320
sellschaften unverlierbar zu Theil gewordene ha betrachten kann, die Trennung zwischen den beiden Gebieten der religiösen Ordnung und der politischen und bürgerlichen Ordnung bewirkt worden ist. Der heilige Stuhl hat sich demnach nicht minder mit dem allgemeinen Geiste des Zeitalters, wie mit den internationalen Regeln in Zwiespalt gesetzt, als er an die Gewissen im Namen des Glaubens einen Aufruf zu Gunsten eines Interesses ergehen ließ, das, nichtig aufgefaßt, ein bloß weltliches ist. “ — 8 .
Ich füge hinzu, daß dieser Versuch keineswegs das Ansehen und die Präzedenzfälle der Geschichte für sich in Anspruch nehmen kann. In der That ist es nicht das erste Mal, daß in Zeiten, die uns noch sehr nahe liegen, die Lage der Romagna und deren Besitzstand Vorwurf einer politischen Debatte war. Im Jahre 1799 trat der Papst in Folge von Ereignissen, deren Verantwortlichkeit er als Souverain wohl übernehmen mußte, diese Probinzen durch den Vertrag von Tolentino an Frankreich ab und gleichzeitig verzichtete er auf die alten Rechte des heiligen Stuhles in Betreff des Ge⸗
bietes von Abdignon. Die zu Leoben zwischen Frankreich und Oesterreich zwei Monate später unterzeichneten Präliminarien liefern den Beweis, daß der wiener Hof über diesen Punkt nicht anders als Frankreich dachte. Nachdem derselbe während des Krieges in engen Beziehungen mit der roͤmischen Kurie gestanden, ließ er sich dessen ungeachtet zu einer Combination bereit finden, die, indem sie ihm einen Theil der venetianischen Staaten zu⸗ ertheilte, diese Republik dadurch entschädigte, daß ihr der Besitz der drei Legationen Romagna, Ferrara und Bologna übertragen ward. Die Ver⸗ träge von Campo Formio und Luneville bestätigten in anderer Art die Treunung dieser Provinzen, und in den verschiedenen Ausgleichungen, die damals dereinbart wurden, kommt es niemals vor, daß die Regierungen, die daran Theil nahmen, sich mit Prärogativen des heiligen Stuhles vom Standpunkte seiner geistlichen Macht und der religioͤsen Interessen zu be⸗ schäftigen gehabt hätten. 8 Wer würde, wollte er über andere Punkte die Zeitgeschichte befragen, sich nicht erinnern, daß zu Anfang unseres Jabrhunderts geistliche Ge⸗ biete, wie das Bisthum Salzburg, die Propstei Berchtesgaden, die Bis⸗ thümer Trient, Brixen und Eichstädt auf Oesterreichs Ansuchen dazu dienen mußten, die in Itatien außer Besitz gerathenen Erzherzoge zu ent⸗ schädigen? In Betreff dieser Gebiete, wie für die Legationen, wie für das Kurfürstenthum Mainz, wurde keinerlei Solidarität zwischen dem welt⸗ lichen Rechte des Besitzers und dem Interesse der Religion erkannt; der kirchliche Charakter der Herrscher war für Combinationen, die durch die Zeitverhältnisse nothwendig geworden waren, kein Hinderniß. Die Bethei⸗ gung des wiener Hofes an diesen verschiedenen Vereinbarungen erlaubt sicherlich nicht, darin eine Anwendung neuer Prinzipien zum Vertheile Frankreichs zu erblicken. Nichts legt davon ein staͤrkeres Zeugniß ab, als das, was sich einige Jahre später zutrug.
