1860 / 79 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Geyser“ zum ersten igt werden wird. Beis zum 13. von Stettin:

Freitag 12 8 Mittags zum ersten Male

Vom 16. April ab werden his auf Weiteres wöchentlich

zweimglige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden: von von b mittags.

Das Schiff legt sowohl auf der Hin⸗, als auch auf der Rück⸗ reise in Swinemünde an. Unter gewöhnlichen Umständen wird

die Reise zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stund

zurückgelegt. Das Passagegeld beträgt:

Zwischen Iret⸗

a) fuͤr eine einfa

1 che Reise: 1. Flatz 7 ½

8

9

Pr. Courant.

Pr. Courant. wischen Stettin und Swinemünde; I. Pla

½ Thlr. Pr. Crt.

8 Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinschaft⸗ lichen Reisen von Stettin oder Swinemuüͤnde nach Kopenhagen et

viee versa eine Moderation des Passagegeldes.

Frachtgüter, so wie Wagen und Pferde werden nach und von emagen geß b ach ef Die spezielle Frachttarife können bei einer jeden preußischen Post⸗Anstalt ein⸗

Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befoördert.

gesehen werden.

Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin durch die dortige Königliche Post⸗Dampfschiffs⸗

Expedition und in Swinemünde durch die Orts⸗Post⸗Anstalt. Berlin, den 28. März 1860. .

General⸗Postamt. Schmückert.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der praktische A

Dr. Bever zu Moers ist zum Kreis 1 aktisch 8 8 if is Physikus des Kreises

oers ernannt; so wie

Am Fransöfischen Gymnasium zu Berlin ist der Schulamts⸗

ollenberg als Ordentlicher Lehrer angestellt; und die Anstellung des als Ordentlicher Lehrer genebmigt

Kandidat Dr. Am Ghmnastum Schulamts⸗Kandidaten

worden.

zu Königsberg N.⸗M. Mentzel

8 8. 8

Große Kunfl⸗ Ausstellung im Koniglichen Aka⸗ demie⸗Gebaudelzu Berlin von Werken lebender Künstlerzt des In⸗ und Auslandes.

8 September d. J. eröffnet

1 geschlossen; während dieser Zeit wird

Fe Besuchen des Publikums an 1-Eee. von

4 5 Uhr, Sonntags von 14 bis 5 Uhr, geöffnet sein.

2) die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was

dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Befitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten,

für diese Ausstellung zweifelhaft

Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke 1. Au d. J. bei dem Inspektorat der agen sein, um in das zu bruckende Ver⸗ iu werden und außer Namen und dit *F 2 ng der ten nebst Angabe der dar ade 8 mie die Bemerkung enthalten, ob das Kunst⸗ icht. Wieherholte Anmelbungen eines t . süig; auch können mehrere begriffen werden,

Male von Kopenhagen nach Stettin ahgefer⸗ April findet die Abfertigung des Schiffes

8 Freitag, den 6. April) 8 und von Kopenbagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags

tettint: jeden Mittwoch und Sonnabend 12 Uhr Mittags, penhagen: jeden Montag und Donnerstag 3 Uhr Nach⸗

in oder Swinemünde und Kopenhagen: Thlr., II. Platz 5 ¼ Thlr., Deckplatz 3 Thlr. eeine

eine Hin⸗ und Rückreise innerhalb 8 Tagen: Platz 11 ½⅜ Thlr., II. Platz 7 ½ Thlr., Deckplatz Thlr. 7)

1 ½ Thlr., II. Platz 1 Thlr., Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird,

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pesnz gehbe in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind⸗ 4) Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der ange⸗ meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme densesben in das gedruckte Verzeichniß nicht zu dem Anspruch, daß ee Gegenstände auch' wirllich ausgestellt werden.

86 Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke möglich zu

machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. A üst

d. IJ, bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gläich⸗

lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs⸗Beschei⸗ nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden Spater eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berüͤck⸗

sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz voorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen⸗ en der Gegenstände darf nicht gefordert werden.

