1860 / 106 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1116““ 8

ten Gebietes, erlangte, noch 1792, als wir Savoyen in Befiß nahmen, auch nicht 1796, als Sardinien uns seine Rechte übertrug, auch end⸗ dlich 1814 und 1815 nicht, in den Unterhandlungen, deren Gegen⸗ estand diese Provinz eben so wie das gexer Land gewesen, zu zwei verschie⸗ denen Malen auf jene Uebereinkunft berufen. Als Genf, ein Kanton der schweizer Eidgenossenschaft geworden, um die Bewilligung zuerst einer 8 dann eines Gebietes einkam, um seine Verbindungen mit der übrigen Schweiz längs dem westlichen Ufer des Genfer See’s zu sichern: würde es nicht den Vertrag von 1564 angerufen haben, um das gexer Land selbst zu bekommen, wären nicht in Wirklichkeit die Gebietsstipula⸗ tionen desselben vollständig umgestürzt und seit langer Zeit außer Anwen⸗ dung gekommen gewesen?

Man kann allerdings sagen, daß die Abgeordneten von Genf in einer Note, welche im Februar 1815 der schweizer Deputation in Wien über⸗ sandt worden, den Wunsch ausgesprochen haben, „der Koͤnig von Sardi⸗ nien möͤge verpflichtet werden, Theile der Provinzen Carouge, Chablais und Faucigny an keinen anderen Staat als an die Schweiz abzutreten, resp. zu vertauschen“. Aber dieser, ohne Beziehung auf den Vertrag von 1564 ausgesprochene Wunsch scheint von der schweizer Deputation nicht angenommen worden zu sein, und nichts, was wir wüßten, beweist, daß sie davon dem Kongresse eine Mittheilung gemacht hat. Nichts überhaupt beweist, daß ein solcher Anspruch im Schooße des Kongresses selbst disku⸗ tirt worden ist, jedenfalls aber kann man mit Bestimmtheit sagen, daß er, wenn vorgebracht, abgewiesen wurde. Dieser Gesammtheit von Beweisen gegenüber könnten wir uns ent⸗ halten, den aus dem Artikel 23 des sardinisch⸗schweizerischen Vertrages von 1816 entnommenen Grund anzuführen. Die Bestimmungen der alten Verträge, und besonders des von 1754, bestätigend, haben

die kontrahirenden Mächte offenbar nicht das Schiedsrichter⸗Urtheil⸗ von 1564 zwischen dem Herzoge von Saboyen und dem Kanton Bern im Auge haben koͤnnen, sondern die Akten, welche auf die nachbar⸗ lichen Beziehungen zwischen Genf und Sardinien Bezug haben. Der Vertrag von 1816 hat in der That zum speziellen, telbaren Zwecke, diese Gegenseitigkeit zu reguliren; es geschah darin der Stellung der Schweiz zu Sardinien nur der Verbindung wegen Erwähnung, welche, wie wir später zeigen werden, zwischen den Genf gemachten Ge⸗ bietsabtretungen und der Reutralität des noͤrdlichen Theiles von Savoyen bestand. we anderen Stipulationen dieser Acte betreffen Handels⸗, Tranfit⸗ und Eigenthumsfragen, welche sich ausschließlich auf Genf wie auf den Vertrag don 1754 selbst beziehen. Wie läßt sich übrigens be⸗ haupten, daß eine so außergewöhnliche und allen obwaltenden Verhält⸗ nissen so fremde Acte, wie der Vertrag von 1564, nach so viel Jahren auf indirektem Wege, gewissermaßen durch Ueberraschung, wieder in Kraft habe gesetzt werden lönnen, in dem Augenblicke, wo die Acten von 1815 für die Schweiz und Sardinien eine Situation schufen, die nicht die ge⸗ ringste Achwlichkeit mit den Verhältnissen hatte, in denen jener Schieds⸗ richterspruch gefällt worden war? Auf die Grenzen der Akten von 1815 also

1 ist die Diskussion be⸗ schränkt. Hat die

e Schweiz die NReutralisation gewisser Bezirke Savoyens verlangt! Ist ihr dieselde durch die Mächte als eine der Bürgschaften für ihre Neutralität stipulirt worden? Das ist die ganze Frage, und man wird es sehen, die Thatsachen stehen in diesem Punkte gleichfalls in offenbarem Widerspruche zu den Schlußfolgerungen der Bundes⸗ Regiecrungen.

