8 8
rliner
Börse
zmsscher ssechsel- Fonds- und Geld-Cours.
hsel-Course.
Amsterdam 250 Fl. [Kurz dito 250 Fl. [2 M. Hamburg c 300 M. [Kurz dito CEEE1 PJIII6118688. Paris. 300 Fr. Wien, österr. Währ. 150 Fl. dito 150 Fl Augsburg züdd. W. 100 Fl. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. uss 100 Thlr... Petersburg 100 S. K. . Bremen 100 Th. G...
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00 1 S0AASoOoNUSgA 22E38E
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Fonds-Course.
Freiwillige Anlehee. Staats-Anleihe von 1859... Staats-Anleihen v. 1850,1852,
1854, 1855, 1857, 1859
dito von 1856..
dito von 1853 Staats-Schuldscheine. Prämien-Anl. v. 1855 à100 Th Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau-Obligationen
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Ue den. e ʒN
58 A
Berliner Stadt-Obligationen. do. do. Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.
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Gld.
Pfandbriefe.
14138[Kur- und Neumärk. 141 do. do. 150 ½ Ostpreussische
149 ⅜ do.
6 17 8 Pommersehe
b“ Posensche... 1“ EEEbEe1b““ Schlesische
Vom Staat garantirte
6
[Westpreusss 1böö ö1“
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersche Posensche Preussische. Rhein- und Westph. „ISächsische . “ Schlesische
Pr. Bk. Anth. Seheine
Friedrichsd'or... Gold-Kronen
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Andere Goldmünzen
Lf Ir.
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81½ 90⅔ 85 94
88
Berlin-Hamburger..
8 1 Aachen-Düsseldorf..
do. —+ Prioritäts- do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastrichter do. Prioritäts- do. II. Emission Berg.-Märk. Lit. A. do. do. Lit. B. do. Prioritäts- ½z do. do. II. Serie
do. III. S. v. St. 3 ½ gar. do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Serie do. (Dortm.-Soest) do. do. II. Serie
9 Berlin-Anhalter...
do. Prioritäts- do. do.
do. Prioritäts- do. do. II. Em. Berlin- Potsd.-Magd. do. Prior.-Oblig. do. do. Litt. C. do. do. Litt. D. Berlin-Stettiner.. do. Prior.-Oblig. do. do. II. Serie do. do. III. Serie 2 Bresl.-Schw.-Freib.. Brieg-Neisse.. Cöln-Crefelder.
do. Prioritäts- Cöln-Mindener...
mänzpreis des Sflbers bel der Könl Das Pfund fein Silber
bei einem Feingehalte von 0,980 und darüber... “
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gl. Münze.
do. Prior.-Oblig. do. do. II. Em. 1A1A“ do. . III. Em. do. 3 do.
do. IV. do.
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Münster-Hammer... Niederschles. Märk. do. Prioritäts- do. Conv. Prioritäts- do. do. III. Serie do. IV. Serie Niederschl. Zweigb. do. (Stamm-) Prior. Oberschl. Litt. A. u. C do. Litt. B. do. Prior. Litt. A. do. de. Litt. B do. do. Litt. C. do. do. Litt. D. do. do. Litt. E. do. do. Litt. I. 1 Oppeln-Tarnowitzer „[Prinz Wilh. (St.-V.) do. Prior. I. Ser e do. do. II. Serie do. do. III. Serie Rheinische do. (Stamm-) Prior. do. Prioritäts-Oblig. do. vom Staat gar. Rhein-Nahe Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb. do. Prioritäts- 1I““ II. Serie 31 do. III. Serie Stargard-Posen do. Prioritäts- do. II. Emission do. III. do. Thüringer 1S. do. Prior.-Oblig do. III. Serie do. IV. Serie Wilb. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm-) Prior. do. do. do. do. Prioritäts-
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25 Sgr. für das biertelitab8et in allen Theilen der Monarchtite ohne Prris- Erhöhung “
Alle Post-Anstalten oes In- und Ausländes nehmen Zestellung an. für Berlin die Expedition des Königt⸗ preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Straste No. 51.
(nahe der Leipzigerstr.)