6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung v Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren n Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur dur .““ Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo

in Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften

Bildnissen ꝛc., der Inhalt der Darftellung auf der Rückseite

des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen

fuͤr den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und

Zeichnungen unter Glas, mustkalische Instrumente, sowie

mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur

Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand

einen ausgestellten Gegenstand zuruüfkerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen

Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu

wählende Kommission ist fuͤr die Beobachtung der Vorschrif⸗

n ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke

und die Ausschließung nicht Feeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat.

Transportkosten uͤbernimmt die Akademie nur fuüͤr Arbeiten

ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem

Gewicht aus der Ferne duürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rucktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiter⸗ beförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie üͤbernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsen⸗ dern besorgt werden muß.

. 2) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zuruͤckgewiesen.

Berlin, den 23. Januar 1860.

8 Köͤnigliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.

TcTaoages⸗ Hrdnung. 34ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten.

8 2 8 22 21 2 Sonnabend, den 31. März, Vormittags 10 ½ Uhr.

1) Bericht der vereinigten Kommissionen für Bergwerks⸗Angele⸗ genheiten und für Finanzen und Zöͤlle über den Gesetz⸗Ent⸗ wurf, betreffend die Aufhebung der in bergamtlichen Ver⸗ Se; Uinaregenhciton an entrichtenden Gebühren und Sporteln fuüͤr den ganzen Umfang der Monarchi linken geaufers. 3

ericht der Kommifsion für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe über eine die Noten Bůlus Petition. Dritter Bericht der Kommission für Handel und Gew über verschiedene Petitionen. 4 g⸗

Zweiter Bericht der Kommission für das Unterri Zwe Petitionen. ssion f errichtswesen

schtomttiches reußen. Berlin, 30. März. Se. Königliche Hoheit 1 rinz⸗Regent nahmen heute die Vortraͤge des Geebal. rteneutes von Hülsen, des Direktors im Ministerium des

öniglichen Hauses, von Obstfelber, und des Polizei⸗Präsidenten, Frei⸗ herrn von Zedlitz, entgegen und empfingen den Staatsminister a. D.

