1860 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ö“ 8 u““ 8 8 . 8 5 Dem ordentlichen Lehrer Dr. Rizze ber Tiel „Ober⸗Lehrer beigelegt; 28 der Realschule zu St. Johann in Danzig die Anstellung des Dr. Laubert; so wie An der vvr 5 5 ts⸗Kandidaten Prinzhausen; und. 88 bn chune zu Stettin die des Kollaborators Most als ordentliche Lehrer genehmigt worden.

1

Die Ausstellung der Cartons von Cornelius im Gebäude der Königlichen Akademie der Künste, welche wegen anderweitiger Be⸗ nutzung der Räume nur kurze Zeit dauern kann, ist gegen 5 Sgr. Eintrittsgeld zu wohlthätigem Zweck geöffnet,

an den Wochentagen von 10 bis 4 Uhr, an den Sonntagen von 12 bis 2 Uhr. General⸗Direction der Königlichen Museen.

Mülheim an der Ruhr die des Schul⸗

Sitzung des Hauses der Abgeordneten.

u] en und Zölle

4 1ste Dienstag, den 24. April, Vormittags 11 Bericht der vereinigten Kommissionen für Finan⸗ und für das Justizwesen über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die Abänderung des §. 83 der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 und der Declaration vom 6. Ok⸗ tober 1821. 2) Nachträglicher Bericht der Kommisston für Bergwerks⸗Ange⸗ legenheiten über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Berg⸗ und Huͤtten⸗Arbeiter für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß des linken Rheinufers. 3) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für das Justizwesen über die Petition des Mühlen⸗ besitzers Rauchfuß zu Jessen um Revision des Gesetzes vom 15. November 1811. 4) Siebenter Bericht der Kommission für Petitionen. 5) Achter Bericht der Kommission für Petitionen.

Abgereist: Der Fürst Heinrich XI. von Pleß, nach Breslau. . Der General⸗Major und Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗

Departements, von Voigts⸗Rhetz, nach Essen.

8 Bekanntmachung. Vom 23. d. Mts. ab wird eine neue Stadt⸗Post⸗Expedition (Stadt⸗ Post⸗Expedition Nr. 15) für die Annahme und Beförderung von Briespost⸗ Sendungen jeder Art und von Geldsendungen in Briefform bis zu dem Betrage von 100 Thlrn. in der Oranienstraße, an der Ecke des Oranien⸗ Platzes, in Wirksamkeit treten. ö“ ö Berlin, den 19. April 18650. 1 9 1 Der Ober⸗Post⸗Direktor Schulze.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent empfingen heute Se. Hoheit den Fürsten zu Hohenzollern⸗Sigmaringen, so wie den Kaiserlich russischen General⸗ Adjutanten und Gouverneur von Finnland, Grafen von Berg, und die Staatsminister von Auerswald und Freiherrn von Schleinitz, und nahmen den Vortrag des Wirklichen Geheimen Rathes Illaire und des Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrathes Costenoble entgegen.

Wir bringen nachträglich den authentischen Wortlaut der Erklärung, welche der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherr von Schleinitz, in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 20. d. M., vor

Eröffnung der Debatte, in der kurheffischen Angelegenheit abgegeben hat:

Meine Herren! Der Antrag des Herrn Abgeordneten für Hagen betrifft eine Angelegenheit, die nach mehr als einer Richtung hin von hoher Bedeutung ist. Es handelt sich dabei nicht nur um den gesammten öffentlichen Rechtszustand eines Deutschen Nachbarlandes, das in jeder Beziehung unsere vollste Theilnahme verdient. um die Auslegung und Anwendung wesentlicher, fundamentaler Bestim⸗ mungen des Deutschen Bundesvertrages, und insofern kann man sagen,

daß die kurhessische Verfassungsfrage auch eine deutsche Verfassungsfrage V Diese letztere Seite der Sache, welche auch das Bun⸗

in sich schließt.

desverhältniß Preußens nahe berührt, ist für uns die überwiegend wich⸗

uge, auf ihr beruht für Preußen vorzugsweise der Schwerpunkt der Angelegenheit.