Sardinien wünschte lebhaft, seine Besitzungen auf dem westlichen Ab⸗ hange der Alpen vor jedem Wechsel zu schützen. Da es seine Operations⸗ afis und seine Mittel in Italien hat, so wäre es ihm sehr vortheilhaft erschienen, Savoyhen unter den Schutz des der Schweiz von den Möchten zugesagten Reutralitäts⸗Systems zu stellen. Aber nachtem das turiner Kabinet sich den Bevollmächtigten der großen Höfe iu Wien erbffurt hatte, begriff es bald, cinerscits, daß Framkreich eine Reutralisa⸗ tinn vom ganß Savrpen nächt mürde unterschreiben können, andererscits, daß, um die Zufsti ag der Schweiz für die Reutralisation der Theile Supmnpens zu exlungen, welche mieder an ihr System ongeschlassen zu wer⸗ den fühig waren, os mnöühig wüärr, ihm brdeutende Zugestündnifse zu machen. Genf verlungte, indem es sich an dae schweizerische Eidgenossenschaft an⸗ schloß, mächt mur rinen gresicherten Verkändungsweg nach Waadtland, es mnIEtr um jeden Preis sein Grtart ums der Abgrsch beit befreien und uuf der Seite Suvnpens brumden. Es hatte dis mächte für seine Schritte zu imterrssiuen prwußt, und tüeser Umstand erlaudte dem turiner Arlämt, srinem Plune der Meutrolisaticm für und Fausigny Genchamngumg zu verschaffen. Dieser Plan erbielt die Form eines erd⸗ Amnopges in der Moie, mwelche Grof von Saint Marsan am h. März 1815 den Benomüchtigten Englands, Oesterreichs, Preußens und Malants beim wäiener Tongresse mberrrichte. Der Brreolmächtigte vrs Küaüigs vom Surtinien baückte sich folgendermaßen ans.⸗ b „Der Mutergrichnete, Stoats⸗Mimister 2., hat scinem erbabenen Herrn merhen mäige, und hut chmn den; t, welcher Hierzv enfmerfen —⸗ sst. 4* 241 imamer 8 2 Miirten seinen Danf mmd seünen Wunsch wgn Urtterthanen zu tarmmrn, mieben gefimgr arn tigt, in tme Grüüemt. Wiuretunß u Ganße ans Genf, sh ir zmmn Figelüghem Pernrl prgeschdüs gen, unt uncer dchrenden Pe⸗ vingungen Zzu willigen

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aber algesehen babon,

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dort sich aufhalten und durchmarschiren,

verstanden, daß dieser Stand der Dinge die Verwaltung dieser Provinzen durchaus nicht genirt, wo die Civil⸗Beamten Sr. Majestät des Köͤnigs auch die Municipal-⸗Garde zur Aufrechthaltung der Ordnung werden ber⸗ wenden kͤnnen *

Diese Note wurde am 29. März 1815 von den Bevollmächtigten der Maͤchte, welche den pariser Frieden unterzeichnet hatten, genehmigt und i in Veireff der Beziehungen Sardiniens zur Schweiz die Basis aller weiteren Akte geworden, namentlich von Sardinien geschlossenen Abtretungs⸗Akte vom 20. Mai 1815, des Vertrages von demselben Tage zwischen Sardinien einerseits, Oesterreich Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland andererseits, endlich der Artikel 91 und 92 der allgemeinen Wiener Akte vom 9. Juni des⸗ selben Jahres.

