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Erlaß
worden:
2. 88, . .e. .öF S. schiffs⸗Expedition in Stettin zu richten. — Die Pässe der nach R h. land reisenden Personen muͤssen das Visa der in dem Vaterlande oder dem Wohnorte des Passagiers befindlichen Kaiserlich Russischen Gesandtschaft oder des Konsulats haben. Diese Paͤsse müssen vor Lösung des Passagebillets in Stettin der dortigen Königlichen Post⸗Dampfschiffs⸗Expedition ausgehändigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Paͤsse vor Lösung des Passagierbillets dem dortigen Kaiserlich russischen Viee⸗Konsul
vorzuzeigen. üker⸗ und Kontanten⸗Sendungen, so wie Wagen und Pferde,
werden gegen billige Fracht befördert. Die speziellen Fracht⸗Tarife können bei einer jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden. Die Expedition der nach St. Petersburg zu versendenden Güter wird durch die Königliche Postdampfschiffs⸗Expedition in Stettin besorgt, an welche alle hierauf bezüglichen Anfragen zu richten sind. 8 In St. Petersburg werden die Sendungen gleich nach 8 Ankunft zollamtlich behandelt und aus⸗ eliefert. Postdampfschiffs⸗Agenten sind: A. Warmuth, Kaiserlich russischer Hof⸗Spediteur in Berlin, C. F. Kaerger in Breslau, J. W. Weiler in Cöln, Constantin Württenberger in remen, Johann Carl Seebe in Dresden, G. A. Zipf in Frankfurt a. M., Geryard u. Hey in Leipzig, W. Loewen⸗ thal in Wien, Carl Preinitsch in Triest, Martin Spenge⸗ lin u. Comp in Lindau, Vve. P. J. Viel & fils in Brüßsel Michell u. Depierre und C. F. Dolz in Paris
1“ Berlin, den 21. April 1860.
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General⸗Post⸗Amt.
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Fexet 11““
Verfügung vom 6. Mai 1860 — betreffend die Beförderung der Korrespondenz nach Mexiko.
Nach einer Mittheilung der Post⸗Verwaltung der Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika hat die frühere direkte Post⸗Verbin⸗ dung zwischen New⸗Orleans und Vera⸗Cruz aufgehört, und findet die Korrespondenz⸗Beförderung zwischen Nord⸗Amerika und Mexiko gegenwärtig nur auf dem Wege über Havanna und Cuba statt. In Folge dessen erhalten die Briefe aus Preußen ꝛc. nach Mexiko gegenwärtig eine wesentlich schnellere Beförderung auf dem Wege uͤber England und von dort mittelst der Britisch⸗Westindischen Packelboote, als im Transit durch die Vereinigten Staaten.
Die Post⸗Anstalten werden demnach angewiesen, alle Briefe nach Mexiko, insofern auf der Adresse ein anderer Speditionsweg nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über England zu befoͤrdern
nna. nach Maßgabe dieses Speditionsweges das Porto zu er⸗ eben.
General⸗Post⸗Amt. *“
““ I1 „Februar 1860 — die Vorschriften wegen temporairer Unterstützungen aus der Post⸗
Armenkasse betreffend.
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Die im §. 292, Abschnitt X. der Postdienst⸗Instruction ent⸗
haltenen Vorschriften über temporaire Unterstützungen aus der Post⸗Armenkasse sind in folgender Fossung anderweit festgestellt
„Temporaire, auf jedesmalige Anweisung zablbare Unter⸗ stuüͤtzungen (§. 284 sub 2 können an invalide Beümte und Unter⸗ beamte, so wie an Wittwen verstorbener Beamten und Unter⸗ beamten bewilligt werden, wenn die im §. 283 sub 1 und 2 angegebenen Bedingungen im Allgemeinen erfüllt sind, und insbesondere die Hülfsbedürftigkeit und Würdigkeit der betreffen⸗ den Person außer Zweifel steht.
