“ 8
tower Kreis⸗Kommunal⸗Kasse Coupons⸗Serie beigedruckten Talons;
R uch dagegen eingelegt hat. 842 889 de Ta son rfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗
des Talons e 4 CouponsSerie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig b
in Berlin gegen Ablieferung des
geschehen ist. Zur Sicherheit der hierdurch Kreis mit seinem Vermögen.
.
Dessen zu Urlunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗
den
schrift ertheilt. 2 12 Die Kreisständische Kocmmisfion n die EChausseebauten im Teltowschen
dinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam.
. ter Zins⸗Coupon . te Serie b zu der Kreis⸗Obligation des Teltower Kreises. 8 .... Emission. über. Thaler zu fuͤnf Prozent Zinsen über ... Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten .. 18. D und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom 8 bis.. 8 mit .. .. Thalern .. Silbergroschen bei der Teltower Kreis⸗Kommunal⸗ Kasse zu Berlin.
ih hvan 1. Die Kreisständische die Chausseebauten im Teltower
Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalbdier Jahren nach der Fälligkeit dvom Schlusse des betref⸗ fenden Halbjahres an gerechnet erhoben wird.
Provinz Brandenburg, Regierungs⸗Bezirk Potsdam.
“ EI⸗ zur “
7 5 8 Kreis⸗Obligation des Teltower Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Teltower Kreises Emission, Littr. . NE111“X“ über .. .. Thaler à fünf Prozent Zinsen die...Serie Zins⸗Coupons für die..Jahre 18. bis 18.. bei der Teltower Kreis⸗Kommunal⸗ Kasse zu Berlin nach Maßgabe der diesfälligen in der Obligation ent⸗ haltenen Bestimmungen. “ “
Die Kreisständische Kommission für die Chausseebauten im
Teltower “ 8
Allerhöchster Erlaß vom 16. Januar 1860 — be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Teltow, Regierungs⸗Bezirk Pots⸗ dam, für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Püttkenmühle bei Mittenwalde über Theresienhof bis zum Anschluß an die Berlin⸗ Cottbuser Staatsstraße. ““ 8 Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Teltow, des Regierungs⸗Bezirks Potsdam, beabsich⸗ tigten Bau einer Chaussee von der Püttkenmuühle bei Mittenwalde uüͤber Theresienhof bis zum Anschluß an die Berlin⸗Cottbuser Staatsstraße genehmigt habe, verleihe Ich hierdusch dem Kreise Teltow das E propriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor⸗ derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maß⸗ gabe der für die Staats⸗ Chaußeen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Teltow gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der fonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Fecaen 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Chaussee⸗ olizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berhkn, den 16. Januar 1860. “ Im Namen Seiner Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow. —
2, 6 inist
eingegangenen Verpflichtung haftet der
der wenn nicht der Inhaber der
8
Akademie zu Berlin, so wie
andel, Gewerbe Arbeit „ tmachung er Allerhöͤchsten Bestaͤtigung des Statuts einer zunter der Benennung „Zoologischer Garten in Cöln“ mit dem Domizil zu Cöͤln errichteten Actien⸗ aft zur Gründung eines zoologischen * Gartens bei der Stadt Coölnl. Vom 23. Februar 1860. “ Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben Sr. Majestät des Köͤnigs
G im Namen t. mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 23. Januar d. J. die Errichtung einer Actien⸗Gesellschaft zur Gründung eines zoologischen Gartens bei der Stadt Coͤln⸗ unter der Benennung „Zoolegischer Garten in Coͤln“ mit dem Domizil zu Cöln zu genehmigen und deren in dem notariellen Akte vom 17. September 1859 festgestellte Statuten mit der Maß⸗ 8 zu bestätigen geruhet, daß der dritte Satz des Artikels 18.
hat: „Anleihen für Zwecke der
ahin im Eingange zu lauten Actien⸗Gesellschaft zu kontrahiren, sei es durch Aufnahme von Dar⸗ lehnen oder durch Eingehung von Schuld⸗Verbindlichkeiten“ u. s. w., was hierdurch nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes uͤber die Actien⸗ Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cöͤln bekannt gemacht werden wird. n 1
Der Minister für Handel, Ge⸗ Der Minister der Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
Angelegenheiten. 8 von Bethmann⸗Hollweg.
werbe und öffentliche Arbeiten. “ von der Heydt.
