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mündlichen Verhandlung üden 8 “
8 12 mit gnanzer efrhunden veheh, ach einer kurzen rh, ERs der Einkommensteuer sollen folgende Abgab . 1103 2
1 ellung der Veran⸗ assung der Unter uchung und ihr unter welchen w 1— öIq““ “ b
veüeene sind die Beweisstücke 88 Indicten in nch⸗ Faör. * voegsenennaatege wi eee anderen aufgeführt wird Samml. 6. 909) dun⸗ EEö“ 8 88* dss a8enaegge. vean; den 2eganedegig. eecheaig n Heten den g9egn de.
gemäßer Ordnung vorzutragen. Die elben si mischen die drei⸗ 87 b en, wozu für die Ei d: 8n C& en die Vollstreckung ver ügenden Verwa tungsbehoͤrden nern und der Finanzen bestätigten kegulativs über die Erhebung der
Buunde — enterstes 91. 0n des hen gnnn, 8. überrragen sei nommunal⸗Einkommenstéter in der Stadt L. W
mpetenz⸗Konflikt aus, Hierin kann — da die übrigen, in §§ 4 — 8, Tit. 14, Th. II. des 82
objektiven Thatbestande und der Thäterschaft zu trennen. Septima, gerechnet.“ pta und Kläger führt in seiner Erklärung über den Ko 1 Allgemeinen Landrechts erwähnten Gründe (Vertrag, Verjährung) offen⸗
Bei dem Thatbestand 8 Er bemerkt, da zi b J gehabten A ün dn⸗ die statt⸗ seiner Söhne und 1. vlenscng. einheimisch sei, daß der äͤltes daß dos in Rede stehende Schulgeld unbedenklich zu den unter Nr. 1 der tbatfächlichen Umständ als d sowohl rücksichtlich der fums besucht habe, wie der Gymn ö“ resp. Qainta des ymme Allerhoͤchsten Oedre vom 19. Juni 1836 aufgeführten Abgahen gehöre, bar nicht zutreffen — nur die Absicht gefunden werden, die Existenz eines ventsichen Keußer 85 als der etwa daran geknüpften gut⸗ ihm niemals vom Magistrat ei er „Direktor bescheinigen werde. 8G und daß, wenn in Nr. 3 doselbst gesagt sei, daß Jedem das rechtliche Privilegiuns (§. 4 daselbst) zu behaupten⸗ und es fragt sich daher, eußerungen Sachverständiger in ihrem Endergeb⸗ von dieser, den Einheimische ein runs nge bg waen, weshal 8 Gehor verstattet sein solle, der aus besonderen Gründen die Befreiung ob die angezogene Bestimmung des Regulativs als ein solches aufgefaßt i
1 1 Heimischen in L. ohne Ausnahme in dem Keäntast von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen wolle, dies natür⸗ werden kann? b 88
etenzfrage zu prüfen, und nur, 8
nisse mitzutheilen i . zugesicherten Befre 1 U efreiung ausgeschlossen sein solle, und daß ein solcher auch lich auch auf die unter Nr. 1 aufgeführten Abgaben bezogen werden müsse. Dies ist bei Beurtheilung der Komp wenn diese Frage bejaht werden müßte, würde der Rechtsweg in dieser
Ein etwai ändniß ist sei b 8 v. ges Geständniß ist seinem wesentlichen Inhalte, nicht denkbar sei, weil dies Schulgeld bei der Einkommensteuer in Re Die §§. 79 ff. Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts, so wie die ch⸗ K41 i 26. Dezember 1808, auf welche in der Sache statthaft sein, und die weitere Frage: ob alsdann aus der Bestim-⸗
d. h. soweit es sich auf die That selb jhre vIr nung gebracht sei zieht, wörtlich 2 deeh du 111““ dehget däns durch Forkerhebung besselden voöhn . ’ §. 41, 42 der Veroronung voe 8 . oweit andere Beweismittel bog ve⸗ agten Vrdre wegen Verstattung des rechtlichen Gehörs Bezug genommen werde, mung des Regulativs die behauptete Befreiung mit Gründen Rechtens