An aktive Beamte, Unterbeamte und kontraktliche Diener, welche von ihrer Besoldung oder Löhnung fortlaufend Abtrag zur Post⸗Armenkasse entrichten, können zwar in unverschuldeten Bedarfsfällen temporaire Unterstützungen aus der Post⸗Armen⸗ Kasse bewilligt werden. Dergleichen Unterstützungen sind jedoch — um nicht die Mittel zum Nachtheil invalider Beamten und Unterbeamten, so wie hülfsbedürftiger Wittwen und Waisen unverhältnißmäßig zu schwächen — auf die Fälle wirklich drin⸗ genden Bedürfnises zu beschränken und im Allgemeinen nicht
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“
weiter als auf folgende Zwecke zuzubilligen: 1) behufs Erlei⸗
Beihülfe zum Schulgelde bei einer großen Kinderzahl.
wieder einrücken können.
nehmigung der obersten Post Behörde einzuholen. ienern dürfen denjenigen, welche von ihrer Löhnung den fort⸗
den im §. 283 sub 1 enthaltenen allgemeinen Bedingungen, tem⸗ poraire Unterstützungen bewilligt werden, wenn sie durch Krank⸗ heit oder Altersschwäche genöthigt worden sind, ihren Dienst auf⸗ zugeben, und zu anderweitem Broderwerb unfähig sind.
Den Wittwen solcher kontraktlichen Diener, welche von ihrer Löhnung den fortlaufenden Abtrag zur Post⸗Armenkasse entrich⸗ tet und bis zu ihrem Tode im aktiven Dienste gestanden haben,
können unter den im §. 283 sub 2 aufgestellten allgemeinen Bedingungen maäͤßige temporaire Unterstützungen gewährt werden. 1 Invalide Postillone, welche noch nicht zehn Jahre gedient hasben, können Unterstützung aus der Post⸗Armenkeasse nicht eempfangen; daffelbe gilt von den Wittwen und Angehörigen solcher Postillone. Hingegen können Postillons⸗Wittwen, deren Maänner nach einer laͤngeren als zehnjährigen, durchaus tadel⸗ frreien Dienstfuͤhrung verstorben und bis zu ihrem Tode aktive Postillone gewesen sind, im Falle dringender Bedürftigkeit mäßige temporaire Unterstützungen gewährt werden. Wittwen pensionirt geywesener Postillone bleiben von den Unterstützungen ausge⸗ schlossen. Post⸗Asfsistenten, Post⸗Eleven, Post⸗Aspiranten, Post⸗Expe⸗ dienten⸗Anwärter, Privat⸗Gehülfen und Privat⸗Diener können keinerlei Unterstützung aus der Post⸗Armenkasse empfangen. Beamten und Unterbeamten, welche wegen eines Dienst⸗ vergehens durch richterliches Erkenntniß oder im Disziplinar⸗ wwege aus dem Postdienste entfernt worden sind, so wie den Wittwen und Angehörigen der vorbenannten Personen, find UMnterstützungen aus der Post⸗Armenkasse zu versagen.“ Hiernach ist in der Postdienst⸗Instruction die Nachtragung mit der Feder, unter Streichung der bisherigen Fassung des §. 292 Abschnitt X. zu bewirken. Was die Dienst⸗Instruction für Post⸗Expediteure betrifft, so ist daselbst die bisherige Fassung des §. 102 Abschnitt X. zu streichen. In deren Stelle ist die obige Fassung einzutragen, jedoch mit folgenden Abweichungen: Der erste, dritte, vierte und achte Absatz, so wie die Hinweisungen im fünften und sechsten Absatze bleiben fort, wogegen hinter dem siebenten Absatze einzuschalten ist: 24An Postillons⸗Wittwen jedoch, deren Männer im Postdienste verunglückt sfind, können fortlaufende, an bestimmten Terminen zahlbare Bewilligungen zur Anweifung gelangen.. Beerlin, den 25. Februar 1860.
Königliches General⸗Post⸗Amt.
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m.
