1 Die nähere Vereinbarung hierüber, so wie über d bestehenden bees sestua⸗ an das Dorf Warmenau, bleibt Hannover und
Braunschweig überlossen. Artikel 30.
rhält von dem Endpunkte der braunschweigschen regu⸗ “ 89 Anschlusse an deren Sohle bis zur neuen Einmün⸗ der kleinen Aller einen geraden Lauf in einem Bette von vierzig enbreite mit ein einhalbfüßiger Böschung, bei vier Fuß Tiefe
und dem vorhandenen Gefälle von vier Zoll auf Einhundert Ruthen. on der neuen Eenmüghung der eisenenesclüng ber gleichen dien⸗ erwass 8 Flußbett in derselben Richtung 8 . orsterwosser sich d . u dem Punkte Nr. 62 der Karte nahe
d gleichem Gefälle bis z 8 vren dcs⸗ Beanven⸗ des Försterwassers fortgesetzt und hier mittelst
eines Seitendurchstichs mit ee Hauptflusse wieder vereinigt. rtikel 31.
Von Nr. 62 der Karte ab wird ein nach dem Bedürfnisse und nach der Bestimmung von Hannover, soweit nöthig, bedeichter Umleitungskanal aus der Aller angelegt, welcher sich unweit Brennekenbrück mit letzterer wieder vereinigt. Dieser Kanal wird bei vier Fuß Tiefe eine Sohlenbreite von mindestens zwanzig Fuß, ein und einhalbfüßige Böͤschung und vier Zoll Gefälle auf Einhundert Ruthen erhalten. Eine größere Vertiefung des Kanals bei entsprechender Einschränkung der Sohle, oder eine flachere Boͤschung bleibt dem Ermessen Hannovers überlassen.
Vor demselben, an einer passenden Stelle unterhalb der Abmuͤndung des Allerflusses, wird eine Stauschleuse von acht und zwanzig Fuß lichter Weite angelegt, deren Grundbau im Niveau der Kanalsohle liegt. Es kann durch deren beliebige Verschließung, bei welcher jedoch die nach Art 43 zu bestimmende Pegelhöhe zu beachten ist, das Winter⸗ und Fühiaberngste von Mitte ebe bis Mitte April über die hannover⸗
en Wiesenflächen gestaut werden. 8 Von caen Ke v Mitte Oktober wird der Umlaufkanal für den Abfluß des Sommerwassers durch denselben nur so weit verschlossen ge⸗ halten werden, als erforderlich ist, das Wasser bis zu einer später zu be⸗ stimmenden Pegelhöhe zur Befruchtung der hannoverschen Allerwiesen und zum Betriebe der Mühle zu Gifhorn nach diesen abfließen zu lassen.
Auch soll der Umlaufkanal zu thunlichster Ableitung schädlicher Winterüberschwemmungen nach Maßgabe einer zu bestimmenden Pegel⸗
öhe mit benutzt werden. 1 8 Artikel 32.
Neben dem Umlaufkanale wird auch die Aller, von ihrer Abmün⸗ dung aus dem verbesserten Allerbette (Nr. 62) an abwärts, in ihrem jetzigen oder nach Bzfinden Hannovers zu verbessernden Zustande zur Be⸗ förderung des Abflusses der Fluthen und behufs des Mühlenbetriebes in
Gifhorn stets erhalten bleiben. g b Artikel 33.
Zu gehöriger Handhabung der Vertheilung des Wassers auf den id die Aller bleibt es Hannover überlassen, in der letzteren unter⸗ halb der Kanalmündung eine entsprechende Vorrichtung zu machen, durch deren Benutzung jedoch Hraunsstwneg Füic Fhodrs zugefügt werden darf. rtikel 34. Von der Einmündung des Umlaufkanals in die Aller bei Brenneken⸗ üͤck bis zur Vereinigung der Aller mit der Ocker unterhalb Diekvorst wird durch Ausführung von Durchstichen, Erweiterung des Flußbettes der Aller und Erbauung einer besonderen Fluthschleuse in geringer Ent⸗ fernung neben der Mühle zu Diekhorst für Beförderung des Abflusses der Allerfluthen gesorgt werden. 8
E. Correction des Landgrabens. 8 Artikel 35. 8 Ddie beiderseitigen Anlieger des sogenannten Landgrabens (Nr. 51) sollen diesen von der Wasserscheide der kleinen Aller und dem Drömlinge bis zum Gräflich v. d. Schulenburgschen Lüttgenmoore nach desfallsiger Vereinbarung zwischen Hannover und Braunschweig aufräumen und die Landesgrenze, wo fie in dieser Strecke gegenwärtig mit einem Graben nicht versehen ist, in der Weise ausgraben, daß der Landgraben von der Wasserscheide bis zum Lüttgenmoore einen ununterbrochenen Zug bildet. Sie sind verpflichtet, zu dem Ende auf ihre Kosten vom Landgraben aus an vier Punkten des Braunschweigschen Drömlings (Nr. 52, 53, 54 und 55) Verbindungsgräben von zehn Ruthen Hannoversches Maß anzulegen. Von hier ab muß die Braunschweigsche Drömlings⸗Interessentenschaft die Fortführung dieser Gräben in die Hauptentwässerungsgräben bewirken, da⸗ mit die Hannoversche Feldmark Croya und das dahinter belegene Terrain, soweit es natürliches Gefälle nach dem Braunschweigschen Droͤmlinge hat, und eben so die Feldmarken von Ahnebeck, Parsau und Bergfeld dahin
die nöthige Vorfluth finden.