In Folge bekannter Vorgänge, die ich nicht näher zu bezeichnen und zu charakterisiren brauche, da auch der Bericht Ihrer Kommisfion die⸗ selben vollständig und treffend schildert, war durch Bundesbeschluß vom 27. März 1852 die kurhessische Verfassung vom Jahre 1831, welche bis dahin und mehr als 20 Jahre lang in anerkannter Geltung bestanden

Es handelt sich dabei auch

v. M. und zwar mit großer Majorität zu Frankfurt

hatte, außer Wirksamkeit gesetzt, und an deren Stelle eine andere, jedoch nur im Allgemeinen und unter gewissen Vorbehalten vom Bunde geneh⸗ migte Verfassung in Kurhessen als Landesgesetz publizirt worden. 1

Sechs Jahre später trug die kurhessfische Regierung in Frankfurt auf die definitive Bundessanction und Bundesgarantie dieser Verfassung g obgleich in dem verhältnißmäßig langen Zeitraum, welcher inzwischen ver⸗ flossen war, eine Einigung über den Inhalt derselben mit den Ständen des Landes nicht hatte erzielt werden können.

Durch diesen Schritt der kurfürstlichen Regierung wurde der Bundes⸗ tag und mit ihm die preußische Negierung in die Nothwendigkkeit versetzt die ganze Angelegenheit einer nochmaligen und eingehenden Prüfung z unterziehen und sich, wenn auch nur implieite, über die Rechtsbeständig⸗ keit des im Jahre 1852 am Bunde beobachteten Verfahrens auszusprechen Die königliche Regierung konnte diesen Ausspruch nur aus ihrer innersten und gewissenhaftesten Ueberzeugung schöpfen, unbekümmert um Neben⸗ unbekümmert um die Folgen, die daraus etwa entspringen möͤchten.

Indessen dürfen wir nicht üͤbersehen, daß auch Preußen zu diesem Bundes beschlusse mitgewirkt, ja, daß es einen hervorragenden Antheil an der Herbeiführung desselben genommen hatte, und daß deshalb auch der preußischen Regierung die Pflicht oblag, so viel als möglich, d. h. so viel es die unbeugsame Achtung vor dem Rechte gestattete, die Kontinuität des bisherigen Verfahrens festzuhalten, und die Autorität des Bundes nicht unnöthigerweise bloszustellen.

Es mußte daher der Regierung in hohem Grade erwünscht sein, daß

der Bundesbeschluß vom 27. März 1852, welches dabei auch immer die bestimmenden Absichten gewesen sein mochten, dem Wortlaute nach eine Erklärung zuließ, wonach den damals getroffenen Anordnungen, sowohl in Bezug auf die Verfassung vom Jahre 1831, als in Bezug auf diejenige vom Jahre 1852, nur ein provisorsscher und transitorischer Charakter bei⸗ gelegt werden konnte. Mag man immerhin diese Erklärung eine künstliche nennen, sie war jedenfalls die einzige, welche sich mit den verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten des Bundes vereinigen ließ, die einzige, die den Answeg einer Löͤsung darbot, durch welche die Interessen und Nechte aller Betheiligten gewahrt werden konnten.

Gestützt auf diese Interpretation, beantragte die königliche Regierung als Grundlage der Verständigung im Wesentlichen Folgendes: Ruckkehr zur Rechtsbasis der Verfassung vom Jahre 1831, sofortige Revision dieser Verfassung behufs Ausscheidung etwaiger bundeswidriger Bestimmungen, und bis dahin, daß diese Ausscheidung erfolgt sein werde, einstweiliges G der Verfassung vom Jahre 1852, als eines legalen Provi⸗ oriums.

Dies in bohem Grade versöhnliche und entgegenkommende Auftreten hätte allein schon genügen sollen, um die hin und wieder aufgetauchte Beschuldigung zu widerlegen, als sei es der königlichen Regierung dabei weniger um die Sache selbst, als vielmehr darum zu thun gewesen, eine populaire Frage zu ihren Gunsten in der öffentlichen Meinung auszubeu⸗

. 1 I“ 8—* v.