Zustiz⸗Ministerin
Der bisherige Kreisrichter Lüͤcken in Nieheim ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht zu Halle in Westfalen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Pader⸗ born mit Anweisung seines Wohnsitzes in Halle i. W. ernannt worden. “ “
₰ 6
Ministeriumn der geistlichen, Unterrichts⸗
V1— a
811,518 Medizinal⸗Angelegenheiten.
auf dem linken Rhein⸗Ufer betreffend.
Ew. ꝛc. übersenden wir in der Anlage ergebenst Abschrift eines Berichts der Königlichen Regierung zu N. vom 25. September v. J., die Anfertigung der Heberollen für die katholischen Kirchen⸗
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terung bedeutender Kur⸗ und Medizin⸗Kosten, welche durch die Krankheit des Beamten oder Unterbeamten u. s. w. selbst, oder eines seiner Familien⸗Mitglieder entstanden sind; oder 2) als
Dieselbe Berücksichtigung ist statthaft in Betreff solcher Post⸗ Expedienten, welche zwar, weil sie in pensionsberechtigenden Stellen fungiren, nicht mehr zur Post⸗Armenkasse beitragen jedoch noch nicht zur pensionsberechtigten Anstellung gelangt sind, und deshalb jederzeit in eine kündbare Post⸗Expedienten⸗Stelle
Zu temporairen Unterstützungen an aktive Beamte, deren Besoldung über 400 Thlr. jährlich beträgt, ist vorher die Ge⸗
Von den aus dem Postdienste geschiedenen kontraktlichen
laufenden Abtrag zur Post⸗Armenkasse entrichtet haben, unter
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en auf dem linken Rhein⸗Ufer betreffend, mit dem Bemerken,
die Bürgermeister zur Uebernahme dieses Geschäfts, zumal
8378 solches unentgeltlich verlangt werden sollte, für verpflichtet
önnen. 1 nicht erochüen Reskript der Minister der geistlichen Angelegen⸗
iten und des Innern vom 23. August 1855 ist unter Billigung bes in dem Regierungsbezirk Düsseldorf üblichen Verfahrens be⸗ ümmt worden, daß eine besondere Umlaze⸗Rolle füͤr die Einziehung fürenigen kirchlichen Beduͤrfnisse, welche von den betreffenden Pfarr⸗ ea. und nicht von der Civilgemeinde aufzubringen sind, auf⸗ zustellen und solche dahin zu vollziehen sei, daß der nach dem Etat n Kirchenkasse erforderliche Zuschuß durch den Gemeinde⸗Vorstand, als Organ der Regierung, auf die Pflichtigen ausgeschrieben, ein⸗ gezogen und an die Kirchenkasse abgeliefert werde.
—Es wurde hierdurch zwischen der Aufstellung der Umlage⸗ Rolle und der zum Behuf der Einziehung des Zuschusses erforder⸗ lichen Umlegung und der Beitreibung selbst unterschieden und der Gemeinde⸗Vorstand nur zu diesem letzteren Geschaͤfte, und zwar in seiner Eigenschaft als Lrac e Regierung, nicht aber zu dem
ür verpflichtet erachtet.