listrung Savohens von Sardinien gefordert und unter lästigen Bedingungen erlangt wurde. Die schweizer Eidgenossenschaft hat ihre Zustimmung um den Preis von Gebiets⸗Abtretungen ertheilt, welche die sardinische Regie⸗ rung dem Kanton Genf bewilligte. Die Schweiz selbst faßte dies eben so auf, wie die dem vom Vorort im Dezember 1815 abgeordneten Bevollmäch⸗ tigten ertheilten Instructionen, um sich mit dem Kabinette über Abtretung des Gebietes zu verständigen, darthun. Weit entfernt, die Neutralität des nördlichen Savoyens als eine der Schweiz erwiesene Gunst zu betrachten, bemühte der Vorort sich hauptsaͤchlich, die Verpflichtungen. abzugrenzen, die, wie er wußte, für ihn damit verbunden waͤren und die sich schon in Folge der Erweiterung des kraft der neuen Verträge der Mäͤchte vom Rovember 1815 neutralisirten Gebietes vermehrt hatten. Diese In⸗ structionen werden von der Bundes⸗Regierung in ihrer Denkschrift vom Novbember verwichenen Jabres aufgeführt. „In mebreren bekannten Noten des schweizer Bevollmächtigten (Herrn Pictet)“, sagte das Bundes⸗ Direktorium, „hat der Graf von Verax in Thesi zu bebaupten gesucht, die Neutralität der savoyischen Provinzen sei vollkommen gleichbedeutend mit der Reutralität der Schweiz, oder mit anderen Worten, die Eid⸗ genossenschaft habe in Betreff jener die nämlichen Verpflichtungen, wie in Betreff dieser. Er dringt bei dem Bundes⸗Direktorium und bei der Tag⸗ satzung auf Anerkennung dieses Grundsatzes. Die Schweiz ist weit ent. fernt, gegen die Neutralisirung der im Pariser Protokolle vom 3. No⸗ vember aufgeführten Prodinzen Einwürfe zu erheben. Sie erkennt die ganze Wirkung der Erklärungen der fünf Großmächte in Bezug auf dieselben und dadurch zugleich die Gleichstellung des nördlich von der Parallel⸗Linie von Ugine bis zur Rhone gelegenen Gebietes mit dem, was zu Wien für das Chablais und das Faucigny verein⸗ bart worden, an. Aber sie erkennt diesen Stand der Dinge als eine Wohlthat an, die diese Provinzen genießen sollen, nicht als eine Ver⸗ pflichtung, die ihr auferlegt sei, dieselben zu besetzen und zu vertheidigen.“ Mit Einem Worte, die Schweiz behauptete, „daß irgend welche Ver⸗ ständigungen über die Wirkungen der Neutralisirung und die Entwicklungen dieses Grundsatzes der Uebergabe der abgetretenen Gebietstheile folgen und nicht vorbergeben müßten.“ Die sardinische Regierung bingegen wollte, dem Geiste der ganzen Verhandlung entsprechend, bevor sie die Gebietstheile, um deren Preis sie die Neutralisirung erlangt hatte, abtrat, Gewißheit haben, daß die Schweiz ihre Verpflichtungen in dieser Beziehung so verstehe, wie die Verträge der Mächte dieselben festgestellt hatten, und das Turiner Kabinet gab in der That nicht eher nach, als bis es die Schweiz dahin gebracht hatte, ohne irgend welchen Unterschied, wie ohne Vorbehalt, die Bestimmun⸗ gen anzunehmen, welche in Betreff der Neutralität Savoyens sowohl in dem pariser Vertrage vom 20. November 1815, wie in den wiener Kongreß⸗Akten niedergelegt find. Diese Klausel bildet einen Theil des Vertrages von 1816, wodurch der König von Sardinien definitiv an den Kanton Genf die Gebietstheile abtritt, welche als Entschädigung an die Schweiz für die Verpflichtungen, die ihr die Neutralität Savoyens auf⸗ erlegt, bezeichnet werden. Man kann demnach in keiner Weise, ohne die Rollen vollkommen zu verwechseln, behaupten, diese Neutralität sei aus⸗ trücklich ven der Schweiz als eine Bürgschaft für ihre eigene Sicherheit

verlangt worden.

Die Bundesregierung, deren freiwilliges Eingeständniß wir hier der uns haben, beruft sich in demselben Aktenstücke weiterhin auf zwei der schweizer Deputation am wiener Kongresse von den genfer Abgeordneten vorgelegte Verbalnoten, woraus hervorgehe, daß die genfer Behörden seit dem Monate Februar 1815 in dem für Savoyen beantragten Re tralitäts⸗Systeme einen Vortheil für den Kanton erblickten; diese Note⸗ heweisen aber nicht minder klar und deutlich, daß nach Ansicht Genss d. Vortheil noch viel größer für Sardinien sein würde. „Es wäre nicht mehr als billig“, setzten die genfer Abgeordneten hinzu, „daß dieser Vor⸗ theil burch die Abtretung eines kleinen Gebietstheiles von 5 6000 Ern⸗ mohnern erkauft werden müßte, bessen Genf bebarf, um bie Theile seinek en in Savohen untereinander zu verbinden.“ Auch hier wiederum tie von der Bundesregierung angezogenen Aktenstlcke unsere Auf⸗

weise.

2* wollte allerdings aut dem Datum bieser letzteren beiben Akten⸗ ßücke, die um einen Monat äͤlter fint, als bie oben erwähnte Note des Herrn von Seint Marsan, ben Beweis von der Initiatibe der Schweiz,

s in Betreff ber Itte ber Neutralistrung Satoyens, ableiter.

