1860 / 102 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Der überlebende Ehegatte ist für sich allein herechtigt, durch Ueber⸗ trags⸗Verträge oder letztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kindern die Succession in das gemein chaftliche Vermoͤgen zu regeln; es muß jedoch jedem Kinde wenigstens der Werth des ihm nach §. 15. zu⸗ stehenden Antheils, im Falle einer letztwilligen Dispofition aber außerdem seines Pflichttheils zugewendet werden. Hierbei kommen rückfsichtlich der Festsetzung des Werthes der Landgüter, wo das Gesetz vom 4. Juni 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. 550) gilt, die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

Zu Gunsten anderer Personen kann der überlebende Ehegatte nur über seinen Antheil an der Gemeinschaft, mit Vorbehalt der Pflichttheile der Kinder, letztwillig verfügen. 8 11

Zur Vorlegung eines Inventars von dem gemeinschaftlichen Ver⸗ ist der überlebende Ehegatte, sofern er blos mit eigenen Kindern konkurrirt und mit diesen die Gütergemeinschaft fortsetzt (§. 10), nicht verpflichtet.

§. 12.

Wenn die überlebende Ehefrau sich gegen die sonst eintretende Folge sichern will, daß ihr weiterer Erwerb von denjenigen Gläubigern der bis⸗ herigen Gemeinschaft, welchen fie nicht aus besonderen Gründen persönlich verhaftet ist, angegriffen werden koͤnne, so muß dieselbe innerhalb einer gleichen Frist, wie sie den Erben zur Ueberlegung uüͤber den Antritt der Erbschaft und Niederlegung eines Inventars gewährt ist, ein Inventar von dem beim Tode des Mannes vorhanden gewesenen gemeinschaftlichen Vermögen gerichtlich niederlegen. Sie erlangt hierdurch den Gläubigern gegenüber in Beziehung auf dieses Vermögen alle Rechte und Pflichten eines Benefizialerben.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall der unbeerbten Ehe (§. 7) in Ansehung des Antheils an der Gemeinschaft.

Dem überlebenden, die Gütergemeinschaft fortsetzenden Ehegatten steht zu jeder Zeit frei, die vollständige Auseinandersetzung mit den Kindern (Schichtung) zu verlangen. 8 11

Zlur Schichtung verpflichtet ist der überlebende Ehegatte: 1) wenn er zu einer anderen Ehe schreitet; 2) wenn er wegen Wahnsinns oder Blödfinns unter Vormundschaft ge⸗ stellt wird; 3,) wenn ihm wegen seiner Abwesenheit ein Vormund bestellt wird; 4) wenn gegen ihn es sei der Vater oder die Mutter solche Gründe vorliegen, welche nach dem Allgemeinen Landrechte den Ver⸗ lust der väterlichen Gewalt zur Folge haben; 5) wenn der verstorbene Ehegatte die Schichtung 1““ 1“ §. 1558 18 h 8 Bei See. und eben so bei der nach dem Tode des Letzt⸗ renön retenden usei erse 9 4 * 8 —i däß §. 7 gebührende Aanhell fingodeeng wird der

fallenen Vermögen nach demjenigen Zustande des Vermögens festgesetzt, in welchem sich dasselbe zur Zeit der Schichtung, EEe des Letztlebenden, befindet. Jedes der Kinder muß sich dabei, sowohl dem schichtenden Vater oder der Mutter, wie den Geschwistern gegenüber, Alles anrechnen lassen, was es nach den Gesetzen zu konferiren schuldig ist.

5. 16

letztwillig a

An die Stelle eines während der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver⸗ storbenen Kindes treten bei der Schichtung oder Auseinandersetzung (§. 15) ausschließlich dessen Abkömmlinge und sein hinterlassener Ehegatte, soweit diesem letzteren ein Antheil an dem Nachlasse des Kindes gebuhrt.

Vor Aufhebung der fortgesetzten Gemeinschaft dürfen die Kinder über ihren Antheil an der Gemeinschaft unter Lebendigen und von Todes wegen nur zu Gunsten ihrer Abkömmlinge, Ehegatten oder der übrigen Mitbetheiligten der Gütergemeinschaft verfügen. 1—

In Ermangelung einer solchen Verfügung waͤchst der Antheil eines verstorbenen Kindes, sofern derselbe nicht auf dessen Nachkömmlinge oder hinterlassenen Ehegatten uͤbergeht, den Antheilen der übrigen Kinder zu.