Papst Pius VII. kehrte nach Rom zurück und trat wieder in den Besitz seiner weltlichen Macht ein, als Kaiser Franz, durch einen in Nea⸗ pel am 11. Januar 1814 unterzeichneten geheimen Vertrag, zu dem Zwecke, den König Joachim an die Sache der europäischen Coalition zu fesseln, sich verpflichtete, „ihm eine starke militairische Grenze in Uebereinstimmung mit den politischen Bedürfnissen beider Mächte zu verschaffen, ihm eine nach dem Fuß von 400,000 Seelen berechnete und dem Kirchenstaate zu ent⸗ nehmende Gebietserweiterung zu sichern und seine guten Dienste zu leihen, damit der heilige Vater diese Abtretung zugestehe und bestätige.“
So war der Grundsatz von der Theilung der Legationen und selbst der Marken zwischen Neapel und Oesterreich offen aufgestellt, und seine Ausführung schien so unabhängig von jedem besonderen Umstande zu sein, daß man im folgenden Jahre den auf seinen Thron in Neapel wieder eingesetzten König beider Sicilien versuchen sah, zu seinen Gunsten die er⸗ wähnte Klausel aufrecht zu erhalten. Oesterreich war seinerseits mit seinen An⸗ sprüchen glücklicher, weil es auf Kosten des heiligen Stuhles einen Theil der Le⸗ gation Ferrara auf dem linken Po⸗Ufer behielt, einen Landstrich, der nicht zum Staate Venedig gehört hatte. Der Papst protestirte ebenso vergebens gegen
diese Dispofition wie gegen die Nichtzurückgabe der Grafschaft Abignon und
Parma'’s an den heiligen Stuhl. Seine Reclamationen, die er zugleich auf
seine alten Rechte und auf Gründe der Nützlichkeit für die Kirche stützte, wurden von den Mächten nicht angenommen, und wir glauben nicht, durch Aktenstücke, welche sich auf die Verhandlungen von 1815 beziehen, Lügen gestraft zu werden, wenn wir hinzufügen, daß nicht viel daran gefehlt baͤtte, und die Romagna wäre damals von den päpstlichen Staaten getrennt ge⸗ bliüeben. Mehr als eine in diesem Sinne entworfene Combination ist im Schooße des wiener Kongresses besprochen worden, und man weiß, daß Pr. 1. B. vorschlug, über die Legationen zu Gunsten des Köͤnigs von Sachsen zu, verfügen, welcher sie als Entschädigung erhalten sollte. Es machte nicht wenig Schwierigkeiten, daß der Papst dazu kam, die Legatio⸗ nen zu behalten und dem von ihm angerufenen Rechte gegen die bemer⸗ kenswerthe, von den Bevollmächtigten adoptirte Meinung, daß die Lega⸗ tionen, barch das Necht der Eroberung, in die Disposition der Allirten gefallen seien, Geltung zu verschaffen. Gleichviel, die Diskussion in Be⸗ treff der römischen Staaten wurde selbst von den katholischen Mächten in einer Neihe von ausschließlich weltlichen Betrachtungen standhaft aufrecht Diese Eine Lehre, mein Herr, wollte ich aus den Beispielen ziehen, an dis ich erinnert habe und welche feststellen, in welchem Punkte die in der ica entwickelte Doktrin, wenn sie heute mit den Ideen des 1 Hofes übereinstimmt, i. zu den bestimmtesten Grundlinien der P. im; uch besinbdet. Meine Absicht ist keineswegs, bdaraus 290⸗ die anerkannten Mechte des heiligen Stuhles Schlüsse zu ziehen; ich konnte nicht umbin, Ihnen ein Mittel an die Hand zu geben, wodurch Sie um 2g die irrigen Eindrücke berichtigen können, die dahin zielen, eine eine weltliche Frage ausgesprochene Ansicht als einen auf die unverjährbaren und geheiligten Rechte der katholi⸗
8 (gez.) Thouvenel. “ „ Bukarest, 7. uar, Vorgestern, am Jahres⸗ tage der Union, hat Försi Kusa
*
zersplitterten.
Beziehung
der Abenbs vier eintraf, im schen Finanzen ert
v“ 8 “ ““ 8
Wege der Gnade angeordnet,
versüches am 28. September v. J. „für ewige Zeiten geschlossen“ werde, und daß jene Journale, warnungen. erhalten haben, von nun an ungefährdet bleiben sollen.
Dänemark. Kopenhagen, 14. Februar. Heute fand das Leichenbegängnis des verstorbenen Conseils⸗Präsidenten Rotwitt von der Heiligengeistkirche aus statt. selbst veranstalteten Feierlichkeit, bei welcher Pastor Grundtvig die
welche wegen Preßvergeben Ver-
2
daß der Prozeß wegen des Putsch⸗
Der in der Kirche
Leichenrede hielt, wohnte der König mit Gefolge, die Prinzen des
Königlichen Hauses, das ganze diplomatische Corps, die Minister
und eine Deputation von mehreren hundert Bauern, so wie eine
große Menge Menschen aus allen Ständen bei.
