1860 / 49 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Aus Warschau: Dienstag und Sonnabend 12 Uhr Mittags,

durch Kowno Donnerstag und Montag früh, in St. Peters burg Sonntag und Donnerstag 7 ½ Uhr früh.

geld von Warschau bis St. Petersburg: für einen

Platz im Innern des Wagens 56 Rubel Silber. für einen äußeren Platz 40 Rubel Silber.

Reisende, welche Plätze für die ganze Tour bis St. Peters⸗ burg belegen, erhalten unbedingt den Vorzug vor solchen Reisen⸗ den, welche die obigen Posten nur bis Kowno oder bis zu einer anderen Zwischenstation benutzen wollen.

5) Von Warschau nach Kowno. Personenpost, aus Warschau: Sonntag, Montag, Mittwoch uund Freitag 12 Uhr Mittags, in Kowno Dienstag,

MMiittwoch, Freitag und Sonntag 3 ½ Uhr früh. Personengeld von Warschau bis Kowno: fuür einen Platz im Innern des Wagens: 18 Rub. 80 Kop. Silb., für

einen äußeren Platz: 15 Rub. 1 Kop. Silb. 6) Von Warschau über Brzesc⸗Litewsk nach Moskau. a) Schnellpost.

Aus Warschau: Montag 7 Uhr Abends, durch Brzesc⸗

Litewsk Dienstag Abends, in Moskau Sonnabend

6 ½ Uhr Abends. 8 Personengel für einen Platz im Innern des Wagens: bis

Brzesc⸗Litewsk 9 Rub. 28 Kop. Silb., bis Moskau 70 Rub. Silb. für einen äußeren Platz: bis Brzesc⸗Litewsk 7 Rub. 42 Kop Silb., bis Moskau 50 Rub. Silb.

b) Personenpost.

Aus Warschau: Dienstag und Freitag 7 Uhr Abends, durch 8 Brzesc⸗Litewsk Mittwoch und Sonnabend Abends, in Moskau Montag und Donnerstag

5 Uhr Nachmittags. Personengeld: für einen Platz im Innern des Wagens: bis

.“ Brzesc⸗Litewsk 9 Rub. 28 Kop. Stlber, bis Moskau 59 Rub. Silber, für einen äͤußeren Platz bis Brzesc⸗Litewsk 7 Rub. 42 Kop. Silb., bis Moskau 41 Rubel Silber.

Reisende nach Brzesc⸗Litewsk erhalten mit diesen Posten nur in so weit Beförderung, als die Wagen nicht von Personen besetzt sind, deren Reiseziel Moskau ist und welche bis dahin das Personengeld bezahlt haben. . 7) Von Warschau nach Brzesc⸗Litewsk. Personenpost, aus Warschau: Sonntag, Mittwoch, Donverstag

und Sonnabend 7 Uhr Abends, in Brzesc⸗Litewsk: Montag, Donnerstag, Freitag und Sonntag 3 Uhr Nachmittags.

Personengeld von Warschau bis Brzesc⸗Litewsk: für einen Platz im Wagen: 9 Rub. 30 Kop. Silb., für einen äußeren Platz: 7 Rub. 42 Kop. Silb.

1 Auf sämmtlichen vorgedachten Posten bat jeder Reisende

20 Pfund Gepäͤck frei. Fur das Uebergewicht find 5 Kopeken Silber pro Pfund zu bezahlen.

In Bezug auf die Vorausbestellung von Plätzen wird den Neisenden empfohlen, sich dieserhalb nur direkt an die betreffenden Kaiserlich russischen Post⸗Anstalten zu wenden, die Vermittelung von Zwischenpersonen aber zu vermeiden.

In Fällen, wo den Reisenden für die Plätze eine höhere Be⸗ zahlung, als der Tarif bestimmt, abgenommen worden ist, haben dieselben bei der Kaiserlich russischen Ober⸗Post⸗Behörde in St. Petersburg Klage zu führen.

