Seite hin eine ein und einhalbfüßige.

Das Gefaͤlle der Sohle dieses Grabens wird, dem vorhandenen na⸗ türlichen Gefäͤlle entsprechend, mit Beruͤcksichtigung der dem regulirten Ohreflußbette (Art. 16) an dem Einfluße des Grabens zu gebenden Tiefe

normirt.

1 Artikel 14.

Der Fangdamm erhält zwischen den beiden Fangdammgräben zwei Durchschnitte, von denen der erstere dort angelegt wird, wo sich die Ver⸗ wallung an den Fangdamm anschließt (Nr. 31), der zweite aber dort, F. 8 Wolmirhorstgraben vom inneren Fangdammgraben abzweigt (Nr. 32).

Von diesen stets offenen Durchschnitten erhält der erste sieben Fuß lichter Weite und drei Fuß neun Zoll lichter Höhe, der zweite dagegen acht Fuß lichter Weite und vier Fuß lichter Höhe.

Die Höhenlage der Sohle der Durchschnitte und des inneren Fang⸗ dammgrabens wird zu der Hoͤhenlage der Sohle des äußeren Fangdamm⸗ grabens so geregelt und erhalten, daß ein ungehinderter Absatz aus dem letzteren in den inneren Fenen anns und aus diesem in den Mittel⸗ und Wolmirhorstgraben stattfinden kann.

Artikel 15. Der innere Fangdammgraben von der neuen Verwallung bis zu seiner

1. L““

Einmündung in den Mittelgraben, der Mittelgraben und der Wolmirhorst⸗ graben erhalten die dem Durchflußvermöͤgen der beiden Durchschnitte auch in Absicht auf die Höhenlage ihrer Sohle entsprechenden Abflußprofile bei gleichmäßiger Vertheilung des vorhandenen Gefälles.

Artikel 16.

Die Ohre wird bis zur Einmündung des Allergrabens in dieselbe (Nr. 33) in der Weise regulirt, daß sie bei einer Normaltiefe von vier Fuß und gleichmäßiger Höhenlage ihrer Sohle, mit der des äußeren Fangdammgrabens an seiner Einmündung bei anderthalbfüßiger Böschung und bei einem repartirten Gefälle von ein fünf Achtel Zoll auf Einhun⸗ dert Ruthen:

2) vom Fangdamme bis zum Mittelgraben (Nr. 30 34) zwei und mwanzig Fuß,

b) vom Mittelgraben bis zum Friedrichskanal (Nr. 34 35) acht und zwanzig Fuß, und

e.) vom Friedrichskanal bis zum Allergraben (Nr. 35 33)

e dreißig Fuß Sohlenbreite 8

o“ Von dem Allergraben bis zur Neubaldenslebener

Ohre in der auf der Karte bezeichneten Richtung (Nr. 33, 36, 37) be⸗

gradigt und erhält bei einer Normaltiefe von vier Fuß und bei andert⸗

halbfüßiger Böschung

vom Allergraben bis zur Kulkbrücke bei Kalvörde (Nr. 33, 36) zwei

11uM.“ 1 und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repartirtes Gefälle von drei

Zooll auf Einhundert Ruthen,

b) von der Kulkbruüͤcke bis zur Neuhaldenslebener Schleuse (Nr. 36, 37) sechs und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repartirtes Gefälle von

vier ein halb Zoll auf Einhundert Ruthen.

Sollte es sich bei Ausführung dieser Regulirung ergeben, daß an einer oder der anderen Stelle der ebengedachten Strecken der Ohre das Verlassen der projektirten Linien eine wesentliche Kostenersparniß herbei⸗ führe, so wird die Abweichung vom Projekte unter der Bedingung ge⸗ stattet, daß der aus obigen Dimensionen unter Voraussetzung der projek⸗ tirten Linien sich berechnende Wasserabsatz an allen Stellen ungehindert

Artikel 18. 6“

Der Grundbaum der Freischleuse von Neuhaldensleben (Nr. 37) wird um siebzehn und einen halben Zoll niedriger gelegt. Die Schützen⸗ g8 wird so normirt, daß das jetzige Mahlziel der Mühle unverändert

eibt.

Die lichte Weite der Freischleuse beträgt jetzt ein und zwanzig Fuß und zwei Zoll, und soll durch einen Anbau von dreizehn Fuß lichter Oeffnung erweitert werden, so daß die ganze lichte Weite vier und dreißig Fuß zwei Zoll beträgt.

cC. Correction der Aller von der Grafhorster Schleuse

bis zur jetzigen Einmündung der kleinen Aller.

