„
8 Wien, österr. Wühr. 150 Fl. 8 T. 4 ½ 74 Posensche Augsburg südd. W. 100 Fl. 2 M. 56 26 56 22
18 in Cour. im 14 Thl. 8 T. 99 ½ 99 ⅜ Vom Staat garantirte
Staats-Schuldsecheine
Kur- u. Neum Schuldverschr. 3 ½¼ Oder-Deichbau-Obligationen 4 ½¼
Sechuldversechr. d. Berl. Kaufm. 5
Oester franz. Staatsbahn 5 132
8 8 8
Eisenbahn- Aetlen. “
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.
PfFandbriefe.
Amsterdam ... 250 Fl. [Kurz 142 ¾ 142 ½i;Kur- und Neumärk.
dito u.250 Fl. 2 M. 141 ½ 141 8 do. do. Hamburg . . ... 300 M. [Kurz 150 ⅓ 150 91
dito . II M. 150 150 ⁄
London 1 L. S. 3 M. 6 18⁄ 6 18
300 Fr. 2 M. 79 ½ 79
dito 150 Fl [2 M.
do. neue.. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. 2 M. 56 28 56 24[Schlesische
euss 100 Thlr 2 M. 99 998 Litt. B 3* Petersburg 100 S. R. 3W. 96 ¾ 96 Westpreuss. . . . .. .. 1 100 Th. G. 8 T. 8]¹ ,107
Rentenbriefe.
Fonds-Courrse. . 8 Kur - und Neumäöärk.*
„[Pommersche Posensche.. Preussische 1854, 1855, 1857 59 ʃ4 Rhei 1854, 1855, 1857, 1859 4½ nein- und Westph. dito von 1856565 4 1 Sächsische 1 i 8 1853 2 d 8 ₰ 8 g 2 . „ dito von 1853 4 [Schlesisebe .... .... 3 ½ 3 ½
Pr. Bk. Anth. Scheine
Friedrichsd'or ... Gold-Kronen .. . ....
[Andere Goldmünzen 11XA“
Freiwillige Anleihe 4 ½ Staats-Anleihe von 1859. . 5
284
Staats-Anleihen v. 1850, 1852,
Prüämien-Anl. v. 1855 àé100 Th 8 21 9
Berliner Stadt-Obligationen. 45 do do. 3 ½
Aachen-Düsseldorf.. 3 ½ 71 Münster-Hammer 4 99 ½ 89 do. Prioritäts- 4 — ANiederschles. Märk. 4 91 90 do. II. Emission 4 — do. Prioritäts- 4 . do. III. Emission 4 ½ do. Conv. Prioritäts- 4
Aachen-Mastrichter. — do. do. III. Serie 4 do. Prioritäts- 4 ½ do. IV. Serie 5 do. II. Emission 5 Niederschl. Zweigb. —
Berg.-Märk. Lit. A. — do. (Stamm-) Prior. 5 do. do. Lit. B. Oberschl. Litt. A. u. C. — do. Prioritäts- do. Litt. B. 3 ½ do. do. II. Serie do. Prior. Litt. A.
do. III. S. v. St. 3 ½ gar. do. do. Litt.
do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. Litt.
do. do. II. Serie do. do. Litt.
do. (Dortm.-Soest) do. do. Litt. E. 3.
do. do. II. Serie do. do. Litt. F. 4
Berlin-Anhalter — Oppeln-Tarnowitzer II 3 ½ Prinz Wilh. (St.-V.) do. 3 98 do. Prior. I. Ser e5
Berlin-Hamburger.. — do. do. II. Serie 5 do. Prioritäts- 4: do. do. III. Serie 5 do. do. II. Em. 4: Rheinische .
Berlin Potsd.-Magd. — do. (Stamm-) Prior. 4 do. Prior.-Oblig.“ do. Prioritäts-Oblig. 4 do. do. Litt. C. do. vom Staat gar. 3 do. do. Litt. D. Rhein -Nahe
Berlin-Stettiner Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb. 3 ⁄ do. Prior.-Oblig. 42 do. Prioritäts- 4
do. do. II. Serie’ do. II. Serie 4
do. do. III. Serie 4 81 ⅓ do. III. Serie 4
Bresl.-Schw.-Freib.. 81* Stargard-Posen 3 ½
Brieg-Neisse........ 48 ½ do. Prioritäts-
Cöln-Crefelder. 73 do. II. Emission 4!
do. Prioritäts-4 ½ — do. III. do.