.

Bei der Schichtung hat der uͤberlebende Ehe ie B üß

Be g gatte die Befugniß, das gemeinschaftliche bewegliche und unbewegliche Vermögen oder eee Ge⸗ hcens desselhen für eine Taxe zu übernehmen, welche entweder von sämmtlichen Betheiligten gebilligt oder im Falle des Nichteinverständnisses in geseblicher Sorn worden ist.

In den §. 14 unter 2, 3 und 4 bezeichneten Fällen geht die d üͤberlebende 1 efugni ie Ander der aufgelosten 468 Ehegatten beigelegte Befugniß auf die Kinder der aufgelösten

Das Vormundschaftsgericht ist ermächtigt, für seine P b 8 b Pflegeb . eine zwischen dem Vormunde und dem Uebernehmer 8 LE“ Vereinigung über den Werth der zu übernehmenden Gegenstände auch ddse e sgelhhf Taxe zu genehmigen. 8

Wo das Gesetz vom 4. Juni 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. 550) gi. hat es bei der Bestimmung des §. 9 desselben für den dert bezei 8 8

Weaͤhrend der fortgesetzten Gütergemeinschaft find die Kinder Pflichten entbunden, welche anderen Erben zur Erhaltung Pn en schaft als Benefizialerben gesetzlich obliegen. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Schichtung (§§. 13. 14) oͤnnen sie innerhalb der gesetzlichen Erbüberlegungsfrist auf ihr Theil⸗ nahmerecht an der Gemeinschaft mit voller Wirkung gegen die Gläubiger durch Erklärung bei dem Gerichte verzichten. Der Lauf dieser Frist be⸗ ginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihnen das zum Zweck der Safstung gelegte oder gerichtlich aufgenommene Inventarium von dem erichte mitgetheilt oder, wenn dies nicht geschehen sein sollte, im Ter⸗ mine zur Schichtung vorgelegt ist. Haben sie nicht verzichtet, so haften

nge⸗

neten

sie den Gemeinschaftsgläubigern stets, auch wenn kein Inventar gelegt ist nur mit dem Betrage des Feen üenhenen Antheils.

Der Mutter steht eben so wie dem Vater nach der Schichtung die Befugniß zu, den Nießbrauch des den Kindern zu etheilten Vermögens bis zu deren Großjährigkeit, oder sofern diese Fälle früher eintreten sollten bis zu deren Verheirathung oder eigenen Wirthschafts⸗Einrich. tung zu verlangen, jedoch nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, die Kinder ohne Anrechnung auf die Substanz ihres Vermoͤgens zu ernähren und zu erziehen. b

Diese Befugniß tritt jedoch nicht ein und hört beziehungsweise auf wenn gegen den üͤberlebenden Ehegatten sei es der Vater oder die Mutter solche Gründe vorliegen, welche nach dem Allgemeinen Land⸗ rechte den Verlust der väterlichen 8 zur Folge haben (§. 14. Nr. 4).

In Ansehung der von den Eltern den Kindern zu gewährenden Aus⸗ stattung finden uüͤberall, wo dieses Gesetz gilt, die Vorschriften des All⸗ gemeinen Landrechts ““ 8 ... 1““

Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1861 ab an die Stelle der besonderen Gesetze, Statuten und Gewohnheiten, welche bisher in den oben 1) bezeichneten Landestheilen oder in einzelnen Distrikten und Orten derselben in Ansehung der Rechtsverhältnisse gegolten haben, über welche das gegenwärtige Gesetz Bestimmung trifft.

