pglicht Betrest.
schaftsart der zehntpflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung sach⸗ 8) welche Summen in den verschiedenen 8 . 1 bimrmunicht WM Nur die Prozeßkosten haben die Parteien zu tragen. 8 S;e ; Sürbere Getreide ist Ueser Ertrag in Koörnern L ge. der versceeben,5 Nena dekean S ess. gKreis Geeee in den Hohenzollernschin Fanden 2b 882 Fere 1 bes 8.en; en de Shäensse vaehe
8 .. 3 EL sich aus der unter A. beigefü⸗ orderli reis⸗ — sind erm gt, in na e b t 8 888 Pwehih. 111141“ 9 Saüan e E insecaun daheh 8. 8 dncs die eesenecetschen des ghee 2 siad hase Gach⸗ Koblenz geltenden Vorschriften. * en der §§. 6 und 7. Zeahlung (Littr. g), wei ihtih es e zu igneten
Von dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht, welche “ 1e Nes. eit als thunlich, Rentenbriefe n sten geeig der Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten.
fugniß Gebrauch machen, Den ö bleibt überlassen, zu beurtheilen, inwieweit die ch machen,
“ „ühber G. ände, worüber das gegen⸗ bisherigen Anordnungen über Gegenstände, worüber venselg ie Schiedsrichter si den Parteien, wenn sie sich über andere Halle hi e gt enthaält, werden, insoweit sie mit 8 welchen Theil der Zahl 8 Se 88 1n fichtundigen Eingesessenen des Oberamts⸗ wärtige Gesetz Bestimmungen enthälk, 1 8 1 . d eil der Zahlun 0 vorzulegenden Zehntregister, Grundsteuer⸗Kataster, so wie andere nach ihrem er jst demnaͤchst an Uahs 8
Ermessen einzuziehende Nachrichten ohne Vermessung und Bonstirung füur. vbriefen find die Coupons
die von ihnen vorzunehmenden Feststes coes ausreichend sind.
unvereinbar find, außer Kraft gesetzt. aan üeee üar be 2 b nhändigen Unterschri Erklärung gebun Miit den Beiiri t climg ueg det Peüfung und Bestätigung ber Reglerung. versce ene 9fec c Händig 8 84 ons über die Zinsen vom voge † Ren 8* * gleich an Stelle derjenigen Pattei, welche die eöe. der ge ruß 8 Voden Vaden den 28. Mat 19950.
ee Za lane Cie eclefert, füt nne sehleche ist der Be gan gtei vresachähr berweigert, die Schtedsrichter, auch, im Fgh ane n88 8 8 82 daesn essets Peatcger Kersüchen Zehnten schließt im briefe sind zu dernngen⸗ Iett osc woßßsgst eingehenden Kenten rung oder im Mangel’ der ge esvxin iscxItiI 1 L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent⸗ ereiche des Ober⸗Amtsbezir echingen zugle en Jahreswerth des i) die R p — ennen. 92 t b . ” Neubruchzehnten von solchen Ländereien in si Jah h ) entenbriefe werden nach dem unte n 3
1 ch, von denen derselbe bei und zwar in A j r iegenden e Verkündung dieses Gesetzes noch nicht hat erhoben werden dürfen. Eine 5 8 points von fünfhundert chema, besondere Abfindung für die 3
1öA“ . er Realkasten nach. 1 b von Schleinitz
1 Gulden (500 F b ie Ko en des Verfahrens über die Ablösung der Realkasten 1 1 Auerswald. von der Heydt⸗ Simons. 8 1 8
sen Neubruchzehnten kann nicht verlangt Fere 86 221; V zwanzig Gncen) hes dem des nazeige Gehrhc, eins eea n füagaba. 188 Patow. Graf von Pückler. von Bethmann
werden. 2 gefertigt; p aber nach dem unter C. beiliegenden Schema 8 Gelegenheit zu Stande kommende Zusammenle 3 1 s §. 10 -
Graf von Schwerin. von Roon. 8 . 10. rũ tli gs en vom Staate übernommen. 4“ Flst der Eintritt einer Verpflichtung, z. B. der Kirchen⸗Baulast des ) sichtlich der Nothwendigkeit einer Veränderun ;- 28 Zehnüherrn, von der Unzulänglichkeit des zunäͤchst z
