11111A“A“ e5. Betrug und jede Art von Schwindelei; I1 5) Anfertigung, Einführung und Verbreitung falscher irnnn mit Einschluß der Anfertigung, Einführung, Fälschung 8 Verbreitung von Papiergeld, achmachung der zur Pantls h⸗ machung der Gold⸗ und Silberwaaren dienenden Marken, Nachmachung des Staatssiegels und der Landesstempel; falsches Zeugniß, wenn es in einem Strafverfahren abgegeben ist, Verleitung von Zeugen zu einer falschen Aussage, wenn es sich um amtliche oder kaufmännische Verhandlungen. oder Schriftstuͤcke handelt, Verfälschung von authentischen oder Privat⸗ oder Handelsschriften, mit Ausnahme derjenigen Fälschungen, die nicht mit peinlicher oder entehrender Strafe bedroht sind; 1 Unterschlagungen Seitens. her amte! Gegenstände abhanden bringen, die sich vermöge ihrer amt⸗ lichen Stellung in ihrem Besitze befinden; betrüglicher Bankerott.
öffentlicher Kassenbeamten, welche
Art. III. Die Auslieferung soll weder im Falle eines politischen Ver⸗
brechens oder Vergehens, noch wegen irgend eines anderen, im vorhergehenden Artikel nicht zukeesihenen Verbrechens stattfinden. Art. IV.
Die entwendeten Gegenstände, die sich im Besitze des rekla⸗ mirten Individuums befinden, oder deren man sich bemächtigen kann, wenn der Entwender sie in dem Staate, wobin er geflüchtet ist, niedergelegt hat, so wie alle diejenigen, welche zum Beweise des Verbrechens dienen köͤnnen, sollen im Augenblicke der Aus⸗ lieferung mitübergeben oder, wenn man⸗ sich zu dieser Zeit ihrer noch nicht hat bemächtigen können, nach der Auslieferung über⸗ geben werden. uö“ Die Urkunden, welche zur Unterstützung des Antrages auf Auslieferung beigebracht werden müssen, sind das verurtheilende Erkenntniß oder der in den Formen, welche die Gesetzgebung der die Auslieferung begehrenden Regierung vorschreibt, ausgefertigte Haftbefehl oder jede andere Urkunde, welche wenigstens dieselbe Kraft, als der gedachte Befehl hat, und sowohl die Natur und Schwere des in Rede stehenden Verbrechens, als auch das darauf anwendbare Strafgesetz bezeichnet.
E“ Weenn das reklamirte Individuum nicht Unterthan des die Auslieferung begehrenden Staates ist, kann die Auslieferung bis dahin ausgesetzt werden, daß die Regierung, welcher der Ange⸗ schuldigte angehört, ersucht worden ist, die Gründe anzugeben, die sie wuͤrde geltend machen können, um der Auslieferung zu wider⸗ sprechen. “ In jedem Falle soll die Regierung, an welche der Ausliefe⸗ rungsantrag gerichtet ist, volle Freiheit haben, der Sache diejenige Wendung zu geben, die ihr die angemessenste schemt, indem sie den Verbrecher entweder in sein Heimathsland oder in denjenigen Staat, wo er das Verbrechen begangen hat, Behufs des weiteren richter⸗
lichen Verfahrens ausliefert.