von Bedeutung sind, bedar es deren üͤ— ichtliche Der verklagte Magis ziderspr 1 b 439 lung, und wür 8 ber T“ Darstel⸗ prozesse etaa 1. r. im Bagatell⸗Mandats⸗ gestatteten auch unbedenklich das rechtliche Gehör in dem vorliegenden Falle. herzuleiten sei? der Cognition des Prezeßrichters anheimfallen. m That in ihrer einfachen Gestal ge, zun hst die fůür die judizial⸗Einwand der Unzulässi keit d S er letzteren zunächst den Pra Denn der § 4t der Verordnung vom 26. Dezember 1808 lasse dasselbe Jene, die richterliche Kompetenz⸗ betreffende Vorfrage ist indeß zu Verbrech * 8 hen Gestalt wesentlichen 6z. B. bei dem die Verordnung vom 19n 181886e Nechtsweges unter Berufung käs gegen Verfügungen der den Regierungen untergeordneten moralischen Per⸗ verneinen. In der fraglichen Bestimmung des Regulativs kann ein Pri⸗-⸗ Verbrechen des Mordes die fuͤr die vorsätzliche Tödtung ent⸗ die Verbindlichteit zur En dicht entgegen, nach welcher Kläͤger 18 sonen in Absicht der Vermögensverwaltung za vnd das Schulgeld gehöre vilegium nicht erblickt werden. er scheidenden) und sodann die sich auf den erschwerenden Um— zesse zu verstatten sein ee nhs Schulgeldes nur dann zum Me nicht zu den Ausnahmen, welche in den §§. 35, 36 dieser Verordnung be⸗ Das Regulativ — welches vom Kläger selbst mit der Klage zu den 8 stand (z. B. die Ueberlegung) beziehenden nach einander an⸗ privatrechtlichen Titel 5 Feabn ben er seine Befreiung auf einen speziellen zeichnet seien, namentlich nicht zu solchen allgemeinen Abgaben und Anlagen, Akten überreicht worden ist — bemerkt in seinem Eingange, 8 gegeben werden. Ob und inwiefern einzelne Zeugen 8 der Klage nur seine vermöͤchte. Kläger bestreite aber 8 welchen säͤmmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer ge⸗ Kommunalbedürfniß durch den Ertrag des Kämmerei⸗ ganz glaubwürdig zu erachten und, falls sie 1 ec ich freiung seiner Person, sond 9 8 indem er nicht ausnahmsweise die B.. † wissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen bisherigen staͤdtischen Abgaben nicht mehr gedeckt worden, sind weshalb dies . t z es sie nich vereidet vom Schulgelde i - ern auch jedes anderen dortigen Einwoh seien. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium werde hoffentlich nicht die Einführung einer Kommunal⸗Einkommensteuer von den Stadtbehörde z dies unterblieben, ist an geeigneter Stelle zu lativ f gelde in Anspruch nehme. Das in Bezug genomme .; hbehaupten wollen daß die Einwohner des Staats, welche Kinder haben beschlossen und zu diesem Behuf das nachfolgende Re ulativ erlassen erwähnen. Casg 888 8* henl Fehin sgschs speziellen privatrechtlichen Titel dar hageeegn. und diese zur Schule schicken, eine besondere Klasse von Einwohnern des worden sei. Es bezeichnet im §. 2 alle ein bsosgtandiges Einkommen be⸗ l Sähg nach rechtsträftig entschiedener Sache noch nachträg⸗ des Erlasses esselbe Verwaltungsgrundfäße, über die der zur Fe Staats bilden. Die landrechtliche Bestimmung des § 79, Tit. 14, Th. II. ziehende Personen, welche innerhalb des Gemeinde⸗Bezirks ihren persoͤn⸗ ich eständnisse abgelegt oder sonstige Ermittelungen vor⸗ Städte⸗Ordn 14nà2 e 7 noch geltende — . 