d,; maeedfch den Bestimmungen der §§. 2 und 6 des Ge⸗ setzes vom 14. März 1845, nach we chen zur Aufbringung der aus der Kirchenkasse nicht zu bestreitenden kirchlichen Bedürfnisse der Regel nach nicht die Civilgemeinde, sondern unmittelbar die Kon⸗ fessions⸗Verwandten der betreffenden Pfarrkirche verpflichtet sind, wie auch das Königliche Ober⸗Tribunal in der Prozeßsache der Gemeinde N. N. gegen die katholische Pfarrgemeinde N. N. durch Erkenntniß vom 25. Oktober 1859 entschieden hat. Die Gemeinde⸗ Behörden als solche können also deshaldb nicht in Anspruch genommen und insbesondere nicht für verpflichtet erachtet werden, sich unent⸗ geltlich dem in manchen Fällen mühsamen und zeitraubenden Ge⸗ schaͤfte der Aufstellung der betreffenden Heberollen zu unterziehen. Diese liegt vielmehr den katholischen Kirchen⸗Vorständen eben so wie den evangelischen Presbyterien ob, und kann von denselben, wie die Regierung zu N. nachweist, unter Uebernahme der dadurch er⸗
achsenden baaren Auslagen auf die Kirchenkasse auf Grund der ihnen von den ““ mitzutheilenden Steuerlisten, in gleicher Weise ausgefuͤhrt werden. 1 Lleichäbe 8 den diesfälligen Anspruch des katholischen
Kirchenvorstandes zu N. gegen den Bürgermeister zu N. im Re⸗
gierungsbezirk N. nicht für begründet erachten, und ersuchen ergebenst, denselben hiernach durch die Regierung zu N. beschei en zu lassen 1I1I181“ “
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Berlin, den 31. Januar 1860.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Der Minister des Innern und Medizinal⸗Angelegenheiten. Graf von Schwerin. von Bethmann⸗Hollweg. E1“
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den Königlichen Ober⸗Präsidenten der Rhein⸗Provinz. “ 15 59 n 89 8 1128 T 8 9
Ministerium des Innern.
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Bescheid vom 25. Februar 1860 — daß die Kur⸗ und Verpflegungskosten für in polizeilichem Ge⸗ wahrsam befindliche, nach der Besserungs⸗Anstalt abzuliefernde Individuen als eine Last der ört⸗ iihen Polizei⸗Verwaltung zu betrachten seien.
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Dem Magistrat eröffne ich auf die Beschwerde vom 6. v. M.,
daß das von der Königlichen Regierung 7 Posen unterm 8. De⸗
ember v. J. erlassene Resolut die Kommune G. mit dem deasg den e fnlssen. Iechans W. erhobenen Anspruch auf Erstattung der Kur⸗ und Verpflegungskosten fuͤr die un⸗
verehelichte 8. mit Recht zurückgewiesen hat. Denn da die ärzt⸗
liche Behandlung der 8. im C'er Krankenhause aus polizei⸗ 88 Shenben. ant nachdem dieselbe von der Gerichtsbehörde dem dortigen Herrn Landrathe behufs der Abfuͤhrung nach dem Correc⸗ tionshause übergeben worden, also, während sie sich in polizeilichem Verwahrsam befunden, nothwendig geworden ist, und somit nur einen Theil der, zwischen der Strafverbüßung im Gerichtsgefängniß und der Detention in der Besserungs⸗Anstalt zur Sicherung der letzteren ergriffenen polizeilichen Maßregeln gebildet hat, so Kur⸗ und Verpflegungskosten im vorliegenden Falle allerdings eben
so wie in den Spezialfällen der Restripte vom 28. August 1843
und vom 9. August 1856 als eine Last der örtlichen Polizei⸗Ver⸗ haiern S §. 3. des Polizei⸗Verwaltungs⸗Gesetzes vom 11. März 1850 von der Kommune G. zu tragen ist, zu betrachten, nicht aber als Kosten der Armenpflege, wofür der Magistrat sie angesehen wissen will. 8 ” ann. vielaen
hat, ohne sich auf die Beur §. 5 der Novelle vom 21. ; 1 zulassen, so hat sie damit keinesweges außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, da bei Erlaß solcher Entscheidungen eine allfeitige, nicht an das Vorbringen der Parteien gebundene Wurdigung des Rechts⸗ Verhäͤltnifses eben so sehr in der Kompetenz, wie in den Verpflich⸗ tungen der entscheidenden Verwaltungsbehörde liegt.
