Gesrtz, vetreffend die Befugniß der Auditeure zur
Aufnahme von Akten der freiwilligen Gerichts⸗
barkeit, die Förmlichkeiten dermilitairischen Testa⸗
mente und die bürgerliche Gerichtsbarkeit über preußische Garnisonen im Auslande.
Vom 8. Juni 1860. 2 8
8
“
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir eng. von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, egent, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den
ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Abschnitt IJ. Von der freiwilligen Gerichtsbarkeit der E1öö““ [ “ “ Auͤditeure solcher Truppentheile, welche sich im Auslande befinden, 8* 4 der Mobilmachung ihre Standquartiere verlassen haben, sind efugt: 1) Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich letztwilli⸗ ger Verordnungen der zu den gedachten Truppentheilen gehörigen Personen, welche nach K. 1 und FK. 18 Nr. 1, 2, 3 Th. II. des Militair⸗Strafgesetzbuches vom 3. April 1845 in Kriegszeiten den Militairgerichtsstand haben, aufzunehmen und zu beglaubigen; ) Requisitionen um Vornahme gerichtlicher Handlungen, so wie um Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen zu erledigen. Letttwillige deee können in dem vorausgesetzten Falle auch von einem kommandirten Kriegsgericht, aus einem Offizier und einem Auditeur bestehend, aufgenommen Perheg.
Die auf Grund des vorstehenden Paragraphen aufgenommenen Ver⸗ handlungen sind so anzusehen, als ob sie innerhalb des Rechtsgebiets des Allgemeinen Landrechts von einem Civilgericht aufgenommen wären. Er⸗ fordern die für diese Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung eines Protokollführers, so kann dessen Stelle ein zweiter Auditeur oder ein für den speziellen Fall oder ein⸗ für allemal vereideter Offizier oder Unteroffizier vertreten.
3
Die aufgenommenen Verhandlungen (§. 1) der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit, sofern sie nicht blos die Erledigung von Requisitionen betreffen, find von den Auditeuren, nachdem die etsva erforderlichen Ausfertigungen ertheilt worden, den Gerichten erster Instanz, in deren Bezirk der betref⸗ fende Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und weite⸗ ren gesetzlichen Veranlassung zu übersenden.
2 vSIrenSob...
Auditeure und
goln, so geschseht die Uebersendung an das Kreisgericht zu Wesel. ¹ 1 anitt I. on den privilegirten milttatrischen Testamenten.
i Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes ese vom 8 Juni 1851) können die im 1, Mr. 1 ö Selt — en in dem §. 2 angegebenen Voraussetzungen letztwillige Verord⸗ 8 in den im §. 6 angegebenen Formen gültig errichten (pri⸗ — egirte militairische Testamente). Die Vorrechte der Militairpersonen in
eziehung auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß
fie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche
Testamente bvorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind.
§. 5
Die Befugniß, in vergezece oder während eines Belagerungs⸗
zustandes privilegirte militairi che Testamente v ür di
b zu errichten, beginnt 1 üv g-2wnn 5 der Zeit, wo sie L“ . — all ihnen solche nicht angewie w ühre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen 888 V“ grissen d. werden 9
riegsgefangene und Geiß b
in der Genalr hes Fündes LS diese Befngniß, so lange sie sich
Pribvilegirte militairische readens in gülti ase2 nente sind in zültiger Form errichtet: — . on dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrie⸗ 8 wenn fie von dem Testator eigenhändi 8 unter zwei Zeugen oder einem Aubiteur n Bfäersch
8 nd: 3) wenn von einem Aubditeur od n ein 1b er Offizier, unt zi 1 2292 üens eines zweiten dndcgunffübe Osneg hacheng -9 8 4 des Pestators eine schriftliche Verhandlung aufge⸗ — und diese dem Testator vorgelesen, so wie von dem Anditeur b- er Offizier und den Feugen unterschrieben ist. . —⸗ oder kranken Militairpersonen können die unter 8 hnten Auditeure und Offiziere durch Militair⸗Aerzte zarethbeamte oder Wtairgeistliche bertreten werden.
im § 6 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; 4 ——n von Instrumentszeugen zu e * nes derselben für vollständig beweisend angenommen werden.
Die nach Vorschrift des §. Nr. 3 aufgenommene Verhandlung
hat in Betreff ihres Inholis und der ah 1 er in ihr angegeb 1 de. Bemeletraft chwer ost atlchen Uchvnd9'benen Zeit der Auf
In in dem eigenhändig dis geschriehenen und unterschriehe dem eigenbändig es sneh. 2e Testamente (5, 6 Nr. 1, 2jeti⸗
1u“
nicht wiederhergestellt.
drucktem Königlichen
“ 8 I
Errichtung angegehen, so streitet die Vermuthung, bis ine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das T
des die privilegirte Form W“ Ausnahme uh sesnent vahren
wenn dasselbe während dieser Zeit oder eü-e. vierzehn Tagen n f.
deren Aufhören einer vorgesetzten Militairbehörde zur Aufbewahrung 888
geben ist, oder wenn dasselbe in den Feldnachlaß des Testators eufee
funden wird 8
Privilegirte milita rische Testamente verlieren ihre Gülrigkeit mit de Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil 8 dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehiit hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder 888 zee be Gera des Feindes entlassen ist. 8
er Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Un⸗ ee des Testators zur Errichtung einer anderweiten lettevtigen gre ordnung.