Amerika. New⸗Vork, 1. Februar. Die Schwierigkeiten der Sprecherwahl scheinen endlich einer Loͤsung näher geruͤckt zu sein. Am 28sten theilte der Republikaner Sherman seiner Partei mit, daß er entschlossen sei, seine Kandidatur um den Sprecherstuhl aufzugeben. Darauf hin wurde Pennington von Neu⸗Jersey an seiner Stelle vorgeschoben, zumal da 3 Führer der Lecompton⸗ Demokraten eingewilligt hatten, Letzterem ihre Stimme zu geben. Am 30sten nun degann der Kampf von Neuem. Alle Zugänge zum Kapitol waren von Neugierigen besetzt, und im Hause selbst war der Andrang so gewaltig, daß es eine Stunde wäbhrte, bis im Sitzungssaale Ordnung hergestellt werden konnte. Die Gesammt⸗ zahl der Stimmenden belief sich auf 234; zur Wahl waren 118 erforderlich, davon fielen auf Pennington aber nur 115, auf den demokratischen Kandidaten Smith 112, während die uͤbrigen 6 fich Am darauf folgenden Tage waren zur Wahl 233 Mitglieder beisammen und 117 waren zur Wahl erforderlich. Da hatte Pennington aber noch immer nur 116 Stimmen, somit um Eine zu wenig, worauf die Demokraten auf Vertagung des Hauses antrugen, die nach langer Debatte denn auch bis zum folgenden Tage zugestanden wurde. In Charleston, Süd⸗Carolina, war ein Mann, Namens Francis Michell, von den Gerichten zum Tode verurtheilt worden, weil er einem Sklaven zur Flucht behilflich ge⸗ wesen war, und aus Kentucky waren 18 Buͤrger blos wegen ihrer Aeußerungen über das
8 1““
“
1 G v gesetlichen Bestimmungen,
Der Rückblick auf die auf die anderweiten rechtlichen und faktischen Verbältnisse, welche vor Emanirung der Städte⸗Ordnungen von 1853 und 1856 in
auf die Erhebung von Einzugsgeld, Einkaufsgeld, Bürgerrechtsgeld oder verwandten Abgaben theils nebeneinander bestanden haben, theils aufeinander gefolgt sind, gewährt ein mannig⸗ fach gemischtes Bild. Eine Vergleichung des Inhalts dieser Be⸗ stimmungen läßt zum Theil unter gleichem Namen ungleiche Ab⸗ gaben, zum Theil unter ungleichen Namen gleiche Abgaben, nicht minder aber doch auch bis zum Erlaß der Rheinischen Gemeinde⸗ Ordnung eine allmälige Entwickelung der leitenden Gedanken, namentlich bezüglich des Einzugsgeldes, erkennen. Die Gemeinde⸗ Ordnung von 1850 bot demnächst zwar allen Gemeinden gleichartige Bestimmungen, war aber in der Fassung des betreffenden §. 16 so wenig scharf, daß Einzugs⸗ und Einkaufsgeld oft identisch gebraucht sind.
Die Städte⸗Ordnung von 1853 schied im §. 52 Eirzugs⸗ und Einkaufsgeld wiederum streng aus einander; dem letzteren erhielt sie den Charakter einer Abgabe, deren freiwillige Entrichtung Be⸗ dingung für die Theilnahme an den Gemeinde⸗Nutzungen, d. h. an den Nutzungen des Bürgervermögens, ist; das Einzugsgeld da⸗ gegen fuͤhrte sie einerseits auf eine lediglich von Neu⸗Anziehenden zu entrichtende Abgabe zurück, andererseits aber verallgemeinerte sie dasselbe, indem sie die Voraussetzung besonderer von der be⸗ rechtigten Stadt zu gewährender Vortheile in Wegfall brachte, und außerdem erweiterte sie dessen Bedeutung in wirk⸗ samer Weise dadurch, daß sie von demselben auch die Niederlassung abhängig erklärte. Unter dem Namen Hausstands⸗ geld schob §. 52 der Städte⸗Ordnung in seinem zweiten Alinea zwischen das Einzugs⸗ und das Einkaufsgeld dann noch eine dritte Abgabe ein, welche sich dem Namen nach allerdings ganz, der Sache nach aber nur in so weit als neu darstellte, wie sie nicht mit den früher gebräuchlichen Bürgerrechtsgeldern zusammenfiel. Der §. 52 der Städte⸗Ordnung für die östlichen Provinzen ist später wesentlich gleichlautend auch in die Westfälischen und Rhei⸗ nischen Städte⸗ und Landgemeinde⸗Ordnungen von 1856 über⸗ gegangen. Von Seiten der Städte wurden die erwähnten Bestim⸗ mungen im Allgemeinen mit Befriedigung aufgenommen. Magi⸗ sträte und Stadtverordneten⸗Versammlungen haben sich beeilt, von der ihnen verliehenen Befugniß bezüglich des Einzugs⸗ und Haus⸗ standsgeldes möglichst ausgedehnten Gebrauch zu machen, weil sie in biesen Abgaben eben so sehr ein ersehntes Schutzmittel gegen un⸗ willkommenen Zuzug als eine ergiebige Einnahmequelle für die städti⸗ annten. Von anderen Seiten wurd
1“
Institut der Sklaverei verbannt worden.