Berlin, Donnerstag, den 12. April
Ze. Königliche Hoheit der Prinz⸗RNegent baben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst gerubt:
Dem Capitain zur See a. D. Prinzen Wilhelm von Hessen⸗Philippsthal⸗Barchfeld, bisher à la suite des See⸗Offizier⸗Corps, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse, Aller⸗ höchstihrem vortragenden Rath, Geheimen Regierungs⸗Rath Borck, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub in Brillan⸗ ten, dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Georg Praetorius zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, und Allerhöchstihrem Korrespondenz⸗Secretair, Hofrath Bor ck, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus Ordens von Hohenzollern, so wie dem Schullehrer und Kantor Großer zu Schönau im Re⸗ gierungsbezirk Liegnitz, das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner
Den beiden Ober⸗Aerzten des Bürgerhospitals zu Cöln, Ober⸗
Arzt und nassauischem Medizinal⸗Rath Dr. Nückel und Ober⸗
Wundarzt, Sanitäts⸗Rath Dr. Fischer den Charakter als Ge⸗ heimer Sanitäts⸗Rath zu verleihen; so wie
Den seitherigen Domdechanten Elsler zum Domprobst bei der Kathedral⸗Kirche zu Breslau zu ernennen “*
Eböö“ 11“
gebers nicht entspricht. Der §. 1 ist in seiner gegenwärtigen Fassung aus den Berathungen der Kommission der damaligen Zweiten Kammer hervorgegangen, und demnächst im Plenum beider Kam⸗ mern ohne Diskussion unverändert angenommen worden. (cefr. Stenogr. Berichte über die Verhandlungen der Zweiten Kammer, Band II. S. 679, und Stenegr. Berichte ꝛc. der Ersten Kammer, Band II. S. 1312). Es ist daher der Gedanke, welchen jene Kommission durch den §. 1 hat ausgedrückt wissen wollen, als der eigentliche Inhalt desselben anzusehen. Der bezügliche Kommissionsbericht (Nr. 28 der Drucksachen) spricht nun auf Seite 11 -und 12 un⸗ zweideutig aus, daß der Sinn und die Absicht des Gesetzes sei, daß die Kriegsleistungen nicht erst dann ihren Anfang nehmen sollen, wenn die Armee die Kriegsoperationen begonnen hat, wenn ein wirklicher Kriegszustand eingetreten ist, sondern schon mit dem Tage, an welchem die Mobilmachung der Armee befohlen wird. Daß hiermit nur der Tag gemeint sein kann, an welchem an Allerhöchster Stelle die Mobilmachung befohlen wird, ergiebt nicht nur die Erwägung, daß nach unserer Heeres⸗ Verfassung ein Befehl zur Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben überhaupt nur von dem Allerhöchsten Kriegsherrn ausgehen kann, fonttrn uch der §. 41 des Gesetzes selbst, wrlcher awesbrücklich nan einem Befehl des Königs spricht.
In Uebereinstimmung hiermit setzt dann auch der §. 34 des Reglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege vom
bei einem Feingehalte unter 0,980. . “ — 8
.“
Magdeb.-Halberst... Magdeb.-Wittenb. — Magdeb. Prioritäts-4 ½
VIIIEIIEIIIIE IIIIS28
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8. Juni 1854 fest, V daß der mobile Zustand mit dem 18 5 Erlasses des Aller⸗ l ist nach höchsten Mobilmachungs⸗Befehles beginnt, s 806 8 832 88 der §. 3 des Reglements über die Natural Verpflegung 8 der Armee im Kriege vom 17.
Mai 1859, daß das mobile Verhaͤltniß vom Tage der Allerhöchsten Mobil⸗ machungs⸗Ordre bis zum Tage der
Demobilmachung dauert. Diese Vorschriften enthalten hiernach nicht eine Abänderung des §. 1 des in Rede stehenden Gesetzes, sondern insofern der letztere den Zeitpunkt für den Beginn der
do. III. Emission
Nichtamtliche Notirungen.
2f' Br. Fr. 01d.
— 71 50 ½ 49 ½ — 94 104 ¼ 106
GId.] 3 Ausl. Fonds.
Braunschweiger Bank. 79 ½ Bremer Ban 1 82 ½ Coburger Creditbank. eüss Darmstädter Bank.... 73 Dessauer Credit
gr Genfer Creditbank. ... 79 ¾ „Geraer Bank.
72 ½ Gothaer Privatb Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditb...
Oester. Prm.-Anleihe. do. n. 100 Fl. Loose Russ. Stiegl. 5. Anl.. dpvb. ., 6 .ö do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. „[Kurhess. Pr. O bl. 40 Th. Norddeutsche Bank... N. Bad. do. 35 Fl... Oesterreich. Credit ... Schwed. Präm. Pfndbr.
Inländ. Fonds.
Kass.-Vereins-Bk.-Act. Danziger Privatbank.. Königsberg. Privatbank Magdeburger do.
berfafr R18i. 3 erl. Hand.-Gesellsch. Nordb. (Friedr. Wilh.) Disc. Commandit-Anth. Oester. franz. Staatsbahn Schles. Bank-Verein..
— Pommersch. Rittersch. B.
Ausl. Prioritäts- 1““ Actien. Industrie-Actien.
Nordb. (Friedr. Wilh.) Hoerder Hüttenwerk. 5 Belg. ee J. de l'Est e do. Samb. et Meuse Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Oester. franz. Staatsbahn Dessauer Kontin. Gas. 5
Ausl. Eisenb. Stamm-Actien.
Amsterdam-Rotterdam Loebau-Zittaau. Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ldwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger...