139 ber rebibstte und der dabei bezogenen §§. 4 bis 8 daselbst stimmten mit jener Ver⸗ lichen Wohnsitz haben, als der Kommunal⸗Einkommensteuer unterliegend, genommen worden, welche auf die Beurtheilung des Falles sondern nur vasce aesnn 17. Maͤrz 1831 dem Nichter keinen usspruch ordnung vollständig üͤberein, und die Gruͤnde in den beiden Entscheidun⸗ im §. 3 das gesammte Einkommen jedes Steuerpflichtigen, ohne Unter⸗ von Wichtigkeit sind so ist das Rähere hierübe d ben Falles Sache selbst bestri ekurs an die höhere Administrativbehörde gestatte.⸗ gen des Gerichtshofes vom 26. November 1853 bezögen sich auf ganz an⸗ schied, ob dasselbe am Orte oder aus anderen Orten her bezogen werde, den Aktenauszug nnfzunehmen 8 9 hierüber e benfalls in die ö“ der Verklagte, daß das Regulatid vom 22. mlee dere Abgaben, als die in Rede stehenden, und paßten also auf den vor⸗ als der Steuer unterworfen, setzt in den §§. 4—5 gewisse (hier nicht Schließlich werden die Gerichte dar 8 — unter B efreiung begründe. In dieser Beziehung behauptet 1ö1 liegenden Fall nicht. „Es wird dann behauptet, daß die der Klage zum weiter in Betracht kommende) Befreiungen und Ausnahmen fest, und daß sie ihre gutachtlichen Mnf arauf aufmerkfam gemacht, Fash Crlaß auf Notorietät und amtliche Auskunft — daß später, Grunde liegende Bestimmung des Regulativs von 1850 einen Befreiungs⸗ trifft in den §§. 6— 19 weitere Anordnungen, die bestimmt sind, die Er⸗ erkannten Str fe oder 189 Aeußerungen über Milderung der den beiden Klasse egulativs über Erhebung der Einkommensteuer, neb b grund im Sinne der Ordre vom 19. Juni 1836 bilde, und daß, wenn bei mittelung des Steuerbetrages, das Verfahren bei der Veranlagung und in den Akt rafe oder Begnadigung des Verurtheilten nicht welche (dam v. Quinta und Sevxta, deren das Regulativ erwähne sh. einer veränderten Einrichtung der Gymnastalklassen eine Aenderung in Erhebung der Steuer zu regeln. Diesen, in den §§. 2 — 19 enthaltenen en Aktenauszug, sondern in den Begleitungsberi f⸗ § als) gleichzeitig die beiden ersten Klassen der höͤheren ür Betreff des Schulgeldes abe eintreten sollen, auch das Regulativ häͤtte Bestimmungen schickt der §. 1 die voraus: 6 — - gsbericht auf⸗ schule bildeten 8g. 2 hoͤheren Buürger⸗ g b [ogen. 6
zunehmen und die dafür sprechenden Gründe dort näher an⸗ Sexta nur fuͤr in den Jahren 1854 — 1856 eine besondere Quinta und geändert und dies vom Königlichen Ministerium bestätigt werden müssen; SDurch Einführung der Einkommensteuer sollen folgende Abgaben zuführen haben. In den Sachen, welche vor den Schwur⸗ bir Betra vr die Zwecke des Gymnasiums errichtet worden, und daß so lange dies nicht geschehen, mässe die im Regulativ bestimmte 16 aäufhören: 1) der Schoß e..
1— b etrag des für den Besuch dieser später neu vrcihteten ünstigung gewährt werden. worauf dann unter den wegfallenden Abgaben unter Nr. 5 aufgeführt
chteten Flaften von — 9. erachtet es zunäͤchst für unzweifel⸗ wird: 5. e 8 5 .
