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Gründe.
n haben unter Genehmigung der Köͤnig⸗ lichen Regierung zu Potsdam durch Amtsblatts⸗ Bekanntmachung vom 20. Oktober 1853 (Amtsblatt S. 398) eine städtische Abgabe unter dem Namen „Hausstands⸗Ergänzungssteuer“ eingeführt und bestimmt, daß unter dieser Bezeichnung von Jedem, der — ohne im Besitze des Bürgerrechts nach der alten Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 zu sein, oder die Hausstandssteuer erlegt zu haben — ein Grundstück er⸗ wirbt, oder ein Gewerbe beginnt, eine Abgabe bis zum Maximum von 30 Thalern zur Stadtkosse entrichtet werden soll. Der Bürgermeister a. D. J. hat unter solchen Umständen ein Grundstück in der Bendlerstraße er⸗ worben, und es ist in Folge dessen die Hausstands⸗Ergänzungssteuer im Betrage von 30 Thalern von ihm gefordert und am 7. Juni 1854 zur Stadt⸗Hauptkasse gezahlt worden.
Im vorliegenden Prozesse fordert J., der da glaubt, zur Zahlung dieser Abgabe nicht verpflichtet gewesen zu sein, unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Ueberrestes, vorläufig 5 Thaler der gezahlten Summe zurück. Er behauptet, daß der Magistrat zur Einforderung und Erhebung dieser Steuer nach der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht befugt geewesen, weil der §. 52 derselben nur die Erhebung eines Einzugsgeldes und die Einforderung einer Abgabe bei Begründung eines selbstständigen Haushaltes (Eintritts⸗ oder Hausstandsgeld) gestatte, daß dies durch einen — in der Klage nur allegirten, nicht glrichzeitig beigebrachten — Erlaß der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 29. Ja⸗ nuar 1857 (Minist.⸗Bl. S. 69) bereits festgestellt, hiernach von ihm die Zahlung aus Irrthum, nämlich auf Grund einer nur vermeintlichen, nicht wirklich vorhandenen Verbindlichkeit geleistet, und daher nach §§. 166 ff. Tit. 16 Th. I. des Allg. Landrechts die condictio indebiti begründet sei. Er trägt gegen den die Erstattung weigernden Magistrat darauf an: ddenselben zur Zahlung von 5 Thalern für schuldig zu erachten. Ddie Klage wurde zunächst vom Bagatell⸗Kommissar, als zum Rechts⸗
wege nicht geeignet, unter Bezugnahme auf die §§. 78 ff, Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts, die nach Praͤjudikaten des Kompetenz⸗Gerichtshofes (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1853, S. 42, 379, 443, Minist. Bl. 1853 S. 260) auch auf Kommunal⸗Abgaben Anwendung finden, per deeretum urückgewiesen, auf Beschwerde des Klägers aber in Folge Verfügung des Koöhniglichen Kammergerichts im Bagatell⸗Mandatsprozesse eingeleitet.
Der verklagte Magistrat erhob gegen das Mandat Widerspruch, be⸗ stritt den behaupteten Inhalt des in der Klage allegirten Ministerial⸗ Erlasses vom 29. Januar 1857, indem er eventuell einwendete, daß der⸗ selbe, wie auch von der Königlichen Regierung zu Potsdam in einer Ver⸗ fügung vom 17. Mai 1857 bereits ausgesprochen worden sei, keine rück⸗ wirkende Kraft habe. Er behauptete, daß die unter Genehmigung der vorgesetzten Regierung angeordnete Hausstands⸗Ergänzungssteuer in dem 8. 53 II. der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 ihre Rechtfertigung sinde, Kläger also auf Grund der Gesetze, und weder irrthümlich, noch ohne alle gesetzliche Verpflichtung gezahlt habe, und verlangt — indem er in einem Nachtrage zur Klagebeantwortung noch den schon vorher an⸗ gedeuteten Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufstellte — die Abweisung der Klage. 1b