.grbI5 g der Grundsteuer in Folge der Ablösung der Reallasten bewend 8 undsteuen 89 - u ihrer Erfüllung be. Vermittelung d endet es ungeachtet der 8. sKimmten Fonds abhängig, so ist — Behufs der Werthermittelungs der “ ““ Verpflichtung — der am 1. J 8
2
schen Landen bestehenden Vorschriften; en Hohenzollern⸗ ..“ 1“ I anuar 1860 vorhanden gewesene Vermögens⸗ h) die Bestimmun jeni Zeitungen, i “ “ “ 1 . 8 9g — 8 ing derjenigen Zeitu 8 . 1 — 1141“*“ N11“ Beeanne jencs 5* unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen machungen neben benr Nesb mfer b 1ö 1 Bekannt 1“ “ 1G §. 15 Litt. g. des Gesetz 8 aßgebend. 5 11 snececn sind, bleibt der Regierung für die Hohenzollernscheg deene⸗ 11“ I ½ erlassen. b 4 Für Besi veränderungs⸗Ahgaben wird der Jahreswerth auf den zwan igsten Theil ihres einmaligen Betrages berechnet. 8* 9 1
Mit der Ablösung derselhen und der
“ b. bital für eine an die §. 16. ach Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapi — „Nuhen auf den zur Ablsfung gelangend ines titt 4 Ptozent verttns. Demirach pattenen Reallasten sält das ETET6 geüntchtern vde.Krsss geec; Verpflichtungen! weiche uach denr Lestemügcngen vilgung elnet mi Pro⸗ I deeen as Obereig nsherrn im Oher⸗ setze a ist di — 1b 1 3 Amtsbezirke Hechingen ohne besondere Ents 1 8 Psbar find, so ist die Entschä
iche 90 Gulden durch 8 11“ lichen Kapitals von 10 1 E en⸗ n nezung daftr den Bereczs Ane jährliche Rente von 4 ½ Prozenk. chädigung fort, so daß die der Abfindung zu uüberweisen, welche für die mi rechtigten von eeine jähr bee. 1 überge e für die mit d Fon Lehngager in daß veleteiFntagn der Besitzer ühergehen. lasteten Reallasten ermittelt worden ist. en Verpflichtungen be⸗ FrFa enrs S F darf fü 8 fage punkte der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes ab Besteht die Abfindung in baarem Kapitale, so kann der dritte B Felligen Rente auf vom Kapi⸗ 10 Guld.] 5 5 ar
zer 8 ie, (päͤter sich ereignenden Besiz⸗Veränderungsfälle die Befit. rechtigte statt dessen eine Entschädigung durch Rentenbrief 9 Nach fällig tale noch 1““ 1
Veränderungsabgabe nicht mehr gefardert werden. Dagegen ist von eben schrift des §. 14 fordern. zncjenhoheft nach Vor⸗ 1“ 1 diesem Zeitpunkte ab der zu ermittelnde Jahreswerth von den Verpflich⸗ 5. 1. eeraer I Zühres Foßn “ b zu entrichten. den 8.
“ Den bei einer Ablosung Beihriligten bleibt es freigestellt, übet e en. Gulden. 2 3 “ 1 ve G . - 8 n. Gulden. Gu⸗
8 8 1 d 1 R 0 §. 12. 1 andere als die gesetzlich vorgeschriebene Art 8 eigestell * über eine Gulder
Hat der zu Reallasten Bevechtigte dem Verpflichteten Gegenleistungen insbesondere
zu entrichten, welche nach dem gegen
111‧,6
8 1— Auseinanderfetzun . — — 100,00000 11033
über eine Entschädigung durch Land 9, 50000 99,50000 3³
wärtigen Gesetze ablösbar sfind, so einbaxren. Auch ist es ihnen gestatte b „, sich zu ker⸗ 4,00000% y08 vrs9 109 58
3 b 0 2 8 S Bü 9 stattet, bei Gele⸗ der 2000]1 98,98000 09⸗
8 en aen 2* den Vorschriften der §§. 6 bis 11 ebenfalls auf eine Zusammenlegung der in vermengter Lage veshgfiche wen Ehfesen 8 8n- LS 98,43920 10922
Keistun er. 9u 97 vacht und wird deren Werth von dem der Haupt⸗ zu bewirken, in welche selbst Ländereien von Eigenthümern die bei . 3,93757 0,56243]s97,87677 Ja
n. rgiebe sich dabei ein Ueberschuß zu Gunsten des Haubtverpflichteten E11“ 8 benachbarten Feldmarken hineinge 3,91507 0,28498] 97,20184 19725
8 — s 4 e 7 8 ür 1, . La . ie 1 6 8 2† 9 3 33 6 51 2 3