so wie
mannigfache Klagen laut, denn es kollivirten die Interessen der Ge⸗ meinden mit denen der Individuen, die des platten Landes mit denen der Städte. Petitionen der entgegengesetzten Richtungen kreuzten sich bei dem Landtage. Waͤhrend die Einen das Einzugs⸗ geld als im Widerspruche mit dem segensreichen Gaundsatze der Freizügigkeit bekämpften, die Anderen aber dasselbe zum besseren Schutze auch der ländlichen Gemeinde ⸗Corporationen auf alle Ge⸗ meinden auszudehnen wünschten, trafen die divergirenden Meinun⸗ gen nur in dem einzigen Punkte zusammen, daß der bestehende Zuftand Aenderung eerheische. Die Staatsregierung hat demnach sich fuͤr verpflichtet gefuͤhlt, dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden, und dem Landtage einen Gesetzentwurf zur Regelung vorzulegen. Derselbe lautet also:
§. 1. Die Vorschriften in dem §. 52 der Städte⸗Ordnung fuüͤr die sechs östlichen Provinzen der Monarchie vom 30. Mati 1853, in dem §. 51 der Städte⸗Ordnung für die Probinz Westfalen vom 19. März 1856 und im §. 48 der Städte⸗Ordnung für die Rhein⸗Provinz vom 15. Mai 1856, wegen Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Hausstands⸗ oder Ein⸗ trittsgeldes und eines Einkaufsgeldes werden hierdurch aufgehoben.
§. 2. Die Stadtgemeinden sind hefugt, auf Grund von Gemeinde⸗ Beschlüssen, welche die Genehmigung der Regierung erhalten haben, die Entrichtung von 1) Einzugsgeld bei Erwerb der Gemeinde⸗Angehöͤrigkeit (§. 3 der Städte⸗Ordnungen), 2) Buͤrgerrechtsgeld bei Erwerb des Bür⸗ gerrechts (§. 5 a. a. O.), 3) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jaͤhr⸗ lichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeinde⸗Nutzungen (§. 50 Nr. 4, §. 49 Nr. 4 und §. 47 Nr. 4 der betreffenden Städte⸗Ordnungen), anzuordnen.
§. 3. Das Einzugsgeld darf in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern den Betrag von 3 Thlrn., bvon 2500 bis 10,000 Ein⸗ wohnern den Betrag von 6 Thlrn., von mehr als 10,000 Einwohnern den Betrag von 10 Thlrn., in der Hauptstadt Berlin den Betrag von 15 Thlrn. nicht uͤbersteigen.
§. 4. Von der Zahlung des Einzugsgeldes kann die Gestattung der Niederlassung und des ferneren Aufenthalts abhängig gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo 1) der Zahlungspflichtige zur Zeit der ersten Zahlungs⸗Aufforderung bereits den Unterstutzungs⸗Wohnsitz (§. 1 des Gesetzes uüͤber die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und Art. 1. des Gesetzes vom 21. Mai 1855) erworben hat, oder 2) bei ein⸗ getretener Hülfsbedürftigkeit keine andere zur Aufnahme des Armen ver⸗ pflichtete Gemeinde (Gutsbezirk) vorhanden ist.
§. 5. Befreit vom Einzugsgeld sind * 1) Personen, welche durch Ehe, Blutsverwandtschaft, Stiefverbindung oder Schwägerschaft zur Familie und zugleich auch zum Hausstande eines Hausherrn oder einer selbstständig einen Hausstand führenden Hausfrau gehoͤren oder solchem Hausstande dauernd sich anschließen; 2) Personen, welche einen von ihnen aufgegebenen Wohnsitz in derselben Stadt innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach ihrem Wegzuge aus derselben wiederergreifen; 3) die unmittelbaren
und mittelbaren Staats⸗Beamten, die Lehrer und die Geistlichen, welche
gemäaͤß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen; 4) Militair⸗Personen, die 12 Jahre im aktiven Dienststande sich befunden baben, bei der ersten Niederlassung, so wie die unter Nr. 3 genannten Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste.
