1860 / 95 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ea a rhrch . Ferege Berücffichtig un Sis agghnche Kart 2n I.

ken Militairstraßen mit getzauer Berernsehecgd. eimme Regel mird in dieser Hinsicht festgesetzt, d b estellten Etappenörter adirt fein, indem 6 der Offizier sowohl wie der Soldat mi b daß 8 ö 1.“ v Faartier, noch auf Verpflegung Anspruch machen zufrieden sein muß. at mit dem Tische seines Wirthes 755 ö

tozustigen Kosten der meidlich gelieferte Fourags den jedes mwaligen wonathichen Durch⸗ me Feeaesn. .Henn b mang. Ecpreis zu Weimar, bezüglich Eisenach und Neu⸗

üe Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wi Ses Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Be⸗ wie übermäßi . 2 88 8 b— . ich 9 8 Folge h rmäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeu⸗ Wartung und Pflege in Krankenhäusern zesfach 1 stadt a. d. O.

timmungen nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Ver⸗ gen, wird Folgendes bestimmt: 8 V rankenhäufer sich mi S 82. beider kontrahirenden Theile eine Aenderung darunter 12 e vmnhe . Soldat und jede zum Militair gehö vagen, c abes aezarhen 2 dSesaatchsrn vsacg 85 Des gänglc bvren - 89 Srcgeeens S.egen, ene erfolges. s jfft, so Uo 8 erson, die nicht den ier e re je flege leistenden Per⸗ koste ie etwa kr as die Eimichtung der Marschrouten betrifft, so können die jedem heHicvertler. sei es hengenes fghenerdaenenhf 8 billigen Föae des. wrhes etwa entstehende Großherzoglichen Behörden attestirten Rechnungen. 3 Marschrouten für die Königlich preußischen Truppen, welche durch Baracken, verlangen: Ein Pfund und 26 Loth (2 Pf⸗ 8 den sonen vergütet wer fdatton Artikel IV. 2 Ng . 6. nsi githen achenühen scrtun e L24 28 nisch) gut ausgebackenes Roggenbrot, ein Halbes Pfund Feeac Beerdigungstofnen Pratpentheilen oder doch unter der Führung Verabreichung der Lac Teg und Stellung der dem Königlich sministeriu ind den eneral⸗ und Zugemüse, so vi 2„ 8 b die in g r. inshns Fs Truppen werden 8 Fußboten. g. Kommandos in Sachsen und am Rhein mit Gültigkeit ausgestellt 88, 2 fachuihen Mahtzet ahürn, und des von Offtzieren EEE 218 ve. ebgr vgherpflegung Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Trupgen dagegen können für die durch Erfurt marschirenden Groß⸗ Frühstuͤck kann der Soldat weiter nichts e. zum auf den Gnvoßharleg, ehas elder, Vorspann⸗ und Botenlöhne und auf Anweisung der Etappenhehörden und gegen Quittung nur in⸗ herzoglich sächsischen Truppen die Marschrouten nur von dem oder Kaffee; dagegen sollen die Obrigkeiten daftr sor da- somohl, als auch Leüstun g2 sofort baar vergüten. Die Zahlungen sofern verabreicht, als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Großherzoglich sächsischen Militairkommando in Weimar oder hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein an daß sonst empfangene Sügan B Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach empfangenen Noͤthige bemerkt worden. ssenach mit Gültigkeit ertheilt werden. Auf die von andern Be⸗ vorhanden ist, und daß der Soldat nicht überth b t atsnC für die im Großherzog Re el an die Etappen Kommissare (die Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt härden gegebenen Marschroöuten wird weder Huartier, noch Ver- Subaltern⸗Offiziere bis zum Bendmnen⸗ an. 50 Fen v. Leistungen werden in 11 8 irks⸗Directionen) und nur in den sind, können außerdem, und zwar gegen Ouittung, und nachdem stegung wer (cd ; deng G Quartier, Holz und Licht, das nöthige Bra⸗ E 9 Zaußer etreffe den Bemmten en nde Offzier in einem anderen Orte ein⸗ die Unfähigkeit zu marschiren durch das von der Königlich preußi⸗ In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden und ein halbes Pfund