“ . gerichten verhandelt worden ind, ist hierbei aus ; “ 9) sind, ist hierbei auch von den in allen Einheimischen zu zahlenden Schulgeldes von den Kommunalbehöorden Das Königliche Kreisgericht zu 1 zu den allgemeinen Anlagen gehdre, „5) Das Schulgeld für die Bürgerschulen, wozu für die Einheimischen die drei untersten Klassen des Gymnasiums, Quinta, Sexta und
den Berichten der V 1— F g9 ö zah ch orsitzenden etwa niedergelegten Bemer⸗ unter Zustimmung des Kultus⸗Ministers festgesetzt worden sei. Diese haft, daß das qu. Schulgeld an sich ⸗ “ uͤber deren Entrichtungsverbindlichkeit der Regel nach kein Prozeß statt. es beruft sich hierfür auf die Allerhöchste⸗Order vom 19. Juni Seprima, gerechnet. Dagegen wird das Schulgeld forterhoben von §8§. 35, 36, der denjenigen Mädchen, welche an dem Unterricht im Franzößschen,
kungen (vergl. allgemeine Verfügungen vom 22. Sktober 1851, Klassen, nicht diejenige Quinta und Septa deren das Regulativ erwähn . d vähne, des Allgemeinen Landrechts, . am Zeichnen und an der Selekka Theil nehmen“,
IJust „ 4½ ₰ 7 6 2 2 a r* S 8 8 9 —₰ Just.⸗Minist.⸗Blatt S. 342, und vom 5. Januar 1857, habe der Sohn des Klägers besucht, nur für jenen Besuch, nicht für dem finde; avepufsseders §. it. 14 Thl. II.
Just.⸗Minist.⸗Blatt S. 10) Gebrauch der im Regulativ erwähnte n Besu de. o11I16“ h zu machen. ET onten Klassen, sei vom Kläger Schulge F 1836, G . 1 n 2. Juni 1860. I1“ 868 Eligssecen worden, also für einen Besuch vch Klossen, 9 züecda Verordnung vom 26, Dezemöer 1808. Der Rechtsweg sei ve “ X“ 1 es C es des mehrgedachten Negulativs noch gar nicht existirt haͤtten Tit. 8n 85 II. des ungenvex Lghcsecht 888 41, 1 Beroröeing nn derngch aäzaogh 8 fene “ guanaae d, woraufen vom 26. Deßember 1808 ann Gr. 3 der Order von nur zuläffig, liche und ständische Grum⸗ zuer und der Servis erwähnt werden⸗ 8 im § 1 getroffenen Anordnungen im Zusammen.
Der Justiz⸗Minister 8 Demnach verlangte Verklagter die Abwer 8 1 ang G eisung der worauf in G 8 8 2 1 9, der Klags; worauf in wenn Jemand aus besonderen Gründen, d. h. aus einem speziellen Rechts⸗ Faßt man diese b 4 solchen sp ellen Rechts⸗ hange mit den übrigen, so eben angedeuteten Vorschriften des Regulativs
ezi auf, so haben sie offenbar nur den Zweck, festzusetzen, welche bisher er⸗
Kläͤger nicht angegeben, und überhaupt besondere Gründe nach seiner Behauptung nicht hobenen Praͤstationen durch die neu eingeführte Einkommensteuer absorbirt,
vorläufig eingestellt wurde. Kl vantr G für die Befreiung nicht angeführt, indem dea ehte . L“ 2 Verwerfung des Kon⸗ nur er allein, . überhaupt alle betreffenden Einwohner der Stadt L. resp. ersetzt werden sollten, und duxrch Aufzählung der bisherigen Leistun⸗ “ v1AX4“X“ 8 8 Das Koͤnigliche Kreisgericht zu L. hält d Mxehe Erklärung abgegeben. von Entrichtung des qu. Schulgeldes befreit seien. gen, welche wegfallen, so wie dersenigen, welche neben der Einkommen⸗ “ 1. 9— ““ G gründet, das Königliche Apvellations Ge ael⸗ Kompetenz⸗ Konflikt für be⸗ Das Königliche Appellationsgericht zu Frankfurt a. d. O. dagegen, steuer fortbestehen sollten, die neue Gestaltung des in der Stadt zu be⸗ CCCCCGö Fivt n ““ gen den Rechtsweg fuͤr zulässig h 8 a,sgrasehire a. d. O. dage⸗ welches dafür hält, daß das in dem Beschlusse der Königlichen Regie⸗ folgenden Kommunal⸗Abgabensystems grundsäͤtzlich zu regeln. Ent b 1 glichen Gerichtshofes richtigte Herr Kulkus⸗Minister hat Fr e endung der Alten benac. rung angezogene Präjudikat (Just.