Von jenem Tage an höͤrt in Beziehung auf eben diese Rechtsverhält⸗ nisse auch im Herzogthum Westfalen, so weit daselbst bisher kein Dotal⸗ recht bestanden hat, so wie in dem Fürstenthume Siegen mit den Aemtern Burbach und Neuenkirchen (Freie⸗ und Hückengrund) und in den Graf⸗ schaften Wittgenstein⸗Wittgenstein und Wittgenstein⸗ Berleburg die durch das Publications⸗Patent vom 21. Juni 1825 § 4 Nr. 3 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 153) angeordnete Suspension ei ersten Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts v 16 Die aus Ehen, welche vor der Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes

geschlossen worden find, bereits entstandenen oder noch entstehenden der⸗ mögensrechtlichen Verhältnisse sind nicht nach diesem Gesetze, sondern noch ferner nach den bisherigen Gesetzen, Statuten und Gewohnheiten zu beurtheilen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte ft und bei⸗

Gegeben Berlin, den 16. April 1860. 8

(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

8*

zu Hobenzollern⸗Sigmaringen von Auerswald.

der Heydt. Simons. von Schleinitz. von Patov. Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollweg.

Graf von Schwerin. don Roon.

inländischen Gerichtsstandes für die in den Kachbarstaaten stationirten Beamten der preußischen Ausein⸗ andersetzungs⸗Behörden.

Vom 27. März 1860.

Verordnung wegen Bestellung eines

verordnen, auf Grund tikel III. Nr. 2 (Gesetz⸗ g folgt:

des Gesetzes vom 26. April 1851 Ar⸗ Sammlung vom Jahre 1851 S. 183),

Die preußischen Beamten, welche in dem Herzogthum Anhalt⸗ Bernburg, in dem Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen und in dem Fürstenthum Schwarzburg⸗Rudolstadt stationirt find, um die Gemeinheitstheilungs⸗ und Ablösungsgeschäfte in diesen Län⸗ dern in Gemäßheit der darüber bestehenden Staatsverträge zu bear⸗ beiten, sollen fortan ihren ordentlichen persönlichen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Merseburg haben, jedoch unbeschadet der Kompetenz, welche den Gerichten der genannten Staaten nach der Hesae wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits⸗Verhältnisse: a) vom September 1840 (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 5) 82 18. November E 5. Dezember 1844, 6. h) 12. August 8. Oktober S. 239), . über die bezeichneten B

c) vom

Durch die im §. 1 enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beamten vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand in hiesigen Landen gehabt haben, in Beziehung auf ibre persön⸗

lichen Eigenschaften und Befugnisse (jura status) und die Erb⸗

nichts geändert; solche find auch ferner geltenden Rechten zu Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegelkl 28. 1 Gegeben Berlin, EFZZ111X4AX*“

(L. 8.) Wiihelm, Prinz von Preußen, Regent. 8 n Simons. von Schleinitz. Graf von Pückler. 88 11“ v1“

8Io

b in ihren Nach f0 den in jenem früheren Gerichtsstande

beurtheilen.

Staats⸗Ministerium. 1“ 8ee Bekanntmachung betreffend die Seitens der beiden Häuser des Landtages der Monarchie er⸗ theiltenachträgliche Genehmigung der provisorisch erlassenen Verordnung vom 28. Mai 1859 wegen Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1859 aufzunehmendenStaatsanleihe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden. q66 12. April 1860. 4

11““

Verordnung vom 28. Mai 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 128, S.

Nachdem die unter dem 28. Mai 1859 erlassene, durch die Gesetz Sammlung (Jahrgang 1859 S. 278.) verkündete Verordnung, betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetzes vom A. Mai 1859 aufzunehmenden Staatsanleihe an die Hauptver⸗ waltung der Staatsschulden, den beiden Häusern des Landtages der Monarchie vorgelegt worden ist, haben dieselben der gedachten Ferordnung ihre Zustimmung ertheilt. 11.““ Dies wird hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 12. April 1860..

8 1“ Königliches Staats⸗Ministerium.

Fürst zu⸗ Hohenzollern⸗Sigmaringen. von Auerswald.

donder Hehdt. Simons. von Schleinitz. von Patow, Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin. von

v“

Handel, Gewerbe Arbeiten.

Dem Ingenieur S. Münster zu Eupen ist unter dem 26. April 1860 ein Patent 1 aauf eine dreifache Hammerwalke in der durch Beschreibung

und Zeichnung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung.

ohne Andere in der Anwendung bekannter Theile derselben zu beschränken,

2

uͤnf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. g

8 82 ““ WEE1“ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und yMedizinal⸗Angelegenbeiten.

