E 8 2 2 14 G Preisbewerbungen bei der K pniglichen Akademie 2* b der Künste. I“
tademische Preisbewerbung Königlicher Stiftung in der
Geschichtsmalerei.
In Gemäßheit des Statuts der von des hochseligen Königs Majestüt gestifteten Preisbewerbungen in der Malerei, Skulptur und Baukunst ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die Ge⸗ schichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler in dem Alter von weniger als 30 Jahren, insbesondere die Schüler der unterzeichneten Akademie zu Berlin, so wie der Königlichen Kunst⸗Akademieen zu Duͤsseldorf und Königsberg werden eingeladen, sich bei dieser Preis⸗ bewerbung zu betheiligen. Um zu den Prüfungsarbeiten zugelassen zu werden, müssen die sich meldenden jungen Künstler entweder die akademische Medaille im Aktsaal gewonnen und die bei der hiesigen Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben, oder ein Zeug⸗ niß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst⸗Akademieen zu Düͤsseldorf oder Königsberg oder von einem ordentlichen Mitgliede der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben, beibringen. 1
Die Meldungen zu dieser Preisbewerbung müssen bei dem Direktorat der hiesigen Akademie bis zum Sonnabend, den 14ten April, Mittags 12 Uhr, persönlich erfolgt sein. Die Prüfungs⸗ Arbeiten beginnen am 16. April, früh 8 Uhr. Die Hauptaufgabe wird am 23. April ertheilt und die fertigen Konkurrenz⸗Arbeiten müuüͤssen am 26. Juli d. J. abgeliefert werden. Die Zuerkennung des Preises, bestehend in einer Pension von jährlich 500 Thalern für drei auf einander folgende Jahre zu einer Studienreise nach Italien, erfolgt am 15. Oktober d. J. bei der akademischen Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs. Aus⸗ ländern koͤnnen nur Ehren⸗Preise zu 8
v““ II. Bewerbung um den Preis der Michael⸗
Ddie diesjäͤhrige Konkurrenz um den Preis der Michael⸗ Beer'schen Stiftung fuͤr Maler und, Bildhauer jüdischer een w, wreer ancan. GecChi Rtenglexoi bostimm je Al. de ar⸗ kurrenken üͤberkaffen e Bikder müssen ganze enthalten aus denen akademische Studien ersichtlich sind, und in Oel aus⸗ geführt sein, in der Höhe nicht unter 3 Fuß, in der Breite nicht unter 2 ⅞ bis 2 ½ Fuß betragen. Der Termin für die Ablieferun der Bilder an die Akademie ist ebenfalls auf den 26. Juli d. 9 söhaesigte und muß jedes derselben mit folgenden Attesten ver⸗ 1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent si jüdi scchen Religion “ 16 Alter von 22 F“ und Zögling einer Deutschen Kunst⸗Akademie ist; 8 2) daß die eingesandte Arbeit von den Konkurrenten selbst er⸗ funden und ohne fremde Beihülfe für diese Konkurren von ihm ausgeführt worden ist; in welcher Hinsicht eine nachträgliche Prüfung nöthig befunden werden kann Vorläufige Meldungen zu dieser Konkurrenz sind nicht erforderlich Die Zuerkennung des Preises, bestehend in einem einjähri en Stipendium von 500 Thalern zu einer Studienrreise 8 Nöm 88 in der öffentlichen Sitzung der Akademie am 15. Oktober vanbnn Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des
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Professor Herbig, Professor Dr. Ernst Guhl
Vice⸗Direktor. Secretair der Akademie.
8— 1 8 hb“
n des Innern.
Preise der vier Haupt⸗Getraid ⸗ e⸗Art der Kartoffeln b
in den für die Preußische Monarchie bedeutendst 1 ch en M im Monat Februar 1860 nach einem v ö.“ Iin preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
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11““ 18* 502 1“
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Namen der Staäͤdte. Weizen.
Roggen.] Gerste.
1) Königsberg. “
EEEETETE“ 3) Tilsit
4) Insterbug. 5) BraunsbergF 6) Rastenburg. 7) Neidenburg . . 8) Danzgg . 9) Elbing 10h Sern5z5zs. IPeandenz “ “
SeeeeerrE
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46 2⁄ 46 2 48 49 47 ¾
b“] 9) Bromberg...... 3) Krotoschi...