Art. VII. Wenn das reklamirte Individuum durch die Gerichte des Landes, wohin es sich gefluͤc tet hat, wegen anderer in diesem selben nde begangener Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung ge⸗ zogen oder verurtheilt ist, so soll seine Auslieferung nicht eher
statrfinden, als bis dasselbe freigesprochen worden ist, oder die gegen
dasselbe verhängte Strafe verbüßt hat. 85
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn nach der Gesetz⸗
Ledung des Landes, wohin sich der Verbrecher geflüchtet hat, die Verjährung der Strafe oder der strafrechtlichen Anklage einge⸗ treten ist. ö1““
Die Auslieferung darf nicht aus dem Grunde ausgesetzt werden, weil sie das reklamirte Individuum verhindere, die Ver⸗ bindlichkeiten zu erfüͤllen, welche dasselbe geyen Privatpersonen
übernommen hätte. Letzteren soll es freistehen, ihre Rechte vor der
zuständigen Behörde zu verfolgen. 3 Die Verbrecher, deren Auslieferung bewilligt worden ist, sollen nach demjenigen Hafen gebracht werden, welcher von dem diploma⸗ tischen Agenten, der den Auslieferungs⸗Antrag gestellt hat, bezeich⸗ net wo ist. Die Kosten, welche durch die Verhaftung. Inhafthaltung, Be⸗ we; den Unterhalt und den Transport derjenigen Individuen, deren Auslieferung bewilligt worden ist, innerhalb des Landes⸗ gebietes verursacht worden sind, in welches sie sich geflüchtet hatten, so wie die bis zum Zeitpunkte der Uebergabe in dem gedachten Hafen entstehenden Unterhalts⸗ und Beaufsichtigungskosten sollen derjenigen Regierung zur Last fallen, in deren Gebiet der Ver⸗ brecher sich gefluchtelt hatte. Die Kosten des Unterhaltes und des
Transportes von dem Zeitpunkte der Einschiffung an, werden von
demjenigen Staate getragen, welcher die Auslieferung beantragt hat.
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KII A. t. XI. b L-e.
Falls die, die Auslief rrung begehrende Regierung nicht binnen vier Monaten von der an die zustaͤndige Gesandtschaft ergehenden Mittheilung an, daß das reklamirte Individuum zu ihrer Verfügung stehe, uͤber dasselbe verfügen sollte, kann die Auslieferung verwei⸗ gert und der Schuldige in Freiheit gesetzt werden.
Art. XII. 1
Wenn im Verfolge eines strafrechtlichen Verfahrens eine der Regierungen die Vernehmung von Zeugen für nothwendig erachtet, die in dem Gebiete der anderen wohnhaft sind, so soll an diese auf diplomatischem Wege eine Requisitien um Vernehmung gerichtet und derselben in Gemäßheit der Gesetze des Landes, wo die Zeugen
vorzuladen sind, Folge gegeben werden.
Art n1 Wenn in einem strafrechtlichen Falle das persönliche Erschei⸗ nen eines Zeugen in dem anderen Staate fuͤr nothwendig erachtet wird, so soll die Regierung desjenigen Landes, welchem dieser Zeuge angehört, ihn auffordern, der an ihn ergehenden Vorladung zu folgen, und es sollen demselben im Falle seiner Einwilligung die Kosten der Reise und des Aufenthaltes nach den bestehenden Taxen und Reglements desjenigen Landes erstattet werden, in welchem die Vernehmung statkfinen sol.. 868 . “ Art. XIV. 1n““ 1 Die hohen kontrahirenden Theile haben zugleich erklärt, daß die Anwendung der französischen Sprache, deren sie sich nach ge⸗ meinsamem Uebereinkommen in der gegenwaͤrtigen Uebereinkunst bedient haben, in keinem Falle dem ihnen beiderseitig zustehenden Rechte Eintrag thun kann oder soll, sich ihrer eigenen Landessprache
in dem Wortlaute völkerrechtlicher Verabredungen zu bedienen. Art. XV. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zehn Tage nach ihrer, in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebe⸗ nen Formen erfolgten Veröffentlichung zur Ausfuhrung gebracht werden und während fünf Jahren in Kraft bleiben. 8 . Wenn sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums weder die eine noch die andere Regierung die Absicht erklart hat, von der Uebereinkunft zurückzutreten, so soll die letztere während ander⸗ weiter fünf Jahre in Kraft bleiben und eben so ferner von fünf zu
fünf Jäahren. Dieselbe wird ratifizirt, und die Ratificationen werden binnen fünf und vierzig Tagen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. Des zu Urkund haben die betreffenden Bevollmächtigten die⸗
selbe unterzeichnet und derselben ihre Wappen beigedrückk.