Die Bagatell⸗Kommission erwirkte bei dem Herrn Minister des Innern zuvörderst die Mittheilung des in der Klage in Bezug genommenen Er⸗ lasses vom 29. Januar 1857, der den Parteien vorgelegt und von ihnen agnoscirt wurde. Derselbe stellt eine an den Ober⸗Präsidenten der Pro⸗ vinz Schlesien erlassene, den Ober⸗Präfidien der übrigen fünf östlichen Provinzen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilte Verfügung der Herren Minister des Innern und der Finanzen dar, durch welche eine Beschwerde des Magistrats der Stadt Breslau, die Heranziehung einges dortigen Pferdehändlers zur sogenannten Hausstands⸗Ergänzungssteuer betreffend, für unbegründet erklärt, die in Breslau, wie in verschiedenen anderen Städten eingeführte s. g. Hausstands⸗Ergänzungssteuer als eine gesetzlich nicht zulaͤssige bezeichnet, und der Ober⸗Präsident angewiesen wird, den Magistrat zu Breslau ablehnend zu bescheiden, und Abschrift des Erlasses den Regierungen der Provinz mitzutheilen, um sich nach den darin ausgesprochenen Grundsätzen zu achten, und hinsichtlich derjenigen S —— 8 falche Abgabe eingeführt sein sollte, wegen der verontassen erdenden Abänderung der Regulative das Erforderliche zu
Die Bagatell⸗Kommission verurtheilte hierauf den verklagte . gistrat nach dem Klageantrage. Sie verwarf 88 Einwand der Ihentasng. keit des Rechtsweges, weil eine richterliche Entscheidung über die — an sich der gerichtlichen Cognition allerdings nicht unterliegende — Verpflich⸗ tung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht verlangt werde, der Kläger vielmehr seiner Klage die Behauptung unterlege, daß diese Frage bereits durch die zuständige Verwaltungs⸗ behörde dahin entschieden sei, daß diese Steuer ungesetzmäßig, eine Ver⸗ pflichtung zu deren Entrichtung also nicht vorhanden sei, und also dar⸗ über die richterliche Entscheidung angerufen werde:
ob, die Ungültigkeit der gedachten Steuer vorausgesetzt, die Bedingun⸗
gen der condictio indebiti vorhanden seien?
und dies eine rein civilrechtliche, zur richterlichen Cogniti örige Frage sei. Es komme daher nur darauf an, ob be jute eeedeoeshprcn nicht gerignete Vorfrage über die Unzulässigkeit der qu. Steuer durch die Verwaltungsbehörde zu Gunsten des Klägers entschieden sei? Dies sei in der That nach dem Erlasse der Ministerien vom 29. Januar 1857 der Far. Derselbe bezeichne zwar nur die Steuern, welche er schließlich den hesetzen widersprechend erklärt, ohne gerade die von dem verklagten Ma⸗ aae8e ——— zu nennen, allein jene Bezeichnung passe velloͤmmen s wird dann in den Gründen des Urtheils durch Vergleichu Inhalts des Ministerial⸗ Erlasses und des Inhalts 8 Sesg e hancaane ordnung des Berliner Magistrats das Resultat gewonnen, daß der Ministerial⸗Erlaß sich auch auf die in Nede stehende, in Berlin erhobene
Hausstands⸗Ergänzungssteuer beziehe, also durch die dazu berufene n. hörde fägeic t 1* ebuah dazu berufene Be⸗ daß die fragliche Steuer mit der übrigen Gesetzgebung i jders
stehe, gesetzlich unzulässig sei, mithin eine Berbigolichsett aniderbmc richtung nicht vorhanden war, wenngleich anerkannt werden müßn Ent. dieselbe der Bestimmung des §. 53 II. der Städte⸗Ordnun üss, daß Mai 1853 gemäß formell gültig angeordnet worden. B H * e. er diesen Beweis für geführ e Bedingungen der condictio indebiti porliege Rgg trachtet sie als erihtcut. indebiti upliegese h be⸗ Gegen diese Entscheidung, welche den Parteien am 30. Mär insinuirt wurde, legte der verklagte Magistrat unterm 18/21 Juni also noch innerhalb des zwölfwöchentlichen fatale, den Regune deß. und inzwischen erhob der Herr Minister des Innern durch Beschluß 8 19./20. Juni dess. J. den Kompetenz⸗Konflikt. Das Nechtöverfahen wurde vorläufig sistirt. Nach den in gehöriger Form eingegan b8 Erklärungen der Anwalte der Parteien stimmt der Verklagte dem benen Kompetenz⸗Konflikt zu, während der Kläger dessen Verwerfunte e antragt. Das Koöͤnigliche Kammergericht hält den Nechtsweg nach Fähte
3,1858
seines an den Herrn Justiz⸗Minister erstatteten gutachtlichen Berichts 7n Vom Herrn Minister des Innern, dem ron Absendräs 2 weitere Aeußerung an den Geriche⸗
zulässig. Akten Mittheilung gescheben, ist eine hof nen erfolgt.
