1860 / 33 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

liche Eigenthum der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft über, na⸗ 1 derselben auch die noch etwa vorhandenen baaren Bestände und Baufonds überwiesen und verpflichtet sich die Cöln⸗ Crefelder Eisenbahn⸗Gesellschaft, dieselben durch keine zu deren Lasten er⸗ folgende Zins⸗ oder Dividende⸗Vertheilung an die Actionaire zu schmälern, sondern zur Zins⸗ oder ”“ lediglich die ““ schüsse des Betriebes zu verwenden 8 8 28 inische Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt dagegen alle der

1n g. knHischshenschit obliegenden Schulden und Verbind⸗ lichkeiten, namentlich auch diejenigen Verpflichtungen, welche der Gesell⸗ schaft gegen die Inhaber der Cöln⸗Crefelder Prioritäts⸗Obligationen ob⸗ liegen, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß von der Unterzeich⸗ nung dieses Vertrages an keine neuen Prioritäten oder Anleihe⸗Aufnahme kreirt werden. Die Verletzung dieser Bedingung hebt diesen Vertrag auf, ohne jedoch Schadensansprüche für die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft

((8

Nach Ausführung der durch diesen Vertrag bedingten Liquidation löst sich die Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Gesellschaft in Gemäßheit der Vor⸗ chriften des Gesetzes vom 9. November 1843 und der Bestimmungen des Gesellschafts⸗Statuts vom 11. Mai 1853, bestätigt unter dem 22. August 1853, auf, jedoch mit der Maßgabe:

1) daß die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft die Cöln⸗Crefelder Eisen⸗ bahn nebst allem Vetriebsmaterial und sonstigem Zubehör so lange bis sämmtliche Prioritäts⸗Gläubiger der Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗ Gesellschaft befriedigt sein werden, als einen getrennten Vermögens⸗ heil zu erhalten, zu unterhalten und namentlich durch entsprechende

Ergänzung aller Abgänge, vor einer Werthsberminderung zu be⸗

woahren hat; 1

2) daß allen Gläubigern der Cöln⸗Crefelder Eisenhahn⸗Gesellschaft, ins⸗ besondere den Inhabern der zufolge des Allerhöchst ertheilten Pri⸗ vilegiums vom 30. Mai 1855 emittirten Prioritäts⸗Obligationen das

Vorzugsrecht auf diese Bahn und deren Zubehör, wie es ihnen

durch dieses Privilegium ertheilt worden, bvor den Stamm⸗Actionairen

und allen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubigern der Rheinischen

Eisenbahn⸗Gesellschaft ausdrücklich vorbehalten bleibt;

daß die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft für alle Verbind⸗

lichkeiten der Cölne⸗ Crefelder Eisenhahn⸗Gesellschaft, ins⸗ besondere auch für die unterm 30. Mai 1855 Allerhöchst genehmigte Prioritäts ⸗Anleihe, als Selbstschuldnerin ein⸗ ritt, dergestalt, daß die Inhaber dieser Forderungen wegen Kapital, Zinsen und Kosten, jedoch unbeschadet des Vorzugsrechtes der durch ie Allerhöchst ertheilten Pribilegien vom 12. Oktober 1840, 8ten

September 1843, 4. August 1854 und 2. August 1858 genehmigten

Prioritäaͤts⸗Anleihen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft sich auch an das gesammte Vermögen dieser Gesellschaft halten können.

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2 . 9

Als Entgelt für das erworbene Vermögen der Cöln⸗Crefelder Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft gewährt die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft den Aetio⸗ nairen der Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Gesellschaft nach deren Wahl für jede Actie entweder eine baare Entschädigung von Fünf und zwanzig Thaler und fünf und zwanzig Silbergroschen Preußisch Courant, zahlbar drei Monate nach Uebernahme des Betriebes (§. 2) oder den Nominal⸗ Betrag in Rheinischen Stamm⸗Actien, mithin fuͤr je Zweihundert und Fünfzig Thaler in Coͤln⸗Crefelder Actien eine Stamm⸗Actie der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft mit Dividende⸗Coupons von dem 1. Januar des Fahrts an, welches auf den Zeitpunkt der Betriebs⸗Uebernahme der Cöln⸗ refelder Bahn durch die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft folgt.