12) Rrenznach..
4) FrausteatVL. J..... 6) Rawitsch. JCC 1“
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1) Berliuln . Brandenburg.... Cottbus Frankfurt a. d. O.. Landsberg a. d. W.
Steitin. .nem n. Eö““ Kolberg.. 1““ 66“
Breslau. Grünberg...
9 22½22 2 *
e“ ö Schweidniz. Frankeuftein. vb“ “ S“ Beeechh.
2427, 29 22
Magdeburg. EEVW“ Gatberstadt. . .. Nordhausen.... Mühlhausen.. W“ v““ Torgau..
“ Deoerste Halteen.... v“ Vadervorn ..... EE Wl IE“ “ Hufhnaen.— Schwezte—
2) Elberfeld m. Barmen zx⸗ EII “ JL“ TETqe“ 91 Malzteoh 1¹) Saarbrück
Namen der Städte. Weizen.
13) Simmern 78 12 14) Coblenzz 97 8☚ 15) Wetzler . 16) Düren
Durchschnitts⸗ der 13 preußisch. Städte 393, . ⸗ 8 posenschen Stäͤdte M502 42 ½ 25 ½ „ 5 brandenb. Städte 58 44 46 32 4
5 pommersch. Städte 562 31 ¾
13 schlefischen Städte 51 6. 40 27
8 sächsischen Städte 642* 32 8
14 westphäl. Städte 222* 7 .16 rheinisch. Städte! 89. 68 31 +
3542
Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der
88 16. Infanterie⸗Brigade, von Fallois, von Erfurt.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 13. März. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen heute im Beisein Sr. Koͤniglichen Hoheit des Prinzen August von Württemberg und des General⸗Majors und Kommandanten von Alvensleben I., die Meldungen des Ge⸗ netal⸗Majors von Fallois II., des Großherzoglich mecsenburghtchen Majors von Holstein und mehrerer anderen Großherzoglichen Offi⸗ zie e, so wie der befö derten Offiziere des Garde⸗Corps entgegen.
„Se. Königliche Hoheit em agen außerdem Se. Hoheit den Fürsten zu Hohenzollern⸗Sigmaringen, den Polizei⸗Präfidenten Füitenmn von Zedlitz, und nahmen den militairischen Vortrag des General⸗Majoes Freiherrn von Manteuffel entgegen. Das Herrenhaus führte in seiner gestrigen (15ten) Sitzung die Berathung über den Gesetz⸗Entwurf wegen des städti⸗ schen Einzugs⸗ u. s. w. Geldes zum Schluß. Ein Antrag des Baron von Senfft, „dem Gesetz einen §. 12 dahin hinzuzu⸗ füsen: die ländlichen Ortschaften sind befugt, auf den Grund von Ge⸗
sge
meindebeschlüssen, welche die Genchmiaung dor. ufsgelb n Pbgeten Fban⸗ V
die Entrichtung von Einzugsgeld und Einkau d nach den Be⸗
mungen der §§. 2 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes anzuordnen“, wurde verworfen. — Bei dem bis zuletzt vorbehaltenen §. 1 des Gesetzes, welcher die bisherigen Vorschriften wegen des staͤdtischen Einzugs⸗, Hausstands⸗ und Einkaufsgeldes aufhebt, wird ein von der Kommission vorgeschlagener Zusatz: „An Stelle desselben treten nachstehende Bestimmungen“ (§§. 2— 10) unter Zustimmung des Ministers des Innern angenommen. — Schließlich wurde die Be⸗ stimmung über den Geltungsbereich des Gesetzes dahin normirt, daß der Kommissions⸗Vorschlag — Beschränkung die Städte der sechs östlichen Provinzen — mit 49 gegen 43 Stim⸗
men abgelehnt und der Antrag der Regierung — Geltung des
325 zu erhöhen.