Der Kompetenz⸗Konflikt erscheint begründet. Der bemerkt: die condictio indebiti werde 888 vorliegenden Penfiftstächag begründet, daß die Erhebung einer solchen Hausstands⸗ Ergänzungssteue durch einen Erlaß der Herren Minister des Innern und der Finan * vom 29. Januar 1857 für unzulässig erklärt worden. Gegenstand 8 Grundlage der Entscheidung über die angestellte condictio indebiti ober sine causa sei mithin die Frage: 3
ob die eingeklagte Summe dem Kläger als Gemeindesteuer gesetzlich
auferlegt war uud werden konnte, ob also die Kommunalbehöͤrde die betreffende Steuer auszuschreiben gesetzlich befugt war? 88 Die Entscheidung dieser Frage gebühre, als ausschließlich und voll⸗
ständig dem Gebiete des Kommunal⸗Besteuerungsrechts angehörig, allein
der Verwaltungsbehörde, und es sei für die rechtliche Natur der Ent⸗ scheidung über die angestellte Klage insbesondere a unerheblich 82 die streitige Summe bereits gezahlt sei, und also der Frage, ob Verllog⸗ ter fie einzuziehen berechtigt war, auch die noch hinzutrete, ob er sie nach der durch das Reskript vom 29. Januar 1857 angeordneten Aenderung der betreffenden Steuer⸗Regulative zu behalten befugt sei! Das Rechtsverhältniß, welches zwischen der Kommune und dem Steuer⸗ pflichtigen dadurch entstanden sei, daß die Summe als Steuer gezahlt sei⸗ und späͤter die kompetente Verwaltungsbehörde entschieden babe, daß die Ausschreibung einer solchen Steuer keine ausreichende Basis in der Steuer⸗Ordnung habe, sei deshalb, weil schon die Zahlung erfelgt sei noch kein privatrechtliches, quasi obligatorisches, sondern bleibe ein der Kommunal⸗Steuerpflichtigkeit und dem Gebiete der öffentlichen Besugnisse der Kommune angehöriges, und gleichwie die oberste Verwaltungs⸗Instang bei Anordnung der Aenderung der betreffenden Steuer⸗ Regulatibe zu be⸗ stimmen befugt gewesen, ob diese Regulatibe, als von Anfang an nichtig, aufzuheben, oder nur, als gesetzlich in bindender Form und auf Grund der Städte⸗Ordnung erlassen, für die Zukunft auf Grund einer bon der obersten Auffichts⸗Instanz für richtiger erkannten Auslegung dieses Ge⸗ setes abzuändern seien, d. h. für die praktische Folge, ob das bis dahin Erhobene Zurückzuzahlen sei oder nicht? so sei, nachdem sie in dem Neskript vom 29. Januar 1857 über die praktische Folge in dieser Beziehung eine ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen habe, sie allein auch jetzt noch befugt, dacügc diese Entscheidung zutreffen, — eine Entscheidung, die bermöge des Aufsichtsrechts und der Theorie der Kommunal⸗Verfassung, nicht aber 11141“ Beürsgenthe zur Entscheidung über streitige
9 e und nicht in Kraft de echtstheorie von Eigenth und Obligationen 2 treffen sei. r Rechtzädearber det dtt t
In der klägerischen Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt wird, unter Wiederholung der im Urtheile des ersten vichterg für die Palafsgtät des Rechtsweges geltend gemachten Gründe, die Ausführung des Konflikte⸗ Beschlusses in folgender Art zu widerlegen gesucht.