Fleisch, Alles vom Wirihe g⸗ eg Fällen, wo der Gemeindevorstand, unter schen Militairverwaltung taxmäßig zu vergütende Attest eines Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere kocht; auch Mittags und Abends bei jeder M vol e. gehoͤrig ge⸗ uartirt sein eaee 19 ungen der gewäaͤhrten Prästationen, approbirten Anztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf 8 ud Soldaten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpfle⸗ teille Bier, wie es in der Gegend b 8 mn Ertheilung von Pe Seg Transportmittel zur Fortschaffung in das näͤchste Etappenhospital 88 g. der Transportmittel genau zu bestimmen. Früͤhstüch Kaffee, Butterbrot und ein Achtel⸗Quart Se. zum eleistet. nhxerfl undnächtliche Bewachung Anspruch machen. b 8-an 1ö““ darauf zu achten, daß die Behörden von den Der Hauptmann kann außer der oben erwähnte Ver v B. Transport, er Militair⸗Arrestaten. Wenn bei Durchmäarschen starker Armee⸗Corps der Bedarf der ruppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und des Mittags noch ein Gericht verlangen. Re⸗ n zerpflegung uöu 8. der Militair⸗Arrestaten wird in demselben Transportmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben 8 wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: prediger und Auditeure sind gleich 8”5 Hau Milczan. geg. Beshf.Zn8,809 vorstehend unter III. A. der geß enwärti⸗ worden, und demnach diese Ordnung nicht genau beobachtet werden Den Detaschements bis zu funfzig Mann ist Tags zuvor ein und Assistenzärzte gleich den Subalter nSffi 5 Fv Betrags vergütef; far die Verpflegung der durchziehenden Militairs kann, so ist der Commandeur der in einem Orte bequartierten Ab⸗ zuartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappen⸗Behörde das und einzuquantieren b altern⸗Offizieren zu verpflegen gen Uebereinkunft für ben vst b theilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Transport⸗ Noͤthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detaschements, Das Quartier soll soweit die vorhand Ränenlichkee überhaupt festgefetzt wor * mit fünf Silbergr osichen auf die mittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schüiftliche, an die 8 zu emem vollen Bataillon oder einer Escadron, müssen die gestatten, bestehen: andenen Räͤnumnlichkeiten es „Die Eskorbernn tirenden sei dieser nun zu Fuß oder zu Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die 8 Etappen⸗Behörden in Weimar und Eisenach die Bezirks⸗Direk⸗ a) für einen Stabs⸗Offizier: in einer möbli 8 Meile fuͤr jeden Eskortir 3 Stellung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu erthei⸗ . 88 8 Etappe Vacha der dasige Etappen Kommissar einem Schlafzimmer, emer Dienerstube I Plerge. ezag der eskortirenden Mannschaft wird jedessmal von lende Quittung sorgen S keine Weise Wage gr Vteis vorher benachrichtigt werden. für einen Hauptmann oder Subaltern⸗Offizie Die Zahl de ßischen Behörden unter dem Vorbehalte bestimmt Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise ager tr ic, vwere gelten in Gemäßheit des Staatsver⸗ heizbaren Zimmer mit Moͤbeln und Bett 1 Snth ch 9⸗ 8 Großherzoglich fachsen⸗weimarschen Behörden oder Reitpferde fur sich requiriren, es sei denn, daß sse sich durch trages vom 20. Dezember⸗ 1841, die Herstellung einer Eisenbahn Offiziere können in Eine Stube und K. he daß 82 Eskorte in einzelnen Fäaͤllen, wenn Widersetz⸗ eine schriftliche Order des Regiments⸗Commandeurs als dazu be⸗ von Halle nach Kassel betreffend, Art. 9., ingleichen nach dem hierzu quartiert werden); nd Kammer zusammen⸗ überlafsen bleibe, die Esto stärken 1 rechtigt legitimiren können. 2 1 lichkeit zu besorgen ist, zu dee ird fͤr die nächtliche Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum⸗