Geschehen zu Berlin, den fünften Ja mar 1860. EEEE “ Der Marquis de la Ribera.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Aus⸗ wechselung der Ratifications⸗Urkunden bereits stattgefunden. 8
8
1
um andel, Gewerbe und 11 Arbeiten.
15. April 1860 — betreffend Dampfschifffahrt zwischen
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Bekanntmachung vom die Eröffnung der Stettin und Stockholm.
(Bekanntma
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. d. M. wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß auf den Wunsch der Königlich schwedischen Post⸗Verwaltung das Post⸗ Dampfschiff „Nordstern“ nicht am Dienstag den 1. Mai, sondern schon am Sonntag, den 29. April d. J., Mittags, zum ersten Male von Stettin nach Stockholm abgefertigt werden wird, damit die Reisenden, welche der am 3. Mai d. J. in Stockholm statt⸗ findenden Kroͤnung beiwohnen wollen, sich mit dem gedachten Schiffe rechtzeitig dorthin begeben koͤnnen. 8 8
Im Uebrigen tritt eine Veränderung des publizirten Fahr⸗ planes für die Stettin⸗Stockholmer Post⸗Dampfschiffs⸗Verbindung nicht ein.
Berlin, den 15. April 1860.
1111A“ General⸗Post⸗Amt.
Schmückert.
Beka mnutmachung.
Auf Anordnung des Herrn Handelsministers
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chung vom 12. April 1860, Staats⸗Anzeiger Nr. 89, S. 705.)
hierselbst studirenden Berg⸗, Huͤtten⸗ und Salinen⸗Exspektanten während des bevorstehenden Sommer⸗Semesters Vorlesungen über höhere Analyfis und Mechanik (anschließend an die Vorträge des Winter⸗Semesters), Bergbaukunde (zweite Abtheilung), Bergrecht, Eifenhüttenkunde und Markscheidekunst, so wie Uebungen im Zeich⸗ nen und Konstruiren stattfinden. 8
Der Stundenplan liegt im Lokale der Bergwerks⸗Bibliothek, Oranienstraße Nr. 97, zur Einsicht offen. Anmeldungen fuüͤr sämmt⸗ liche Vorlesungen und den Zeichnen⸗Unterricht, deren Anfang auf den 26. d. M. festgesetzt ist, werde ich daselbst in der Zeit vom 17. bis 21. d. M. von 12 bis 2 Uhr entgegennehmen.
Lottner, 1 ““
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11te Stück der gegeben wird, enthält unter Nr. 5202. die Uebersetzung der Uebereinkunft zwischen Preußen
Vom 5. Januar 1860; unter 1b 203. den Allerhöchsten Erlaß vom 5. März 1860, betreffend
die fuͤr das Aufziehen der über die Parnitz bei Stettin V
sfͤahrenden Brücke zu entrichtende Abgabe; unter 5204. das Statut der Genossenschaft zur Unterhaltung des
Wieczno⸗Kanals im Regierungsbezirk Marienwerder. Vom 12. März 1860; unter 5205. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. März 1860, betref⸗
fend die Ergänzung resp. Abänderung der §§. 6, 9;,
72 und 73 des Revidirten Reglements fuͤr die Pro⸗
vinzial⸗Feuersozietät der Rheinprovinz vom 1. Sep⸗
tember 1852; unter “ 5206. das Privilegium wegen Verlängerung des Bestandes
der Bank des Berliner Kassenvereins und des derselben ertheilten Noten⸗Privilegiums. Vom 27. März 1860;
und unter die Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 12. März 1860, zu dem Statut des
Berlin, den 16. April 1860.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts Medizinal⸗Angelegenbeiten.