Zu den Posten von Tauroggen und von Warschau nach St. Petersburg können bei den Kaiserlich Russischen Post⸗ Anstalten in Tauroggen und Warschau Plätze durch den Telegraphen bestellt werden, jedoch unter der Bedingung, daß der bestellte Platz auch in dem Falle bezahlt werden muß, wenn der⸗ selbe in Folge verspäteten Eintreffens des Reisenden oder aus inem anderen Grunde nicht benutzt wird. Bei der Aufgabe der elegraphischen Bestell⸗Depesche müssen zugleich die Kosten fuͤr die Rückantwort, welche von der betreffenden Kaiserlich Russischen Post⸗Anstalt darüber ertheilt wird, ob der gewünschte Platz noch zu haben ist oder nicht, entrichtet werden.

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Ministerium der geistlichen Unterrichts⸗ nd Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Am Pädagogium in Züllichau ist der ordentliche Lehrer um SSnnn Seeen 11“ m Gymnasium zu Brandenburg die Anstellung des Schul⸗ amts⸗Kandidaten Heinrich Lange als Kollaborator⸗ so Am Gymnasium zu Colberg die Anstellung des Dr. Reichen⸗ ach als ordentlicher Lehrer genehmigt; und

An dem Gymnasium zu Magdeburg der wissenschaftliche Hülfs⸗

ehrer Wolfrom als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

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Cirkular⸗Erlaß vom 8. Februar 1860 betref⸗ fend die Bewerbungen der Kandidaten der The

logie um Erzieherstellen im Kadetten⸗Corps.

Nach einer Mittheilung der Königlichen General⸗Inspection des Militair⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens hierselbst werden die Bewerbungen der Kandidaten der Theologie um Erzieherstellen im Kadetten⸗Corps immer seltener, ungeachtet in neuester Zeit ihre Anstellung in der Regel schnell erfolgt, ihnen burch Absehen von der zweiten theologischen Prüfung erleichtert und das Gehalt von 308 Thalern außer freier Wohnung, Natural⸗Emolumenten nebst dem Honorar des etwaigen Mehr⸗Unterrichts für einen jungen An⸗ fänger nicht ganz unbedeutend ist.

Indem ich noch bemerke, daß jetzt kein einziger Anwärter mehr notirt ist, veranlasse ich das Königliche Konfistorium, die Kandi⸗ daten Seines Bezirks, namentlich die dort geprüͤften oder noch zu prüfenden, darauf aufmerksam zu machen, daß sich ihnen eine bal⸗ dige Aussicht auf Anstellung im Kadetten⸗Corps eröffnen könne, wenn sie sich dazu bei dem Commandeur des genannten Corps, Obersten von Rosenberg hierselbst, melden.

Berlin, den 8. Februar 1860.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

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Finanz⸗Ministerium.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die

Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848. Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nv. 100 S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103 S. 817).

Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66).

Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. find dce g Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar⸗ lehns⸗Ka enscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤklufiv⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen haben, zur Empfangnabme des ihnen in Gemäßheit des 8 eesgs vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch im nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten eer aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst Seeeeeg Nr. . bei den Regierungs⸗ auptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Em oder bueteiche in e. zu nehmen. Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kasßsen⸗ Anweisungen vom Jahre 183⁸ oder Gatlehas asen cdel. denr Jahre 1848 befitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur

Ersatzleistung einzureichen.

Berlin, den 1. Dezember 189.

der landwirthschaftl Angelegenheiten. 3 Cirkular⸗Verfügung vom 4. Februar 1860 be⸗ treffend den Erlaß polizeilicher Verordnungen zum Schutz für die nützlichen Vögel.