Um jedoch den Actionairen der Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Gesellschaft so viel als möglich auch für dasjenige Jahr, in welchem die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft das Eigenthum und den Betrieb der Cöln⸗Crefelder Bahn übernimmt, eine Dividende zu sichern, so wird die Rheinische Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft von den durch sie, auf der Cöln⸗Crefelder Bahn von dem Tage der Betriebs⸗Uebernahme bis zum folgenden 1. Januar zu ver⸗ ein nahmenden Beutto⸗Beträgen des Betriebes, von denen 45 pCt. zur Bestreitung der Betriebskosten dienen, 55 pCt. den Cöln⸗Crefelder Actio⸗ nairen resp. ihren Vertretern zu diesem Behufe zur Verfügung stellen; eben so soll der für diejenige Periode des obengedachten Jahres, waͤhrend welcher die Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Bahn den Betrieb der Cöln⸗Crefelder Bahn geführt, nach den bestehenden Behenftgen sich ergebende Rein⸗Ertrag den Coͤln⸗Crefelder Actionairen zu⸗

ießen.

die Zinsen der Cöln⸗Crefelder Prioritäten zu decken, so wie die statut⸗ oder höherer Vorschrift gemäßen Beiträge zum Reserve⸗Fonds zu leisten. Fenhh wird als Jahres⸗Dividende an die Cöln Crefelder Actionaire ertheilt.

An dieser Dividende partizipirt die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft pro rata derjenigen Actien der Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Gesellschaft, für die sie nach obiger Bestimmung die festgesetzte baare Eutschädigung von Thlr. 25. 25 ausgezahlt haben wird. Diese baare Entschädigung kann von den Cöln⸗Crefelder Actionairen nur während einer Präklusivfrist von Einem Monat, von dem Zahlungstermin an gerechnet, beansprucht werden; nach Ablauf dieser Frist findet nur ein Umtausch der Cöln⸗Crefelder gegen 8 Rheinische Eisenbahn⸗Actien nach Maßgabe der obigen Bestimmung statt.

Die Verbindlichkeit dieses Vertrages erlischt für beide Theile, wenn die Betriebs⸗Uebernahme Seitens der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft bis zum 1. Januar 1861 nach Maßgabe dieses Vertrages noch nicht hat erfolgen können. 8““

Die Genehmigung dieses Vertrages von Seite der General⸗Versamm⸗ lungen der Cöln⸗Crefelder wie der Rhei Eis bahn⸗Gesellschaft bleibt,

so weit erforderlich, vorbehalten.

Lotterie wird den 14.

Aus diefen beiden Beträgen find für das fragliche Jahr vorab.

Gleichlaultend doppelt ausgefertigt, genehmigt, unterschrieben und jedem der vertragschließenden Theile ein Exemplar behändigt.

Cöln, den 11. November 1859. Der Verwaltungs⸗Ausschuß ⸗der Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Cöln⸗Crefelder Eisenbahn. C. F. Heimann. Mevissen. F. W. Königs. 1

2Dr. laessen.

Finanz⸗Min

Die Ziehung der 2ten Klasse

Februar d. J., Morgens 8 Uhr, im

Ziehungssaal des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmwen. Berlin, den 6. Februar 1860.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 10ten Infanterie⸗Brigade, von Schmidt, von Frankfurt a. d. O.

Der General⸗Major und Commandeur der 8ten Infanterie⸗ Brigade, von Weltzien, von Bromberg.

8 1“

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Jägermeister

nach Meisdorf.

öö

eußen. Berlin, 6. Februar. Se. Koͤnigliche Hoheit

der Prinz⸗Regent besichtigten heute Morgen die im Königlichen

Zeughause aufgestellten gezogenen Geschütze und empfingen in Aller⸗ höchftihrem Palais in Gegenwart des Kommandanten, General⸗ Major von Alvensleben I., die Meldungen der General⸗Majors von Weltzien und von Schmidt, so wie mehrere andere höhere Militairs, und nahmen aus den Händen des Hauptmanns Freiherrn von Lobn die Orden des verstorbenen Generals der Kavallerie von Hedemann entgegen.