Artikel 19. b Die Aller von der Grafhorster Schleuse (Nr. 24) bis zur jetzigen Ein⸗ muͤndung der kleinen Aller (Nr. 40) wird in den auf der Karte bezeich· neten Richtungen so angelegt, daß sie bei einer Normaltiefe von vier Fuß und bei anderthalbfüßiger Böschung nachstehende Sohlenbreiten und Ge⸗ fälle erhält: 8

a) von der Grafhorster Schleuse bis zum Bogen der Aller oberhalb

Politz (Nr. 24 38) eine Sohlenbreite von vierzehn einhalb Fuß

bei fieben einen halben Zoll Gefälle pro Einhundert Ruthen.

von diesem Punkte bis zu Meyersgraben (Nr. 38, 39) eine allmälig

von vierzehn ein halb Fuß bis vier und dreißig Fuß zunehmende

Sohlenbreite bei einem durchschnittlichen Gefaͤlle von zwei vierzehntel

Zoll auf Einhundert Ruthen,

von Mehersgraben bis zur jetzigen Einmündung der kleinen Aller

(Nr. 39, 40) eine Sohlenbreite von vier und dreißig Fuß bei einem

Gefälle von zwei vierzehntel Zoll auf Einhundert Rüuthen. Artikel 20.

Durch die Linie von Vorsfelde auf Neuhaus sollen weder die Schom⸗ burgsriede noch eine andere Ableitung aus dem Inundationsgebiete der Aller in diese geführt werden.

Die Brückenoͤffnungen im Allerthale neben Vorsfelde können noch um eine Fluthbruͤcke von sechszehn Fuß im Lichten erweitert werden.

Wenn dies geschieht, so bleibt es auch dem Grafen von der Schulen⸗ burg unbenommen, die Oeffnungen im Wolfsburger Fahrdamme noch um eine Fluthbrücke von sechszehn Fuß im Lichten zu erweitern.

1 Artikel 21.

Oberhalb des Schlosses Wolfsburg (Nr. 44) wird aus der Aller ein Umfluthgraben von vierzehn Fuß Sohlenbreite und vier Fuß Tiefe bei anderthalbfüßiger Böͤschung abgeleitet und in der auf der Karte bezeich⸗ neten Richtung (Nr. 45) auf den Wolfsburger Damm (Nr. 46) zuge⸗ führt. Unterhalb dieses Dammes wendet sich der Umfluthgraben nach dem Graben des gegenwärtigen Schillerteich⸗-Mühlenwassers (Nr. 47) und mündet an dem Punkte in die Aller ein, wo jetzt dieses Mühlenwasser

einmündet soweit von Hannover nicht eine weiter unterhalb belegene

Einmündung auf den Wunsch des Grafen von der Schulenburg auf Wolfsburg zugestanden wird.

Sollte es vorgezogen werden, die Aller selbst von dem Anfange des Umfluthgrabens bis zu dessen Einmündung nicht vollständig auf die Art. 19c. bestimmte Sohlenbreite zu bringen, Umfluth zugelegt werden.

Artikel 2.

An der Stelle, wo dieser Umfluthgraben den Wolfsburger Fahrdamm durchschneidet (Nr. 46), wird letzterer mit einer Brückenöffnung versehen, bei deren Construction die Vorschrift gilt, daß die bei Wolfsburg (Nr. 44, 46, 48) befindlichen Wasserlösen in Ansehung auf Consumtion mit denen in der Thal⸗Linie zwischen Vorsfelde und Neuhaus (Art. 20) gleiche mcttaeatea,aeecccceee“]

mes zugeführt.

den auf vierzig Fuß Oeffnung erweitert.

so soll die Differenz der Sohle der

AAAA“*“ 8 Die neu anzulegende Brückenöffnung in dem Wolfsburger Fahrdamm wird mit einer durch einen Pegel geregelten Stauschleuse versehen, deren Grundbaum mit der repartirten Sohle des Umlaufs gleiche Höhe erhält. Für die Ziehung derselben gelten die Vorschriften des Art. 31 und die Pegelböhen (Art. 43) werden in Ruͤcksicht auf die Lage der oberhalb befindlichen Aecker und Wiesen festgestellt. 1 Artikel 24.

Das Schillerteich⸗Schleusen⸗ und Mühlenwasser, auch das Tagewasser der Berghöhe über Sandkamp und der Feldmark Sandkamp werden auf einem oder mehreren, mit dem Grafen von der Schulenburg⸗Wolfsburg näher zu verabredenden Punkten der Aller oberhalb des Stellfelder Dam⸗

Artikel 25. v 8 Die Käsdorfer und Warmenauer Allerbrücken (Nr. 49 und 50) wer⸗ nicht eher eintreten, als bis der gn sedoch zum geit dn E““ sein wird. 8 x“

Sollten nach Art. 21 am Schlusse der Aller au

dhnns See8egt .. scagnc g Sohlenbreiten nicht .“ 15 eibt eine verhältnißmäßige Vermi⸗ er vb Brückenöffnungen vöegeaseehs büge öö-. brge rtsrer 26. 3