1 hatz bie beiben Noten ber genfer Abgeord⸗

meten nur beweisen, baß Genf es sur gut befand, bie Neutrali⸗

firung Savoyens um Geblets⸗Abtretungen sn er⸗

bemweisen, 86 tie schweizer Deputation, an

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. ausgenommen die, welche die schweizerische Eidgenossenschaft dort aufzustellen fuͤr gut befindet, wohl

der don Sr. Majestät dem Könige.† wisen *

Durch dieses Aktenstück ist unwiderleglich bewiesen, daß die Neutra-

Verhdandlungen. wodurch die Rote des sardinischen Bevollmäch⸗ Katastrophe von Dscheddah baben Frankrei

tigt der Annahme, da die Schweiz nicht in das Geheimniß der

en * edumächtigten gezogen wurde, und daß das sügm Untercedan 8 1öe. Adereits im Geiste der Großmächte Wee als sie in Kenntniß davdon gesezt wurde. Dieses Ueber⸗ um die Wabrdeit zu sagen, nur die Erfüllung eines sehr des Turiner Hofes, und es ließe sich, wenn es noͤthig diesen Gegenstand umfassender einzugehen, leicht nach⸗ e Herrscher don Sardinien zu L“ g- 4 d altät von ganz Sabohyen zu erlangen gesucht b 1 etennong der Kevgedenden waren zwischen den Maͤchten 8 8 worden und wurden fortgesetzt, und wish tigere Interessen für mgetenne wurden in gleicher Weise geordnet. Nach dem Berichte des 8 85neeenen Angelegenbeiten am Kongresse eingesetzten Ausschusses fin das einzige Mittel, das Land, welches damals am Vorabende diste Bürgerkriees zu stehen schien, zu beruhigen, darin, daß unwider⸗ eine 8* ehʒ

. S 8 1*½ 21 . tuflich üͤber die Fragen durch welche es in Parteien gespalten war, ent schieden werde.

Der Ausschuß nahm für die Mächte das Recht in An⸗

vruch, der Schweiz als ausdrückliche Bedingung für die Vortheile, die 1 bne. 4 5 4 2 8

pei zuzugestehen zeneigt seien, die Annahme einer Schlußdereinbarung

vorzuschlagen, und dies war denn auch der Verlauf der Sache, der zu

Stande kam.