Der Zwock der Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde⸗ Angelegenheiten bestehe der Natur der Sache nach eben darin, gesetz⸗ und rechtswidrige Handlungen und Beschlüsse der Kommunal⸗Behörden zu ver⸗ hüten. Dieses oberste Aufsichtsrecht sei im konkreten Falle dadurch aus⸗ geübt worden, daß der Ministerjal⸗Erlaß vom 29. Januar 1857 die frag⸗ liche Steuererhebung für gesetzwidrig erklärt und dadurch anerkannt habe, daß mwateriell niemals eine Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben (der Steuer) bestanden habe. Wenn aber hierdurch für festgestellt zu erachten sei, daß der verklagte Magistrat im Widerspruch mit den gesetzlichen Be⸗ stimmungen seine Besteuerungsbefugniß ausgeübt habe, so könne es auch nicht zweifelhaft sein, daß durch diese gesetzwidrige Ausübung ein Eingrif in das Privateigenthum stattgefunden habe, indem die von der angeord⸗ neten ungesetzlichen Steuer Betroffenen von dem verklagten Magistrat vermöge seines administrativen Executionsrechts gezwungen worden seien, von ihrem Vermögen zur Kommunalkasse etwas berzugeben, worauf dir Kommune niemals einen rechtlich begründeten Anspruch hatte. Die gegenwärtig allein zur Entscheidung vorliegende Frage: ob das solchergestalt Erhobene zu restituiren sei? gehöre lediglich dem Gebiete des Privatrechts an⸗ Das Oberaufsichtsrecht des Staats habe damit nichts zu schaffen, noch viel weniger aber könne die im Konfüktsbeschlusse in Bezug genommene Theorie der Kommunal⸗Verfassung als Grund dafür angeführt werden, daß durch gesetzwidrige Handlungen der Kommunglbehörden verletzte Pribatrechte gegen die Kommunen im Rechtswege nicht verfolgt werden dürfen. Denn diese Theorie setze, wie die Bestimmungen der §§. 56 und 77 der Städte⸗Ordnung bom 30. Mai 1853 beweisen, als Grund⸗
lage die Gesetzlichkeit der Handlungen, und Beschlüsse der Gemeinde⸗
Behörden nothwendig voraus, weshalb es ihr direkt widersprechen würde, wenn die Kommunen gegen die Folgen begangener Gesetzwidrigkeiten dur
des Rechtsweges geschützt werden sollten. Ein solches zusschllehes Wrivilegium set den Kommunen nirgends verliehen kortuch das Königliche Kammergericht hält im Wesentlichen aus den in seinem Bericht kurz wiederholten Gründen des ersten Richters den Nectocheg für zulässtg..H gZ 8 Bei Beurtheilung der Sache ist davon auszugehen, daß nach §§. 2, 11,1f7, 41, 42 der Regierungs⸗Instruction vom 20. Juni 1817, §8§. 35, 36 41 der als Anhang zu derselsen republizirten Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetz⸗Sammlung von 1817 S. 248) die Vor. schriften der §§. 78 ff. Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts auch auf ommunal⸗ Abgaben anwendbar sind, wie dies vom unterzeichneten betichtshofe in konstanter. Praxis (vergl. Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1853 S. 26, 42, 379, 443) anerkannt worden, und auch an und für sich weder vom Kläger, noch von den Gerichtsbehörden in Zweifel ge⸗
n wird. wge Danach findet über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, denen sämmtliche Eingesessene einer Kommune oder alle Mit⸗ leder einer gewissen Klasse derselben nach der Kommunal⸗Verfassung unterworfen sind, der Rechtsweg der Regel nach nicht, sondern nur aus⸗ nahmsweise in gewissen bestimmten, in §. 79 mit Beziehung auf die §§. 4 bis 8 und 9, Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts praͤzifirten Fällen, nämlich — abgesehen von dem hier jed enfalls nicht vorliegenden Falle be⸗ haupteter Prägravation, worüber unter den Kontribuenten prozessirt werden fann — der die Abgabe erhebenden Kommune gegenüber nur dann statt, wenn aus den besonderen im Gesetze bezeichneten Gründen (Vertrag, Pri⸗ vitegium, Verjährung) eine Befreiung von der allgemeinen Anlage in Anspruch genommen wird. 8—