8 8 86
Der bisherige Kreisrichter Laumann in Polzin ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Lüdinghausen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu⸗ Mäuͤnster, mit Anweisung seines Wohnfitzes in Lüdinghausen; und
Der bisherige Kreisrichter Ritter zu Darkehmen zum Rechts⸗ Anwalt bei dem Kreisgericht zu Stallupönen und zugleich zum Notar im Departemenk des Appellationsgerichts zu Insterburg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Stallupönen, ernannt worden.
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Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ u Medizinal⸗Angelegenbeiten. Ke Hsn
Dem Lehrer Wolff an der Realschule zu Cöln ist das Pra⸗ dikat eines Oberlehrers verliehen worden.
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ungen bei der Königlich 898 der KAnssit 8 .“ 1
tiftung in der
““ oße akademische Preisbewerbung König
Geschichtsmalerei. In Gemäßheit des Statuts der von des hochseligen Königs
Majestaͤt gestifteten Preisbewerbungen in der Malerei, Skulptur
und Baukunst ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die Ge⸗ schichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Kuͤnstler in dem Alter von weniger als 30 Jahren, insbesondere die Schüler der unterzeichneten
a in, der Königlichen Kunst⸗Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg werden eingeladen, sich bei dieser Preis⸗ bewerbung zu hetheiligen. Um zu den Prüfungsarbeiten zugelassen zu werden, müssen die sich meldenden jungen Künstler entweder die akademische Medaille im Aktsaal gewonnen und die bei der hiesige Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben, oder ein Zeug niß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst⸗Akademieen zr Duüsseldorf oder Königsberg oder von einem ordentlichen Mitglied der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben ve b
Die Meldungen zu bieser Preisbewerbung müssen bei de Direktorat der hiesigen Akademie bis zum Beh⸗zeas den 14ten
1 geistlichen,
.
müssen am füuͤr drei
8 des Allerböchsten Geburtsfestes Sr. ländern können nur⸗
eeasen
Königs.
8 fend die Ersatzleistung
.“ Gesetz vom 15.
Durch uns
persönlich erfolgt sein. Die Prüͤfungs⸗ April, früh 8. Uhr. Die Hauptaufgabe und die fertigen Konkurrenz⸗ Arbeiten abgekefert werden. Die Zuerkennung des Preises, bestehend in einer Pension von jährlich 500 Thalern
Jabre zu einer Studienreise nach
auf einander folgende 1 rudier nach erfolgt am 15. Oktober d. J. bei der akademischen Feier
Majestät des Königs. Aus⸗ Ehren⸗Preise zu Theil werden. den Preis der Michael⸗Beer'’schen Stiftung. 88 rn 8 Die dieszährige Konkurrenz um den Preis der Michael⸗ Beer'sschen Stiftung für Maler und Bildhauer füͤdischer Religion ist ebenfalls für Geschichtsmalerei bestimmt. Die Wahl des dar⸗ Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen der Ken⸗ surrenten überlassen. Die Bilder mussen ganze Figuren aus denen akademische Studien ersichtlich sind, und in Oel aus⸗ gefuͤhrt sein, in der Höhe nicht unter 3 Fuß, in der Hreite nicht unter 2 bis 2 ½ Fuß betragen. Der Termin für die Ablieferung der Bilder an die Akademie ist ebenfalls auf den 26. Juli d. I. festgesetzt, und muß jedes derselben mit folgenden Attesten ver⸗ h namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jüdi⸗ schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer Deutschen Kunst⸗Akademie 8 daß die eingesandte Arbeit von den Konkurrenten selbst er⸗ funden und ohne fremde Beihülfe fuüͤr diese Konkurrenz von ihm ausgefuͤhrt worden ist; in welcher Hinsicht jedoch eine nachträgliche Pruüͤfung nöthig befunden werden tann. orläufige Meldungen zu dieser Konkurrenz sind nicht ers orderlich. Die Zuerkennung des Preises, bestebend in einem einjährigen Stipendium von 500 Thalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt in der öffentlichen Sitzung der Akademie am 15. Oktober d. J. zur Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des
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April, Mittags 12 Uhr, Arbeiten beginnen am 16. wird am 23. April ertheilt 26. Juli d. J.
Italien,
1I1. Bewerbung um
Verlin, den 7. Februar 1860. Köͤnigliche Akademie der Künste.
Professor Herbig, Professor Hr. Erust Guhl, Vice⸗Direktor. Secretair der Akademie.
Bibliothek.
