Das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat veranlasse ich daher, den 888 und sich über die darin aufgestellte Berechnung und deren Refultat demnächst gutachtlich zu aͤußern.
Dem erledigenden Berichte will ich bald entgegensehen
Berlin, den 1. Februar 186
Der Minister für Hande „Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
die Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariate und zur ebenmäßigen Aeußerung an die König⸗ lichen Eisenbahn⸗Directionen.
Der bisherige Kreisrichter Weber in Ueckermünde ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte in Anklam und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ueckermünde, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
Große Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Aka⸗ demie⸗Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslandes. 1860.
1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird ieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von
10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die von den Kuünstlern selbst oder auf deren Veranlassung
aangemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was
uch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der
Künstler find, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch
die gbib an derselben für diese Ausstellung zweifelhaft ein darf.
3) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der kademie eingegangen sein, um in das zu druckende Ver⸗ zeichniß aufgenommen zu werden und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunftgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunst⸗ erk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines nd desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere unstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind⸗
lich find.
Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der ange⸗ meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.
Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. August d. J., bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleich⸗ lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs⸗Beschei⸗ nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berück⸗ fichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen⸗ der Gegenstände darf nicht gefordert werden.
Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechse⸗
nhalt der Broschüre einer eingehenden Prüfung zu unter⸗
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lung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen ꝛc. 8
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Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur Personen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, irgend einer Art benutzen wollen, Zutritt dazu während der unter Vorzeigung der Copir⸗Karten oder am Eingange ausgelegte Buch gestattet.
Uebergangsbau statt.
der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz
angegeben werden.
Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, muffkalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. 8 1
Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann einen ausgestellten Gegenstand zurückerhaltutuaun.
v “ Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen
Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗
en 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der mische Senat. “
Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Ruͤcktransports selbst zu tragen.
Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗ Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsen⸗ dern besorgt werden muß.
Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genommen werden. Unangemeldete Sendungen werden un⸗ eröffnet zurückgewiesen.
Berlin, den 23. Januar 1860.
88 e.
Königliche Akademie der Künste Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich
die Gemälde⸗Galerie,
Sculpturen⸗Galerie,
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im vorderen Museengebäude; Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle Bauwerken, Denkmälern u. s. w., Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters der neueren Zeit, 8 8 Sammlung für Völkerkunde, 1 Sammlung der nordischen Alterthümer, Sammlung der ägyptischen Alterthümer
im neuen Museengebäude
sind für den Besuch des Publikums geöffnet:
Sonnabends und Montags
in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr;
Sponntags von 12 bis 2 Uhr.
“ 1 — r 4 2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗ Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe
ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn
in Begleitung älterer
Freitags ist der
welche dieselben zu Studien und zu diesem Zweck der 1. angegebenen Stunden gegen vorgängige Eintragung in das Der Eingang findet an
Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem
Niemand
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4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend, ist der Besuch die⸗ ser Abtheilung ausschließlich densenigen Einheimischen und Fremden borbehalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen ge⸗ schlossen.
s S Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. Oktober 1859. Füth
Der General⸗Direktor der Königlichen
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Finanz⸗ Ministeri
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 — betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präͤkludirten Kassen⸗
Anweisungen vom Jahre 1835 und für bie
Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1818.
1I“ Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 100 S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103 S. 847). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213).
8 -
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom
29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januat d. J. find diejenigen
Personen, welche Kassen⸗Anweifungen vom Jahre 1835 und Dar⸗ lehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤklufiv⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemaͤßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden.
Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 befitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen. 88 1“”
Berrlin, den 1. Dezember 1859.
Haupt⸗Verwaltung der Staat Natan. Gamer. Guenther.
Preußische Banuk.
Monats⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846.
1I 8 dr Eüi “ zeprägtes Geld und Barrn 57,881, und Privatbanknoten. 1,828,000 Wechsel⸗Bestände.. “ 48,420,000 Lombard⸗Bestände.. 11,720,000 Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aecetivao.
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Passiva.
Banknoten im Umlaf .
Depositen⸗Kapitalien.. -
Guthaben der 8esa eseaz. e rivat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗
Berhn, den 31. Januar 1800.ͤ
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.
von Lamprecht. Meyen. Schmidt. Dechend.
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8. Sitzung des Hauses der Abgeordne I Montag, den 6. Februar 1860, Mittags 1 Uhr. ewesen
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1) Erster Bericht der Kommission für das Gemeind wes
Petitionen. “ 2) Dritter Bericht der Kommission für Petitionen.
Berlin, 3. Februar. Se,. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Landrath von Hagke zu Weissensee, Regierungs⸗Bezirk Erfurt, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes erster Klasse des Haus⸗Ordens vom Weißen Falken, so wie dem Kaplan Franz Bock zu Cöln zur Anlegung des von des Königs von Hannobver Majestät ihm verliehenen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilen.