“ Wekannt ur a ch un g. 1 8 ““
Die hier vorhandenen Cartons von P. von Cornelius zu Fresko⸗Gemälden, mit Ausschluß der für den Friedhof des neuen Domes bestimmten, sind
Sonntagen von 12 bis 2 Uhr ausgestellt. zu wohlthätigem Zwecke. Karten für die ganze Dauer der Aus— stelung zu 1 Thlr., nur für guͤltig, sind im Buͤreau der Königlichen Museen zu erhalten. Berlin, den 16. April 1860. Direction der Königlichen Museen.
1) Prüfung einer Ersatzwahl.
) Bericht der Kommission zur Pruüͤfung des Staatshaushalts⸗
Etats über den Etat der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen.
88) Beritt der Gemeinde⸗Kommission uͤber den Gesetz⸗Entwurf, V betreffend das städtische Einzugs⸗, Bürgerrechts⸗ und Ein⸗
kaufsgeld. 8 . ) Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über den Gesetz Entwurf, betreffend die Abänderung mehrerer auf das
Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗
und Spanien wegen Auslieferung fluͤchtiger Verbrecher.
die Genehmigung eines Nachtrages Zuͤllichau⸗Grünberg⸗Sorauer Chausseebau⸗Vereins betreffend. Vom 27. März 1860.
Angekommen: Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Hofmeister im⸗ Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Schaffgotsch⸗ von Warmbrunn.
Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Marschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandretzkh⸗Sandraschütz, von
—
Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 2. Divi⸗ sion, von Brauchitsch, nach Danzig.
Der General⸗Major und Inspecteur der 1. Pionier⸗Inspection, von Winterfeld, nach Danzig.
Der General⸗Major und Remonte⸗Inspecteur,
Der S holb von Schüz, nach Ragnit. 28 1
BBIE 8 1 *
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V Preußen. Berlin, 16. April. Se. Königliche vben der Prinz⸗Regent begaben sich heute früh mit “ zur Besichtigung des Lehr-Infanterie⸗Bataillons nach Potsda
und nahmen nach der Ruckkehr die Vorträge des Wirklichen Ge⸗ heimen Raths Illaire und des Wirklichen Geheimen Ober⸗Regie⸗ rungs⸗Raths Costenoble entgegen.
Baden. Karlsruhe, 13. April. Am 17. d. beginnen in der 2. Kammer die Berathungen über das Kriegsbudget für 1860 und 1861. Der Aufwand dafür ist vorgesehen 1860 mit 2,652,653 und 1861 (wegen erwarteter Abnahme der Pensionen) mit 2,641,303 Fl., also durchschnittlich für beide Jahre mir 2,646,978 Fl., oder, da die Bewilligung fuͤr 1858 und 1859 2,504,319 Fl. war, um 142,659 Fl. für jedes Jahr mehr als in den beiden letzten.
„Schweiz. Bern, 12. April. Die „Indépendance belge“ erhalt von ihrem berner Berichterstatter folgendes Schriftstück zu⸗ gesandt, welches der schweizer Bundesrath unterm 12. April an Oesterreich, Frankreich. Großbritannien, Preußen und Rußland, so wie an Spanien, Portugal, Sardinien und Schweden gerichtet hat: Nach übereinstimmenden und glaubwürdigen Berichten ist die Ab⸗ stimmung über die Einverleibung Savoyens in Frankreich auf den 22sten April anberaumt worden. Die Frage soll folgendermaßen gestellt werden: Einverleibung in Frankreich, ja oder nein. Die Abstimmung wird ge⸗ meindenweise stattfinden.