ten. Waͤre dies ihre Absicht gewesen, meine Herren, so hätte sie von An:

beginn an die Kompetenzfrage in den Vordergrund stellen und auf das Schärfste betonen, sie hätte von vornherein und in ganz unbedingter und absoluter Weise die Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse vom Jahre 1852 in Abrede stellen müssen, statt sich in dem Versuche abzumühen, diese Beschlüsse mit den Bestimmungen des Bundesrechts und der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. War aber auf dem von ihr eingeschlagenen Wege eine echte und löbliche Popularität zu erlangen, nun, meine Herren, so wäre der koͤniglichen Regierung nichts lieber, nichts erfreulicher gewesen, als eine solche Popularität mit allen ihren deutschen Bundesgenossen theilen zu können. Auch den Vorwurf muß die königliche Regierung entschieden zuröckweisen, als sei ihr Verhalten dazu geeignet, wo nicht darauf berech⸗ net gewesen, die Autorität und das Ansehen des Bundes herabzusetzen. Ihr Verhalten war recht eigentlich und wesentlich zunächst darauf berech⸗ net, das gute Recht zur Geltung zu bringen, und nebenbei hätte sie leb⸗ haft gewuͤnscht, dies Ziel erreichen zu können, ohne den Bund mit sich selbst und seinen früheren Beschlüssen in Widerspruch zu setzen.

Wäre die Bundesversammlung auf unseren Vorschlag eingegangen, so würde ihr Ansehen dadurch, wie ich glaube, nicht allein nicht gelitten, sondern es würde aus dem der verfassungsmäßigen Freiheit gewährten Rechtsschutze und aus der Wiederaufrichtung des durch die Vorgänge in Kurhessen tieferschütterten Rechtsbewußtseins ein Element der Stärkung hana haben, das in der That nicht gering angeschlagen werden sollte.

rabo!

Nicht das Beharren auf dem im Jahre 1852 eingeschlagenen Wege, den heute, in einem äͤhnlichen Falle, wohl kaum irgend eine deutsche Re⸗ gierung von Neuem würde betreten wollen, sondern das entschiedene und alsbaldige Einlenken von einer seitdem als verfehlt, ja als gefahrboll er⸗ kannten Bahn wäre in unsern Augen das rechte Mittel gewesen, einer Autorität zu kräftigen, die ja doch immer nur in der Sympathie und in dem Vertrauen der Nation eine sichere Stütze finden kann. (Bravo!)

Wie dem indessen auch sein möge, meine Herren, wir unsererseits waren es uns selbst, wir waren es unserer Ueberzeugung und unserem Gewissen schuldig, in unumwundenster Weise uns von einer Politik los⸗ zusagen, deren Tendenzen bis in die Tage der Karlsbader Beschlüsse hin⸗ aufreichen, und die nach dem unpartetischen Zeugniß einer vierzigjährigen Geschichte unserem gemeinsamen deutschen Vaterlande wabhrlich keine er⸗ freulichen, keine beneidenswerthen Früchte getragen hat. (Sehr gut!)

1 Die königliche Regierung ist aufrichtig und eifrig bemüht gewesen, ihren eigenen Auffaffungen auch bei ihren deutschen Bundesgenossen Ein⸗ gang zu verschaffen, und sie hat in der Hoffnung, daß dies endlich doch vielleicht gelingen könnte, die letzte unwiderrufliche Entscheidung so viel als möglich hinauszuschieben gesucht. Zu ihrem greßen Bedauern sind indessen diese bis zuletzt fortgesetzten redlichen Bemühungen ohne den gewünschten Erfolg geblieben. Durch einen am 24.