so ist dieser dafür ebenso zu entschädigen, wie der Hauptberechtigte für den plan passen. AXX“ AMsethen , “ 96 283288 106143
I E abgufinben sein würde. — §. 18 . “ 0,65797] 95,39288 1052
1 ine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten aus Bei erblicher Ueberlassung eines Gr ücks i 6 . ewaage 168428] 94,70860 m 26
8 1 eistung zu verzichten u W3 b ;
Gegenleiftungen zu befreien. 9 3½ 3 ind sich dadurch von den Mit Ausnahme fester Geldrenten dür
3,78834 0,71166] 93,9 103 37 .“ 1 fen Grund⸗oder Reallasten einem 3,75988, 0,74012] 93,25682 245 Hrandfebce dan ses an nicht auferlegt werden. Die des 8 Wegen des in Folge der Ablösung der Reallasten einttetend 1 von Gefällsteuern, die der 1 LEE e
3,73027 0,76973 92,487⁰9 10152 S . 1 1α 86 091,68657 2 diatt fü 3 vom 6. September 1848 (Verordnungs⸗ und Anzeige⸗ b 3,69948 0,80052 9t, 100,57 zu entrichten hatte, findet vaftegür das Sigmaringen für 1848 S. 393), wonach die 8 M 3 e gung neuer ei Iüh⸗ ne Kürzung des Jahreswerthes der Reallasten nicht statt. Sn g er Grundlasten übe
3,66746 0,83254] 90,85403 99 59 rhaupt unstatthaft sein soll, wird auf⸗ 1 Der in Gemößheit der §§. 5 bis 13 ermittelte
zum
g Ablösung der Reallaften in den Hohenzollernschen Landen.
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3,63416, 0,86584] 89,98819 59 N ferlegte † 1 98 e 0,90047† 89,08772 888 eun auferlegte seste Geldrenten ist der Verpflichtete nach änai 4 3 6 ber §§. Jahreswerth der ab⸗ sechsmonatli 1 st der Verpflichtete nach vorgängiger zulösenden Reallasten bildet die Rente, wel
cher Künde v 3,56351 0,93649 “ 9651 1 ündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen be. 3,82998 0,9789 b 8,11aap⸗ 95 44 . che der Verpflichtete durch rechtigt, sofern nicht vertragsmäͤßig elw 8 . j ird. Es: 38 1,01 291] 86,16437 91374 1 g . lgen befug immten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht ü f 1 3,40444 1,09556] )84,0153 ge.
vie Aeg der FüeucFhtet eine solche Kapitalzahlung nicht leisten, so wird schlossen und ein höherer nhröfei h Jahg 1.“ 8 Haage 52 8gog⸗ 1,13938] 82,8760] 95 18 .8 Wa bns 85 mnegelung der Rentenbank bewirkt. der Rente nicht stipulirt werden. mccde 8 1 3,31504 1,18496] 81,69 105 89 24 — 8 6 Fe keirg chtete die Ablösung durch Kapitalzahlung, so steht Vertragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende 3,26764 1,23236] 80,45869 8758 8 18 e ente 1: gen. onstigen Inhalts eines solchen Vertrages. 1 3 8½ ß1,33292 84412 8457 Der Verpflichtete leistet alsdann die Baarzahlung des acht ges. 26 3,1670 — “
499,2 zahlung zehnfachen 8 — 8623]1 76,45789
an die Staatskasse, welche dagegen die dem Verpflichteten hee Die Kündi 2,1 1u“ “ 75,0 1621 8 4* obliegenden Zahlungen an die Rentenbank zu leisten hat. 1 ie Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer 1 28 3,0 85 1/,49935] 73,51686 7957 1 §. 15. ercchtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimn. “ 1,559838] 11,95758 7809: Auf alle diejenigen Fälle, in denen die Entschädigung der Berech⸗ ten Zeitraumes, welchev dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausge⸗ 37812989 b 1˙62120 70,338583 76,16 tigten in Nentenbriefen gewährt wird, finden die Vorschriften des Renten⸗ schlossen werden. .“ 81875a .. 19 11“ vom 2. März 1850 Anwendung, jedoch mit folgenden Ab⸗ Fapitölzen, 18 ngen: 1