vereinbarten Separat⸗Artikel auch für den Fall, daß die Eisenbahn c) für ei 1“ 5 . P * 5 . 82 ac 2 8 3 . 1 8 42 68 8 2

h ) für einen Unteroffizier, einschließlich der Feldwebel, Portepée⸗ In Etappenplätzen, wo Beenias iegten Feln besondere Ver⸗ andern, d. h. von einem Etappen⸗Bezirke bis zum nächsten gestellt,

1 und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden 8öafficg übes.

29½ 8 * Ffürder do r„ 6 †* o 1 7 8 ◻ᷣ . 8 E1““ . F ee Mufik⸗Direktoren, Kurschmiede Bewachung und Verwahrung 8. hrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen⸗Ab: nen: in wer 6 de achgcencan heschu 88 * gee gtar denjenigen Etappenorten, die keine Garnison lassen. Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, die 1e. 88 ungen unter 8* Stärke eines Bataillons oder einer Eskadron hebst Decke, mit der Befugniß u“ eeeh Dang . Fällen wo alldort kein entbehrlicher leerer und bo tmütiet. dei des Bese Feszhgysce P. ee eeen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen des Wirths oder in einem von diesem 8 weVrn Wehnstube haben. Gi 6 5— 18 mehr vorhanden und die Bewachung in dagegen muß von den Behörden dafar gesorgt wüean, Füce 8 ö Starke eines Bataillons, y44“ gat verwahrter Aeficherten, Lolale unvermeidlich ist, Föncglich den nöthigen frischen Transorimitteln nict fahe ö mes eag-n oder einer Batterie auf der Eisenbahn befördert Für die zu den einquartierten IIbbern b vnnegs 8 Entschaͤdigung von sieben und einem halben gehörigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Praseec. oder ö1 zuvor, stärkere Abtheilungen drei Tage vorher sind die nöthigen Stallungen 1“ (Fehabigen ö 8 üt aden Wächter bezahlt. eeinzeln visende Nece edogags 82zg ün. 185 ehee Laft en. 82b 1u1u“ gar g . Für diese Verpflegung und Bequartierm ir Sergpesre evS bisi In envlätzen ohne Ausnahme aber wird die werden den andern Morgen weiter ge⸗ hafft. 5 b 1 eiti e. Bataillons, Eskadrons oder mehr Truppen gleich⸗ Liquidation von dem Lasniglich preuzischen 1““ 198 Wsn en taßpenvläzena rpohrungsorts der daselbst ein⸗ verlangen, denselben Tag weitst e 2 stens ꝛcht T. 5 Fes; nicht allein die Etappen⸗Behörden Vergutung bezahlt, welche nach den §§ 20 22 des Gr 82.8 b 86 reußischen Militgix⸗ Arrestaten, wenn jener Aufwand halb Tags zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gewach b e. die b- 1uee benachrichtigt werden, sondern es sollen lichen Gesetzes vom 20. Dezember 1850 über die u“ es 85 letzteren willen geschieht, für jede Nacht in den widrigenfalls muͤssen sie, wenn sie gleich weiter 888 Föpene G w sim Erfurt 8 Regerung, Militairlasten und nach den in Gemäßheit des § 21 desseltne üegr s Wintermonaten mit fuͤnf Silbergroschen, in den sechs Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Kosten Egtraposthͤfe ial⸗Departement des Innern wenigstens oder künftig bestehend n Taxe b LPWPW“ Fab, S en Silbergroschen nehmem. t 8 29b 8 zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem Cees ee lnhen Etantgzast beanfprucht Sommermonaten aber mit zwvei und einem ve 58 g. Den betreffenden Offizieren. wird es bei eigener Verantwortung E kcex. ein oder mehrere gleichzeitig durchmarschiren, Stabsoffiziere, Obersten und Generale bekösti n fic Ab vergtet, ers C. Verpflegung der Pferde. zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß⸗ 89 See Fes. 85 ein ge e.. wenigstens drei Tage zuvor Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen e 1 8 Die Et venbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehöͤrig dafür unterwegs nicht dunch Personen erschwert 8-ae⸗ h 8* Stellung vng ee e nicht thunlich sein sollte, hat deren Ffggters rün .n dörgen, daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung Fahren kein Fe.9nge⸗ und daß die Fuhrleute keiner übles . h insp tttel u. s. w. mit der die irection über gung, so wie die dafür zu lei d 8 3 sorgen, 1⸗ 8 kierte mit der seinen. Pferden handlung ausgesetzk sind. s LEE“ - führenden Behoͤrde gemeinschaftlich die vorgedachten b E1“ dagewiefen wird, 8.. ; hat er se Beschwerde Als. Vergütung fur 8 Vorsheffn vidg be den Se 1es bür - 8 E““ 8b- 1a.2. Etappen⸗Hauptörtern für Fuͤr diejenige Zahl von Wrahpen bich buirchnie or veeee cees b . üc. dagegen ist es bei nachdrücklicher preußischen Gouvernement für jede Meile 8* 1 e 882 8 Fahl a 4 2 Dieser kommandirte Offizier muß gesendeten Quartiermacher zeitig (Art 10) 8 85 1 8 1 1 8. Uaß ni8e Militairpersonen, welchen Rang sie inkl. des Wagens, wenn ein solcher enes 88 1f 1830 ne F Verpflegung, venneperimättel eenn r, von ihrem Bedarf an spat eingetroffen, für diejenige Zahl, welche nach Artikel'nh schrist⸗ Aichofe sen mss b Fferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus des Großherzoglichen Gesetzes vom 20. Dezember jessne 8 instruirt sein. 8 wee Antunst r genau lich angemeldet war und für deren Unterkommen und . bes Stalle 11 und ihre Pferde hineinbringen lassen. An Stall⸗ stehende Tegr bezahlt. von einem Nachtquartier in das auders wird 8 ö. 1 881 deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschäͤdigung vollständig 88 geld wird Königlich preußischer Seits derjenige etrag gewaͤhrt, 2 Hiß n Arleehen nach der oben angsgehe⸗ Einquartierung und Verpflegun g der Tru und * nb Zahl wirklich eintrifft, insoweit welcher nach dem Graßberzoglichen Gesche 9ss 1.e 98 bis zum andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichti⸗ 8 5 86 8 bezah 8. e für die ausgebliebenen Mannschaften 8.eee e anaag. Le2 8 2 8 w zu ist. q1 aßgen Aen Weitassn e naheren Wet arcahe 1e. Einzelnen Beurlaubten us; 1 ich nnschaft. (iine billigere Vereinbarung zu erreichen ist. 8 Den Fouragebedarf werden die Königlich preußischen maschen Der Wehe der Fneh cg de 8ez zboten —e2 We weiser dür⸗ veltttetaß esonen wirt weder 5 befindlichen „Brot, welches etwa an die Truppen von der Militairbehörde vnden Tröppen entweder mit sich führen, oder aus Magazinen, mit in Narecnan, 071 1 J. . benge gene Hel 2 pflegung gegeben. Rech ier, noch auf Ver⸗ eea.e 2 18 kann den Quartierträgern auf die zu bean⸗ deren Errichtung in den Großherzoglichen Haupt Etappenorten den 8 Feasb sondern es sind solche von den stegung berectc der. 80 welche zum Quartier und zur Ver⸗ gebracht e e“ Königlich beuikcen. Heherhen. e ccsten Cessath F. g Obrigkeiten des Ortes, worin das Nachtguartier ist⸗ 8us deren nern, oder 80 899 —,u 3 82 und Kinder sollen in der Regel weder Quartier, noch 1nee ee nicht erlaubt, die Fourage auf solchem vee egt g0⸗ 8 8 n chen befun⸗ nehmenden Regierung überlass ibt. Di eh g.Asg ns erpflegung erhalten. Sellte jedoch aus vxEeNSe ffe mäͤssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Wber ofort ta ee. oru⸗ 4 sen bleibt. Die Utensilien in den vermieden werden können, so i jedoch ausnahmsweise dieses nicht Wege beizuschaffen, so müssen ausnehmsweise Aas .. dener Liquidation, welche jedesmal dem Etappen⸗Inspektor vorze