§. 6. In denjenigen Städten, in welchen ein Bürgerrechtsgeld ein⸗ geführt ist, darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft. Wo zur Zeit ein Hausstandsgeld erhoben wird, tritt bis zu anderweitiger
Feststellung das Buͤrgerrechtsgeld mit gleichem Betrage an dessen Stelle.
§. 7. Das Buͤrgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von
Niemanden zweimal erhoben werden. Im Falle eines Ortswechsels ist der in der einen Gemeinde entrichtete auf den in der anderen Gemeinde zu entrichtenden Betrag in Anrechnung zu bringen. In beiden Beziehun⸗ gen gilt das bisherige Hausstandsgeld dem Bürgerrechtsgelde gleich. Die im §. 5 Nr. 3 und 4 genannten Personen sind in den dort erwähnten Fällen auch von der Entrichtung des Buürgerrechtsgeldes befreit.
§. 8. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, so wie der demselben entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, so lange auf die
Theilnahme an den Gemeinde⸗Nutzungen verzichtet wird.
§. 9. Hinsichtlich der Verjährung und der Reclamationen sindet das
Geseß vom 18. Juni 1840, jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Einzugs⸗, Bürgerrechts⸗ oder Ein⸗ kaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Gesetz vom 11. Juli 1822, so wie die Kabinets⸗Ordre vom 14. Mai 1832 sind auf die genannten Abgaben nicht anwendbar.
§. 10. Die auf Grund der aufgehobenen Paragraphen der Städke⸗
Ordnungen erlassenen oder älteren noch geltenden Regulative bleiben in Kraft, so weit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
§. 11. Diese Bestimmungen sind auch in denjenigen Ortschaften
(Flecken) zur analogen Anwendung zu bringen, welche auf Grund des §. 1, Absatz 2 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 eine der letteren nachgebildete Ortsverfassung besitzen.
Der Gesetz⸗Entwurf hält hinsichtlich des Einzugsgeldes die Grundgedanken der zur Zeit bestehenden Gesetzgebung fest. Er fuͤhrt die Abgabe in solche Grenzen zurück, innerhalb deren dieselbe zwar wohl noch zur Besonnenheit und Vorsicht beim Wechsel des Wohnsitzes mahnt, auch Diejenigen, welche bereits auf der Schwelle der Armuth sich befinden, fern zu halten vermag, jedoch fuͤr wirklich erwerbsfähige Personen nicht unerschwinglich ist und insofern nicht als unstatthafte Beschränkung der Freizuügigkeit erscheint. Das Hausstandsgeld laͤßt der Entwurf fallen. Nach⸗ dem sich in der Praxis die Auffassung Geltung verschafft hat, daß
dasselbe nicht blos bei erster Begrüͤndung, sondern auch bei jeder Uebersiedelung eines Hausstandes zu erheben sei, hat dasselbe den neuanziehenden Familien gegenuüͤber die Natur des Einzugsgeldes angenommen und wirkt als Verstärkung des letzteren. Fuͤr die bereits Eingesessenen trägt es dagegen wesentlich den Cdarakter einer Heirathssteuer und unterliegt den einer solchen entgegen⸗ zustellenden gewichtigen Bedenken, während andererseits nicht einmal zuzugeben ist, daß dasselbe ein wirklich wirksames Mittel zur Ver⸗ buͤtung v-A-dg. Ehen biete. Es lag nahe, an Stelle des Hausstandogeldes auf das Bürgerrechtsgeld zurückzugreifen und diese Zuruͤckführung des Hausstandsgeldes auf ein Buͤrgerrechtsgelb im Sinne der revid irten Städte⸗Ordnung, inhalts deren ebenso wie nach der Städte⸗Ordnung von 1853 das Bürgerrecht mit dem Rechte zur Theilnahme an den Gemeinde⸗Wahlen in Eins zusommanfiel, bietet die positiven Vortheile, daß die Abgabe daburch gleichwie das Einzugsgeld der systematischen Gliederung der städtischen Be⸗ völkerung nach Aufenthalt, Domizil und Buͤrgerrecht angefügt wird; daß der ärmere, nicht angesessene und zu weniger als 4 Thlr. Klassensteuer zu veranlagende Theil der Einwobhnerschaft von der, zumal im Augenblicke der Begründung eines Hausstandes, sehr empfindlichen Steuer befreit wird, und daß die Fällig⸗ keits⸗Termine für Einzugsgeld und Buͤrgerrechtsgeld um mindestens Jahresfrist von einander getrennt werben. Dies Alles hindert aber nicht, daß den Städten immerbin in dem Einzugs⸗ und Bürgerrechtsgeld ein genuͤgender Ersatz für den Ver
lust der auf den Städte⸗Ordnungen von 1808 und 1831 fußenden Buͤrgerrechtsgelder verbleibt. Das Einkaufsgeld, welches zu keinerlei Beschwerden Anlaß geboten hat, läßt der Entwurf materiell ohne Aenderung.