F. Kostenpunkt. 1 Artikel 36.
Zeder Staagt übernimmt die Instandsetzuug und Unterhaltung der innerhalb seines Gebiets gelegenen und herzustellenden Correctionen und
Anlagen. Sr
V13535.
Wo diese neuen Correctionen und Anlagen auf der Landesgrenze
liegen, übernimmt jeder Staat die Hälfte der Kosten der Erwerbung des
hieczu erforderlichen Grund und Bodens, der Instandsetzung und der Unterhaltung.
v 1111“4“*“
Zu den beiden vorhergebenden Artikeln treten folgende abweichende Bestimmungen ein: 1 B 3 E Die Strecke der Aller oberhalb der Fleithmühle bis zum Oebis⸗
felder Steindamme, und zwar von dem Punkte ab, wo sie aus dem
Preußischen in das Braunschweigsche tritt, wird — obgleich sie nicht
uͤberall die Landesgrenze bildet — von beiden Nachbarstaaten zur
Heälfte in Stand gesetzt und in dem vertragsmäßigen Zustande unter⸗ halten; auch werden die Kosten des dazu erforderlichen Terrains von beiden Staaten zu gleichen Antheilen übernommen.
v1313““ 4
16““
künftige Unterhaltung der Strecke der Umfluth von der Schäfer⸗ brücke bis zum Grabauer Teiche übernehmen Preußen und Braun⸗ schweig zu gleichen Theilen, die Kosten der ersten Anlage dieser Strecke übernimmt Preußen allein. Den Umbau der Schäͤferbrücke bewirkt Preußen zu zwei Drittel und Braunschweig zu einem Drittel der Kosten. 1 8
“ E““ Die Entschädigung für den auf Grund der p zu expropriirenden Grund und Boden zu den Einlässen der hannoberschen und braunschweigschen Gräben in den äußeren Fangdammgraben, deren erste Anlage, die künftige Unterhaltung derselben und die Uebergänge übernehmen die zum Einlasse berechtigten Staaten, also resp. Hannober
und Braunschweig. 8 8 Artikel 40. “““ Als Zuschuß zu der
2
8
Seitens Hannover auszuführenden Correction und Erweiterung der Aller zahlt Braunschweig einen auf sechs und zwanzig tausend Thaler verabredeten Betrag zu diesen Erweiterungskosten an die Königlich hannoversche Baukasse, Behufs Mitbestreitung der Anlage und Unterhaltung. 1b Dieser Betrag wird praenumerando in drei gleichen, unmittelbar aufeinander folgenden jährlichen Raten gezahlt, und es wird damit be⸗ gonnen, sobald Hannover seine Correctionen und Anlagen in Angriff ge⸗ nommen hat. Sollte aber die Vollendung derselben uͤber drei Jahre sich hinaus⸗ ziehen, so steht es Braunschweig zu, die bei eintretendem Hindernisse noch unbezahlten Naten seines Zuschusses auf die dann noch übrigen Baujahre verhältnißmäßig zu vertheilen. Ausführungs⸗ und allgemeine Bestimmungen. Artikel 41. Es werden die Arbeiten der Correctionen und Anlagen spätestens in dem auf die Ratification dieses Vertrages folgenden Jahre in Angriff ge⸗ nommen. Sie beginnen zu gleicher Zeit unterhalb bei Diekhorst in Hannover und unterhalb bei Neuhaldensleben in Preußen. Von dem vorangegebenen Zeitpunkte des Angriffs der Arbeiten an gerechnet find von letzteren auszuführen:
a) innerhalb der näͤchsten drei Jabre: G 1) die Vorflutharbeiten im Hannoverschen bis zur braunschweig⸗ schen Grenze bei Warmenau, 1 2) die Arbeiten im Ohrethale von Neuhaldensleben bis zum preußi⸗
chen meliorirten Drömlinge, und 3) die Aushebung und Eröffnung des Aller⸗Ableitungsgrabens
von der Ohre bis zur Grafhorster Schleuse, einschließlich der
Anlage dieser; 8
b) innerhalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad a. nächstfolgen⸗