Königlichen Kunst⸗Akademie zu Königs⸗ herg, Historienmaler M. A. Pietrowski und Kupferstecher E. W. R. Trossin, ist das Prädicat „Professor“ verliehen; und

Das Fräulein Nanny von Monbart ist zur ordentlichen Lehrerin an dem evangelischen Seminar und Töchter⸗Penfionat zu Droyßig ernannt worden.

Den Lehrern an der

Ddie Ausstellung der Kreuzabnahme, Gruppe von dem Bild⸗

hauer F. W. Achtermann zu Ron, für den Dom zu Münster

in Marmor ausgefüͤhrt, und in der Bauhütte des neuen König⸗

lichen Museums täglich von 10 bis 4 Uhr (am Sonntage von

12 bis 2 Uhr) zu sehen, wird am Dienstag den 1. Mai c. ge⸗ Berlin, den 27. April 1860.

Der General⸗Direktor der Königlichen von Olfers.

I11““

pp““

der 4. Klasse 121. könig⸗ 2000 Thlr. auf Nr. 29839. G Nr. 297. 2631. 18,953.

31,749. 33,100. 33,849.

48 Bei der heute fortgesetzten Ziehung licher Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von

35 Gewinne zu 1000 Thlr. auf 19,901. 19,927. 21,952. 26,008. 30,640. 35,006. 36,434. 38,357. 38,888. 39,589. 40,334. 50,191. 50,598. 56,575. 58,371. 63,564. 66 882. 69,559. 71,017. 79,688. 79,830. 80,643. 82,257. 82,834. 84,7775. 86,836. 91,313. 98,565 und

93,840. 1 53 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1436. 2836. 3586. 5220. 7466. 10,974. 13 333. 14.016. 16,094. 20,531. 20 711. 22,971. 24,679. 25,278. 26,476. 26,709. 29,814. 30,694. 35,369. 38,835. 40,594. 41,842. 43,424. 44,088. 46,240. 49,043. 53,254. 53,574. 55,643. 56,136. 56,305. 56,367. 57,095. 61,248. 61,533. 62,119. 62,430. 62,479. 65,794. 68,312. 69, 71,311. 73,448. 75,343. 75,608. 76,575. 82,586. 83,286. 85,271 558. 1216. 2045.

und 87,849.

79 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 186. 6677. 7891. 9164. 10,709. 11,230. 12,852. 13,342. 13,712. 13,889. 14,503. 15,074. 16,650. 18,701. 19,112. 19,995. 21,745. 22,009. 23,522. 23,906. 26,566. 27,230. 27,396. 31,027. 31,130. 31,388 33,462. 35,302. 35,596. 35,658. 35,689. 39,372. 42,144. 42,315. 46,278. 46,401. 47,480. 48,381. 50,231. 52,183. 52,978. 53,364. 54,291. 54.645. 56,658. 57,778. 61,326. 62 794. 65,246. 66,893. 67,687. 68,069. 68,427. 70,626. 71,556. 73,238. 73,787. 73,805. 74,113. 74,656. 75,199. 75,241. 79,113. 79,863. 80,479. 82,537. 83,021. 83,229. 84,495. 85,471. 88,821. 89,201. 90,093. 90,683 Berlin, den 28. April 1860.

Koönigliche General⸗Lotterie⸗Direction

1

60 ½

personal-Veränderungen in der Armee⸗ 1 SPHPeffiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