Wenn die Königliche Regierung ferner diesen, von der Stad
Gemeinde W. nicht exzipirten, aber materiell durchgreifenden Grund der abweisenden Fnee vom 8. Dezember v. J. untergelegt t
eilung des von der Kommune W. aus ai 1855 hergeleiteten Einwandes ein⸗
Der Form nach haͤtte die Königliche Regierung allerdings
richtiger verfahren, wenn sie die Entscheidung nicht als Resolut
sondern als einfache Verfügung hätte ergehen lassen, da nach der von der Königlichen Regierung selbst adoptirten Auffaffung des Gachverhältnisses es sich nicht um den Streit zweier Armen⸗ Ver⸗
bände wegen der Armenpflicht, sondern um die Frage handelte, ob
die reklamirten Kosten als Polizei⸗ oder Armenpflege⸗Kosten anzu⸗ sehen. Es trifft denn auch deshalb die Bemerkung am Schluß des Resoluts, daß gegen diese Entscheidung nur der Rechtsweg zu⸗ lässig sei, nicht zu; vielmehr ist die streitige Frage eine solche, die der Beschwerdeführung an die vorgesetzte Verwaltungs⸗Instanz nicht entzogen ist.
Es kann indessen hieraus ein zureichender Grund zur Auf⸗ hebung des fraglichen Resoluts, da die getroffene Decision, wie oben bemerkt, materiell völlig gerechtfertigt ist, nicht entnommen
werden. Der vorliegenden Beschwerde des Magistrats war hiernach
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eine weitere Folge nicht zu geben. Berlin, den 25. Februar 1860.
Der Minister des Innern.
“ Cirkular⸗Erlaß vom 1. März 1860 — die Schub: Transporte, welche durch preußisches und sächsi⸗
sches Gebiet nach dritten Staaten dirigirt werden, und den Ersatz der dafür erwachsenden Kosten
Durch die Cirkular⸗Verfügungen vom 14. November 1852 und vom 9. September 1858, unter Nr. 5, ist vorgeschrieben: daß jede Behörde, welche einen Transport einleitet, in dem Transportzettel zu bemerken habe, auf wessen Kosten derselbe falas bestimmt das erstgedachte Reskript: “ . daß die Grenz⸗Polizeibehörden einen Transportaten aus dem Auslande zum Durchtransporte durch die Königlichen Staaten nur dann zu übernehmen haben, wenn aus den Transport⸗ Schriften hervorgeht, ob der Transport auf Requisition der ausländischen Annahme⸗Behörde — welchenfalls diese die Kosten zu zahlen hat —, oder auf Grund des §. 11 des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 711) ein⸗ geleitet worden ist. .
Auf Personen, welche aus einem zu den kontrahirenden Staaten nicht gehörigen Lande durch die Koͤniglichen Staaten hin⸗ durch in einen dritten Staat, oder aus einem Vereinsstaate durch Preußen nach einem Staate, dessen Regierung jenem Vertrage nicht beigetreten ist, transportirt werden sollen, findet der §. 11 dieses Vertrages und das Cirkular⸗Reskript vom 9. Dezember 1858 keine Anwendung. Es ist daher auch das Verfahren einer dies⸗ seitigen Grenzbehörde gebilligt worden, welche einen aus Oester⸗ reich kommenden, nach Hannover bestimmten Transportaten von der Königlich sächsischen Grenzstation zu übernehmen sich um des⸗ willen geweigert hatte, weil in dem Transportzettel die Zusicherung des Ersatzes der auf preußischem Gebiete entstehenden Kosten nicht
lten war. aha aus Anlaß dieses Falles gepflogenen Verhandlungen haben zur Folge gehabt, daß, nach einer Mittheilung der Königlich sächsischen üöe-;--2 die Kaiserlich österreichischen Behörden ange⸗
iesen worden sind: 25 — sbe E“ welche durch saͤchsisches und preußisches 4 Gebiet nach dritten Staaten bewerkstelligt werden sollen, dem Schubpasse stets die Zusicherung des Kostenersatzes an die König⸗ lich saͤchsischen und preußischen Behörden beizusetzen, ihrerseits aber bei ähnlichen Fällen die Gegenseitigkeit zu beobachten. Nicht minder ist den Königlich saͤchsischen Grenzbehörden die nweisung zugegangen: F Lon Ausgewiesenen, welche durch Sa gsen nach Oesterreich geschafft werden sollen, nur dann⸗ n. übefn pmen,