Cöln-Mindener 3 ½ 120 ¼ Thüringer
—
.—
Münzpreis des Silbers bel der Königl. Münze. Das Pfund fein Silber
29 Thlr.
bei einem Feingehalte von 0,98e und darüber . . .. 29 Thlr.
bei einem Feingehalte unter 0,980.... ..
do. Prior.-Oblig. 4 ⁵5³ — do. Prior.-Oblig. 41 1 8 II. Em. 102 R do. III. Serie
v6“ 95 3, do. IV. Serie-- do. do. III. Em. 82¼ Wilh. (Cosel-Odbg.) c. 8 “ . 894 8 (88,“ Prior. do. do. 860 do. do. do. Magdeb.-Halberst. .. 1392 ⅔ 1 do. Prioritäts- Magdeb.-Wittenb. .. 33 ½ do. III. Emission Magdeb. Prioritäts 4 ½ — —
Zůü Br. Gld. 2ü Br. Gla.
2
Nichtamtliche Notirungen.
Zü’ Br. Gld. Ausl. Eisenb. Inländ. Fonds. V Stamm-Actien.
Amsterdam-Rotterdam 4 Loebau-Zittan 4 Ludwigshafen-Bexbach 4 I: Mr.- Löwgh Lt. A. u. C. 4 Mecklenburger. 4 Nordb. (Fnedr. Wilh.) 4 —
Kass.-Vereins Bk.-Act. 4 Danziger Privatbank 4 Königsberg. Privatbank 4 Magdeburger do. 4 Posener 1I11“ Berl. Hand.-Gesellsch. 4 Disc. Commandit-Anth. 4 Schles. Bank-Verein. 4 Pommersch. Rittersch. B. 3
Ausl. Prioritäts- Aetien.
Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 ½
Belg Obg J. de Est4
dn. Samb. et Meuse 4
Industrie-Aectien.
[Hoerder Hüttenwerk..
Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kontin. Gas.
2ZfI Br.] Gld Ausl. Fonds. Oester. Prm.-Anleihe 4 78 ½ - E1A1414A“*“; Loose — 52 51 Braunschweiger Bank. — Russ. Stiegl. 5. Anl. 5 95 94 Bremer Bank. 4 95 do. do. 6. Anl. . 5 Coburger Creditbank. 52 do. v. Rothschild Lst. 5 Darmstädter Bank. ... 60 do. Neue Engl. Anleihe 3 Dessauer Credit........ — do. Poln. Sebatz-O bl. 4 Genfer Creditbank. .. . 25 do. do. Cert. L. A. 5 ““ 69 ½ do. do. L. B. 200. FI. Gothaer Privatb. 69 5Poln. Pfandbr. in S.-R. 4 Hannoversche Bank. .. — do. Part. 500 Fl. 4 Leipziger Creditbank.. 55 ¼Dessauer Prämien-Anl. 3 Luxemburger Bank... — Hamb. St.-Präm.-Anl. Meininger Creditb. ... — Kurhess. Pr. O bl. 40 Th. Norddeutsche Bank... 81 ¾ —N. Bad. do 35 Fl.... Oesterreich. Credit . .. 71 Schwed. Präm. Pfndbr. Thüringer Bank . 50 Weimar. Bank... 77 ⅔ Oesterreich. Metall.... 51 do. National-Anleihe
maSnSq=
Meecklenburger 43 ⅞ ectw. a ½ gem.
Nordbahn (Fr. Wilh.) 48 etw. a ¼ gem.