Außerdem empfingen Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent die Staatsminister von Auerswald, Graf von Schwerin und General⸗Lieutenant von Roon, und den Vortrag des Wirklichen Geheimen Raths Illaire.

In der heutigen (8.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten brachte der Minister des Innern, Graf Schwerin, eine Gesetzes⸗ vorlage ein, die in einem einzigen Paragraphen eine authentische Declaration enthält, daß die §§. 71. und 72. der Allgemeinen Ge⸗ werbeordnung von 1845 auf die in §. 1. des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 genannten Gewerbtreibenden nicht mehr anwendbar seien; d. h. die Konzessionsentziehungen gegen die beim Betrieb der Presse betheiligten Gewerbtreibenden sollen nur durch Richterspruch erkannt werden dürfen.

Die Kommission des Herrenhauses zur Berathung des Antrages des Baron von Senfft auf Vorlegung eines Gesetz⸗Entwurfs wegen Erhebung eines Einzugs⸗ und Hausstands⸗ geldes seitens der Landgemeinden besteht aus Herzog von Ratibor, Vorsitzender, von Meding, Stellvertrter des Vorsitzenden, Graf von Eötzen, Schriftführer, Graf von Taczanowski, Stellbertreter des Schriftführers, Graf von Maltzan, Graf von Hardenberg, Hasselbach, Groddeck, Graf von Ballestrem, Freiherr von Olders hausen, von Brand⸗Lauchstedt, Graf von Nesselrode⸗Ehreshofen, Baron von Senfft, Graf von Itzenplitz, von Gilgenheimb.

Die Kommission des Herrenhauses für das Budget besteht aus den Herren Dr. Brüggemann, Vorfitzender, von Frankenberg⸗ Ludwigsdorf, Stellvertreter des Vorsitzenden, Freiherrn von Olders⸗ hausen, Schriftführer, Beyer, Stellvertreter des Schriftführers, Graf von Dönhoff⸗Friedrichstein, Piper, von Küster, von Waldaw⸗ Steinhoefel, von Wedell, Freiherr von Buddenbrock, Hasselbach, Freiherr von Sanden⸗Tussalnen, Graf von Schwerin, Fabiicius, Graf zu Solms⸗Baruth, von Massow, von Meding, Freiherr von Rothkirch⸗Trach, von Below, Berndt, Hammers, Graf von der Groeben⸗Ponarien, Graf Vork von Wartenburg, Graf zu Dohna⸗ Schlodien, Ondereyck.

Der Abgeordnete fuüͤr den ersten hohenzollernschen Wahlbezirk, Dopfer, hatte dem Präsidium des Hauses angezeigt, daß durch Allerhöchste Bestallung vom 11. Januar c. er zum Appellations⸗ gerichtsrath bei dem Königlichen Justiz⸗Senate zu Ehrenbreiten stein mit einem etatsmäßigen Gehalte von 1200 Thlr. ernannt worden sei, nachdem seit Auflösung des frühern Fürstlichen und demnächst

