die höheren Bürgerschulen S [“
zu Muüͤnchen⸗Gladbach und zu Rheydt, 812
die Realklassen des Gymnasiums zu Stolp “
als zu Abgangsprüfungen nach dem Reglemen tober
1859 berechtigte höhere Bürgerschulen anerkannt worden. 8 Berlin, den 2. April 1860.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
1 von Bethmann⸗Hollweg.
Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Sitzung vom 29. März 1860 Herrn Claude Bernard in Paris zum korrespondirenden Mitgliede ihrer physikalisch⸗-mathematischen Klasse ernannt. 1 ““ 8 8
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der Vorlesungen mit dem bekannt gemacht, daß das
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Nachdem zer gesetzliche Schluß 24. v. M. eingetreten ist, wird hierdurch
Sommer⸗Semester 1860 mit dem 16. d. M. beginnt. den 1. April 1860.
Der Rektor der Universität. Böckh.
Die Immatriculation für das bevorstehende Sommer⸗Semester 1860 findet von Dienstag den 10ten d. M. an, bis acht Tage nach dem 16ten d. M., dem vorschriftsmäßigen Anfange der Vorlesun⸗ gen, wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags um 12 Uhr, im Senats⸗Saale statt. 8
Behufs derselben haben 1“ ““ 1
1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität kom⸗
men, ein vollständiges Abgangszeugniß von dieser Universität, Iobie, vie bgungdzrugniffe der fruher besuchten Univerfi⸗
tͤäͤten nebst dem Schulzeugnisse; 2) diejenigen, welche die Universitäts⸗Studien erst beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schul⸗
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eugniß und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige Legitimations⸗Papiere vorzulegen. Unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt Stehende haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes zum Besuche der hiesigen Universität beizubringen. „In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königl. Universitäts⸗ Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen.
vI1p—.—““ ie Immatriculations⸗Kommission.
Diejenigen jungen Leute, welche gar keine Maturitätsprüfung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebens⸗ kreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu Hen ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Immatriculation hier⸗ selbst müssen schriftlich an das unterzeichnete Kuratorium ge⸗ richtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß uber ihre sittliche Führung, so wie ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen. Die Immatriculation er⸗ folgt übrigens immer nur auf die nächsten drei Semester, und wird diese Beschränkung bei der Immatriculation sowohl auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmelde⸗ bogen vermerkt. Eine Verlängerung dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlichen, Unter⸗ richts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ertheilt werden
den 1. April 1860. “
Königliches Universitäts⸗Kuratorium. “ In Vertretung:
8 Boͤch. Lehnert.
haben,
gpetaunhitmachung.
er Koͤniglichen Museen, nämlich: v1““
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die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, Shee das Antiquarium, “ im vorderen Museengebäude,.“ die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, 11“ die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäud für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montag, 1 in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, 8 in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr. 2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen wͤhrend der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den
sind
Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen
Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder
unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung
und Freitags ist da
älterer Personen zugelassen. 3) Mittwochs, Donnerstags Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗
heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien
irgend einer Art benutzen wollen und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-⸗Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗ bau statt.
4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude is für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon, tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen. 1
6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. April 1860.
Der General-Direktor der Königlichen
useen.
Berlin, 3. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regen im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht. Dem Oberlehrer Dr. Strack am Friedrich⸗Wilhelms⸗Gymnasium sa bbbebee; 8 Anlegung des von des Königs von
achsen Majestät ihm verliehenen Ehren⸗Kreuzes des Albrechts⸗
Es werden verlegt: 1 8 am 1. April d. J. das Geschäftslokal der Stadtpost⸗Expedition No. 14 von der Kaiser⸗ straße No. 9 nach No. 5 derselben Straße,
2) am 2. April d. J. G
die Geschäftslokale der Stadtpost⸗Expedition Nr. 6 von der Louisen⸗
straße No. 20 nach No. 22 derselben Straße, und der Stadtpos⸗
Expedition Nr. 12 von der Neuen Jakobsstraße No. 15 nach der
Alten Jakobsstraße No. 75 und “
3) am 4. April d. J. — 9 das Geschäftslokal der Stadtpost⸗Expedition No. 11 von der Linden⸗ straße No. 82 nach der Zimmerstraße No. 39.