den einen Jahres: 1 1 1) die Arbeiten von der hannoversch⸗braunschweigschen Grenze bei
Warmenau bis zur Grafhorster Schleuse,
2) die übrigen Arbeiten im und am preußischen Dröͤmlinge, so
“ weit damit vorzukommen ist;
e) innerhalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad b. nächstfolgen⸗
dden einen Jahres: 1) die Vollendung der Arbeiten im und am preußischen Dröm⸗ linge (b. 2), “ 1 . 2) die Arbeiten von der Grafhorster Schleuse aufwärts, so weit thunlich;
d) tagcg des nächstfolgenden, also sechsten Jahres, vom Beginne der Arbeiten an gerechnet: die Vollendung der übrigen Arbeiten im Aller⸗Flußgebiete und
in dem hannoberschen und braunschweigschen Drömlinge, insoweit nicht etwa die erforderliche Vorfluth bereits vor Ablauf des fünf⸗ ten Jahres beschafft ist. “
Man verpflichtet sich gegenseitig, die Arbeiten in diesen Zeiträumen durchzuführen, Falls nicht besondere Hindernisse entgegenstehen sollten.
Artikel 42.
Insofern sich während und nach der Ausführung Irrthümer in Be⸗ treff der den technischen Ermittelungen zu Grunde liegenden Nivellements, Berechnungen und Annahmen herausstellen sollten, werden die dadurch bedingten Abänderungen zum Besten der durch solche Irrthümer gefähr⸗ deten Kontrahenten vorgenommen.
Artikel 43.
Nach der Anlegung der Schleusenwerke behält man sich gegenseitig vor, die Pegelhöhe an denselben in Gemäßheit der über ihre Benutzung vertragsmäßig getroffenen Bestimmungen gemeinschaftlich festzusetzen; des⸗ gleichen bleibt es vorbehalten, durch geeignete Merkzeichen die vertrags⸗ maßig bestimmte Höhenlage der Schleusen und Durchlässe und der sonsti⸗ gen bei Ausführung des Vertrages in Betracht kommenden Terrainverhält⸗
28 8 8
ne zu sichemn “ 111AX““
Die vertragsmäßige Ausführung der vereinbarten Anlagen und Ar⸗ beiten wird nach ihrer Vollendung einer gemeinschaftlichen Besichtigung von Kommissarien der kontrahirenden Staaten unterzogen und danach Seitens derselben zu Protokoll konstatirt werden. 88
Die kontrahirenden Staaten versprechen sich gegenseitig die künftige vertragsmäßige Unterhaltung und Benutzung der vereinbarten Anlagen und wollen sich von deren fortdauerndem vertragsmäßigen Zustande durch eine von fünf zu fünf Jahren zu wiederholende gemeinschaftliche Schauung
versichern. . Artikel 45. 62
3 29. November 1785 ics Der §. 5 des Rezesses vom E welcher
Preußen und Braunschweig über die Entwässerung des Dröͤmlings und die Regulirung der Ohre abaeschlo .. en hierdurch aufgehoben. rtike 8
Die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens und die
8 8
Jeder Ausfertigung des Vertrages ist eine von den Kommissarien am
8½ 1 88 8 9 reußischen Gesetzgebung
die Königliche Regie
zwischen
“
8
24. Oktober 1858 unterzeichnete Uebersichtskarte beigefügt, welche, so weit sie in dem Vertrage allegirt wird, einen integrirenden Theil desselben ausmacht. Dis preußische Karte reicht jedoch nur bis zum Stellfelder Damme.
Durch vorstehenden Vertrag und die zugehörigen Karten hat — ab⸗ gesehen von den Bestimmungen der Art. 1 d. und 2 — an ben bestehen⸗ den Verhältnissen und Ansprüchen rücksichtlich der Hoheit nichts geändert werden sollen. 88
Dessen zur Urkunde ist Vorstehendes vorbehaltlich der Ratification ihrer hohen Regierungen von sämmtlichen Kommissarien unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen zu Gr. Oschersleben, am 9. Juli 1859.
