1860 / 91 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 8

Berliner Börse vom 14. April

Se 3

Eisenbahn - Actien.

und Geld-Cours.

Pfandbriefe. . 250 Fl. Kur- und Neumärk. 3 .250 Fl. do. do. Hamburg.. 300 M. Ostpreussische dito 300 M. L. bmlpr. ....1IS. .. 300 Fr. Wien, österr. Währ. 150 Fl. dito 150 Fl Augsburg südd. W. 100 Fl. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. 88 100 Thlr Petersburg 100 S. R.... Bremen 100 Th. G...

11ö1“ Schlesische. Vom Staat garantirte Litt. B.. Westpreuss. do..

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Rentenbriefe. Kur- und Neumärk. Pommersche..... Posensche ... Preussische

Rhein- und Westph. „Sächsische 8 Schlesische .

FPr. Bk. Anth. Scheine

„Friedrichsd'or ...

Gold-Kronen

Andere Goldmünzen 5 I

Fonds-Course.

Freiwillige Anleihe. Staats-Anleihe von 1859... Staats-Anleihen v. 1850,1852,

1854, 1855, 1857, 1859

dito von 1856

dito von 1853 Staats-Schuldscheine... Prämien-Anl. v. 1855 à 100 Th Kur- u. Neum. Sechuldversechr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen.

do. do.

Secbuldverschr. d. Berl. Kaufm.

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80ο-

EE.FE.·S.

103 ¼

2fBr.] Gld.

eerg.-Märk. Lit. A.

3 Berlin- Potsd.-Magd.

Aachen-Düsseldorf.. do. Prioritäts- do. II. Emission do. III. Emission

Aachen-Mastrichter.

do. Prioritäts-

do. II. Emission

do. do. Lit. B. do. Prioritäts- do. do. II. Serie do. III. S. v. St. 3 ¼ gar. do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Serie do. (Dortm.-Soest) do. do. II. Serie Berlin-Anhalter

8

Berlin- Hamburger 8 do. Prioritäts- do. do. II. Em.

do. Prior.-Oblig. do. do. Litt. OU. do. do. Litt. D. Berlin-Stettiner

do. Prior.-Oblig. do. do. II. Serie do. do. III. Serie Bresl.-Schw.-Freib.. Brieg-Neisse . Cöln-Crefelder ...... do. Prioritäts- Cöln-Mindener

Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze.

Das Pfund fein Silber bei einem Feingehalte von 0,98° und darüber bei einem Feingehalte unter 0,980.

29 Thlr. 21 Sgr.] do. ...... 29 Thlr. 20 Sgr. Magdeb.-Halberst...

do. Prior.-Oblig. do. do HI lm do. .“ do. . III. Em. do. 8 do.

IV. do.

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Magdeb.-Wittenb... Magdeb. Prioritäts-

4 ½

70 Münster-Hammer. 4

Niederschles. MNärk

Niederschl. do. (Stamm-)

do. do.

do. do

do. Prior. do. do. do. do. Rheinische .... do. (Stamm-) Prior. do. Prioritäts-Oblig. do. vom Staat gar. [Rhein-Nahe.. Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb. do. Prioritäts- do. II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen.. do. Prioritäts- do. II. Emission E11“ Thüringer

do. Prior.-Oblig do. III. Serie

Wilb. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm-) Prior. z[do. do. do. do. Prioritäts- do. III. Emission

do. Prioritäts- 4 do. Conv. Prioritäts- 4 do. do. III. Serie 4 do. IV. Serie 5 Zweigb. Prior. Oberschl. Litt. A. u. C. do. Litt. B. do. Prior. Litt. A. Litt. B. do. EEE11151 do. . Litt. D. do. FsH. b. hhnmn F. [Oppeln-Tarnowitzer Prinz Wilh. (St.-V.) I. Ser e II. Serie III. Serie

do. IV. Serie 3

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oder die Gebaͤude bei der

Nichtamtliche Notirungen.

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77 5r. d6d. Ausl. Eisenb. Inländ. Fonds.

Stamm-Actien. Kass.-Vereins-Bk.-Act. Amsterdam-Rotterdam 4 702¾ ADanziger Privatbank ..

Loebau-Zittau... Köni

Ludwigshafen-Bexbach4 Mage ö“ Mecklenburger. 4 Berl. Hand.-Gesellsch. Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 Disc. Commandit-Anth Oester- franz. Staatsbahn Schles. Bank-Verein. .