Königlichen Hofgerichtes zu Sigmaringen, dessen etatsmäßiges Mit⸗

121ster Königlicher Klafsen

lied er bis zu der am 1. getretenen seuen Justiz⸗Organisation für die hohenzollernschen Lande gewesen, er als Abtheilungs⸗Dirigent bei dem nunmehrigen Königlichen Kreisgerichte zu Hechingen mit einem Gehalte von 1700 Gulden (971 Thlr. 13 Sgr.) fuͤngirt habe. Er verband mit dieser Anzeige die Anfrage: ob unter diesen Umstaͤnden sein Mandat als Abgeord⸗ neter nach Art. 78 der Verfassungs⸗Urkunde als erloschen zu be⸗ trachten sei, indem er als Gründe für eine verneinende Entscheidung betrachtete, daß nach §. 8 des seinem Dienstverhältnisse zum Grunde liegenden Fürstlich figmaringischen Staatsdiener⸗ Ediktes vom 20. August 1831 eine Versetzung auf eine geringere Dienftstelle ohne richterliches Erkenntniß gegen ihn nicht zulässig gewesen; daher nach Abtretung der hohenzollernschen Lande an die Krone Preußen und erfolgter Auflösung der bis dahin be⸗ standenen Obergerichte zu Sigmaringen und Hechingen, an deren Stelle das Königliche Appellationsgericht zu Arnsberg getreten, er den wohlbegründeten Anspruch gehabt habe, einem Königlichen Ap⸗ pellationsgericht zugetheilt zu werden; daß zwar, wie er annehme, nur aus Mangel an Gelegenheit dies unterblieben und er in der vorhin erwähnten Eigenschaft eines Abtheilungs⸗Dirigenten dem Kreisgerichts⸗Kollegium zu Hechingen uͤberwiesen worden sei; in der Allerhöchsten Bestallung vom 11. Januar c. aber sein vorgedachtes Recht auf eine seinem früͤheren Dienst⸗ und Rangverhältnisse entsprechende Verwendung ausdruückliche An⸗ erkennung dadurch gefunden habe, daß sein Dienstalter als Appellationsgerichtsrath auf den 9. April 1847, den Tag seiner einstigen Ernennung zum Ober⸗Gerichtsrathe bei dem Sigmarin⸗

gischen Hofgerichte, festgesetzt worden sei. Bezuͤglich des ihm an⸗

gewiesenen höheren Dienstgehaltes sodann noch bemerkend, daß dessen Betrag nur derjenige sei, den das Vorrücken in einem Kollegium etatsmäßig mit sich bringe, und der Genuß desselben ihm bei einer seinem Range entsprechenden Verwendung schon viel früher zu Theil geworden wäre, folgerte er hieraus, daß eine Gehaltserhöhung im Sinne des Art. 78 der Vetfassung nicht vorliege, und glaubte, daß seine gegenwärtige Ernennung zum Appellationsgerichtsrathe nur als eine Wiedereinsetzung in sein früheres Dienstverhältniß aufzu⸗ fassen, und daher die Frage wegen Erlöschen seines Mandates und Nothwendigkeit einer Neuwahl zu verneinen sei. Die Geschäfts⸗ ordnungs⸗Kommission, an welche die Sache zur Vorberathung überwiesen wurde, hat in ihrer Mehrheit indessen sich für die Ansicht entschieden, daß der zweite Fall der im Ver⸗ fassungsartikel 78 vorgesehenen zweiten Alternative vorliege, der Eintritt naͤmlich eines bereits im Staatsdienste stehenden Beamten in ein mit höherem Gehalte verbundenes Amt, und hier⸗ nach beantragt: es wolle das hohe Haus anerkennen, daß das Mandat des Abgeordneten Dopfer durch seine Befoͤrderung zum Appellationsgerichtsrath mit höherem Gehalte erloschen und für den ersten hohenzollernschen Bezirk eine Neuwahl erforderlich sei.

Hessen. Kassel, 4. Februar. Für den Finanz⸗Ausschuß der Zweiten Kammer hat Herr Reinecke auf eine Eingabe, Er⸗ höhung der Lehrergehalte betreffend, berichtet, daß die Kammer am 20. Mai v. J. den Antrag ihres Finanz⸗Ausschusses, der Regierungs⸗Propofition für die successive Erhöhung des Einkommens der Volks⸗Schullehrer unter der Bedingung zuzustimmen, daß nach zuruͤckgelegtem fünften Dienstjahre sämmtliche Schullehrer zum Be⸗ zug von 150 Thlr. gelangen, genehmigt habe. Dieser Beschluß beduͤrfe jedoch noch der Zustimmung der Ersten Kammer, bezw. der Staatsregierung. Es koͤnne also dem Gesuche eine Folge nicht gegeben werden; ebensowenig findet der Ausschuß den weiteren Vorschlag, das Schulgeld um 1 Thlr. jährlich zu erhöhen, geeignet, als allgemeine Norm empfohlen zu werden, weil dieses für manche Gemeinden drückend sein würde. Der Ausschuß beantragt also, dem Gesuch keine Folge zu geben, jedoch eine Abschrift desselben der Ersten Kammer mitzutheilen. (Kass. Z.)