Die erheblichen Verluste, welche der Land⸗ und Forstwirthschaft den letzten Jahren durch Insekten und Mansefragh chas

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anderes Ungeziefer

öö v“ erwachsen find, haben Veranlassung ge⸗ geben, auch die Frage in Erwägung zu nehmen, welche Maßregeln zum Schutze der durch Insekten⸗ und Ungeziefer⸗ Vertilgung nützlich wirkenden Thiere zu treffen sein möchten. Um den Sinn für Schonung solcher nützlichen Thiere, auch in den unteren Klassen der ländlichen Bevölkerung zu fördern, hat die Staats⸗

Regierung es sich angelegen sein lassen, auf eine möglichst aus⸗

gedehnte Verbreitung der diesen Gegenstand betreffenden Schriften, namentlich des Dr. Gloger, insbesondere auch durch Vertheilung an die landwirthschaftlichen Vereine und an die Elementar⸗Schul⸗ lehrer hinzuwirken. Zur Erreichung des wichtigen Zweckes muß jedoch auch eine polizeiliche Einwirkung für ratbsam erachtet werden. Diese im Wege der Gesetzgebung herbeizuführen, scheint aber nicht erforderlich, indem das Gesetz vom 11. März 1850 aus⸗ reichende Mittel darbietet, um durch Erlaß polizeilicher Verordnun⸗ gen seitens der Regierungen für den ganzen Umfang eines jeden Regierungsbezirks einen wirksamen Schutz für die nüͤtzlichen Vögel zu erzielen. Wenn demgemäß durch Polizei⸗Verordaung

1) das Schießen, Fangen und Toödten gewisser, speziell zu be⸗ naennender Vogelarten, deren üͤberwiegende Nützlichkeit durch Vertilgung von Insekten und anderem Ungeziefer außer Zweifel ist, unter Strafandrohung für die Monate Dezember bis einschließlich September, also mit Freilassung der für den Krammetsvogel⸗ und Lerchenfang geeigneten Zeit, 8 alle Vorbereitungen zum Fangen der genannten Vögel, namentlich das Aufstellen von Leimruthen, Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Fangkäfigen ꝛc. während jener Schonzeit untersagt, eben so

das Ausnehmen der Eier oder der Brut, so wie das Zer⸗ stören der Nester dieser Vogelarten unbedingt verboten, und vielleicht auch das Feilhalten solcher Vögel auf den Wochen⸗ märkten und beim Haufirhandel nicht ferner gestattet würde, so läßt sich erwarten, daß hierdurch der Zweck zum Nutzen der Land⸗ und Forftwirthschaft, wie im allgemeinen Interesse über⸗

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haupt, wesentlich gefördert werden wird.

Zu den Vögeln, deren Schonung in solcher Weise zu erzielen

äre, dürften zu rechnen sein: Nachtigall. Blaukehlchen. Rothkeblchen. Rothschwanz. Wiesenschmätzer. Bach⸗

vogel. Grasmücke. Steinschmätzer.

stelze. Pieper. Zaunkönig. Pirol. Drossel (Amsel). Gold⸗ hähnchen. Meisen. Lerche. Ammer. Dompfaff. Fink. Hänf⸗ ling. Zeisig. Stieglitz. Baumläufer (Kleiber). Wiedehopf. Schwalbe. Staar. Dohle. Racke (Mandelkraͤhe). Fliegen⸗ schnäpper. Wuͤrger. Kuͤckuk. Specht. Wendehals. Eulen, mit Ausschluß des Uhu, und die Bussarde (Mauser oder Maäusefalken).

Indem wir hierdurch die Aufmerksamkeit der Königlichen Re⸗ gierung auf diesen Gegenstand leiten, empfehlen wir Derselben, diese Angelegenheit einer weiteren Erwägung zu unterziehen, und nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse innerhalb Ihrer ressort⸗ mäßigen Befugnisse für Ihren Bezirk diejenigen Anordnungen zu treffen, welche Sie zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes für die bezeichneten Thiere geeignet erachtet. ““

Berlin, den 4. Februar 1860. Der Minister für die land⸗ Der Minister des Innern. wirthschaftlichen Angelegenbeiten. Graf von Schwerin.