. gefaßten Be⸗ schluß ist, wenn auch nicht ausdrücklich, aber implieite, die de⸗

doch

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ztibe Aufhebung, der Verfassung vom Jahre 1831 und die definitive Penh hees vom Jahre 1852 ausgesprochen worden. Wir unserer⸗ seits konnten diesen Beschluß weder formell, noch materiell für gerecht⸗ fertigt halten, wir mußten vielmehr darin gegenüber dem unzweideutigen und klaren Wortlaute des Artikels 56 der Wiener Schlußakte eine. Ueberschreitung der verfassungsmäßigen Kompetenz des Bundes er⸗ blicen. Der Autorität und der Wirksamkeit der Bundes⸗ Versammlung sind, durch⸗ die Bundes⸗ Verträge selbst bestimmte Schranken gezogen, die auf das Strengste und Sorgfältigste inne gehalten werden muüssen, wenn nicht an die Stelle bestimmter Regeln und fester Grundsätze das Belieben der Willkür, und an Stelle der verfassungsmäßi⸗ gen. Handhabung des Bundes⸗Rechtes eine von Zweck⸗ mäßigkeitstheorieen geleitete und den augenblicklich en Zeit⸗ strömungen folgende Bundes⸗Politik treten soll, I ihren Konsequenzen die innere Unabhängigkeit und die selbst ständige Entwickelung aller deutschen Einzelstaaten gleichmäßig in Frage stellen und gefährden würde. (Sehr ichh,.. von dieser Ueberzeugung haben wir uns nicht auf die ein⸗ fache Abgabe eines dissentirenden Votums beschränken können, sondern wir haben es für unsere Pflicht halten müssen, gegen die Beschlüsse vom 24. März ausdrückliche und bestimmte Verwahrung einzulegen. (Bravo!) Wir haben dieser Verpflichtung noch in der Sitzung vom 24. März selbst durch eine entsprechende Erklärung genügt. Indem wir alle Ver⸗ pflichtungen und alle Anforderungen, die aus diesem Beschlusse etwa gegen Preußen hergeleitet werden könnten, so wie jede Verantwortlichkeit für. die sonstigen Folgen desselben, im Voraus von uns ablehnten, haben wir die Freiheit⸗ und Unabhängigkeit unserer eigenen Stellung vollständig ge⸗ wahrt Für Dasjenige aber, was etwa in Kurhessen selbst auf Grund dieses Beschlusses geschehen könnte, vermögen wir den autoritativen Charakter der Bundessanction und des Bundesrechts nichts anzuerkennen; im Uebrigen wird die weitere Entwickelung der Dinge abzuwarten sein. Es wäre kaum möglich, und es würde jedenfalls nicht angemessen sein, die Eventualitäten zu spezialisiren und hier zu erörtern, die sich an diese Ent⸗ wickeluuͤg knüpfen können, oder die Schritte im Voraus zu bezeichnen, die für diesen oder jenen einzelnen Fall etwa. preußischer Seits zu geschehen hätten. Die königliche Regierung hat sich ihrerseits selbftverständlich, bevor sie eine so bestimmt ausgeprägte Stellung zu dieser wichtigen Frage einnahm, auch die Konsequenzen ihres Verhaltens nach allen Richtungen hin möglichst klar machen müssen. Aber welches auch immer diese Kon⸗ sequenzen sein werden, dessen moͤge sich das Land, dessen moͤge sich dieses hohe Haus versichert halten, die Staatsregierung wird den einmal von ihr eingenommenen Standpunkt mit Festigkeit zu behaupten, sie wird auf dem Wege, den Ehre und Recht ihr vorzeichnen, unter allen Umständen

zu verharren wissen. (Lebhaftes Bravo.) 8

In der 40sten Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am 21. April, wurde der Reichenspergersche Antrag: „In Anbetracht, daß gegen⸗ über der politischen Lage Europa's die Sicherheit des gesammten Vater⸗ landes durch die Einigkeit unter den deutschen Staaten bedingt erscheint, spricht das Haus der Abgeordneten die Erwartung aus, daß die königl. Staats⸗RNegierung darauf Bedacht nehmen werde, eine gütliche Aus⸗ gleichung der in Betreff der kurhessischen Verfassungsfrage obwaltenden Differenzen herbeizuführen“, mit großer Majorität abgelehnt. Die Re⸗ solution der Kommission wird bei⸗ namentlicher Abstimmung mit 207 gegen 68. Stimmen angenomm. em; 19 enthalten sich der Abstim⸗

darunter die Minister. 2 1 vug Zachsen⸗ 21. April. Gestern Abend ist Se. Königliche Hoheit der Großherzog, von dem Erzherzog Stephan Kaiserliche Hoheit begleitet, von Eisenach hierher zurückgekehrt.