Der schweizer Bundesrath kann die neue Phase, in welche die schwe⸗ bende Frage treten soll, nicht schweigend annehmen. Er hat bereits die Ehre gehabt, in der Cirkular⸗Note vom 19. März auseinanderzusetzen, unter welchem Gesichtspunkte er im Allgemeinen die Wirkungen einer solchen Abstimmung beurtheilen zu müssen glaubt. Schon bei jener Ge⸗ legenheit drückte er die Meinung aus, das Anrecht auf die neutralisirten Provinzen Savovyens, ein von Europa so feierlich gewährleistetes Anrecht, könne weder durch eine einfache Abtretung, noch durch eine Volksabstim⸗
in dem Königlichen Akademie⸗ Gebäude unter den Linden an den Wochentagen von 11 bis 3 Uhr, an den Eintrittsgeld 5 Sgr.
die auf derselben genannten Person
Postwesen sich beziehender Vorschriften.
5) Bericht der Kommission für die Agrar⸗Verhältnisse üͤber den Antrag des Abgeordneten Kaiser und Genossen.
3) Bericht der Kommission für die Agrar⸗Verhältnisse über den Antrag des Abgeordneten von Saenger auf Erlaß eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung des Versicherungs⸗Zwanges
in der ““ tät für das Groß erzogthum
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mung vernichtet werden. Was die Abstimmung selbst angeht, so glaub der Bundesrath, in aller Freimüthigkeit und zu verschiedenen Malen seine Ansicht darlegen zu müssen, und hat sich seine Rechte in dieser Beziehung förmlich borbehalten. 8 Gleich nach den wohlbekannten Proclamationen der Goubverneure bon Annech und Chamberh vom 8. und 10. März beauftragte er seine Ver⸗ treter in Paris und Turin, gegen jede vor einer Verständigung mit der Schweiz vorzunehmende Abstimmung zu protestiren. Er erklärte persoöͤnlich, er könne eine ohne vorgängige Uebereinkunft bewerkstelligte Abstimmung, eine Abstimmung, in welcher die berechtigten Ansprüche der Schweiz miß⸗ achtet würden, nicht als bindend anerkennen. Er hat in seinem neuen Pro⸗ teste vom 27. März unbedingt an diesem Gesichtspunkte festgehalten, indem er begehrte, daß die Schweiz über die Art, wie zu einer Abstimmung in den neutralifirten Provinzen zu schreiten sei, zu Rathe gezogen, und daß in dieser Hinsicht nitzts ohne ihre Zustimmung gethan werde. Der Bundesrath hat die Ehre gehabt, die bohen Maͤchte, welche die europäischen Verträge garantirt haben, durch cine Note vom selben Tage davon in Kenntniß zu setzen, indem er hinzufügte, er müsse auf der unbedingten Aufrechterhal⸗ tung des Status quo bestehen, bis die in Aussicht gestellte Verständigung zwischen den Mächten und der Schweiz selbst erzielt worden sei. Duͤrch di vorerwähnte beabsichtigte Abstimmung würden alle diese eben so gerechten wie billigen Beschwerden und Forderungen der Schweiz vollständig mibachtet werden. Es soll zu einem Akte von großer politischer und moralischer Trag⸗ weite geschritten werden, ohne Mitwirkung eines der Hauptbetheiligten und ohne dorläufige Verständigung der Mächte, deren Zusammentritt unter Be⸗ theiligung der Schweiz in der Note vom 5 d. Mts. geradezu erbeten wurde. Angesichts dieser Thatsache, in welcher eine schreiende Mißachtung seiner Rechte liegt, sieht sich der Bundesrath in die Nothwendigkeit versetzt, unum⸗ wunden zu erklären, daß er das Ergebniß der bevorstehenden Abstimmung nicht als entscheidend betrachten kann, und daß er förmlich gegen jede Schlußfolgerung protestiren muß, die man aus diesem Akte ziehen könnte,
um die Rechte, in deren Besitz sich die Schweiz befindet, anzutasten. Der Bundesrath kann die Abstimmung um so weniger als bindend anerkennen,
als einerseits der freie Willensausdruck, den man fortwäͤhrend für die Bewohner Nord⸗Savohens in Anspruch genommen hat, nicht gesichert andererseits ohne vorgängige Verständigung mit der Schweiz dazu 5
schritten werden soll, und endlich der Vunsrath kein vter .