Gesetzes für die Städte der ganzen Monarchie — angenommen wurde. — In der heutigen (25.) Sitzung des Hauses der Abge⸗ ordneten nahm vor Eintritt in die Tagesordnung der Finanz⸗ Ninister von Patow das Wort: „Im Allerhöchsten Auftrage beehre ich mich, dem hohen Hause einen Gesetzentwurf, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom Jahre 1820 wegen Ent⸗ richtung der Gewerbesteuer vorzulegen. ein Gesetz wegen Abänderung mehrerer Bestimmungen des Ge⸗ erbegesetzes schon im Jahre [857 der Landesvertretung vorgelegt.
den Handel und die große Industrie einer höheren Besteuerung zu unterwerfen, eben so das Gewerbe der Gast⸗ und Schankwirthschaften, so⸗ dann in der Besteuerung des Fleischergewerbes eine Modification eintre⸗ en zu lassen, und endlich die Steuer für den Handel im Umher⸗ Den Handel und die Industrie mehr heranzu⸗
ziehen konnte man damals auf doppeltem Wege erreichen, einmal
Gesetz hatte sich in
Hauses zu erfreuen,
eine besondere Besteuerung der Actien⸗Gesellschaften und durch eine Erhöhung des Mittelsatzes der Steuer. Das seiner Tendenz kam aber nicht zur Publication;
wegen Besteuerung der Actiengesellschaften erhielt die Zustimmung
beider Häuser und wurde publizirt. nach seiner Publication zu großen,
Dieses Gesetz hat indessen zahlreichen und begründeten
Beschwerden geführt, weshalb die Staats⸗Regierung sich veranlaßt
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gesehen hat, in der gegenwärtigen
Besteuerung derselben mit der Besteuerung binden. diesem Hause
Vorlage die besondere Be⸗ steuerung der Aetiengesellschaften in Wegfall zu bringen und die des Handels zu ver⸗ welcher in
Sie ist dabei auf den Gedanken eingegangen, nämlich
von mehreren Seiten angeregt worden,
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theils aus den Actien⸗Gesellschaften, theils aus den besonders her⸗
vorragenden, bisher in der Klasse A. besteuerten Gewerbetreibenden,
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35,000 Thlr.
des Gesetzes auf
Bekanntlich wurde
daß er dort vor den Regierungen Europas die Sache
Es wurde damals von der Staatsregierung fuͤr nothwendig erachtet, des legitimen Rechtes vertheidigen werde.
überall der Zustimmung des verleibung
das Gesetz
den sogenannten Magnaten der Industrie, eine be ondere glaf 1 bilden. Geht man auf diesen Weg ein, so . S2 Handel⸗ und Gewerbetreibende aus der jetzigen Klasse A. heraus⸗ gegriffen und mit den Actien⸗Gesellschaften verbunden; es zeigte sich als zweckmäßig, dann den Unterschied zwischen den Klassen A. und B. gänzlich zu beseitigen, es würde auf diesem Wege die große Ungleichheit aus dem Wege geräumt. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese neuzubildende Klasse zu verhältnißmäßig hohen Mittelsaͤtzen herangezogen werde und die Staatsregierung glaubt, diese Sätze so gegriffen zu haben, daß sie zu keinen Rerlamakionen Veranlassung geben. Es ist das vorliegende Gesetz entsprechend den im Jahre 1857 von der Staatsregierung gemachten und vom Hause genehmigten Vorschlägen. Im Jahre 1857 war in diesem Hause die Ansicht vorherrschend, daß die Staatsregierung das Beduͤrf⸗ niß einer Steigerung der Staats⸗Einnahmen nicht nachgewiesen habe und daß es nicht zulässig sei, reine Finanzgesetze zu bewilligen man glaubte aber damals, dem Grundsatze nicht enigegen zu treten wenn man dem Gewerbesteuergesetze zustimmte. Es ist in der That bei dem jetzigen Steuergesetze auch eine Mehreinnahme, jedoch nur im geringen Umfange in Aussicht genommen, welche man um so weniger wird bedenklich finden können, da die Möglichkeit einer zweckmaͤßigen Verwendung der Mehr⸗Einnahme dieser Vorlage e Zweifel unterliegt. Das finanzielle Resultat ist bei den Aetien⸗ Gesellschaften ein Plus von 15,000 Thlr., bei dem Handel, und der Industrie 87,000 Thlr., bei dem Schiffgewerbe (Dampfschiffe) 8300 Thlr., bei Segelschiffen ein Minus von 21,000 Thlr. und bei dem fmnsfät einüch im Umherziehen ein Plus von 900 — Ein Ausfall wird entstehen bei den Vermi möblirter Zimmer, bei der Weberei ꝛc. 85 Allgemeinen asg hi Mehr⸗Einnahme von 205,000 Thlr., ein Ausfall von 75,000 Thlr., mithin ein Plus von 130,000 Thlr. sich ergeben. Es wird dieser Vorlage vielleicht der Einwand gemacht werden, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, nicht eine Novelle, sondern 8 ein neues Gesetz vorzulegen. Die Staats⸗Regierung erkennt die Berechtigung dieses Einwandes an; sie glaubt aber, daß sich hier ein anderer Weg empfiehlt, um nämlich diese Novelle im Wege der Gesetzgebung zur Anwendung zu bringen und demnächst auf Grund dieser Novelle und der seit 1820 beschlossenen Aenderungen eine neue Redaction des ganzen Gesetzes vorzunehmen und dem Land⸗ tage vorzulegen. — Der Gesetzentwurf geht an die Kommission für inandfer wädeserbhnunge feünaß Felun“ fo Hawedhen Seenrgaad vernre die Regierungsvorlage, betreffend die Aufhebung der Wucher⸗ gesetze. Bis zum Schluß unseres Blattes hatte die Abstimmung noch nicht stattgefunden. 8
Großbritannien und Irland. London, 11. März. Aus den veroͤffentlichten Aktenstuͤcken zur italienischen Frage thei⸗ len wir Folgendes mit:
Odo Russell an Lord J. Russell.