Berlin, de März 1860.
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fuͤnf, in die jetzige
vinzen berührt, Protest zu erheben.
8 Michtamtliches.
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Preußen. Berlin, 3. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen heute die Vorträge der Minister von Auerswald, von Bethmann⸗Hollweg und Freiherrn von Schleinitz, so wie den militairischen Vortrag des General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel entgegen und ertheilten darauf dem Gesandten am Kaiserlich russischen Hofe, von Bismarck, eine Audienz, welcher sich morgen auf seinen Posten begiebt.
Weimar, 2. April. Eine dieser Tage erxchie⸗ nene Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departement der Finanzen, liefert den Beweis von der günstigen Lage unseres Staatshaushalts. Es ist nämlich bei der jetzigen halbjährigen Ausloosung von au port. Obligationen der Anleihe vom 1. Oktober 1830 zugleich der planmäßige Betrag der weiteren Finanzperiode bis Ende 1862 fallenden Ver⸗ loosungstermine dieser Anleihe mit ausgeloost worden, so daß am 1. Oktober d. J. die beträchtliche Summe von 213,950 Thlr. Conv. ur Ruͤckzahlung kommt. Daneben sind füͤr die jetzt antizipirten ermine weitere Verloosungen derselben Anleihe in Aussicht ge⸗ stellt. (Leipz. Ztg.) 2.
Hessen. Kassel, 2. April. Beide Stände⸗Kammern haben seit einiger Zeit keine öffentlichen Sitzungen gehalten; es hat sich ihre jüngste Thätigkeit vorzugsweise auf Gegenstände erstreckt, welche eine vertrauliche Behandlung erforderten, wie z. B. die Eisenbahnfrage. Die Zweite Kammer hat sich auch in jüngster Zeit mit einem Antrage des Abgeordneten Ziegler, die inländische Presse betreffend, beschäftigt. Der Rechtspflege⸗Ausschuß ist mit der Berichterstattung darüͤber beauftragt worden.
Zur Erledigung bei der Ersten Kammer steht noch die Be⸗ rathung des Einnahme⸗Etats.
Heute hielt die zweite Kammer eine öffentliche Sitzung, in welcher zwei Berichte des Finanzausschusses, von denen der erstere die „Insolvenz der hiesigen Leih⸗ und Kommerzbank“, der andere dagegen die Proposition hoher Staatsregierung, „die Verwendung von 50,000 Thlr. aus der Hauptstaatskasse zur Rückzahlung auf das nach §. 5 des Finanzgesetzes vom 31. Oktober 1833 aufge⸗ nommene Anlehen von 1,265,350 Thlr.“ betraf. (Kass. Ztg.)
31. März. Bekanntlich hat nach der
Sachsen.
Schweiz. Bern,
durch den „Moniteur“ erfolgten Veröffentlichung des zwischen
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Frankreich und Sardinien abgeschlossenen Vertrages vom 24. März der Bundesrath beschlossen, die Garantie Europa'’'s anzurufen, und
seine Vertreter in Paris und Turin beauftragt, den dortigen Höfen
diesen Beschluß anzuzeigen. Das betreffende Aktenstück, das in
Paris überreicht wurde, lautet: 1
Herr Kern, bevollmächtigter Minister der schweizer Eidgenossenschaft,
an Se. Excellenz Herrn Thouvenel, Minister der auswärtigen An⸗ gelegenheiten. 1 “ 1b Paris, 28. März 1860.
Herr Minister!
Die Regierung der schweizer Eidgenossenschaft bebauert, nachdem sie Kenntniß von den Stipulationen des in Turin am 24. unterzeichneten und im „Moniteur Universel“ vom 25. d. M. veröffentlichten Vertrages genom⸗ men hat, durch welchen Se. Majestät der König von Sardinien unter Vorbehalt der Bestätigung der Kammern in die Vereinigung Savoyens und des Kreises Nizza mit Frankreich willigt, daß sie sich genoöͤthigt sieht, bei der Kaiserlichen Regierung neue Schritte zu thun, um die Interessen der schweizer Neutralität zu wahren.