Nur in dieser und in keiner anderen Weise kann, diesen gesetzlichen Vorschriften zufolge, der Streit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung iiner solchen auf die Kommunalverfassung begründeten Auflage zur richter⸗ lichen Entscheidung gelangen; namentlich gehört danach die zwischen der zommune und ihren Angehörigen etwa kontrovers werdende Frage:
ob die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer solchen Auflage in der Kommunal⸗Verfassung und den darüber handelnden Gesetzen in der chat begründet sei? oder nur mittelst unrichtiger Anwendung und resp. Auslegung dieser Normen geltend gemacht werde? 98 als eine Frage des öffentlichen Rechts lediglich zur Cognition der kompe⸗ tenten Verwaltungs⸗Instanzen. Dabei ist es auch — worin der Aus⸗ führung des Konfliktsbeschlusses beizutreten ist — vöͤllig gleichgültig, ob die Kontroberseé über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Kommunal⸗ Abgaben sich vor oder nach der Erhebung derselben entspinnt; ob der zur Kommunalsteuer Veranlagte sich vor der Entrichtung derselben schützen, oder das von ihm bereits Beigetriebene resp. zur Vermeidung der Execu⸗ iion Gezaͤhlte wegen Mangels einer Verbindlichkeit dazu zurückerhalten will. Denn unter der einen wie unter der anderen Voraussetzung bewegt sch der Streit um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Ver⸗ bindlichkeit zur Enteichtung der Kommunal⸗Abgabe, und die Entscheidung zarüber kann — wenn nicht eine Befreiung aus den oben erwähnten be⸗ sonderen Gründen in Anspruch genommen wird — nur im Wege des Rekurses an die vorgesetzten Administrativ⸗Instanzen herbeigeführt werden, nicht im Wege des Prozesses vor dem Richter. G
Die vorliegende gegen die steuererhebende Kommune gerichtete glage stützt sich nun auf keinen der erwähnten besonderen Befreiungs⸗ gründe. Sie betrifft die von den berliner Stadtbehörden eingeführte hausstands⸗Ergänzungssteuer, die von Jedem, der ein Grundstück erwirbt, oder ein Gewerbe beginnt, ohne das Bürgerrecht nach der alten Städte⸗ Drdnung zu besitzen oder die Hausstandssteuer erlegt zu haben, also von allen Mitgliedern einer gewissen Klasse der⸗- Kommunal⸗Angehörigen ent⸗ richtet werden soll. Kläger, der zu dieser Steuer herangezogen ist, und einen in Folge dessen zur Stadtkasse gezahlten Betrag zurückfordert, be⸗ gründet seine Klage lediglich auf die Behauptung, daß die Kommune nach der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 zur Erhebung solcher Abgabe nicht befugt gewesen, und daß dies durch den allegirten Ministerial⸗Erlaß dom 29. Januar 1857 bereits festgestellt sit. “
Er beschränkt sich also darauf, die Rechtmäßigkeit der ausgeschriebenen Steuer nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Kommuna „Verfassung in Abrede zu stellen resp. die Unrechtmäßigkeit derselben nachzuweisen, und hieraus folgt von selbst, daß nach §§. 78 ff. Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts seine Klage zum Rechtswege nicht geeignet ist.
Die im Wesentlichen im Bericht des Königlichen Kammergerichts und in der klägerischen Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt nur wiederholte Deduction des ersten Richters, durch welche er zu dem entgegengesetzten Resultat gelangt, stellt sich als irrig dar. “
Er geht davon aus, daß Kläger eine richterliche Entscheidung über die — an sich der richterlichen Cognition allerdings nicht unterliegende — Verpflichtung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht verlange, daß er vielmehr seiner Klage die Behauptung unterlege: daß diese Frage bereits durch die zuständige Verwaltungsbehorde, und zwar dahin, daß die qu. Steuer ungesetzmäßig sei, entschieden worden.