die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu

Buaracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen i Fehae einem H 3 offiier und Gemeinen in Lagerstroh, und Verpflegung in der Marschroute vntve e. Pevchs nne dem Etappenbezirke 8 für jede Meile Jeder Uenmaarine⸗ 85 1e. eis * Srestt Bänken. werden alsdann sowohl die e 58 nLen gen Rgeacg and aaf apaeiseeencesen die geun⸗ selbst icfern und prüfen +† zu Fetesicen 1egh das Sein gensgeeng Fveitig be⸗ en, mit der Einquartie- Soldaten di b ““ üeAemp hr di; ümar⸗ den in Gemäaͤßheit der Graßhe b rung und Verpflegung in den Baracken n gen gegen die oben festgesetzte Entschädigung e er lchem Falle den Gemeinden frei, solche nach weimar en . u b 1 abte ggung einquartiert steht es in solchem Falle de 3 6 1 Tar ergütet werden. 8 zuf zu sein, sobald und verpflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder der Offi⸗ schem Maß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kom ““ v zundverpflegung der Militairs, den Transpor

er dasjenige erhaält, was er reglementsmäßig zu tigt ist. häͤlt, g itsmäßig zu fordern berech⸗ ziere und Verpflegung nie Anspruch machen. mandirten der Detaschements dieselbe von den Ortsobrigkeiten 98 Unt bie Bewachbn. . . Se Pferde hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank weiteren Distribution gegen ordnungsmäßige, gehörig autorisirte ““XX““ 1A1“ I 818 Slene 1 cht alsbald zu berichtigen find

Die durchmarschirenden Truppen, welche der M

pen, Marschroute ge⸗ werden und nicht fähig sein, in die eigenen itäler en in E ne gacahe con.

weisung der 22 die An⸗Erfurt oder zu Weimar zurückgebracht 8 1-8.r A. Dmictengeran Eernbfän dg n Uaberhaupt verweigert, oder vor dem ehtstehendeh Kosten⸗ 8. senvenktonswößigen Bergernimevreisen

11414“* Urp s 1 stellende OGtkung selben auf Kosten ihres Gouvernements in dem betreffenden Orte Abmaäsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden vierteljährig g 8- n ges ompenfirt gee e nnn

EWEEee lleg ng vom Quartier⸗ nach Anordnung der Lokalbehörde gehörig bis zu ihrer ärztlich zu werden Jo soll die von der Etappenbehörde pflichtmäßig gesch hene berechnet und, insoweit 8Sg en int von drei zu drei Monaten

werden soll.. FEuerrn e. e flegung einquartiert bescheinigenden Transportfähigkeit verpflegt und arztlich 65-* c Attestunsbn der auf der Marschroute geleisteten Lieferungen bei der von dem betreffenden C esa, geseans Stappen diezenigen Ritt⸗ oder

ü ß 22 Femg. Mesn werden. Das Honorar des Arztes, so wie die Kosten 8 M. di⸗ Rquidation als gültige Quittung angenommen werden. baar berichtigt, so zeir 28gs durch Anmeldung und Distri⸗ v11“4“*“ Fuidat n ae, ch Lpreußische Etappenbehörde bezahlt an vdie hessneah in Bden Orten des Ciazpen egen⸗

Großherzoglich sachsen⸗weimarsche Regierung zur weiteren Ver⸗ üee e eJie mit der Liquidation zu beauftvagenden 9

theilung an die Ortsobrigkeiten für die von diesen letzteren unver⸗ noͤthig werden. 8