Zweck dieses Vertrages ist augenscheinlich die Vereinigung aller Pro⸗ vinzen Savoyens mit Frankreich, also auch derjenigen, welche in die Neutralität der helvetischen Eidgenossenschaft eingeschlossen sind. Aber der gegenwärtige Stand der Dinge, so wie derselbe durch die Stipulationen der Verträge von 1815 hergestellt wurde, kann und darf nicht anders, als mit der vorherigen Zustimmung der europäͤischen Mächte und der Schweiz, die besonders dabei interessirt ist, verändert werden.
Die Kaiserliche Regierung kann nicht verkennen, daß da, wo es sich
um Rechte und Interessen der Art, wie die hier in Frage stehenden, han⸗ delt, die Abtretung eines neutralisfirten Gebietes durch eine Macht an eine andere sich bereits als eine wesentliche Veränderung herausstellt, welche die Grundlagen der in Rede stehenden Beziehungen selbst berührt, und daß die Einverlei ung eines im Interesse der Neutralität eines an⸗ deren Landes garantirten Gebietes einen ganz anderen Charakter trägt, als diejenige des Gebietes von Staaten, die nicht unter diesen exceptionellen Bedingungen stehen. Jede Vollziehung des obgenannten Vertrages würde, so weit dieselbe die neutralisirten Provinzen berührt, von meiner Negie⸗ rung als den Stipulationen, welche einen internationalen Charakter haben, zuwiderlaufend betrachtet werden. Der Bundesrath sieht sich deshalb in der Lage, gegen jede Maßregel der Vollziehung dieses Vertrages, insofern dieselbe die neutralisirten Pro⸗ Indem er die Aufrechterhaltung des Status quo verlangt, protestirt er ganz besonders gegen jede Abstimmung über Einverleibung, gegen jede militärische oder auf Civilwege erfolgende Besitzergreifung dieser Provinzen, bis mit den garantirenden Maͤchten und mit der Schweiz ein Einvernehmen stattfindet.
Der Bundesrath wird den Zusammentritt der Vertreter der Mächte, welche der Schweiz die Neutralität der drei Provinzen verbürgt haben,
verlangen und behält es sich, als Vertreter des am meisten dabei be⸗ theiligten Landes, gemäß den bereits anerkannten Grundsätzen des europäi⸗ schen Vöͤlkerrechtes vor, bei denselben die Rechte und Interessen der Schweiz geltend zu machen.
Der Bundesrath hofft, daß die Kaiserliche Regierung die Begründet⸗ heit der Vorstellungen, die so eben erhoben wurden, anerkennen wird, unb zwar um so mehr, als in Art. 2 des Vertrages vom 24. März Frankreich sich selbst verpflichtet: „sich in dieser Beziehung sowohl mit den Mächten, — auf dem wiener Kongresse vertreten waren, wie mit der helbvetischen Eidgenossenschaft zu verständigen.“ Es ist daher nur eine natürliche und nothwendige Fölge dieser Stipulation, daß auf jede Maßregel, welche da⸗ L“ vechen zu seben, 59g8 dieselbe die neutralifirten
, verzichtet werde, nr Fa eenss. zich so lange dieses Einvernehmen noch
In dieser Hoffnung und mit vollem Vertrauen auf die Gefühle der Gerechtigkeit der Kaiserlichen Regierung hat Unterzeichneter die Ehre, Ew. Excellenz zu bitten, die Versicherung seiner vollkommensten Hochach⸗ tung entgegen zu nehmen.
Der bevollmächtigte Minister der schweizer Eidgenossenschaft, Kern.