Graf von Puͤckler.

An die sämmtlichen Königlichen Regierungen (inkl. zu Sigmaringen) und an das Königliche Polizei⸗Präfidium zu Berlii.

Laub⸗

Eilfte Sitzung des Herrenhau ss. Sonnabend, den 25. Februar 1860, Vormittags 12 Uhr. 1) Einbringung von Gesetzes⸗Vorlagen durch das Königliche Staats⸗Ministerium.

2) Bericht der Justiz⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die Einfuͤhrung küͤrzerer Verjährungsfristen für die Hohenzollernschen Lande. 3) Zweiter Bericht der Petitions⸗Komm ssion.

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Großherzoglich badischen Hofe, Graf von Flemming, von Karlsruhe. E1.“

Abgereist: Der General⸗Major und Remonte⸗Inspecteur Synold von Schüz, nach Deutz.

NRNRNichtamtliches. Preußen. Berlin, 24. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen heute die Vorträge des, Polizei⸗ Präfidenten Freiherrn von Zedlitz und des General⸗Intendanten

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betheiligt gewesenen Staaten einen Antrag

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der Königlichen Schauspiele von Hülsen entgegen und wohnten einer Konferenz der Minister von der Heydt und Graf Pückler bei.

Um 11 Uhr meldeten sich bei Sr. Königlichen Hoheit der General⸗Major Synold von Schüz, Inspecteur des Remontewesens, der Oberst⸗Lieutenant von Podbielski, Commandeur des 12ten Hu⸗ saren⸗Regiments, der Prinz Christian von Schleswig⸗Holstein⸗ Augustenburg, Rittmeister im 1sten Kürassier⸗Regiment und der Königlich Niederlaͤndische Hauptmann Coster.

In der heutigen (18.) Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ neten wurde nach längerer Diskussion der F. 1 des Gebäudesteuer⸗ Gesetzes in folgender Fassung angenommen: „Die im §F. 1 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, angeordnete Hebäudesteuer tritt vom 1. Januar 1862 an in Hebung.“ Ein Gesetzentwurf des Handelsministers über Einrichtung von Berg⸗Hypotheken⸗Kommissionen enthält in seinen Motiven den vollständigen Plan zu der neuen Reorgani⸗ sation der Bergbehörden.

Die Kommission im Abgecordnetenhause zur Vorbe⸗ rathung des Antrages der Abgeordneten Reichensperger (Geldern) und Genossen, betreffend die Reform des Hypothekenrechtes im Be⸗ zirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes besteht aus den Ab⸗ geordneten: Reichensperger (Cöln), Stellvertreter des Vorfitzenden, Contzen, Bürgers, Bloemer, de Syo, Stellvertreter des Schrift⸗ führers, Müller (Trier), Freiherr Raitz von Frentz, Braun (Duis⸗ burg), Frech, Vorfitzender, Reichensperger (Geldern), Freiherr von 9 Thimus, Hehyl, Schriftführer, Reusch, Guittienne.