Schon nach Inhalt der Klage ist dies nicht ganz richtig, wie denn auch weiterhin in der an diese Voraussetzung sich knupfenden Argu⸗ mentation eine erhebliche Inkonsequenz; hervortritt, Die Klage, wie sie in den Akten vorliegt, beruht auf der Behauptung: 1
daß der verklagte Magistrat zur Erhebung der fraglichen Steuer nach der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht berechtigt gewesen, weil der §. 52 derselben nur die Erhebung eines Einzugsgeldes und die Ein⸗ forderung einer Abgabe (Eintritts⸗ oder Hausstandsgeld) bei der Be⸗ gründung eines selbstständigen Hausstandes gestatte, nicht aber der Ge⸗ meinde die Befugniß gebe, avßerdem die Erwerbung eines Grundstücks 1 Ergreifung eines selbstständigen Gewerbes mit einer Abgabe zu belegen, . und wenns an diese auf den Inhalt der Städte⸗Ordnung Bezug nehmende Anführung der Zusatz angeknüpft wird: “ „wie dies durch den Erlaß der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 29. Januar d. J. festgestellt worden“, 11
11““ “
so hat damit nicht behauptet werden sollen, daß die Ministerien durch den der Klage nicht beigefügten, noch sonst seinem konkreteren üern nach näͤher dargelegten Erlaß bereits über den hier vorliegenden Fall im Beschwerdewege Entscheidung getroffen, resp. die Erhebung der fraglichen⸗ Steuer vom Kläger seitens des verklagten Magistrats für eine ungesetz⸗ liche erklärt haben. Dex später auf Imploration des Gerichts vom Herrn Minister des Innern mitgetheilte Erlaß vom 29. Januar 1857 ergiebt, daß dies nicht behauptet worden ist, und auch nicht behauptet werden konnte, und auch der erste Richter hat, wie aus seinen weiteren Deductionen hervorgebt, die Behauptung des Klägers in Betreff jenes Erlasses nicht in diesem Sinne aufgefaßt, sondern nur in dem, daß durch jenen. — zunäͤchst einen anderen in Breslau vorgekommenen Fall ent⸗ scheidenden — Erlaß gewisse, die Auslegung der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 betreffende Grundsätze ausgesprochen worden seien, die, wenn man sie auf den vorliegenden Fall anwende, die vom Kläger an den ber⸗ klagten Magistrat gezahlte Steuer als eine ungerechtfertigte erscheinen
lassen müßte.
So aufgefaßt — wie der Richter selbst es demnächst auch aufgefaßt hat — ist aber die an die Spitze der Ausführung des Richters gestellte Behauptung: daß eine richterliche Entscheidung über die — an sich der gerichtlichen Cognition allerdings nicht unterliegende — Verpflichtung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden. Falle gar nicht ver⸗ langt werde, eine entschieden unrichtige. Denn wenn Kläger in der Klage nur behauptet, daß nach den Vorschriften der Städte⸗Ordnung und nach den Grundsätzen, die über deren Auslegung in anderen Fällen von den betreffenden Ressort⸗Ministern ausgesprochen worden, die fragliche von ihm erhobene Steuer eine ungesetzliche sei, so ruft er allerdings die richter⸗ liche Entscheidung darüber, ob ihm nach jenen Vorschriften und resp. Grundsätzen in conereto die Verbindlichkeit zur Eatrichtung der bezahlten Steuer obgelegen? d. h. gerade über die Frage an, die, wie der Richter selbst in Parenthese anerkennt, der gerichtlichen Cognition nicht unterliegt.