Pommersch. Rittersch. B.

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Ausl. Prioritäts- Actien.

Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 ¼ Belg. Oblig J. de l'Est4 do. Samb. et Meuse4 Oester. franz. Staatsbahn 3 nr

Industrie-Actien.

Hoerder Hüttenwerk.. —* Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kontin. Gas.

116 Braunschweiger Bank. Bremer Ban Coburger Creditbank. 72 ¾Darmstädter Bank. ... 72 Dessauer Credit 76 Genfer Creditbank. ... 78 ¾ Geraer Bank..... 70 ¾ Gothaer Privatb Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditb.... Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit ... Thüringer Bank. Welmar. Bank.. Oesterreich. Metall.... do. National-Anleihe

5 5

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71 75

Oester. Prm.-Anleihe. 2[Russ. Stiegl. 5. Anl..

Poln. Pfandbr. in S.-R.

Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. N. Bad. do. 35 Fl.... Schwed. Präm. Pfndbr.

do. n. 100 Fl. Loose

do. do. 6. 6 do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl.

do. Part. 500 Fl. ..

8—

[IISE=EIsSSgessnseS

Cöln-Mindener 121 2 122 gem. do. 4 proz. Prior. 85 a 85½ Oesterr. Franz. Staatsbahn 137 a 136 gem. Oesterr. Credit 69

Serlin, 14. April. Das Geschäft hielt sich auch heute in de allerengsten Grenzen; in österreichischen Sachen war die Stimmun matter auf niedrigere Wiener Course; Eisenbahnen waren im Allge-

Oberschl. Litt. A. u. C. 114 a 113 gem. gem. Oesterr. National-Apleihe 58 ¾ a 58 gem.

Mecklenburger 43 ½ a 44

meinen gut behauptet, aber doch mehr offerirt sche Fonds waren fest, 4 ½proz. Anleihen ½ besser, Verkehr; in Wechseln war das Geschäft lebhafter.

b

Redaction und Rendantur: Schwieger.

als gestern.

n, Druck und Verlag der Königlichen Geheime

(Rudolpb Decker.)

en Ober⸗Hofbuchdruckerei.

gae Absuhement beträgt 25 Sgr. füͤr das Hierteljahr

9 in allen Theilen der Monarchie

ohne preis-Erhöhung

Alle pof-Anstanen oes In- und Auslandes nehmen Hestellung an. für Berlin die Erpedition des Aönigl. preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Dtraße Nv. 31 (nahe der Leipzigerstr.)

fee 24 09ℳ 2 8 1812

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* .22 —g —ö —— ——ö—,

Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1860 be⸗ treffend die Ergänzung resp. Abänderung der § §. 6, 9, 72 und 73 des revidirten Reglements für die ial⸗Feuersozietät der Rheinprovinz vom

8 icht vom 3. März d. J. will Ich in Berucksichti⸗

1n b b28 XIII. Provinz ial-Tandtageh der Rheinprovinz

folgende Ergänzungen und resp. Abänderungen des revidirten Re⸗

glements füͤr die Provinzial⸗Feuersozietät der Rheinprovinz vom 1.September 1852 S. 653 ff.) genehmigen. uS. 6. Den Vorschriften dieses Paragraphen unterliegen auch alle

1 einnerhalb sechszig Fuß Entfernung von einer mit Lokomotiven be⸗ fahrenen Eisenbahn belegenen Gebäude.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen des Reglements wer⸗ den aufgehoben und treten an deren Stelle die fol enden: Ein und dasselbe Gebäude, so wie mehrere ebäude, welche

innerhalb eines Gehöftes liegen, darf resp. dürfen im Falle das IE ein

versichert worden, nur bei dieser versichert sein. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen in einzelnen Landes⸗ theilen bestehenden, oder noch zu errichtenden kleineren Privatvereine, in welchen sich die Nachbarn untereinander bei einem Brandschaden durch Naturalprästation gegen Bezahlung unterstützen. Ausnahms⸗ weise soll eine Versicherung besonders werthvoller und feuergefäͤhr⸗