Rom, 17. Januar 1860.
Mylord! Der franzöͤsische Botschafter hat dem Kardinal Antonelli im Namen seines Kaisers den auf die Romagna bezüglichen, nach dem Frie⸗ den von Villafranca ertheilten Nath wiederholt, einen Laien als Goube
neur, so wie eine besondere Verwaltung zu ernennen, um die Romagnolen zu bewegen, daß sie die Oberhoheit des Papstes wieder anerkennen und anneh⸗
men. Se. Excellenz erhielt dieselbe abschlägige Antwort wie früher, und fragte darauf, welche Zugeständnisse die päpstliche Regierung zu machen bereit sei, um sich jene Provinzen zu erhalten. Es ward ihm aber entgegnet,
der Papst werde nie Zugeständnisse irgend welcher Art machen und b stehe auf der unbedingten Unterwerfung der Legationen. Zu gleicher Zeit fügte Kardinal Antonelli hinzu, daß der Papst, da er bereits die Einla⸗
dung zum Pariser Kongreß angenommen habe, bereit sei, seinen Vertreter dorthin zu schicken, wenn immer der Kongreß zusammentreten werde, und der Ordnung und
Odo Russell.
Lord J. Russell an Herrn Corbett.
Auswäartiges Amt, 6. Februar 1860. Sir! Ihrer Majestät Regierung hat der Regierung des Kaisers der Franzosen vorgeschlagen, Großbritannien und Frankreich möchten den König von Sardinien einladen, daß er darein willige, nicht eher Truppen nach Mittel⸗Italien zu senden, als bis die verschiedenen Staaten und Provinzen des Landes durch ein neues Votum ihrer Versammlungen nach einer neuen Wahl ihre Wünsche in Bezug auf ihr zukünftiges Geschick erklärt haben würden. Sollte der Beschluß zu Gunsten der Cin⸗ in Sardinien ausfallen, so würden Großbritannien und Frankreich nicht länger begehren, daß sardinische Truppen nicht in jene Staaten und Provinzen einrücken. Das scheint Ihrer Majestät Regie⸗ rung der beste Weg zu sein, die Beschuldigungen zu widerlegen, daß bei den ersten Wahlen Terrorismus geherrscht habe, und daß das
Eimverleibungs⸗Votum nicht der wahre Ausdruck der Volkswünsche sei.
Jedes Widerstreben, sich dieser Probe zu unterwerfen, würde als Einge⸗ ständniß, daß diese Beschuldigungen wohlbegründet seien, ausgelegt werden. Die britische Regierung maßt sich nicht an, irgend ein besonderes Stimm⸗ recht oder einen besonderen Wahlmodus vorzuschreiben. Wir haben nie⸗ mals das allgemeine Stimmrecht in England gehabt, und wir empfehlen es auch anderwärts nicht an. Die provisorische Regierung Toskana’s wird sich über die Ansichten der franzöͤsischen Regierung hinsichtlich dieses Hesttes durch ihre Organe in Paris oder Italien vergewissern. Sollte das Ein⸗ verleibungs⸗Votum sich wiederholen, so würde der König von Sardinien