Frankfurt a. M., 21. April. Die offtzielle Mittheilung über die Bundestags⸗Sitzung vom 19. April lautet: „Die Stikumn⸗ führung in der 16ten Kurie ist fuͤr jetzt auf Schaumburg⸗Lippe übergegangen. Der K. K. österreichische Präfidial⸗Gesandte theilt der Versammlung, in Folge Ersuchens der Großherzoglich toskani⸗ schen Gesandtschaft in Wien hierzu beauftragt, die Proclamation Sr. K. K. Hoheit des Großherzogs von Toskana, d. d. Dresden, den 24. Mͤrz d. J., im italienischen Urtext und deutscher Ueber⸗ setzung mit, durch welche von Sr. K.I K. Hoheit Protest gegen die Besitzergreifung Seiner Staaten seitens Sardiniens erhoben worden ist. Es ward beschlossen, dieses Aktenstück durch Auf⸗ nahme in das Protokoll zur Kenntniß der hohen Bundes⸗ regierungen zu bringen. Nachdem von einigen Gesandten Stan⸗ desübersichten der betreffenden Bundes⸗ Kontingente, so wie Ddüs Eisenbahnwefen betreffende Nachweifungen überreicht und die Ab⸗ gabe dieser Materialien an die Militär⸗Kommifsion beschlossen wor⸗ den war, gab der kurfurstlich hessische Bundestagsgesandte in Verfolg des in der Verfassungs⸗Angelegenheit des Kurfursten⸗ thums, unter dem 24. v. M. gefaßten Bundesbeschlusses nach⸗ stehende Erklärung zum Protokoll: „Die kurfürstliche Regierung hat, außer denjenigen ständischen Anträgen, welche dieselbe nach Maßgabe der in Folge des Bundesbeschlusses vom 24. v. M. in derfelben Sitzung abgegebenen Erklärung zu berücksichtigen hat, auch diejenigen sämmtlich nicht als bundeswidrig erkannten An⸗ träge der Stände, welche sich nicht auf die Verfassung von 1831 gründen, genehmigt, und wird die hiernach zu erlassende Ver⸗ fassung, nachs deren Publication, behufs Ertheilung der zugeficher, ten Garantie, hoher Bundes⸗ Versammlung. thunlichst bal über⸗ reichon;“ Eine dann

Fürstlichen Regierung von Schnumburg⸗ Sippe⸗

um Protokoll, gegebene Erklärung der

Bes

V

ist durch den Bündes⸗

.

chluß vom 26. Januar d. J. veranlaßt, durch den eine kleine

Abänderung der Matrikel um deswillen angeordnet ward, weil das

Fürstenthum Lippe durch einen Vertrag vom 2 hoheits⸗ und Regierungsrechte, welche Ersterem bis dahin als⸗ Mitlandesherrschaft über die Sammtstadt Lippstadt üugestandan, an die Krone Preußen abgetreten hat, und daher die Uelemung der Einwohnerzahl auch eine Abänderung der Beitragspflicht dem Bunde gegenüber herbeiführen mußte. Ie Fürstlich Schaumburg⸗

Lippesche Regierung ließ nun erklären: daß sie schon wiederholt gegen 8

die gedachte Abtretung als gegen eine ohne die agnatische Zustim⸗ mung Sr. Durchlaucht des Fuͤrsten von Schaumburg Lippe vor⸗ genommene Veräußerung eines unstreitig zu den Stammgütern

des Gesammthauses Lippe gehörigen Besitzthums bei der Fürstlich

Lippeschen Regierung Rechtsverwahrung eingelegt und die Königliche preußische Regierung hiervon in Kennkniß gesetzt habe, und daß aus dem Umstande, daß sie gegen die in Folge jenes Vertrages veränderte Regulirung der Matrikel keinen Einwand erhoben habe, nicht die Folgerung herzuleiten sei, als ob von der erwähnten Wahrung der agnatischen Rechte A stand genommen sei. Die königlich preußische Regierung ließ hierauf erklären, daß sie die, in der eben abgegebenen Erklärung erwähnte Rechtsverwah⸗ rung gegen die durch Staatsvertrag vom 17. Mai 1850 erfolgte Abtretung der fürstlich lippeschen mitlandesherrlichen Rechte über Lippstadt für begründet nicht anzuerkennen vermöge; sie habe dies bereits im Jahre 1851 der fürstlich schaumburg⸗lippeschen Regierung mitgetheilt und lehne jede aus der heutigen Erklärung des fürst⸗ lichen Gesandten zu ziehende Folgerung von sich ab. Ein dann erstatteter Vortrag enthielt das Gutachten des betreffenden Aus⸗ schusses, welches von der Bundesversammlung über die Angemessen⸗ heit der Besoldungsverhältnisse der Kanzleidiener der Bundesber⸗ sammlung und der Militair⸗Kommiffton erfordert worden war; es soll über die darin enthaltenen Vorschläge später abgestimmt werden. Den übrigen Theil der Sitzung füllten Angelegenheiten, die sich auf das Bundesheer und die Verwaltung der Bundesfestungen be⸗ zogen, aus. (Fr, Bl.)