Iu der naͤchsten Woche vom 5. bis 10. März findet nach §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek Ordnung die allge⸗ meine Zuruüͤcklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehe⸗ nen Buͤcher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben. hierdurch aufgefor⸗ dert, solche wäͤhrend dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die daruͤber ausgestellten Empfangscheine uruückzuliefern. Die Zurücknahme der Buͤcher erfolgt nach alpha⸗ Fetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A. — H. am Montag und Dienstag, von J. — R. am Mittwoch und Don⸗ nerstag und von S.— Z. am Freitag und Sonnabend. Verlin, den 27. Februar 1860. Der Königliche Geheime
Königliche
Dr. Pertz. , 8 “
zipe der Jagdpflege entspricht.
Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar
8 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 — betref⸗ für die präkludirten Kassen⸗
Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848. 8
April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100 S. 789).
Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 103 S. 817). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10. S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213).
ere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. IJ sind die⸗ jenigen Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusiv⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemaͤßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehende Ersatzes aufgefordert vorden. ] öE 8 8.
Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig a gehoben ist, so⸗werden die Bethei igten nochmal aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst Oranienstraße Nr. 92. oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine der Bescheide in Empfang zu nehmen. 5
Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 ader Darlehns⸗ Kassenscheine vom Fahre 1848 besitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der
ntrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkasse Ersatlleistung einzureichen. 88 8 Berlin, den 1. Dezember 1859. BE116“ 8 altung der Staatsschulden.
Gamet Guenther.
ium der landwirthschaft! Angelegenbeiten. Verfuͤgung vom 15. Februar 1860 — betreffend die Auslegung des §. 12 des Jagdpolizei⸗Gesetzes vom 7. März 1850 in Bezug auf die Zahl der eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. 8
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8 welche der Bürgermeister zu N. in seinen Berichten vom 6. Oktober und 6. r. v. J. uͤber das Verfahren der dortigen Gemeindebehörde bei Verpachtung der Jagd vertheidigt, und welche die ncigihe Regierung laut Ihres hierher erstatteten Berichts vom 19. Dezember v. J. in der Majorität Ihrer Abtheilung des Innern adoptirt hat, durchaus nicht bei⸗
treten.
Der §. 12 des Jagdpolizei⸗Gesetzes vom 7. März 1850 hat, indem er die Zahl der Pächter eines einschaftlichen Jagdbezirks auf höchstens drei fixirt, unzweifelhaft eine Genossenschaft von höchstens drei Personen im Sinne, welche gemeinschaftl ch die Nutzung üben und gemeinschaftlich für die Erfüllung des Kontrakts und fuͤr die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verhaftet sein sollen.
Hiermit im geraden Widerspruche steht die offenbar miß⸗ verständliche Auslegung der demeinde⸗Behörde, gleicher gefetzlicher Befugniß auch das Jagdrecht auf ein und dem⸗ selben Jagdbezirke dreimal an drei einzelne Personen verpachtet werden koͤnne, welche sonach keine Gemeinschaft unter einander haben. Das Gesetz gestattet nur die Verpachtung an Drei gemein⸗ schaftlich; dem entgegen steht die Verpachtung an prei selbstständige, von einander unabvängige Pächter. Denn daß diese Drei Einzelnrechte auf ein und eemfelben Jagdbezirke ausüben sollen, begründet keineswegs eine Gemeinschaft unter ihnen, stellt vielmehr das Intereffe eines jeden Einzelnen dem Interesse ber beiden An⸗ dern grade gegenüber, und schließt somit das otiv zur Jagd⸗ devastation in sich, während die Bestimmung des Gesetzes dem P
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Wir können der Ansicht,
9.
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Berlin, den 15. Februa
Der Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückl er
An die Königliche Regierung zu N
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Richtamtliches.
Preußen. Berlin, 28. Februar. der Prinz⸗Regent nahmen heute die von Auerswald und Freiherrn von Freiherrn von Manteuffel und des von Zedlitz entgegen und empfingen den d
Königlich sächsischen Hofe, von Savigny. — In der heutigen (20.) Sitzung 1 b8 ordneten wurden die vier S.SAasece ven a3 Hesgs eres Abstimmung mit 222 gegen N Stimmen angenommenz dages stimmten die Fractionen der Linken und die Polenz die Katholiken waren getheilt. Von der Rechten stimmten Mit der Meimnorität: v. Fock, Harkort, Hinrichs, Thadde 2 Die übrigen Gegen⸗ stände der Tagesordnung wurden ohne bemerhenswerthon Zwischen⸗
fall erledigt.
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des Hauses der Abge⸗