Baden. Karlsruhe, 4. Februar. Die heutige „Karlsr. Ztg.“ enthält das Programm der feierlichen Einholung und Bei⸗ setzung der Leiche Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Größherzogin Stephanie von Baden, welche am 4. Fehruar Mittags in Straß⸗ burg und von da Abends in Karlsruhe eintrifft. Montag Abend erfolgt die Ueberbringung der Leiche auf der Landstraße nach Pforz⸗ heim und Dienstag den 7., Morgens 11 Uhr, findet die Beisetzung in Pforzheim statt. Der Großherzog, die Großherzoglichen Prin⸗ zen, so wie der Minister des Gihsberzofhliches Hauses wohnen der jetzteren bei. Heute Mittag um 12 Uhr ist Seine Durchlaucht der Fürst von Leiningen aus England kommend hier einge⸗ troffen und im Großherzoglichen Schlosse abgestiegen.

Bayern. München, 3. Februar. Der Großherzog Fer⸗ dinand von Toskana, welcher seit Weihnachten im Kreise seiner hohen Verwandten hier verweilte, hat gestern unsere Stadt wieder verlassen und sich zunächst nach Stuttgart begeben.

Oesterreich. Wien, 5. Februar. Die „Wiener Ztg.“ meldet amtlich, daß Se. Majestaät der Kaiser mit der Allerhöchsten Entschließung vom 31. Januar d. J. den Fenczesgcugen Ludwig

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un 8 Chef des General⸗Quartiermeister⸗Stabes der Armee er⸗ nannt hat.

Schweiz. Bern, 4. Februar. In hiesigen sonst gut unter⸗ richteten Kreisen hält man die Abtretung Savoyens an Frankreich für beschlossen. In Chablais und Faucigny coursiren Adressen für den Anschluß an die Schweiz.

Belgien. Brüͤssel, 4. Februar. Der Senat ist auf den 13ten d. einberufen. 8

Großbritannien und Irland. London, 3. Februar. Die Königliche Familie beabsichtigt, morgen über 8 Tage, am 11. d., bdon Windsor nach Buckingham Palace zu übersiedeln. Der Prinz von Leiningen ist gestern nach Deutschland ab⸗ gereist. Lord Ward ist von der Königin zum Earl erhoben worden.

In Irland soll am ersten Fastensonntag eine Geldsammlung für den Papst in allen katholischen Kirchen veranstaltet werden. Erzbischof Cullen hat dazu in einem Hirtenbriefe aufgefordert, in welchem er unter Anderem sagt: „Ich weiß, daß wir nicht viel geben können, aber unser Beispiel wird Andere, die mehr beisteuern können, anspornen, und werden von allen Ecken des Erdballs nur kleine Beiträge geliefert, wird sich schon eine große Gesammtsumme herausstellen.“*

Irn der gestrigen Oberhaus⸗Sitzung ging eine „Eigenthums⸗Gesetz⸗ Bill“ durch das Comité. Ihr Urheber, Lord St. Leonards, erklärte die Bestimmungen der Maßregel. Lord Brougham und der Lord⸗Kanzler äußerten sich über den Gesetz⸗Entwurf sehr beifällig. Letzterer hoffte, das Haus der Gemeinen, welches oft die werthvollsten vom Oberhause aus⸗ gegangenen Rechtsreformen verworfen habe, werde diesmal mehr Einsicht an Tag legen.