Hesterreich. Wien, 2t. April. Die Gesammtsumme der Zeichnungen für die Anleihe übersteigt 75. Millionen.

Die heutige „Donauzeitung“ geißelt den Eifer der Schweiz für Verträge im Gegensatz zu threm Verhalten in der Neuenburger

Angelegenheit.

Schweiz. Bern, 18. April. Folgendes ist der Text der Depesche, welche Fürst Gortschakoff an den russischen Gesandten in Vern, Baron von Nicolai, als Antwort auf die Note des schweizer Bundesraths vom 19. März geschickt hat:

St. Petersburg, 26. März 1860.

Herr Baron! Ich habe die Note erhalten, die der Präsident der

schweizer Conföderation unterm 19. März dem Kaiserlichen Kabinet, so wie den anderen Großmächten bei Gelegenheit der zwischen Sardinien und Frankreich vollzogenen Gebietsabtretung hat zukommen lassen. In dieser Note drückt Herr Frei⸗Herose die Besorgnisse aus, welche der Uebergang Savoyens unter französische Herrschaft dem Bundesrathe einflößt, so wie die Wünsche, die er hegt, damit diese neue Lage der Dinge der Sicherheit des schweizerischen Gebietes und den materiellen Interessen der Bevölke⸗ rung nicht Eintrag thue. In der einen und der anderen Beziehung ruft der Bundes⸗Präͤsident im Namen seines Landes die Unterstützung der Mäͤchte an, welche 1815 die ewige Reutralität der⸗ Schweiz garantirt haben.

Das Kaiserliche Kabinet hat von dieser Eröffnung mit dem Interesse, welches dieselbe verdient, besser beantworten zu können, als durch die Versicherung, daß es die Auffassung der Maͤchte theilt, welche bei der Unterzeichnung der Akte vom 8./20. November 1815 authentisch anerkannt haben, daß die Neutralität und Unverletzlichkeit der Schweiz und deren Unabhängigkeit von jedem fremden Einflusse in den wahren Interessen der Politik von ganz Europa liegen.

Da die fronzösische Negierung ihrerseits die Absicht kundgegeben über diese Angelegenheit von gemeinsamem Interesse mit den garantiren, den Mächten wie mit der schweizerischen Conföderation selbst in Unter⸗ handlungen einzutreten, und da der Bundesrath denselben Wunsch aus⸗ seine volle Zustimmung dazu zu geben. nicht daran zweifemn, daß die russische wirksamer Weise die Neutralität des

tellen. b Ich ersuche Sie, Sich im Sinne vorstehender Depesche gegen den Bundes⸗Präsidenten auszusprechen. Empfangen Sie, Herr Baron ꝛe.

8 Gortschakow. Belgien. Der Buͤrgermeister Ch⸗ de Brouckere ist heute um 10 Uhr Morgens verstorben. Im Jahre 1831 war derselbe gleichzeitig Minister des Innern und des Krieges und behielt das Portefeuille des letzteren bis gegen Ende 1832. Bürgermeister von Brüssel seit 1848, war er bis zum heuti⸗ gen Tage, mit nur kurzer Unterbrechung, As netenhaufes. Die belgische⸗ Industrie zählte ihn zu ihren tüchtigsten, unternehmendsten Vertretern und die hiefige frete Universität als Professor der National⸗Oekonomie zu ihren geachtetsten ehrern. Die städtische Verwaltung verdankt seiner: entschlofsenen Initkative so, ziemlich Alles. Die Kammer hat in ihrer hentigen Sitzung

111“

Der Bundesrath wird hoffentlich Regierung wohl besorgt ist, in schweizerischen Gebiets sicher zu

Brüfsel, 20. April.

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Kenntniß genommen und glaubt, dieselbe nicht

so nimmt das Kaiserliche Kabinet seinerseits keinen Anstand⸗

Mitglied des Ageord⸗