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Hannover, 29. März. Das neu errichtete osnabrücksche Domkapitel hat bei der Königlichen Regierung beantragt, daß ihm in gleicher Weise, wie dem hildesheimschen Domkapitel, das Recht ur Wahl eines Deputirten für die Zweite Kammer der allgemeinen Staͤndeversammlung gewährt werden möge. Da das Domlapitel in Osnabrück in allen für diese Frage in Betracht kommenden Verhältnissen demjenigen zu Hildesheim V so ist dem An⸗ trage stattgegeben und demgemäß folgender Gesetz⸗Entwurf an die allgemeine Ständeversammlung gebracht: Die Deputirten der Domkapitel werden in zwei Wahl⸗Versammlun⸗ gen gewählt, deren eine durch das Domkapitel zu⸗ Hildesheim, die andere hurch dassenige zu Osnabruͤck gebildet wird. Stimmberechtigt iu diesen Wahl⸗Versammlungen find sämmtliche zu Hildesheim, beziehungsweise zu Osnabruück anwesenden Mitglieder des betreffenden Kapitels. Die Be⸗ rufung und Leitung der Wahl⸗Versammlung geschieht durch den Vor⸗ fitzenden des betresfenden Kapitels. Die Vollmachten sind unter dem Siegel des Kapitels auszufertigen und bedürfen nur der Unterschrift des n. (N. H. Ztg. 24 8 a. Lesfc. 8. , n 8285 hechwerkn, 29. März. Ihre Koöͤnigliche Hoheit die G roßherzogin⸗Mutter ist mit dem heutigen Mor⸗ genzuge von hier nach Ludwigslust abgereist, wo gestern Nach⸗ mittags der General⸗Lieutenant Carl Ludwig von Both, Gouver⸗ neur der Residenzstadt Schwerin, in semnem S84sten Lebensjahre verstorben ist. (Meckk Ztg.) Frankfurt a. M., 29. März. In der heutigen Sitzung der Franesars ersammlung notifizirte Oesterreich seinen Pro⸗ test gegen die Annexion der italienischen Herzogthümer. Preußen wiederholte seine in der letzten Sitzung gestellte Verwahrung in der kurhessischen Angelegenheit. Die Bundes⸗Versammlung bezog sich wiederholt auf ihren desfallsigen Beschluß. b Baäiern. Muͤnchen, 27. März. Der Gesandte Baierns am preußischen Hofe, Graf von Bray, ist nunmehr zum Gesandten am österreichischen Hofe ernannt und wird sich demnächst mach Wien begeben. Zum Gesandten in Berlin wird der Gesandte in Petersburg, Graf von Montgelas, ernannt werden. (Nürnb. Corr.) Schweiz. Bern, 27. März. Als Antwort auf die Ne⸗ girung des schweizerischen Protestes durch Herrn von Thouvenel hat neuerdings der schweizerische Bundesrath folgende Note erlassen: „Bern, 27. März. Herr Minister! Herr Tilles, franzöͤfischer Ge⸗ schäftsträger adh interim in Bern, hat dem Herrn Bundes⸗Präsidenten der Eidgenossenschaft Kenntniß gegeben von einer vom 17. letzten Mo⸗ nats datirten Note, welche von dem französischen Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten an den Nepräsentanten Frankreichs gerichtet worden und die als Antwort auf ihren unterm 13. März abgegebenen Protest gegen die bedingungslose Abtretung Sayohens an Frank⸗ reich zu betrachten ist. Der Herr Minister spricht darin die Ansicht aus, die Schweiz habe so mannigfache Beweise der Freundschaft von Frank⸗ reich erhalten, daß man haͤtte erwarten dürfen, der Bundesrath werde volles Vertrauen in die Gerechtigkeit Frankreichs setzen. Die Schweiz habe aber um so weniger Grund zur Protestation gehabt, als es wesent⸗ lich dem Prinzip der Souverainetät entspreche, daß ein Staͤat dem andern Ceffionen machen koͤnne, sofern nicht hierdurch das Gleichgewicht und die Machtstellung in Europa bedroht erscheine. Indem daher der König bvon Sardinien Savoyen an Frankreich abtrete, handle er lediglich innerhalb seiner Prärogätiben und übe er ein Recht aus, das ihm von Niecmand bestritten werden könne. Es werde sich daher nur noch darum handeln können, ob tie Regierung von Sardinien in der Abtretung jenes Sou⸗ verainetätsrechtes durch internationale Verträge beschränkt erscheinen müsse. Dies vermöͤge das franzöͤsische Ministerium um so weniger zuzugeben, als der in erster Linie angerufene Friedensschluß von 1564 ausschließlich zwischen den Herren von Bern und dem Herzog von Savoyen aufgerichtet worden, jedoch durch die Macht der Verhältnisse seither erloschen sei. Mittelst der Verträge von 1815 habe Sardinien blos beabsichtigt, einen Theil Savoyens durch die Ausdehnung der schweizerischen Neutralität auf denselben zu decken, und die Schweiz sei das Arrangement unter dem wahren Titel eingegangen. In Folge der Cession könnte daher die Eidgenossenschaft blos behaupten, daß sie jener übernommenen Last entbunden sei, keineswegs aber, daß dadurch ihre eigene Sicherheit bedroht werde. Der schweizerische Bundesrath darf den Inhalt dieser Note um so weniger mit Stillschweigen übergehen, als er die darin entwickelten Anschauungsweisen weder zu theilen, noch als histo⸗ risch begründet anzusehen vermag. Er erlaubt sich in seiner Erwiderung zunächst an den letzten Theil der Note⸗ anzuknupfen, der sich über den In⸗ halt und die Bedeutung der citirten Verträge verbreitet. In der Haupt⸗ sache darf er sich auf die einläßliche Denkschrift berufen, welche unter seinen Auspicien über die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem neu⸗ tralifirten Savohen zu Ende des vorigen Jahres ausgearbeitet und den sämmtlichen hohen Mächten mitgetheilt worden ist. Inzwischen kann er nicht umhin, speziell auf folgende Punkte hinzuweisen, auf welche nach seinem Dafürhalten die Note vom 17. März theils zu geringes Ge⸗