Hamburg, 23. Februar. Die Antwort des Senats auf die Beschlüsse der Bürgerschaft in der Verfassungssache bildet den ersten Gegenstand der Tagesordnung der nächsten am 25. d. statt⸗ findenden Sitzung der Buͤrgerschaft. Die Mittheilung ist an die Abgeordneten vertheilt und lautet wie folgt: „Der Senat fieht sich veranlaßt, auf die die Verfassungssache betreffenden Be⸗ schlüsse der Bürgerschaft vom 28. Januar die vorläufige Erwiderung zu ertbeilen, daß er, wenngleich nach wie vor davon überzeugt, daß eine successive Revision der Verfassung von 1850 zweckmäßiger sein würde, doch um der Bürgerschaft entgegenzukommen, dem auf die Gleichzeitigkeit der Revision der noch nicht revidirten Ver⸗ fassungsabschn’tte gerichteten Wunsche der Bürgerschaft sofort bei⸗ treten will. Er wird demnach auch seinerseits diese Revision unter jeder mit Erledignng der laufenden Geschäfte vereinbarlichen Be⸗ schleunigung zu Ende führen und die desfallsigen Anträge an die Bürgerschaft gelangen lassen, obne jedoch dabei neben einer voll⸗ B ständigen Berücksichtigung der Bundesausschußnote vom 27. April 1852 weder Gruͤnde evidenter Zweckmäßigkeit als ausgeschlossen anzusehen, noch den unmittelbaren Zusammenhang, in welchem manche transitorische und organische Bestimmungen mit der defini⸗ tiven Feststellung und Einfuͤhrung der Verfassung stehen, außer Acht zu lassen. Im Uebrigen behält sich der Senat die Erklärung über den gesammten Inhalt der Beschlüsse der Bürgerschaft vom 28. Januar vor.“ (H. B. H.) 1

Frankfurt a. M., 23. Februar. In der heutigen Sitzung des Bundestages haben die bei den würzburger Konferenzen in Betreff eines gleichen Maßes und Gewichtes füͤr alle deutschen Länder gestellt. Derselbe wurde dem Handels⸗Ausschusse zugewiesen. Die Interpretation des Militair⸗Ausschusses auf „allgemeine“ Revision der Bundes⸗Kriegs⸗ verfassung wurde angenommen.

Nassau. Wiesbaden, 21. Februar. Der den Ständen heute vorgelegte Gesetzentwurf, die Pensionen der Civilstaatsdiener, Offiziere und Militairbeamten betreffend, verfügt unter Aufbebung der Gesetze vom 8. Februar 1849 die Wiederherstellung des Edikts vom 3 6. Dez. 1811 und des Reglements vom 3. Juni 1845. Motivirt wird der Gesetzentwurf damtt, daß die älteren Diener durch die Penfionirung einen so bedeutenden Ausfall i ihrem Einkom⸗ men erleiden, daß sie mit dem geringeren Betrag ihre im Alter ohnehin gestiegenen Lebensbedürfnisse zu bestreiten nicht im Stande sind, und, anstatt in ihrem Alter als Lohn für eine lange treue Dienstzeit einer sorgenfreien Existenz entgegenzugehen, nur eine sorgenvolle Zukunft, in der sie mit Nahrungssorgen zu kämpfen haben, vor sich sehen. Füͤr die Folge soll also nach zurückgelegtem 30., resx. 35. Dienstjahre die Hälfte, und nach zuruͤckgelegtem 50. Dienstjahre der ganze Gehalt als Pension gegeben werden köanen, während zwischen 30, resp. 35 und 50 Dienstjahren ein verhältniß⸗ mäßiger Prozentzusatz einzutreten hat. (Fr. J.)

Großbritannien und Irland. London, 22. Februar. In der gestrigen Sitzung des Oberhauses theilte Earl Granville mit, daß Mr. Corbett, Ihrer Majestät Geschäftsträger in Florenz, ihm in einem Schreiben die Versicherung giebt, daß er, obgleich mit dem Cbevalier Boncompagni seit seiner Ankunft in Italien bekannt, dem amt⸗ lichen Empfang desselben weder am Neujahrstage noch an einem anderen Tage beigewohnt habe. Der Marquis von Normanby sagt, dies Schreiben sei vollkommen befriedigend. Wenn sich Jemand geirrt habe, so sei die provisorische Regierung in Florenz schuld daran. Der Earl von Carnarvon und der Earl von Derby überreichen Petitionen von den Einwohnern und der Geistlichkeit von Hobart Lown in Tasmanien. (früher Vandiemensland) gegen eine vom Lokal⸗