Wenn die Bevollmäöͤchtigten der Großmächte sich derechtigt glaudten,

in solcher Weise vorzugehen, wo es sich um die Sedsets Verfafsang des Schweiz und am idren Vertrag seldst handelte. um wie diel mehr b sie sich dordedalten. üͤder alles, was die Neutralität derselden an⸗ nußten 2 enischeiden! Was ist denn die beständige Neutralität eines benes 2 Anderes, als eine, wie dieles in den Ratur 88 Sache selbst Uegt. wesentlich allgerzeine Frage? un 1 c. steht dieselde anders, als in der Verpflichtung der e Mächte seldst, sich jedes kriegerischen Vorgehens gegen dieses Vand zn enthalten? Die Reutralität kommt nicht durch sich seldst zu ve; Sich für immer neutral zu erklären, wuͤrde für einen Staat durchaus noch dg 1 n. Rechte zu erlangen, auch als solcher zu gelten. 8„ Zustimmung der uüͤdrigen Staaten, deren politisches System dod om mitt⸗ 1 dar oder üunmittelbar berührt. wird, ist unerläßlich, um ihm dieses Vorrech zu ertheilen. Daher fühlten sich die Mäͤchte, welche auf dem wiener Kon⸗ gresse entscheidende Stimme hatten, mit vollem Vechte berufen. die rund⸗ zedingungen der helvetischen Reutralität festzustellen, und die Schweiz wurde zu den Verhandlungen nur berbeigezogen, um die Bedingungen, unter wel chen ihr dieselbe verbürgt ward, zu bören und anzunehmen. Aus demselben Grunde haben auch die Mächte unter sich die Bedingungen der Neutpalitaͤt don Sadohen festgesetzt und baben bierbei Gesichtspunkte festgebalten, die ur⸗ sprünglich mit den Interessen der Schweiz nicht in Beziehung standen. Fede Reutralität stützt sich auf Beweggründe der europaͤischen Staaten⸗ zrdnung, und es steht einzig und allein den Maͤchten, welche dieselbe fest⸗ zestellt haden, zu, die Hründe zu erwägen, welche vorliegen koͤnnen, um dieselde aufrecht zu erhalten, zu verändern oder dieselbe aufzuheben, und die Schweiz, welcher die Beschützung der Neutralität Savoyens als eine Verpflchtung zur Gegenleistung für die zu.⸗Gunsten des Kantons Genf mgestandener Vortheile auferlegt wurde, bat nicht als Hauptpartei bei den Beschlüssen des wiener Kongresses mitgewirkt. öö Frankreich, welches in die Gebietsrechte Sardiniens kraft einer foͤrm⸗ lichen Uedertragung eintritt, ist dem Geiste der Verträge gemäß verfah⸗ ren, indem es sich erbot, sich mu den auf dem Kongresse von 1815 ver⸗ treten gewesenen Mächten über die Klauseln in Betreff der Neutralisirung in Eindernehmen zu seßen, und der Eifer, den es, als die Prinzipien ihm dies nicht zum Gesetze machten, gezeigt bat, zu erklären, es wolle sich auch mit der heldetischen Eidgenossenschaf verständigen, beweist aufs deutlichste, daß es, so diel an ihm liegt, die dol kommene Erfüllung des Art. 92 der allgemeinen wiener Schlußakte annimmt. Mehr kann von der Regierung des Kaisers nicht verlangt werden, und annehmen, daß in dem eintreten⸗ den Falle, wo diese Bestimmung in Anwendung käme, sie die Absicht habe, sich derselben zu entzichen, das hieße behaupten, sie achte die Neutralität der Schweiz nicht mehr, deren Gebiet für Frankreich wie fůr Deutschland auf einer Menge von Grenzpunkten zugänglich und gegen jeden Angriff nur durch die Geltung eines höheren Rechtes gedeckt ist, das unter den Schutz Europa's gestellt und auf das gegenseitige Interesse der Nachbar⸗ staaten begründet ist. - Thouvenel. Portugal. Aus Lissabon, 2. Mai, wird telegraphirt: „Das neue Ministerium ist folgendermaßen zusammengesetzt: Aguilar Minister⸗Präsident; Luz Kriegs⸗Minister; Vargas Marine⸗ Minister; Casale Finanzen; Ribeira Auswärtiges.“ 30. April. Die „Unione“ bringt ein

die Abfahrt eines für Si⸗ und Waffen unter⸗

Italien. Turin, Schraäben aus Genua, welchem zufolge zilien bestimmien Schiffes mit Freischärlern blieben ist. 88

Nach der „Unione“ treffen das 25. und 40. französische Linien⸗ Regiment in Nom bereits Vorbereitungen zum Abmarsch. Die beiden anderen Regimenter sollen bald nachfolgen.

Mailand, 1. Mai. Die „Perseveranza“ zweifelt an dem Erfolge des Aufstandes in Sizilien. Die sizilianischen Flüchtlinge find auf englischen Schiffen aufgenommen worden.

Modena, 26. April. Der einer Verschwörung gegen die „nationale“ Negierung angeklagte Exoberst Zannini ist wegem Mangels an Beweisen in Freiheit gesett worden.

Türkei. Aus Konstantinopel, 25. April, wirb von Marseille unterm 2. Mai stingraphirt Far die Wittwe Humas, deren Haus am griechischen C eefreita g zertrüͤmmert worden, fordert Frankreich 200 Fres. nischädigung. swuür die Opfer

würden. serb eput sie verlangt eine Gränzberichtigung. quartier weiter vor nach Pristina verlegt.

Minister und berühmte Rechtsgelehrte 2 * ist gestern nach kurzer Krankheit im 82sten Lebensjahre gestorben,

dem Senate außer der Korrespondenzstücke mit auswäͤrtigen Regierungen in Bezug a0 Rechte im Auslande befindlicher naturalisirter amerikanischer Bürger mitgetheilt heit sfind durchaus gemäßigt gehalten, zigen Falle die Regierung der Vereinigten nung einer unveräußerlichen Unterthanenpflicht anderen Worten: sie wollte niemals das (englische) Prinzip aner⸗

burtslandes undenkbar sei.