⸗Minist.⸗Bl. von 1854 S. 45) nicht Ein Privilegium im Sinne des §. 4 Tit. 14 Th. II. des Allg ntscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom. 7 Der erhobene Kompet 8 sich nicht geaͤußert. maßgebend sei, weil es einen von dem vorliegenden ganz verschiedenen Landrechts, d. h. eine Befreiung, die gewissen Personen „von den 1859 — daß ge die EinFork b 3 gönigliche Provi Kompe enz⸗Konflikt ist für begründet zu erachten. Das Fall voraussetze bezieht sich auf die Nr. 3 der Allerhöchsten Order vom gaben derjenigen Klasse, zu der sie gehören“, gewährt werden sollte. gegen die Einforderung des Schul⸗ önigliche Provinzial⸗Schulkollegium bemerkt in sei Bes s 9 u1“ b v G vwimi 2 geldes für den Unt 4 8 8 historisch, daß die drei unterst Klass 8 inem Beschlusse zunaͤchft 79. Juni 1836 und die darin allegirten Gesetze, nach welchen es auf die ist darin nicht enthalten. Es wurde nur bestimmt baß zu den Abgaben, 8 e nterricht an öffentlichen Schulen Serta und Septima nter 8n lassen des Gymnasiums zue L. — Qu nta rechtliche Beurtheilung des Anspruchs nicht, sondern nur darauf an⸗ welche durch Einführung der von allen Einheimischen, d. h. von allen den⸗ der Rechtsweg eben so wie gegen die Ein iehun dortigen Bürgerschule g 9n Kleichtebtig einen integrirenden Theil der omme, daß die Behauptung einer Exemtion oder Befreiung aus beson⸗ jenigen, die innerhalb des Gemeindebezirks ihren persönlichen Wohnfi öffentlicher Staatsabgaben 8 18 g börigkeit derselben in 18 “ hätten, daß mit Rücksicht auf diese Zuge⸗ deren Gründen aufgestellt werde. Mehr als einen besonderen Grund haben und von ihren sämmtlichen Revenüen zu entrichtenden Einkommen Iwen n b Sesen 9. Ur alsdann zulässig, steuer erlaffenen Re Feint wegen Einführung der Kommunal⸗Einkommen⸗ verlange auch §. 79 Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts nicht, und steuer in Wegfall kommen sollten, auch das Schulgeld für die Bürger die Befreiung davon auf Grund eines Ver⸗ Bestimmun 8 egu aficc vom Jahre 1850 die (oben wörtlich angeführte) einen solchen müsse man in der Berufung auf das Regulativ für die schulen gehöre, und wenn hierbei festgesetzt wurde, daß für die Einheimi⸗ trages, eines Privilegiums oder der Verjähr Jahre 1855 889 28 Schulgeldes getroffen worden, daß es jedoch im Stadt L. erblicken, da dasselbe die Kraft eines Statuts habe und die schen bierzu — d. h. zu den Bürgerschulen — auch die drei untersten behauptet wird, als ein f 8 EEE“ Kassen d dböct Se gekommen sei, daß die drei letzten Gymnafial zur Einkommensteuer pflichtigen Einwohner befreie, mithin eximire. Gymnafialklassen mitzurechnen seien, daß also für sie auch das bisher für „als ein solches Privilegium es en doppelten Zweck einer Vorbereitung für die eigentlichen Cyn⸗ Bei Beurtheilung der Sache ist davon auszugehen, da durch die den Besuch dieser Klassen zu entrichten gewesene Schulgeld aufhören solle, 1 1836 (Gesetz so hat dies — wie in dem Korfliktsbeschlusse des Königlichen Provinzial⸗