wi legen oder welche sie zum Theil ganz zu übergehen scheint. ““ 8 der Verträge mit dem Begehem

keines wegs ausschließlich

Der Friedenstractat von 1564 ist naͤmlich sonder es wurde

zwischen Bern und Savoyen abgeschlossen worden, derselbe durch eine schiedsrichterliche Dazwischenkunft der 11 un⸗ betheiligten eidgenösfischen Stände vermittelt und von Frankreich und Spanien ausdrücklich garantirt, indem die Unterschriften diesen hohen Garanten auf dem Friedensvertrag ebenfalls kompariren. Daß dieser Vertrag durch die seitherigen Ereignisse erloschen sei, liegen keine zureichenden Gründe vor. G neuerer Zeit von einer anderen Anschauungsweise ausgegangen zu sein, indem das Recht, die Waadt militairisch zu besetzen, im Jahre 1798

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dafüär Auch Frankreich scheint noch in

gerade aus dem Vertrag von 1564 bergeleitet worden ist, der nun, wo er heute von der Fwan⸗ angerufen wird, seine Wirkung verloren haben soll. Für die positive Gültigkeit dieses Vertrages spricht hann aber der Art. 23 des Turiner . vom 16. Mäarz 1816, welcher wörtlich fich dahin ausspricht: „die Verfügung der alten Traktate und insbesondere diesenige vom 3. Juni 1754, insofern sie nicht ausdrücklich durch den Pehwart en Vertrag aufgehoben worben, find bestätiget,“ Eine ausdrückliche Austhebung des Verfrages von 1564 findet sich aber nicht vor und daher rechtfertigt sich der Schluß, daß auch er bdurch den allegirten Artikel seine Bestätigung gefunden habe. Ueber den Ursprung und die Tragweite von 1815, 0 weit sie die Rechte der Schweiz auf bas neutralisirte Savoyen betreffen, geben die Verhanblungs⸗Protokolle und die gewechselten Noten hinkänglichen Aufschluß, und es ist gerabe das Verhältniß in der angerufenen Denkschrift, gestuͤtzt auf bie Urkunden, mit großer Einläßlichkeit behandelt worben. Darnach ergiebt es fich mit aller Bestimmtheit, daß gerade die Genfer Aborbnung am wiener Kon⸗ greß die Gedanken einer theilweisen Neutrallfirung Eaboyens angeregt und mit vieler Energie verfochten hat. Es wurbe mit aller Bestimmtheit darauf hingewiesen, daß die Neutralisirung sowohl im Interesse der Schweiz, als in demjenigen Sardiniens liege; daß ohne bieselbe bie Kan⸗ tone Wallis und Genf, insbesondere auch der Simplonpaß, fortwährenb als bedroht erscheinen müßten, und daß ohne die Neutralifirung von einer wirksamen Aufrechthaltung der schweizerischen Neutralttät, also von der Behauptung der Vasgenstesesft ber Uibgensssen nicht die Nede sein könne. Gestützt auf diese, mit Rücksicht auf die geographische Lage Nord⸗Savoyens vollständig zureichenden Gründe wurben in dem Vertrag vom 29.