8 Ernennungen, Beförberungen und Verse Den 14. April. v. Laer, Jäger vom 7. Jäger⸗Bataillon, b. Froreich, Gefreiter vom 2. Garde⸗Regt. z. F., zu Port. Fähnrts. befördert. v⸗ Debschitz, Port. Fähnr. vom 2. Garde⸗Regt. z. F., zum 6. Hus. Regt. versetzt. Gr. v. Schwerin, Unteroff. vom Garde⸗Reserve⸗Inf. Regt., zum Port. Fähnr. befördert. v. Lattre, Port. Fähnr. vom Kaiser Alexander Grenadier⸗ Regiment, zum Seconde⸗Lieutenant befördert und in das 36. Infanterie⸗ Regt. versetzt. v. Kalckreuth, Unteroffizier vom Kaiser Franz Gren. Negt., v. Wißmann, Gefreiter vom Garde⸗Drag. Regt., zu Port. Fähnrs., v. Schulse, Port. Fähnr. vom 1. Garde⸗Ulan. Regt., zum Sec. Lt, v. Ploetz, Gefreiter von dems. Regt., v. Hehden, Prinz Radziwill, v. Tresckow, Ulanen vom 2. Garde⸗Ulan. Regt., zu Port. Fähnrs. befördert. Quadt, Pr. Lt. vom 1. Inf. Regt., zum Hauptm., Bering, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. d. Trenk, Mus⸗ ketier von dems. Regt., vb. Schultzendorff, Unteroffiz. vom 5. Inf. Regt., Graf zu Dohna, char. Port. Fähnrich vom 3. Kür. Regt., v. Stutterheim, Schmidt, Unteroffiz. vom 1. Drag. Regt., Seee. Frhr. Geyr v. Schweppenburg, Port. Fähnr. vom 1. Hus. Regt., zum Setc. Lieut., Frhr. v. Gustedt, Husar von dems. Regt, zum Port. Fähnr. befördert. Steffen, Port. Fähnr. vom 9. Inf. Regt., zum Sec. Lt., v. Pommer⸗Esche, Unteroffizier von dems. Regt., zum Port. Fähnr., Neum ann, Pr. Lieut. vom 21. Inf Regt., zum Hauptmann, v. Knebel I, Seconde⸗Lieutenant von demselben Regt., zum Premier⸗ Ljeutenant, Quassowski, Musketier von demselben Regt., zum Port. Fähnrich befördert. v. Raschckauw, Schöning, Unteroffiziere vom 12. Inf. Regt., Krämer, b. Funck, v. Lichtenberg, Beck, Ludewig. Unteroffiziere vom 20. Inf. Regt., v. Czettritz⸗Reuhaus, bd. Willich. Unteroffiziere vom 2. Drag. Regt., zu Port. Fähnrs., d. Thielau, Port. Fähnr. vom 3. Ulan. Regt., zum Sec. Lt. befördert. Bodenstein, Unteroffizier vom 26. Inf. Negt., v. Schröder, char. Port. Fähnr. dom 27. Inf. Regt., v. Gilsa, Unteroffiz. vom 10. Hus. Regt., zu Port. Fähnr., Serbvière I., Port. Fähnr. vom 32. Juf. Regt., zum Sec. Lt. befördert. Gladisch, v. Schickfuß, Muskenere vom 6. Inf. Regt., Wolff, Gefreiter vom 18. Inf. Regt., Bergmann, Ventber, Musketiere von demselben Negiment. Rasper, Füstlier don demselben Negiment, v. Walther, Unteroffizier vom 10. Jufonterie⸗Regiment, Gr. v. Reichenbach, Unteroffiz. vom 1. Ulan. Regt., zu Port. Föäbnrs- befördert. v. Carnap, Musketier vom 11. Inf. Regt., d. Schalscha. Fuͤsilier von dems. Regt, Engels, Fuguenel. Musketiere d. 19. Juf. Regt, v. Detten, Füsilier von dems. Regt., v. Watzdorff. Frhr. von Tschammer⸗Quaritz, Kürass. v. 1. Kürass. Regt., d. Heugel, Grund⸗ mann, Unteroffiz. v. 23. Inf. Regt., Köhnborn. Musketier d dems. Regt. z2 Port. Fähnrs. befördert. Semler, Port⸗ Fähnr. vom 15. Jnf. Regt., zum Sec. Lt., de Nerée, Musletier vom 16. Juf. Regt. b. Reden, Ukan vom 5. Ulanen⸗Regt., zu Port. Fähnrs. desördert. Hartwich, Unter⸗ offiz. vom 25. Inf. Regt., Dobldoff, Ruhrmann, Füöühere don dem⸗ sebel, Musketier von dems. Regt., zu Port. Föhurz.,

selben Regt., 4 n bem Went Fleischmann, Port. Föhnr. vem 28. Inf. Regiment, ,— Ses *

Brüggemann, Unteroffizier ven demselben Regt. zum 48 9g fih Eap gete⸗

8

befördert. Zacha, Haypimann vom 33. Inf. Reg., zum

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