(L. S.) Hermann Roloff. (L. S.) Herrmann Wurffbain. (L. 8) Friedrich Plener. (L. S.) Georg Niemeyer. Adolph Cruse. (L. S.) Ernst Ludewig I.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt, und der Austausch der Ratifica⸗ tions⸗Urkunden am 7. Januar 1860 bewirkt worden. .“
Handel, Gewerbe und Arbeiten. 8 8 Dem Lehrer bei der bieftgen Königlichen Bau⸗ Pohlke, ist das Praͤdikat Professor ertheistt worden.
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8
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ un Medizinal⸗Angelegenheiten.
Erlaß vom 31. Dezember 1859 — betreffend die Abhängigkeit der bürgerlichen Gultigkeit juüdi⸗ sscher Ehen von der Eintragung in die gericht⸗
ach §. 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Ver⸗ hältnisse der Juden tritt die bürgerliche Güͤltigkeit der jüdischen Ehen mit dem Zeitpunkte der Eintragung in das vom Rickter ge⸗ führte Register ein; der Eintragung in das letztere aber muß nach §§. 12, 13 a. a. O. außer dem Nachweise des gerichtlich erfolgten Aufgebots die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter vorangehen, daß sie fortan als ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen. Die Trauung jüdischer Brautpaare vor einem Rabbiner oder einem andern, nach den jüdisch religiösen Satzungen dazu befähigten Israeliten hat dagegen gesetzlich nicht die Kraft, eine civilrechtlich gültige Ehe zu begründen, und sofern daher die Eintragung in das gerichtliche Register nicht vorangegangen ist oder hinzutritt, bleibt eine solche Verbindung ohne den gesetzlichen Schutz und die rechtlichen Wirkungen einer Ehe.
Gleichwohl geschieht es, theils aus Unkenntniß der gesetzlichen Vorschriften, theils aus Nachlässigkeit nicht selten, daß jüdische Brautpaare, nachdem sie das gerichtliche Aufgebot nachgesucht, die Trauung vor dem jüdischen Schriftgelehrten zur Eingehung einer gültigen Ehe für genügend halten, und es unterlassen, die Ein⸗ tragung der Ehe in das gerichtliche Register unter Abgabe der zu diesem Zweck im §. 13 a. a. O. vorgeschriebenen Erklärung zu verlangen. In einigen Landestheilen ist dieser Uebelstand bäufiger, in anderen minder haͤäufig hervortreten. Die öffentliche Ordnung aber erheischt, daß den daraus entstehenden Folgen — dem Ab⸗ schluß ungesetzlicher Geschlechtsverbindungen und der Unsicherheit des Familienrechts — möglichst überall vorgebeugt, die Versaͤumniß der gerichtlicen Eintragung also vermieden werde.
Berlin, den 31. Dezember 1859.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. von Bethmann⸗Holl
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
“
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Berlin, 1. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗
Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Alergna⸗
digst geruht: Dem Kammerberrn und Fürstlich hohenzollern⸗sigma⸗ ringenschen Kavalier von Mahyenfisch zu Rappenstein die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Christus⸗Orbens, so wie dem ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Bonn, Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Walter, zur Anlegung des
von bes Großherzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritter Kreuzes mit Eichenlaub hringer Löwen⸗ ertheilen. iasti g1im. NI9. 1106
mE Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 1. Februar. Se. Königliche Hohelt der Prinz⸗Regent nahmen heute die Vortraͤge des Ministers Freiherrn von Schleinitz, so wie des Wirklichen Geheimen Ratbes Illaire entgegen und empfingen aus den Händen der Commandeure die Rapporte des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß, bes Gardes du Corps⸗Regiments, des Garde⸗Artillerie⸗ und des 8. (Leib⸗) Infanterie⸗ Regiments. * 1 8