8. 38657] 68,64926] welche auf einem Grundstücke rechtigkeit 2,81343 1,68657 — b angelegt sind und stücke oder einer Gerechtig 2) die Geschäfte der Direction der Re 0;9 . 2,5 2696 18 119 61,20084 b) an die telle der im Rentenbank⸗Gesetz in Bezug genommenen Diese Bestimmungen finden auf Kredit⸗Institute keine Anwendung⸗ 1 Ab 2 ,2 8 3 1 2,28059 2,21941 Abgaben, welche aus dem Schutz⸗ und Voigteire iichts⸗ n Zehntheile der ermittelten vollen herrlichen Verhältnisse e cut; vnd Bolgtetrechte und dem gerich Geldrente an die Rentenbank entrichten. “ 6“ 8 g. 0034 „ „ entrichten sind, und wird hierdurch die — 39 hmende Rentenbe bet 3 auf volle Kreuzer abrunden; entenbetrag muß sich betreffende Be 12 §. 21 1. 1 1,57941] 2,92059 36,56471 gilt von Rentenbeträgen unte 27
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bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, kön⸗ 2,74597 1,75403 888
ißi 4 4 3 75 19] 65, 1 S ggas ntenbank werden von der Regie⸗ nen von jetzt ab, sobald dreißig Jahre seit der Verkündung dieses Gesetzes 8 2,67581 8 1 zme 89. sa dee Fohen ollernschen Lande wahrgenommen; eine Mitwir⸗ begastee find, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners “ 2,60284]1, 88 ung und Kontrole der Provinzial⸗Vertretung findet dabei nicht statt; gekündigt werden. Zeaon Fare hscg. g 6 5† 212 01483 Vorschriften des Ablöfungsgesetzes vom 2. März 1850 treten die 20 2,36596] )2,13404 5 50 53 9) Seeng n es ae genmerngeg Pestes, 2,19182 2,30818 52,48724 39 den die Hegrabang Zu der Wahl, statt dess geltlich aufgehob Kegöhses find, sind auch in dem Falle fuüͤr Uneie Y09949 2,40051] 50,08673 82 5 r 7 essen gehoben zu erachten, wenn sol erre un 1 3
4) 8* “ veeicften. ist der Verpflichtete nicht befugt: anderen geistlichen Instituten zu LC1“* 100361—i y2,59699 44,99381 . ntenbank zu überne vh ne Hifttrmung des Gesetzes vom 24. August 1848 (Verordnungs⸗ . 1g3,8 270095 H.2869 82 e) 1enger 6, die üch. hes in vollen Kreuzern abrunden, dürfen 8. Westas Fatghtehenh Sigmaringen für 1848 S. 315) 1,69174] 2480826 3974 8 rend der Amortisationsperiode nicht d 77 1 11““
abgelöst werden; dasselbe cht durch Kapitalzahlung — “
E 8 . . 3,03741 33-52730 — r funfzehn Die Ausführung des gegenwartigen Gesetzes liegt der Regierung für . 25 3,15891] 30,36839
Sen a he fün „9 7. JEE. Rente nicht im e Fehecgenschen 9* als dnsesnnndech zumngeehehe fceg cea . 88—5 27,08313 b zer beträgt. errichtenden Spruch⸗Kollegium für die l n⸗
lost Tegetten Falle muß die Rente auf einmal vollständig abge⸗ heiten ob, 1S 8 für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ *
eg 59 f 1 1,08338 3,41667] 38nn. rei zum Richteramte qualifizirten und aus zwei 0,94666 3,55334 20,1131⸗ n — der landwirt 8 139,9915 p 9 u . warf wäasi h ken Fir Bi⸗ In — eeses kundigen Mitgliedern bestehen soll 16,4176 Rentenbank haften, kann die Negierung verlangen, daß RNenten⸗ benesgs⸗ welche sich nach der Vertheilung jäͤh
452 3,69548 5 dritter Personen und in Ansehung des b 989851 3,84829 12,57488 1b ganzen Auseinandersetzungs⸗Verfahrens finden dabei dieselben Vorschriften drethig Krerzer belaufen beang rlich auf weniger als Anwendun werdeg; üzer “ Kapitalzahlung abgelöst 8 I1 “ . 8 1
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e⸗ 1— 0,80297 3,99708‧)s8,57732 dung, wesche in diesen Beziehungen bei Ablösungen und Gemein⸗ 0,34309 4,15691 4,42041 deiteces thien in dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Koblenz .
0,17682] 4,32318 0,09723
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