icher Gebäude in zwei oder mehreren Sozietaten nach dem Er⸗ messen der Direction zulässig sein. Der Gesammtbetrag saͤmmtlicher Versicherungssummen eines solchen Gebäudes darf aber die nach §. 13 zulässige Höhe nicht üͤbersteigen. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ohne Zustimmung der Direction, den vorstehenden Bestimmungen entgegen, ein bei der Provinzial⸗ Sozietät versichertes Gebäude noch anderswo, als doppelt ver⸗ sichert, oder ein Gebäude, welches mit einem anderen bei der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät versicherten Ge⸗ bäude innerhalb desselben Gehöftes liegt, anderswo versichert ist, so werden die bei der Provinzial⸗Feuer⸗ Sozietät versicherten Gebäude nicht allein in dem Kataster der Sozietät sofort gelöscht, sondern es ist auch der Eigen⸗ thümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukommenden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietät ist überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur gerichtlichen Unter⸗ suchung vorhanden ist, der kompetenten Justizbehörde von Amts⸗

nwegen mitzutheilen. 8

Die Bürgermeister erhalten eine Vergütung von sechs Prozent von der Einnahme. Zu §. 73.

Der Inspektor erhält dieselben Reisekosten un welche d. SFUieettar zustehen. Eben diese Sätze dürfen auch den von der Direction besonders angenommenen Technikern gewährt werden. 1b 1b Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu pu⸗ bliziren. 8 1 8 8 “““ Berlin, den 12. Maͤr 90. .“ Im Sr. Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Gr. v. Schwerin. 8

An den Minister des Innerir1.

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Se. Koͤnigliche Hoheit

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Reisekosten und Diätensätze,

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Uebersetzung der Uebereinkunft zwischen Preußen uund Spanien wegen Auslieferung flüchtiger Vom 5. Januar 1860.

11“ 111““ v1““

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Sr. Majestät des Königs, und Ihre Majestät die Königin von Spanien es nützlich befunden haben, die Aus⸗ lieferung der Verbrecher durch ein Uebereinkommen zu regeln, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt,

und zwar:

der Regent, Prinz von reußen: 8 Pats und Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten, Kammerherrn Freiherrn Alexander von Schleinitz, Ritter des Rothen Abler⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und des St. Johanniter Ihre Majestät die Königin von Spanien: 8 Ij denbichstihten außersrsentitch Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, Don Juan Jimenez de Sandoval Marquis de la Ribera, Commandeur des König⸗ lichen und ausgezeichneten Ordens Karl's III. und des k Ordens Isabella's der Katholischen ꝛc. welche nach vorheriger Mittheilung ihrer Vollmachten uüͤber folgende Artikel übereingekommen 1 v Die preußische und die spanische Regierung verpflichten sich durch gegenwärtige Uebereinkunft, gegenseitig auf Antrag des an⸗ deren Theiles sich alle diejenigen Individuen, mit Ausnahme ihrer Nationalen, auszuliefern, welche aus Preußen nach Spanien oder in eine der spanischen Besitzungen, oder aus Spanien oder einer der spanischen Besitzungen nach Preußen sich geflüchtet haben und durch die Gerichtshöfe des Landes, wo sie, sei es als Urheber oder als Mitschuldige, irgend eines der im Artikel II. aufgeführ⸗ ten Verbrechen oder Vergehen begangen haben, angeklagt oder verurtheilt sind. Das Gesuch

W e n. ege geschehern A I

Die Verbrechen und Vergehen, derentwegen gegenseitig di Auslieferung bewilligt werden soll, sind folgende: 3 1) Vatermord, Meuchelmord, Giftmischerei, Todtschlag, 888 mord, Nothzucht, vollendete oder versuchte gewaltsame Ver⸗ letzung der Schamhaftigkeit, so wie jede gegen Minderjährige oohne Gewalt vollendete oder versuchte Verletzung der Scham⸗ haftigkeit, insoweit die Gesetze des Staates, welcher die Aus- lieferung in Antrag bringt, dies Verbrechen der gegen Voll⸗ jährige vollendeten oder versuchten gewaltsamen Verletzung der Schamhaftigkeit gleichstellen;

Brandstiftung; 8 Theilnahme an einer Bande zur Verübung von Raub un

Diebstahl, Entwendung, wenn sie auf öffentlicher Straße oder 8 Nacht und bewohnten Hause, oder mit An⸗ wendung von Gewalt, Einsteigung, Einbruch im Innern oder von Außen veruüͤbt ist, oder endlich wenn deren ein Diensthote oder ein im Lohne stehendes Individuum beschul⸗

*

um Auslieferung darf nur im diplomatischen