An senen unrichtigen, an die Spitze gestellten Satz knüpft sich dann im Verfolg der weiteren Argumentation die oben erwähnte Inkonsequenz. Denn wenn der Richter bei Beurtheilung der nach seiner Meinung nur zur richterlichen Entscheidung stehenden Frage: ob, die Ungültigkeit der ge⸗ dachten Steuer vorausgesetzt, die Bedingungen der condietio indebiti vor⸗ handen seien? einerseits weiter bemerkt: Es komme daher nur darauf an, ob die zum Prozeßverfahren nicht geeignete Vorfrage über die Unzulässig⸗ keit der Steuer quaestionis durch die Verwaltungsbehörde zu Guͤnsten des Klägers bereits entschieden sei? andererseits aber nun dazu uͤbergeht, durch Vergleichung des Inhalts des Ministerial⸗Reskripts vom 29. Januar 1857 mit dem Inhalte des Erlasses des verklagten Magistrats vom 20. Okto⸗ ber 1853 zu ermitteln, ob das, was in dem Ministerial⸗Reskript über die Breslauer Hausstands⸗Ergänzungssteuer gesagt worden, auf die — wie er zugiebt, in dem Reskript nicht namentlich bezeichnete — vom verklagten Berliner Magistrat ausgeschriehene Steuer passe? und nun zu dem Nesul⸗ tat gelangt, daß dies der Fall, die qu. Steuer eine den Gecetzen nicht entsprechende sei, so unterzieht er sich gerade der Beurtheilung und Ent⸗ scheidung der Vorfrage, die er selbst vorher — ganz richtig — als eine der gerichtlichen Cognition nicht unterliegende bezeschnet hat, und tritt mit sich selbst in Widerspruch. 1
Ebenso unhaltbar ist es, wenn das Kbnigliche Kammergericht zur Be⸗ gründung seiner Ansicht über die Verwerflichkeit des Kompetenz⸗Konflikts bemerkt:
Zur Kompetenz der Verwaltungsbehörden gehöre unbest ritten die Ent⸗ scheidung der Frage, ob die fragliche Abgabe erhoben werden dürfe ober nicht? Nachdem die letztere Alternative in der obersten Verwal⸗ tungsinstanz festgestellt worden, diese sich auch nicht darüber ausge⸗ sprochen habe, wie es mit den bereits erhobenen Beträgen in den in⸗ zwischen vorgekommenen Fällen gehalten werden solle, so falle diese Frage der Beurtheilung nach Privatrecht, insbesondere nach den Grund⸗ saͤtzen über die condictio indebiti, und die Anwendung der Verjährung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 der richter⸗ lichen Entscheidung anheim. b
Denn setzt man — wie dies doch geschehen muß, und wie auch nach dem Inhalte der Aeußerung, wo zwischen dem grundsätzlichen Ausspruche der obersten Verwaltungs⸗Instanzen und zwischen den inzwischen vorge⸗ kommenen Fällen unterschieden wird, anzunehmen ist, — voraus, daß das Königliche Kammergericht die aktenmäßige Lage m uze 8 habt hat, nach welcher über den konkreten hem noch keine Entscheidung ii. von der obersten Verwaltungs⸗Behörde getroffen worden, so vindizirt es offenbar, im direkten Widerspruche mit den Vorschriften der §§. 78 ff. Tit 14 Th. II. des Allg. Landrechts, die Entscheidung über die Verbind⸗ lichkeit zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe in eonereto dem Richter, und überläßt nur die Feststellung der bei solcher Beurtheilung maßgeben-⸗ den Grundsätze der Verwaltungs⸗Behörde. 1 1 —
Wollte man aber auch annehmen, das Königliche Kammergericht sei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die oberste Verwaltungsbehörde bereits entschieden habe, daß die fragliche Steuer vom Kläger ungerecht⸗ fertigterweise erhoben worden, und nur über die Erstattungsverbindlichkeit des verklagten Magistrats noch keine Entscheidung gefäͤllt habe, so würde — ganz abgesehen von der alsdann aktenwidrigen Annahme, von welcher die Deduction ausginge — die Ausführung selbst eine irrige sein und in dem vom Königlichen Kammergericht selbst allegirten Gesetze vom 18. Juni 1840 (Ges.⸗Samml. S. 140) über die Verjährungsfristen bei öͤffentlichen Abgaben, ihre Widerlegung finden. Denn dieses Gesetz, dessen Bestim⸗ mungen nach §. 14 daselbst auch auf öffentliche Abgaben an Kommunen Anwendung sfinden, knüpft in §§. 1—2
risten, ordnet im §. 3 ein administratives Rekursverfahren darüber an, und gestattet im §. 4 den Rechtsweg nur in den Fällen, in welchen der⸗ selbe nach den
elassen ist. Wenn nun aber, wie oben gezei 4 hese müchich nach den hier anwendbaren §§. 78 ff Tit. 14 Th. II. des
Allg. Landrechts der Rechtsweg über die Verbindlichkeit zur Entrichtung
der Sache vor Auzen ge⸗
die Reclamationen auf Zurück. zahlung indebite erhobener Steuern (direkter und indirekter) an gewisse
bestehenden Gesetzen über die Steuerverpflichtung nach. 8. t, nach den bestehenden Ge-⸗