ahber nicht zu betrachten sei, wen , nasiolklassen und für die Bürgerschule nur sehr ungenügend erfüllen könn⸗ zeerbe 8 6 Ordre vom 19. Juni der Kommu⸗ nalbehörde e;g 8 8c 1 88 Jn. 88e Weehee ghezre Quinta und Sexto fir das Ghmn⸗ 2 498) ““ Nr. 1 Phita hian Abgaben und Schulkollegiums faktisch mitgetheilt wird — den Grund, daß kiese drei Zaͤhlung des S 1 8 1 egulativ die Ministers d htet und für diese keiden Klassen mit Genehmigung des Hernm Leistungen — unter denen sich⸗ auch die Forderungen, der öffentlichen untersten Klassen des Gymnasiums damals einen integrirenden Theil der ees Schulgeldes für gewisse Klassen der den 8 er geistsichen ꝛc. Angelegenheiten ein Schulgeld eingeführt wor⸗ Schulen an Schulgeld ausdrücklich aufgeführt finden — in Bezug auf die Bürgerschule ausmachten, — war also nur eine Folge des im Regulativ Schule allgemein aufgehoben worden ist füct he 5 der Sohn des Klaͤgers die Gymnasial⸗Quinta und Sexta be⸗ Statthaftigkeit oder Unstatthaftigkeit des Rechtsweges den Staatsabgaben ausgesprochenen Grundsatzes, daß die neu eingeführte Einkommen⸗ Auf d 8 “] fr und hierfür der eigentliche Betrag an Schulgeld und Ere † gleichgestellt worden sind. (Vergl. Erkenntniß vom 26. November 1853, steuer neben anderen bisherigen Abgaben auch das Schulgeld für 5 8 en von dem Koniglichen Provinzial⸗Schulkollegium der Provinz 3 8 von dem sich weigernden Kläger beigetrieben worden sei. Just.⸗Minist.⸗Bl. von 1854 S. 45.) die Bürgerschule absorbiren, mit an die Stelle des bisher entrichteten und 4 bufg erhobenen Kompetenz⸗ Konflikt in der bei dem Köͤniglichen D 88 egründung des Kompetenz Konflikts wird dann geltend gemacht⸗ Es sind danach die Bestimmungen 79 Tit. 14 Tb. I. des nunmehr fortfallenden Bürgerschulgeldes treten sollte. Es wurde nur eine Gertcg er ht zu L. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche H gründe seinen Anspruch auf Erstattung des von ihm ein Allgem. Landrechts bier maßgebend, und nach et über die Ver⸗ Abgabe aufgehoben die saämmtliche Einwohner L's, deren Kinder die mit EvSöS der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: baß der Zhn n Schulgeldes lediglich auf das gedachte Regulativ zur Erhebung 8 bindlichkeit ur Entrichtung solcher Prästatione Erhebung Be⸗ der Bürgerschule vereinigten untersten Gymnasial Klassen besuchten, bisher Fegesmnng in dieser Sache fur unzuläͤssig und der vrhobene Kompetenz⸗ n Kommunal⸗Einkommensteuer füͤr die Stadt L., indem er vom ber⸗ rechtigten 8 enüber im Allgemeinen und der Regel nach kein Prozeß, zu entrichten hatten⸗ und zwar mit Rücksicht auf eine andere neu einge⸗ onflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen etenz⸗ agten Magistrat speziell den Nachweis verlange, daß die in jenem aus- 5 dusnahmsweise „Fann statt, wenn ine Befreiung (Exemtion) führte Abgabe (die Einkommensteuer). Es handelte sich dabei — wie dies Gründe. “ “ allgemeine Befreiung auf ihn, den Klaͤger, keine Anwendung und zwar aus den in §§. 4—8 bestimmt bezeichneten besonderen Gründen auch schon an sich in der Natur und dem Zwecke eines solchen Regulativs 8 Der Sohn des Rechtsanwalts G. zu L. hat während des finde. Die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 (Ges.⸗Samml. S. 198 behauptet wird liegt — nur um die Anwendung der bei Einfuͤhrung einer neuen Steuer uartals 1856 und während der drei ersten Quartale 1857 di 8 9 stelle jedoch die Forderungen öffentlicher Schulen, und um eine solche Es tommt daher nicht — wie das Königliche Appellationsgericht in aufgestellten allgemeinen Normen, nicht um die Gewäbrung eines, gewiffe e Sexta bandle es sich hier, den öffentlichen Abgaben ganz gleich, und lasse den seinem Bericht anzunehmen scheint — blos darauf an⸗ daß der Kläger Personen von der Abgabe ihrer Klasse ausnahmsweise eximirenden Privi⸗