. ü Anwendbarkeit des Ge⸗ Eirkular⸗Erlaß vom 3. März setzes in seiner Wortfassung nicht hinlänglich deutlich bezeichnet, dn die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes * Absicht des Gesetzgebers entsprechende nähere Bestimmung V 1““ 4 esselben. 8 E der Kriegsleistungen vom 11. Mai 1854. “ Eine nähere Erwägung läßt ferner erkennen, daß alle diese Vorschriften gewichtige innere Gründe für sich haben. Denn wollte Aus Anlaß der vorjährigen Mobilmachung sind uns nach⸗ man die Anwendbarkeit des Gesetzes erst mit der Ausführung des stehende Fragen zur Entscheidung vorgelegt worden: Mobilmachungs⸗Befehls eintreten lassen, also etwa mit dem Zeit⸗ von welchem Zeitpunkte an die Bestimmungen des Gesetzes punkte, wo derselbe den Truppentheilen bekannt gemacht wird, oder wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11ten wo die Truppentheile — sofern dies nicht schon früher geschehen Mai 1851 auf die durch die Allerhöchste Ordre vom 14. Juni ist — durch Einziehen der Reserven oder durch Einberufung der pr. befohlene Mobilmachung zur Anwendung zu bringen; Landwehr auf Kriegsstaͤrke gesetzt werden, oder wo der Ausmarsch Thüringer Bank.. 8 —8—8sEbbbl1.. ob die Vergütungen für diejenigen Kriegsleistungen, welche aus den Garnisonen erfolgt, so würden nicht nur für die verschie⸗ Weimar. Bank. 73 ½ v“ im §. 10 Alinea 1 der Instruction vom 8. Januar 1854 denen Provinzen, sondern schon fuͤr die einzelnen Kreise verschiedene 3 Oesterreich. Metall.. zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1851 nicht aus⸗: Zeitpunkte für den Eintritt der Verpflichtung zu den Kriegsleistun⸗ V do. National-Anleihe5 drücklich genannt worden, bei den Provinzial⸗ Regierungen gen sich ergeben und bei diesem Mangel eines festen und einheitlich oder bei den Intendanturen zu liquidiren sind. für das ganze Land geltenden Termines vielfache Schwierigkeiten Bezüglich der Frage ad I. eröffnen wir der Königlichen Re⸗ und Unzuträglichkeiten hervortreten. — gierung Folgendes: Bei einem ersten Blick auf die Wortfassung Es unterliegt somit keinem Zweifel, daß in Ansehung der n. des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1851, 2 jährigen Mobilmachung die Bestimmungen des Gesetzes über die nach welchem die Verpflichtung des Landes zu den Kriegsleistun. Kriegsleistungen ꝛ. vom 11. Mai 1851, wie dies auch gen von dem Tage ab eintreten soll, an welchem die Armee auf dem unter dem 23. November pr. an die oberen Provinzial⸗ 3 Befehl des Königs mobil gemacht wird, hörden ergangenen Cirkular⸗Erlasse beiläufig ausgesprocfen worden scheint allerdings die von einer Seite geltend gemachte Auffassung, ist, vom 14. Juni pr., als dem Tage des Erlasses des A “ welche die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht schon mit dem 14. Juni Hlob ln, an zur Anwendung zu bringen sind.
r., als dem Tage des Erlasses der Allerhöchsten Mobilmachungs⸗ V In Betreff der Frage ad II. bemerken wir in naͤherer Bestim⸗
rdre, sondern erst mit einem spaͤteren Zeitpunkte eintreten lassen mung und Ergänzung der Vorschriften im §. 10 der Instruetion vom 8. Januar 1854, S. insoweit dieselbe die durch die letzte
vec. die gegründetere zu sein. Allein 89 Ferce ar. auf die 8 Ne e aterialien des §. 1 ergiebt, daß diese Auffassung der der ange⸗ aß diese Frage, V 8 8 9 SEeb ffasgung 1 Mobilmachung vee Leistungen betrifft, durch die
fuͤhrten Bestimmung zum Grunde liegenden Absscht des Geset⸗ un
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Mecklenburger 42 ¼ à ¼ gem. Oesterr. Franz. Staatsbahn 138 ¼ a ½ gem. do. 3 proz. Prior. 251 ½ 3 252 gem. Darmstädt Bank 61 ¼ a 60 i a Xf gem. Dessauer Credit 16 ¼ a 17 gem. Oesterr. Credlt 70 ¾ a 71 gem. Oesterr. National-Anleihe 58 a 1 8
In Wechseln
Berlim, 10. April. Die Börse war ziemlich fest, aber im Gan-] sehr fest, Fonds in guter Frage und ziemlich belebt. blieb das Geschäft geringfügig zu meist weichenden Preisen.
zen still; österreichische Effekten waren etwas matter, Eisenbahnen blieben behauptet bei geringen Umsätzen. Preussische Sachen waren
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. (Rudolph DOecker.)