1815 die bekannten, im gegenwärtigen Moment zu erneuerter Bebeutung gelangten Stipulationen aufgenommen. Es wurden die Probvinzen Chablais und Faucigny und alles von Ugine nörblich gelegene Land als in die schweizerische Neutralität inbegriffen erklärt; es wurbe festgesetzt, daß im Kriegsfalle keine Truppen irgend einer Macht sich dort aufhalten oder durchziehen können. Es wurde enblich der Eidgenossenschaft das Recht zugestanden, ohne Beeinträchtigung der Civil⸗ ve. 8 Truppen in den neutralisirten Provinzen Aehagögen. in der Ecge Aufrechthaltung ihrer eigenen Neutralität mit Aussicht auf Erfolg zu verthetdbigen. Durch die europäischen Verträge vom 29. März und 26an November 1815 hat die Schweiz offenbar nicht blos Lasten übernommen, sondern im Gegentheil auch sehr wichtige Rechte erworben, welche mit ihrer Selbsterhaltung unvereinbar im engsten I“ Von einer Uebernahme des Verhältnisses unter on ZTitel kann somit nicht die Rede sein, und ein Widerspruch bezog sich keineswegs auf Nord⸗Savoyen, sondern erhob sich ert nach dem zwesten pariser Frieden, durch welchen die jenseits des Hebirgs elegenen Landestheile mit Chablais, Fautigryh und Hoch⸗Genetzets n die gleiche Kategorie gesetzt wurden und hinsßchtlich wescher keine zureichenden ründe vorzuliegen schienen, 1

falls in den Neutralitätsrayon aufzunehmen.

der neutralifirten Provinzen im engeren Einne 9

vielfach auf den Widerspruch hingewiefen worden,

v. 9 zewisser 8 er an habe An 1 ist nachgewiesen worden, daß eine so wöeeeen,ö aus keine neue Erscheinung in der Geschichte Sabotzens sei und neuere Zeit liefert hierfür einen ausdrücklichen Beweis, e. Jahre 1815 einzelne savohische Landestheile b wieber an zurückgegeben waren, während hinwider andere b blieben. Beruft man sich auf eeeeeee welche hier erscheine und deren Bebeutung der darf für die Bevölkerung Nord⸗Sabohens

Billigkeit das Recht der freien Meinungsäußerung gl⸗

genommen werden. Oder fallen die 12,000 welche schon für den Anschluß an die Schweiz sich

klärt ü7 hb L* ee en 5 un⸗ gen, edürfnisse un hmpathieen urchaus seren 18 diejenigen der südlichen Provinzen? run auch bie Schmwaig in erster Linie sich für die Beibehaltung des Status ausg hat, so hat sie auf der anderen Seite welchen ein absoluter Widerstand gegen eine Cessian Sagathems abgeleitet werden könnte. Sie will auch in die Erärzaganr Seiner Majestät des Königs ven Sandinien in keiner Weise emFeeifen Sie enthält sich vielmehr diesfalls hier einer diplematisch⸗-Dolir oͤrterung. Was die Schweiz verlangt und worauf sie glaust. öafteten mum können, ohne gegen die Prinzipien der Gerrchtigkett und PFgfrir irnger zu fehlen, ist das Begehren, daß ihre wohl van ren Märhten feierlich garantirten Rechte geachtet und daß darücer müiher aüne Lorwisim und ohne ihre Mitwirkung derfügt werd. In birsem Stund Hat ffuh der Bundesrath namentlich auch in seiner Nate aom A. Mäng im Pums⸗ unn Turin ausgesprochen. Der Bundesrath sat die Bemetse dun Frramncsschmfne und Nachbarlichkeit von Seite Frankreichs keinen Augenülick mütannt. Er hat mit bollem Vertrauen die ihm am 6. Feürunn gemachtemn Pufagen aufe genommen; er hat es insbesonderr ebaft amerfannt daßß in der Uumn drs Herrn von Thouvenel an die flche Gesandrfch sanftt in Durin vmm die Interessen der Schereiz 8 Nerr = aber die Cessionsfrage den

es wohl Niemand der Schereig

in welcher ihre wichtigsten Intrenffem in Frage

wirkung entschieden merde.

gethanen Schritte lediglich ihre Gründe eine Frankreich geneigt sein deihen zu Der sü, göt 8ch

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