8 Großbritannien und Irland. London, 1. April. Es liegt jetzt der amtliche Bericht über die Brutto⸗Einnahme des vereinigten Königreichs während des am 31. März 1860 abgelau⸗ fenen Jahres und während des so eben verflossenen Quartals vor. Im Vergleich zum vorhergehenden Jahre ergiebt sich eine Mehr⸗ Einnahme von über 5 Mill. Pfd. Die Gesammtsumme der Ein⸗ kuͤnfte beträgt 71,089,669 Pfd., d. h. 2 ½ Millionen Pfd. mehr, als worauf der Schatzkanzler im vorigen Juli gerechnet hatte. Der „Observer“ bemerkt: „Herr Gladstone war natürlich vorsichtig ge⸗ wesen und hatte bei seinen Voranschlägen den niedrigsten Maßstab angelegt. Das Resultat jedoch ist der Art, daß es auch die kühnsten Erwartungen übertrifft. Der Schatzkanzler hat es dahin gebracht, Exchequer Bonds bis zum Betrage von 2 Mill. Pfo. zu tilgen und das Finanzjahr mit einem bedeutenden Ueberschuß in der Hand zu beginnen. Ein Blick auf die Tabellen zeigt, daß die Vergrößerung der gewoͤhnlichen Einkünfte hauptsächlich auf Rechnung der Accise kommt, worin der beste Beweis für den Wohlstand des Landes und die lebhafte Nachfrage nach Arbeit liegt, da Hopfen, Malz und Spirituosen einen beträchtlichen Theil der Zunahme um 2 ½ Mill. Pfd. liefern. Auch in den Zöllen stellt sich für das Jahr eine ganz anständige Zunahme heraus, trotz des in Folge der neulich eingetretenen Ermäßigungen stattgehabten Ausfalles für das letzte Vierteljahr. Der zu Ende des Jahres von Herrn Gladstone ein⸗ geführte Einkommensteuer⸗Zuschlag von 4 Pee. hat für das Jahr eine Mehr⸗Einnahme von beinahe 3 Millionen Pfd., und für das letzte Merzellähr eine E1 von über 3 Millionen Pfd. erüursacht. ( ic onauon Dahlen sind „ · 2* d 4 ür 1 Jahr und 3,519,080 Pfd. für das Vünenabu 2 Prergendshe 8 Umstand liegt aber immer darin, daß, abgesehen von dem Zuschlage zur Einkommensteuer, die regelmäßigen Einkünfte des Jahres um nicht weniger als 2 ½ Millionen Pfd. gestiegen find.“
Frankreich. Paris, 1. April. Der „Moniteur“ erinnert heute, wie bereits telegraphisch mitgetheilt, an die Konkordats⸗Be⸗ stimmung, wonach in Frankreich ohne Genehmigung der Regierung kein Erlaß (welcher Art er immer sei) des römischen Hofes ange⸗ nommen, veröffentlicht, gedruckt oder sonst in Kraft gesetzt wer⸗ den kann.
Morgen wird dem gesetzgebenden Körper das Budget für 1861 vorgelegt werden.
Bei der gestrigen Kavallerie⸗Revue im Boulogner Holze be⸗ fanden sich im Gefolge des Kaisers, wie der „Moniteur“ heute besonders anmerkt, auch der englische Militär⸗Bevollmächtigte, Oberst Claremont, und der Adjutant des Kaisers von Rußland, Oberst Graf Schuwalow.
Dem „Echo de ‚Oise“ zufolge hat der Kaiser den Befehl er⸗ theilt, auf dem rechten Ufer der Oise bei der alten Brücke von Compiegne, wo die Jungfrau von Orleans (Jeanne d'Arc) von den Engländern am 23. Mai 1430 gefangen genommen worden, eine Statue der Heldin zu errichten, und zwar nach dem bekannten Werke der Prinzesfin Marie von Orleans.
— 2. April. Nach hier eingetroffenen Nachrichten aus Mar⸗ seille ist das Touloner Geschwader in der Richtung nach Italien in See gegangen. .
Der heutige „Moniteur“ meldet aus Nizza vom gestrigen Tage, zwei Bataillone des 2ten französischen Linien⸗ Regiments seien dort eingezogen und mit Begeisterung von der ganzen Beyöl⸗ kerung empfangen worden; dieselbe sei den Truppen entgesengezogen und habe ihnen Blumen gestreut; alle Häuser seien mit dreifarbigen Fahnen geschmückt gewesen. (Nach einer Depesche, welche dem Reuterschen Telegraphen⸗Bureau in London zuging, ware die Hal⸗ tung der Bevölkerung eine gleichgültige gewesen; Abends hätte man Konflikte unterdrücken müssen) b
Italien. Aus Genua, 1. April, wird telegraphirt, daß am 31. März an Bord des „Malfatano“ die sgrdinische Garnison und das
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