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Preußen. Bonn, 1. Februar. Heute Nachmittags um 3 ½ Uhr bewegte sich ein feierlicher Trauerzug durch die Straßen unserer Stadt, um die irdischen Theile E. M. Arndt's dahin zu geleiten, wo sie unter den Kronenzweigen der lange dazu ausersehenen schlanken Eiche, nahe dem Grabe seines Freundes Niebuhr, ruhen sollen. Zahlreiche Deputationen von Behörden und Vereinen waren herbei⸗ geeilt, um an der Feier Theil zu nehmen. Als der Trauerzug am Grabe unter der Eiche angekommen war, hielt der farrer Wiesmann eine einfache und zu Herzen gehende Rede. (Köln. Z.)
Koblenz, 1. Februar. Heute Morgens trafen das zweite (andernacher) und das dritte (simmerer) Bataillon des 29sten Landwehr⸗Regiments dahier ein, welche, so wie das hierselbst bereits liegende erste (neuwieder) Bataillon nunmehr einen Theil der hiesigen Garnison bilden werden. (Köln. Ztg.)
Sachsen. Meiningen, 31. Januar. Unser Landtag, dessen Periode im Monat März d. J. abläuft, ist noch auf den 6. k. M. einberufen worden. Der Finanzausschuß, so wie der Ge⸗ setzgebungsausschuß find bereits zusammengetreten; der erstere hat sich mit zwei landesherrlichen Propositionen, nämlich über die Auf⸗ bringung der Kosten zum Bau einer neuen Kaserne, so wie mit Aufbringung der Mittel wegen der der Werrabahn⸗Gesellschaft zu⸗ gesicherten Zinsgarantie zu beschäftigen. Die für die gedachte Zinsgarantie zu beschaffenden Mittel, welche sich für die hiesige Re⸗ gierung auf 160,000 Thlr. belaufen werden, sind durch die neu veranlagte Gewerbesteuer gewonnen, welche einen weit höheren Er⸗ trag, als im Etat vorgesehen ist, ergiebt. Der Gesetzgebungsaus⸗ schuß wird sich mit dem reproponirten Polizeistrafgesetzbuch zu be⸗ schäftigen haben. (L. Ztg.)
Koburg, 1. Februar. Nachdem der hiesige Landtag in gestriger Sitzung den Bürgermeister Oberländer zum Präsidenten gewählt hatte, faßte er mit Einstimmigkeit den Beschluß, dem un⸗ term 7. August 1858 abgeschlossenen süddeutschen Münzverein bei⸗ zutreten und die Kosten fuͤr Einziehung der ältern Münzen aus der Staatskasse bestreiten zu lassen. (Fr. P. Ztg.)
Reuß. Gera, 1. Februar. Der in der heutigen Nummer des Amts⸗ und Verordnungsblattes von der betreffenden Kom⸗ mission mitgetheilte Auszug aus den Staatsschuldenkassen⸗Rech⸗ nungen fuüͤr das biesige Fuͤrstenthum auf die Jahre 1858 und 1859 ergiebt für das Ende des vorigen Jahres als Stand der verzins⸗ lichen Staatsschuld die Summe von 427,632 Thlr. 10 Sgr. 7 Pf., welche sich mit 121,850 Thlr. auf Staatsschuldscheine und mit 305,782 Thlr. 10 Sgr. 7 Pf. auf kündbare Schulden vertheilt. Ende des Jahres 1857 war der Gesammtbetrag der verzinslichen Staatsschuld noch 459,126 Thlr. 22 Sgr. 7 Pf.
Hessen. Kassel, 2. Februar. Die Berichte des Finanz⸗ Ausschusses der Ersten Kammer über die verschiedenen Hauptstücke des Budgets sind dem Vernehmen nach nunmehr zum Druck fertig. — Der landwirthschaftliche Ausschuß der Zweiten Kammer hat, da eine Vorlage wegen Ablösung der Hutegerechtsame noch nicht in Aussicht steht, seinen Bericht über die Verkoppelung, wie es heißt, ebenfalls erledigt. (Kass. Z.) 2
Großbritannien und Irland. London, 1. Februar. In der gestrigen Oberhaus⸗Sitzung überreichte Lord Brougham Peti⸗ tionen von 300 Friedensrichtern und Grundbesitzern in Cumberland zu Gunsten einer Aenderung des Gesetzes über die Veräußerung von sachlichem Vermögen. Zugleich beantragte und erlangte er die Bewilligung, eine Bill einzubringen, welche nach dem Beispiel eines in Cumberland herr⸗ schenden Brauches, die Grund⸗Uebertragungskosten bedeutend reduziren würde. Der Lord Kanzler bemerkte, daß eine denselben Gegenstand be⸗ treffkende Bill vom Attorney⸗General im andern Hause eingebracht werden wird. 8. *
In der Unterhaus⸗Sitzung zeigte Mr. Spooner an, daß er sich bewogen sähe, seinen Gegen⸗Maynooth⸗Antrag auf 14 Tage zu ver⸗ schieben. Auf eben so lange verschiebt De Lacy Evans seine Mo⸗ tion auf allmälige Abschaffung des Stellenkaufs in der Armee. Mr. T. Duncombe zeigte auf den 8ten einen Antrag auf eine Bill an, daß bei der nächsten Parlamentswahl in Gloucester und Wakesield das Ballot in Anwendung komme. Mr. Stansfiel htet n den Staats⸗