— Dem Landtage ist auch diesmal wieder ein Gesetzentwurf, betreffend die Gewährung der Zinsgarantie des Staates für eine Prioritäts⸗Anleihe der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗ Gesellsch aft zum Betrage von Sechs Millionen Thalern — zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt. Dieser Entwurf un⸗ terscheidet sich von dem vorjährigen nur dadurch, daß der letztere indem er das Anleihe⸗Privileginm über die beregten 6 Millioner Thaler noch vorbehielt, den Inhalt desselben insoweit vorweg fest zustellen hatte, als dieser Inhalt für die Garantie⸗Uebernahme von Bedeutung erschien. Da seitdem das Allerhöchste Privilegium e lassen worden ist, so ist gegenwärtig auf den Bestand desselben hin⸗ gewiesen. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Privilegiums entsprechen überall dem vorigjährigen, vom Hause der Abgeordneten angenommenen Gesetz⸗Entwurfe indem nicht nur die allmälige Tilgung der Anleihe überhaupt und der Zeitpunkt ihres Beginnens angeordnet, sondern auch speziell bestimmt ist, daß zu dieser Tilgung der nach Deckung der Zinsen der Anleihe bleibende etwaige Betriebs⸗ Ueberschuß bis auf Höhe von * Prozent des Kapitalbetrages der emittirten Obligationen, nebst den ersparten Zinsen von den amor⸗ tisirten Obligationen verwendet werden soll. Dem entsprechend ist ferner ausdrücklich festgesetzt, daß fuͤr bie Zahlung der Zinsen der Reinertrag der Bahn hafte, und mit Rückficht hierauf disponirt der gegenwärtige Gesetz⸗Entwurf, daß die Zinsen, so weit solche aus dem Reinertrage der Bahn nicht aufkommen möchten, auf Staats⸗ fonds zu übernehmen seien. — Wird die Garanne des Staats für die Zinsen übernommen, so werden, wie bereits in dem Allerhöchsten Privilegium (§. 6) angedeutet, die Prioritäts⸗Obligationen nur noch mit dem Staatsgarantie⸗Stempel zu versehen sein. Bei dem zur Garantirung vorgeschlagenen Zinssatze der Prioritäts⸗Anleihe der 6,000,000 Thlr. von 4 ½ pCt., berechnet sich die von dem Staate zu übernehmende nominelle Garantie auf jährlich 270,000 Thlr. Da indessen auf die Stamm⸗Actien selbstredend eine Divi⸗ dende aus dem Reinertrage der Bahn erst nach Abzug der Ver⸗ zinsungs⸗ und Amortisations⸗Beträge für die garantirten Priori⸗ täts⸗Obligationen zur Vertheilung kommt, so läßt sich wohl hoffen, daß der Staat erhebliche Zinszuschüsse nicht zu leisten haben wird, indem nach der von dem provisorischen Comité bei Gründung des Unternehmens vorgelegten Rentabilitäts⸗Berechnung auf eine Verzinsung mit nahezu 8 pCt. des Anlag’⸗Kapitals von 9,000,000 Thlr. gerechnet worden ist. Für die jährlichen Amortisations⸗Beträge der Prioritäts⸗Anleihe soll nach dem vorliegenden Entwurfe keine Garantie gewährt werden.
Um gegenüber der, von der Staatsregierung durch diesen Gesetz⸗Entwurf erforderten neuen Garantieuübernahme, übersehen zu können, inwieweit der Staat bis jetzt Garantieen für Eisenbahn⸗ Unternehmungen übernommen, welche Zinszuschüffe er demzufolge bis einschließlich 1858 geleistet hat und zu welchem Resultate man gelangt, wenn diesen Zuschüssen diejenigen Vorrheile gegenüber⸗ gestellt werden, welche dem Staate aus den bet Uebernahme der Garantieen vorbehaltenen Ansprüchen auf Extra⸗Div dende, ferner aus den bei den Garantie⸗Uebernahmen für angemessen erkannten Betheiligungen bei dem Stamm⸗Actien⸗Kapitale der betreffenden Bahnen und aus dem Erwerbe der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn bis einschließlich, 1858 zugeflossen sind, so ist den Motiven folgende Uebersicht beigegeben worden:
Der Staat hat an Zinsen garantirt:
3 ½ pCt. von 2,400,000 Thlr. Stamm⸗Aetien Litt. B. der Oberschlesisch Eisenbahn⸗Gesellschaft,
1,250,000 Thlr. Prioritäts⸗Obligationen der Rheinischen
Eisenbahn⸗Gesellschaft,
13,000,000 Thlr. Stamm⸗Actien der Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft, G 5,000,000 Thlr. Stamm⸗Aetien der Stargard Posener Eifen⸗ bahn⸗Gesellschaft, 4,000,000 Thlr. Stamm⸗Actien der Aachen⸗Dusseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft, G 1,500,000 Thlr. Stamm⸗Actien der Ruhrort⸗Crefeld⸗ Kreis
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