Die zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme an der großen und kleinen Aller unternommenen Bedämmungen werden spätestens bis 69 EET1“ von unten auf bis zum Stellfelder

endet sein wird, bis auf die Flä üÜrliche ¹

W“ f die Fläche des natürlichen Bodens

uch sollen zwischen Wolfsburg und dem Ableitungs unkte des ne Aller⸗Umfluthskanals (Art. 31), so wie zwischen * 1 düüler 85 dem Stellfelder Damme neue Verwallungen nicht angelegt, die etwa vor⸗ handenen aber hinweggeräumt werden. G Den Anliegern der kleinen Aller auf der Strecke von der großen Aller bis zur Landwehr bleibt es überlassen, das Ufer der kleinen Aller mit den an⸗ und gegenüberliegenden höheren Uferstrecken in gleiche Höhe zu brin⸗ gen. Für die Anlieger einer etwaigen Ableitung der kleinen Aller, von der Landwehr abwarts, gilt dasselbe. 1

Zur Anlage von Stauwerken in der Aller auf diesen Strecken, soweit derartige Anlagen nicht in diesem Vertrage gestattet worden, bedarf es der Zustimmung der betheiligten anderen Staaten.

Die nöthigen Abfuhrwege nach den an beiden Seiten der Aller be⸗ legenen Grundstücken werden vorbehalten, sollen jedoch weder in längeren Strecken an beiden Flußseiten sich gegenuüͤber, noch ohne Unterbrechung auf der 8 der Aller zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme

erlaufen.

D. Correction der Aller von der jetzigen Einmündung der kleinen Aller bis Diekhorst.

(allW in diesem Absch nitte enthaltenen Grö hannoverschem Maße.) sch b en Größenangaben beruhen auf Artikel 27.

Es bleibt Hannover überlassen, den Stellfelder Damm durch Erhöhung wasserfrei zu legen, nachdem der weiter unten berührte Aller⸗Umlaufkanal bis zu diesem Damme vollendet sein wird.

Die Vorfluth durch diesen Damm soll beschafft werden:

1) durch eine über das geregelte Bett der großen Aller (Nr. 57) zu er 18 .“ und sechszig Fuß lichter Weite und eine dem ungehinderten Abflusse der höchsten F , Böhenkage ung Fahrhahn, fluss höchsten Fluthen entsprechende

2) durch Beibehaltung

a) der zunächst nördlich von Stellfelde (Nr. 58) belegenen Brücke

voon sechs und zwanzig Fuß Oeffnung, und

b) der sogenannten Burgbrücke (Nr. 59) von vierzig Fuß Oeff⸗

1“

1 in ihren bisherigen Lagen und Dimensionen;

3) durch Erhaltung, der sogenannten Aller⸗Umfluthbrücke (Nr. 60) von

fünf und zwanzig Fuß Oeffnung als Fluthbruͤcke; dieselbe soll in ihrer gegenwärtigen Lage verbleiden, jedoch bei wasserfreier Erhöhung des Dammes in der Fahrbahn eine dem ungehinderten Abflusse der

8 Hochfluthen entsprechende Höhenlage erhalten;

4) durch Beibehaltung der sogenannten Allerbrücke (Nr. 61), welche

gesgenwärtig eine Oeffnung von funfzehn Fuß bat, jedoch zur Auf⸗ nahme des dahin zu verlegenden Bettes der kleinen Aller und zur

Beförderung des Abflusses der Hochfluthen derselben bis zu vier

und zwanzig Fuß lichter Oeffnung erweitert und dem gedachten

Zwecke entsprechend erhöht werden soll;

5) außer den vorerwähnten Brücken wird in dem wasserfreien Damme zwischen der Allerbrücke und dem Weyhäuser Windmühlenhause noch eine Fluthbrücke von vier und zwanzig Fuß lichter Oeffnung, unter Sicherung des Zuflusses der Fluthen zu derselben, an der dazu in dieser Strecke am meisten geeigneten Stelle angelegt.

Sollte unterhalb des Stellfelder Dammes durch das Allerthal eine

Straße gelegt werden, so soll die Vorfluth auch durch diese nach Maß⸗

gabe der vorerwähnten Bestimmungen beschafft werden. Der Stellfelder Damm kann in solchem Falle beseitigt werden. 1“ Artikel 28. Die im Hauptdamme des Sandkamper Bruches liegenden Brücken von bezüglich sieben und vierzehn Fuß Oeffnung werden zusammen bis zu

vierzig Fuß erweitert. Artikel 29.

Die Einmündung der kleinen Aller in die große Aller wird von einem oberhalb Warmenau zu bestimmenden Punkte ab in der bei der Weyhhäuser Theilung dafür angenommenen Richtung mit sechszehnfüßiger Sohlenbreite

und einer der Hoͤhenlage des Flußbettes der kleinen und der großen Aller entsprechenden Tiefe in die Aller gefuͤhrt werden.