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ch und England in ener⸗ Entschädigung und umgehenden

t 8 . .7 N 51 Milli en Fres. offnung e März desselden 1* veranlaßt wurde, verlegt, so berechtigt ilchen Noten drei Millionen Freck⸗ sie sich sesos baae asen

escheid gefordert, widrigenfalls Die serbische

hält ihre Ansprüͤche aufrecht; Ismail Pascha hat sein Haupt⸗

Der fruͤbere Premier⸗ Sandoe Oersted

Deputation

Dänemark. Kopenhagen, 2. Mai. Anders New⸗Vork, 17. April. Der Präsident hat Koörrespondenz mit Preußen noch andere in Bezug auf bie

Amerika.

Die diplomatischen Eröͤrterungen üͤber diese Angelegen⸗ doch hat sich in keinem ein⸗ Staaten zur Anerken⸗ berbeigelassen, mit 188 1t kennen, daß eine Entlassung aus dem Unterthanenverbande des Ge⸗ Ueber die in San Franzisco ange⸗ langte japanesische Gesandtschaft berichtet man von dort folgende Einzelnheiten: Sie besteht aus 2 Botschaftern von prinzlichem Ran e, denen 2 Kollegen von nicht minder hoher Rangstufe beigesellt sind, nebst einem Gefolge von 16 bohen Civil⸗ und Militairbeamten und 53 Dienern. Zur Bestreitung der Kosten, die übrigens die ameri⸗ kanische Regierung zu tragen sich erboten hat, bringen sie 100,000 Dollars mit sich, sonst eine ungeheure Menge Gepäcks, darunter viele Geschenke für die amerikanische Regierung. Der, Powhattan“ bringt sie nach Panama, von da begeben sie sich nach Aspingall, wo ein anderes amerikanisches Kriegsschiff, der „Roanoke“, ihrer wartet, um sie nach Washington zu führen.

3. Mai, Nachmittags. (Wolff's Tel.

Triest, Donnerstag, .) Konstantinopel vom

Bur.) Mit dem Lloyddampfer ist aus 28. v. Mts. die Meldung eingegangen, daß man daselbst in gut unterrichteten Kreisen wissen wollte, Belgien habe der Pforte für die Insel Cypern 40 Millionen Francs geboten. London, Donnerstag, 3. Mai, Nachts. In der heutigen Sitzung des Unterhauses auf eine desfallsige Anfrage Fitzgerald's, Englands in Betreff San Juans von den verworfen worden sei. Die Antwort auf die letzte Deresche Eng⸗ lands wird über die zu thuenden Schritte entscheiden. Sas ministerielle Reformprojekt ist ohne Abstimmung jur zwestem Lefamg gelangt. Das Comité ist für den 4. Juni ernannt. Paris, Freitag, 4. Mai, Morgens. (Welff s Tel. Buc.) Nach hier eingegangenen Nachrichten aus Bologma vom 2. 8. M. haben die Syndici der Romagna dem Könige Adrefsen melf 5 Millionen Franes überreicht. Auch die Geistlichkeit von Balagnr hat eine Adresse an den König gerichtet. Andere Adref fimd von der Geistlichkeit in der Romagna eingegangen.

Zum Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr 188 . Der Etat der Sisenbahn⸗Verwaltung 8 Der Speziat „Etat der Eisendeha Vene hee, ehane. Bem l

zerfällt in 4 Abtheilungen, nämlich a) der bamdt ) Ure VWexe waltung der Staats⸗Eisenbahnen, c) die Smnahmen unst Aunrchen- fer die Privatbahnen, bei welchen der Stoat derdeätgt it,, d) dn Bsemnhithm. Amortisationsfonds. A. Oer Eenbahm⸗Famds. 8

Der Eisenbahn ⸗Fonds st mach der gneüst-Dörer Uͤun e. Nme⸗. vember 1842 durch die Staatskasfe Aülhübaehrch mett * Millunmen Pesben zu dotiren, aus welchem Betvage damn ihhe Wnkwmchhee Peltler ind e Eisenbahnwesen und die desedendem eemn untd Pereerfkdrchate Vnhnesz vue Staatssonds zu machenden Züss. ven VnRienrc ilunmen Fskeists; werden muüͤssen. Der Fends de Suneme ber mütr misdime ELE“ gedeckt wird, welche des RNHH Mhte rdr wnd 8 438,400 Thir., die Iesschehe Erenensekdn Pülf 8.88 8. ekr. oder 285,600 Thie. d Lr h Bdeeche, Kehetrcntttrat⸗ 8 wen nur auf ein Hensedh enh dX Hekeenanesi eh, Werdnh deutend doher , Ah Steheeer abese Feseh.

GIs SudeWeWWeR Werdeh