Oesterr. Franz. Staatsbahn 132 a 131 ½ a ¼ gem. Dessauer
Oesterr. Credlt 71 ½ a ½ gem. Oesterr. National-Anleihe 57 ½ à gem. 2 8 2
Zerlim, 13. Mzrz. Die Börse war heut in tra Umsztze blieben gering, die Course ohne
memmeh fester Haltung; die risl VWerEnderung Oesterreichische Sachen waren etwas höher; preus-
ger, dabei aber sische Fonds wurden nur wenig bei meist unveränderten Preisen ge-
handelt; Prioritäten blieben ebenfalls still. In Wechseln war das Ge- schäft mässig, lange Sichten wurden gefragt.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruck (RNRubolph Decker.)
erstatteten Bericht vom d1. Dezember 180
zum Theil in das Werk gesetzte Einführung einer kirchlichen Ge⸗
8 NMra 14489222984* 22— 02 „
Harfse oer inzwischen gewonnesten Eifähruirgen, zum Abschluß zu bringen und dadurch einen weiteren Ausbau der Verfassung der evangelischen Kirche anzubahnen, hierdurch Folgendes:
maehrere Geistliche bei der Kirche angestellt, so führt der erste,
Das Abonnement betragt 25 Sgr. itm: 8 kür das Hiertelfjahr in allen Theilen der Monarchte 18; ohne b
11“ wanssen U öist
Preis- Erhöhung. “
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Aue pofl⸗ Anstalten ges In⸗ und 92 hAulandes nehmen gesteitung an. Hu inn [ür Gerlin die Expedittan des döntgl. 2] Les ie eaeehe bee] LLE11116A1A“ Wilhelms⸗Strase No. 8.
⸗ „ ½ b 82 6 8 17. gnurblmE. n. 8⸗ en
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Se. Köͤnigliche Hoheit der Prinz Friedrich K e öw- Stettin, und 3 F ch Karl von Rußland von Petersburg hier 8. laus von
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v166A6*“*“]; “ — Allerhoöͤchster Erlaß vom 27. Februar 1860 — be⸗ ’reffend die Fortbildung der evangelischen Kirchen⸗
verfassung in den oͤstlichen Provinzen “ Monarchie. 8
1 “
“ v 1uöu“ IE
“ 1.
Auf den von Ihnen und dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrath — bestin 8
ds. gʒ. JFanuar 18680 imme Ich, um die ereits durch die Ordre vom 29. Juni 1850 eingeleitete, jedoch nur
meinde⸗Ordnung in den 5ͦstlichen
1) In allen evangelischen Gemeinden, in welchen ein für die inneren und äußeren Angelegenheiten derselben bestellter kirch⸗ licher Gemeinde⸗Vorstand (Presbyterium, Gemeinde⸗Kirchen⸗
rath) noch nicht besteht, ist ein solcher einzurichten.
2) Zu diesem Zwecke werden in jeder Gemeinde mindestens zwei, hoͤchstens zwölf Familien- oder Hausväter, mindestens dreißig
Jiahre alt, von unbescholtenem Rufe und christlichem Leben und Wandel erwählt und mit den bereits vorhandenen Kirchenvorstehern unter dem Vorsitze des Pfarrers zu einem Kollegio vereinigt. Wo besondere Bedenken dieser Vereini⸗ gung entgegenstehen, bleibt es der Kirchenbehörde vorbehal⸗ ten, darüber eine anderweite Festsetzung zu treffen. Sind
bei gleicher Berechtigung der älteste den Vorsitz, während die übrigen dem Kollegio als Mitglieder — Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen mit blos berathender Stimme —
durch die bisherigen, in den Gemeinde⸗Kirchenra . menen Kirchenvorsteher — Allgem. Schenneng IEeren. Titel 11 §§. 619 — 621 — fortgeführt. Wo es nach Vor⸗ schrift der Gesetze der Wahl besonderer Repraäsentanten der Gemeinde bedarf, wie bei der Auflegung neuer kirchlicher Abgaben, behält es dabei sein Bewenden. 8 Die verfassungsmäßigen Attributionen der kirchenregimentlichen Behörden, des geistlichen Amts und die Gerechtsame des Patronats werden durch diese neue Einrichtung nicht berührt und bleiben dieselben in ihrer bisherigen Geltung bchar⸗ Dasselbe gilt in Bezug auf die den einzelnen Gemeindeglie⸗ dern oder der Gemeinde im Ganzen bei Pfarrbesetzungen zu⸗ stehenden Berechtigungen. Auch wird in dem Bekenntniß⸗ stande der Gememde und in ihrer Stellung zur Union 825 rve ecs ₰
en evangelischen Patronen soll kuüͤnftig allgemein das Recht zustehen, zu jeder Bar persön lich, 289 Sen Einsicht in bie über die Sitzungen aufzunehmenden Protokolle von Ver⸗ handlungen der Gemeinde⸗Kirchenräthe Kenntniß zu nehmen und da, wo sie ihre gesetzlichen Mechte durch einen gefat ninsttlazsnkeinträchtiat glauben, an das Konßstorium 9
50 591 5* „ 8 8r
endet ist, daß die Biloung vvn miurnhee,iö— erscheint, soll mit der Einrichtung und Vern fung lben unverweilt vorgegangen werden. Den Kreis⸗Symoden würd die Unterstützung der Superintendenten in den ihmen — stehenden Aufsichtsbefugnissen, die Wahrnehmung der betheiligten Gemeinden gemeinsamen kirchlichen 1
und das Recht der Entscheidung in bestimmten näher zu ⁵ zeichnenden Fällen, namentlich in Fragen der kirchlichen Zucht, so wie eine Mitwirkung bei der weiteren Ausbilbung der
kirchlichen Verfassung zuzuweisen sein.