— Die Staatsschulden⸗Kommission hat unter bem 4. d. Mts. den zehnten Jahresbericht über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens erstattet. Zuvörderst wird bemerkt, daß seit Erstattung des neunten Jahresberichts vom 31. Januar v. J. in dem Personal der Staatsschulden⸗Kommission eine Ver⸗ aͤnderung dadurch stattgefunden hat, daß bei der in Folge der ein⸗ getretenen Neuwahlen der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten erforderlich gewesenen Neuwahl der aus demselben zu bestellenden Kommissions⸗Mitglieder die Abgeordneten Kühne (Berlin), Reimer und Grabow gewählt und nach §. 13 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 von dem Präfidenten des Hauses der gügebeg⸗ neten für diesen Beruf verpflichtet sind. Im Herrenhause sind die bisherigen Mitglieder: Graf von Arnim⸗Boytzenburg, Graf von Itzenplitz und Krausnick aufs Neue gewählt und in vorgeschriebener Weise verpflichtet worden. Bei der ander⸗ weitigen Konstituirung der Kommifsion ist das Mitglied des Herrenhauses Krausnick zum Vorsizenden und der Ab⸗ geordnete Kuͤhne zu dessen Stellvertreter gewählt. Der Letztere hatte es übernommen, zur Erhaltung der laufenben Kenntniß von der Verwaltung des Staatsschulbenwesens von Zeit zu Zeit die Journale und Akten der Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ schulden einzusehen. — Von den Mitgliedern der letzteren Behörde ist der Geheime Ober⸗Finanzrath Nobiling am 18. September
v. J. gestorben und seine Stelle noch nicht wieder besetzt.
Die der Staatsschulden⸗Kommission obliegende Kontrole über die Geschäfte der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden ist auch im Laufe des Jahres 1859 in den gesetz ichen Formen durch Einsicht der Eingangs⸗Journale und Akten, Abhaltugg zwei⸗ maliger außerordentlicher Revisionen der Staatsschulden⸗Tilg kasse und der Kontrole der Staatspapiere und Theilnahme an den zur Niederlegung oder Vernichtung der eingelösten Staatsschulden⸗ Dokumente angesetzten Terminen ausgeübt worden. Die außer⸗ ordentlichen Kassen Revisionen haben am 18. Juli und 15. No⸗ vember v. J. stattgefunden und das Resultat ergeben, daß sich das Kassen⸗ wesen unverändert in strenger Ordnung befindet. An verzins⸗ lichen Staatsschulden⸗Dokumenten, welche im Jahre 1858 durch die Tilgungsfonds eingelöst worden, sind vach Vorschrift des Ge⸗ setzes vom 24. Februar 1850 §. 16 am 21. Februar d. J. nieder⸗ gelegt: 12,209 Stück Staatsschulden⸗Dokumente über 4,185,028 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf., 1474 Stüuück Actien und Obligationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn über 126,500 Ther., 13 Stück Prioritäts⸗Obligationen der Münster⸗Hammer Eisenbahn üder 1300 Thlr., zusammen 13,696 Stück über 4,312,828 Thlr. 6 Sar.
8 Pf. Die gesetzliche Bekanntmachung ist an demselden Tage e Vernichtet sind am 18. April v. J. in Gemäßdeit des §. 17 desselben
setzes im Beisein von Kommissarien der Staatsschul üom und der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden die nach Seite 2 des letzten Berichts im Jahre 1857 eingelöstem 18,602 Stück Staatsschulden⸗Dokumente und Actien und Obliga⸗ tionen der Niederschlesisch⸗Maͤrkischen und der Mäester⸗ Hammer Eisenbahn über 4.871,985 Thlr. 25 Sgr. 2 Pf. De
Bekanntmachung dieser Vernichtung ist an demfelden eeen
An präkludirten Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1885 und