und resp. Quinta des dortigen städtische siums ung nach § - dern v schen Gymnasiums besucht; G weigerte Rechts 1 g 8 ;G. weig hisweg über dieselben nur da zu, wo eine Befrei 1 G 8 freiung na⸗ die Behauptung eiate 1“ sece. sondern vielmehr darauf, daß Ist aber Letzteres icht der Fall, kann die egirte 8⁸ 9- 2 rI
sich, das dafür vom Magistrat ford im 2 öFee * * Schulgeld im Betrage von Tit. 14, Th. II. des A b 1. 5 fis aAg b „Xh. II. des Allgemeinen Landrechts auf Gru⸗ ren ür diese ur e EE TE1ö1ö11“ e. b. h. auf Grund eines Sehage 1 eee Grund füs dest, Fechung acf einen derjenigen besonderen Gründe gestützt Regulativs nicht als ein Privilegium im Sinne des §. “ “ E 1 -8 ein⸗ er bei öffentlichen Abgaben zuläffigen Verjährung behaupet werde. De wird Fven Gesetze als allein zum Rechtswege sich eignend speziell be⸗ des Allg. Landrechts aufgefaßt werden, so kommt es auch bei Beurthei⸗ 21 Feeeh Nerer.5 Besh en; Lend basch angetragen, ausschließlich auf die Ortsverfassung von L. gegründete Anspruch des eichr t büb d es muß deshalb auch bei Beurtheilung der Kom⸗ lung der Kompetenzfrage nicht weiter darauf an, ob, wie das Koͤnigliche , EEbE 2 . 5 pCt. Zinsen vom Klägers, so weit er das Schulgeld betreffe, entbehre mithin der ühn nach 0 bethc sra ha ”n, in werben⸗ Appellationsgericht annimmt, dieses Regulatib die Kraft eines Statuts 8 3 8. 8. 3deS erden accn, a “ 8 dem Gesetze für die richterliche Cognition qualifizirenden Begründung und estrage hendament der vom Kläger in Anspruch genommenen Spemtion für die Stadt L. hat, und ebensowenig läßt sich mit der Ausführung in “ 89 4 ö ee e heee . 1- den Präjudizien des Königlichen Gerichte⸗ als ein spezieller Rechtstitel im Sinne des §. 79 resp der §§. 4—8 88 öc⸗ischen drhüednag übn ““ * w vvon zerre Hofes eidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 26 November 185 1 Tit. 14 Tit. II „Allg. Landr. aufgefaßt werden kann? er §. er Verordnung bo Deze 808 in 8 — e. September 1850 be⸗- (AJust.⸗Minist.⸗Bl. von 1854, S. 45 und 9 9. ovembe it. 14 Tit. II. be 1 uch in ähnlichen Fäͤllen, alle den Nechtswe ermögliche. Denn der §. 41 a. c. O. lͤßt zwar den Rechts⸗ 1 2 8 we. eingesohrten — gom⸗ richterlichen Cognition nicht s MeFth eegenh Ceresassen g Sh Prüfung, nnn fi 8 f egbalh au9, 2ö.. 807 1855 5 gegen cherfagangen, die in Absicht der Vermögens⸗Verwaltung der den egtererbeer ichesen vwenehh e ee, de daesceafagchn 12 eecgt ges heg tesr er 8⸗ nichussbkigtten ör⸗ ie. eer , I Esah. — ts unterzogen hat. Regierungen untergeordneten moralischen Personen erlassen worden ünd. 1 des tosen dus Ffeiz aund 97 er e, negenng vom 30. Jall 1853 (Geseh 2 n Falle berufr sich Klöger zur Begründung der aller⸗ aber ausdrückrich nur insofern zu, als b ““ 8 Berorbnung v “ dinas behaupteten Befreiung lediglich auf die Bestimmung des §.1 8 5 daselbst erwähnten Ausnahmen gehor von denen der let 8 28
„umons. CN1 Kön glichen Provinzial⸗Schulkollegium durch Beschluß vom titel die Befreiung geltend machen wolle. Einen
. März 1858 erhobenen Kompetenz⸗Konflikts das Rechtsverfabren titel habe aber