Im Unterhause fragte Mr. Disraeli, ob der Staatssecretair des Auswäͤrtigen sich entschlossen habe, die englisch⸗französische Korrespon⸗ denz über die projektirte Abtretung Saboyens vorzulegen? Lord John Russell erwiedert: Ich habe den Gegenstand in Erwägung gezogen und deshalb an Ihrer Majestät Gesandten in Paris geschrieben, sün. bin zur Ansicht gelangt, daß es nicht angemessen wäre, die ve langten Schriftstücke zu veröffentlichen. Ich will jedoch gern ihre allgemeinen Inhalt mittheilen. In Folge einer Depesche von Mr. Harris, dem britischen Gesandten in der Schweiz, wurde Graf Walewski zu Anfang des Julimonats von Lord Cowley gefragt, ob etwas Wahres an dem Gerüchte sei, wonach ein Plan zur Einverleibung Sa⸗ voyens ins französische Kaisexreich sich auf dem Tapet befinde? Es fand einiges Zwiegespräch zwischen ihnen statt, und Graf Walewski’s Bemer⸗ kungen über den Gegenstand von Lord Cowley's Anfrage waren nicht bestimmt. Einige Zeit nachher versicherte Graf Walewski der Regierung, daß von Seiten des Kaisers der Franzosen keine Absicht vorhanden sei, die erwähnte Einverleihung in Vorschlag zu bringen. Bei der früheren Gelegenheit sagte Lord Cowley, daß br, Majestät Regierung einen solchen Vorsatz mißbilligen würde, und diese Sprache Lord Cowley's er⸗ hielt den Beifall unserer Regierung. Bei der zweiten Gelegenheit richtete Ihrer Majestät Regierung eine Depesche an den britischen Ge⸗ sandten in Paris, des Inhalts, daß sie die Versicherung, daß kein Projekt der erwähnten Art vorhanden sei, mit Befriedi⸗ gung empfangen habe. Nach ein paar unbedeutenden Zwischen⸗ geschaͤften stellt Mr. Wise den Antrag, daß es nach der Meinung des Hauses wünschenswerth sei, jedes Jahr einen Sonderausschuß zu er⸗ nennen, um die vermischten Ausgaben fuͤr den Civilstaatsdienßt des borher⸗ gegangenen Jahres, so wie die aus dem konsolidirten Fonds gemachten Zahlungen und die auf Rechnung der Wälder und Forsten und der Staatseinnahme ausgelegten Summen einer Untersuchung zu untersiehen. Der Ausschuß müsse aus unabhängigen und nichtamtlichen Mitgliedern bestehen, wenn der jährlich steigenden Verschwendung Einhalt gethan wer⸗ den solle. Mr. Laing (Secretair im Schatzamt) bekämpft den Vorschla als unpraktisch. Auch der Schatzkanzler erklärt das Uebel für zwar vorhanden, das vorgeschlagene Heilmittel aber für unnütz. Andere Mi glieder befürworten den Resolutionsantrag, der mit 121 gegen 93 Stim⸗ men angenommen ward. (Majorität gegen die Regierung 28 Stimmen.) Sir James Elphinstone beantragte einen Sonderausschuß, um die An⸗ fertigung von Ankern und Kabelketten für den Kauffahrteidienst zu ünter⸗ suchen. Der Bericht des Probemeisters in Liverpool ergebe, daß 82½ Prozent von allen ihm zugesandten Ketten bei der Probe Er glaube, daß man den neulichen Untergang des „Royal Charter“ vor Allem der Gebrechlichkeit seiner Kabelketten zuschreiben müsse. Mr. Milner Gibson erklärt sich im ves der Regierung mit der Motion een⸗ standen, und dieselbe wird genehmigt. 11“ 4. 88 Die Gazetke⸗ kündigt an, daß Ihre Majestät die Königin einen besonderen und ausschließlichen Empfangstag für die Offiziere der Freiwilligencorps auf den 7. März anberaumt hat. Am 15ten und 23sten d. werden Levers, am 24. Maͤrz wird das erste

te Lord Redesdale in Abwesenheit von Lord St. Leonards

In der Unterhaus⸗Situng richtete Mr. D. Griffith an den inneren Angelegenheiten des Landes, bei dem er beglaubigt ist, so weit die Nazione armata in Sardinien war, zu verhindern; eines

b Si beantra

Fn da gostzigeg 5575 gn. Sedeg dritte Lesung der von lestegem

eingebrachten Eigenthums⸗Gesetzbill. Der Antrag geht ohne Bemer⸗ kung durch.

e⸗ ck. Staatssecretair des Auswärtigen die Interpellation, ob es ihm zweck⸗ mäͤßig e. daß ein diplcmatischer Vertreter Englands sich in die inmi t ten eines inmische, um die Ernennung eines Präͤsidenten oder Kommandan 8 eechn bewaffneten Vereines zur Vertheidigung des Vaterlandes, wie

8 dies reins der im Prinzip den englischen Schützencorps glich; und zwar hies Hereisen der heimischen Regierung zu thun und