Der Evangelische Ober⸗Kirchenrath ist beauftragt, mwegen Ams⸗ führung dieser Meiner Ordre, im Einvernehmen mit dem Mrümister der geistlichen Angelegenheiten, das Weitere anzuordmem, umd En⸗ warte Ich von FSeren “ e Förderumg dürsser Angelegenheit, als Ich, wie Ich bereits Ad 2. August 1858 bes Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe cröffmett holbe. in der Durchführung der kirchlichen Gemeinde⸗Ordnung die wasemnt⸗ liche Vorbedingung für die der Landeskirche zu mänschenau unch
kemer Ordre vwäamm
vgrer
von ihr zu erstrebende größere Selbstständigkrit erkenme.
azirten Mitglieder der Gemeinde⸗
angehören. Süt 1 3) Der Vorschlag und die Wahl der neuen Mitglieder geschieht Iin der durch die Grundzüge einer kiechlichen emeinde⸗Ord⸗ nung vom 29. Juni 1850 §. 7 vorgeschriebenen Weise. Als Ausnahme kann unter besonderen Umständen an die Stelle der Wahl bei der ersten Begruͤndung, auf den Vorschlag des Patrons und des Pfarrers, die Denomination durch den Superintendenten treten, vorbehaltlich des Rechts der Ge⸗ maeinde, wegen Mangels der in Nr. 2 aufgestellten Erforder⸗ nissse der Waͤhlbarkeit Einspruch zu erheben. Diese Ausnahme kann jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Evan⸗ elischen Ober⸗Kirchenraths, unter Beistimmung des Ministers geistlichen Angelegenheiten, stattfinden. An den bestehen⸗ den Berechtigungen in Betreff der Ernennung der bisherigen Kirchen⸗Vorsteher wird hierdurch nichts geändert, jedoch sollen die Vorsteher bei den Kirchen landesherrlichen Patronats, vorbehaltlich weiterer unesrlüng, aus der Zahl der qualifi⸗ irchenräthe ernannt werden. 4) Der neu gebildete kirchliche Gemeinde⸗Vorstand hat den Be⸗ ruf, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und zu pflegen und die Kirchen⸗Gemeinde in ihren inneren und äuße⸗ ren Angelegenheiten zu vertreten. 5) Die unmittelbare Verwaltung des Kirchenvermögens wird
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Fefetz⸗Sammüung Fun G öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 27. Februar 1860 B1 Im Namen Sr. Mazestät
* „* “ 8 n n. 88 9„ den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheitem den Evangelischen Ober⸗Kirchenratt.
Statut für die Genossenschaft zur Melicratiom der Ländereien an der großen Welna iwisschem baer 3 m⸗ und der Rogowoer Mühle im dem Kreissem 8 mEe Wongrowiec und Mogilnoa.
Vom 27. Februar 1860. Im Namen Sr. Majestät des Kamgs. Wir Wilhelm, don Gottes Emaden Prirh;
Regent