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in ei Verfahren auf Todeserklärung oder, in dem Bezirke b Appellatigen gerichtshofes zu Cöln, auf Abwesenheits⸗Erklärung festgestellt wird daß er seit jener Zeit verschohlen ist, so tritt die Ungültigkeit des Testamentes nicht ein.
§. 10.
Das privilegirte militairische Testament verliert durch Desertion d Testators seine Gültigkeit, und diese wird durch den 1 Hel Parden
Privilegirte militairische Testamente sind dem ordentlichen lichen Gerichte des Testators zur Aufbewahrung und weiteren gesetzlichen Veranlassung zu übersenden. Gehört dies Gericht zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, so geschieht die Uebersendung an den General⸗Prokurator bei demselben, der durch den betreffenden Landgerichts⸗ eeesin “ bei ge-n Notar, nach Maßgabe der für olographische Testamente im Artik.l 1007 des Civilgesetzbuches bestehend Vorschriften, veranlaßt. gesehönch gtehenhen
Die Bestimmungen der vorstehenden §§. 4—11 finden auf alle zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahrzeuges gehörenden Personen der Königlichen Marine und auf alle anderen auf einem solchen Schiffe oder Fahrzeuge befindlichen Personen mit dem Augenblicke An⸗ wendung, wo das Schiff oder Fahrzeug wirklich in Dienst gestellt ist und den Hafen verlassen hat. 8
Die im §. 9 bestimmte Frist von einem Jahre wird von dem Tage an gerechnet, an welchem das Schiff oder Fahrzeug außer Dienst gestellt ist, oder der Testator aufgehört hat, zu demselben zu gehören. 88
Abschnitet III. 1 8 Von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit über preußische
Garnisonen im Auslande.
persön⸗
j J. 12.
Die durch die Allerhöchste Order vom 19. Juli 1834 und Artikel VII
re . . 1 8334 und Artikel VIII, des Gesetzes vom 26. April 1851 wegen der Gerichtsbarkei 1 er die preußischen Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und g getroffenen Bestimmungen koͤnnen durch Königliche Verordnung 80 h auf andere Truppentheile, welche sich dauernd im Auslande aufhal⸗ EeX“ vhe en. wog dasjenige inlaͤndische Gericht immen ist, welchem di eri eit i 3
dünde des gaacte Ceseges üstheraefen. ie Gerichtsbarkeit in dem Um⸗ 8 n die Stelle der Bestimmung in Nr. 3 der Allerhöchsten Order vom 198 Sut 1834, daß bei Testamentsaufnahmen im Nöcchste die 85 194 4 Titel 12 Theil I. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung ommen sollen, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über pribvilegirte militairische Testamente. 88— b Schluß bestimmungen.
144.
Alle diesem Gesetze 1t sne hrch Vorschriften, namentlich die Zverscheiften 8 gemeinen Rechtes über tt chhfth “ die F 81 18 8. J. Titel 12 des Allgemeinen Landrechts und die * 8. 38. 41 des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht; die Aller⸗ 5 e 8* re vom 24. April 1812 und die Bekanntmachung vom 27. August
c eset⸗Sammlung von 1812 S. 129. 174) der §. 418 des Anhanges 89. Füengeen Gerichts⸗Ordnung; so wie die Vorschriften des Rheinischen b vvilgesch uches in den Artikeln 981 bis 984 und 988 bis 997, letztere . nur, soweit sie die auf einem Kriegsschiffe errichteten Testamente 8 reffen, werden aufgehoben. Ebenso wird die Allerhöchste Order vom 8 Eööe“ (Gesetz⸗Sammlung S. 197) aufgehoben.
8 25 in einem Gesetze, wie z. B. in den §§. 198, 205 Titel 12 Theil I. gemeinen Landrechts, auf die aufgehobenen Bestimmungen Bezug
88 üft treten die Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
rkundlich See. aaea Höͤchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1860.
(C. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern⸗Si ⸗Sigmaringen. von A v. 282. Simons. v. Schleinip. b. r
ler. Graf v. Schwerin. 28 6 f chwerin. v. Roon.
E“ 8 3 8 — hes 1““ isterium der geistlichen, Unterrichts⸗ 8 Web zn E. cbee, Unterri⸗ g n-
erarzt er sen ist n-n. has 4 ster Klaste H E ium Kreis⸗Thierarzt
8
“
“
88
ftr die Kreise Coesfeld und Ahaus, Regierungs⸗Bezirks Münster,
nt; so wie he-2 Schucamts⸗Kandidat Ludwig Piro bei dem Gymnasium zu Trier als ordentlicher Lehrer; und
An der Kunst⸗, Bau⸗ und Handwerks⸗Schule zu Breslau der Maler Bräuer a ür freies Handzeichn
11“ ö1““
Verfügung vom 10. Juni 1860 — betreffend die Gewährung einer Ausfuhr⸗Vergütung für Tabaks⸗
Nach den unter den Zollvereins⸗Regierungen bestehenden Ver
abredungen kann für die im Inlande aus ausländischem (außervereinsländischem) Tabak bereiteten, nach dem Auslande ausgehenden Tabaksfabrikate an diejenigen, welche die dieserhalb ertheilten Vorschriften befolgen, eine Hee. Eehhe geleistet werden, welche zur Zeit in der Regel 2 Thlr. 10 Sgr. vom Zoll⸗ Centner Nettogewicht beträgt. Ew. ꝛc. beauftrage ich, dem Unterzeichner der abschrift⸗ lich anliegenden Petition vom 1. April d. J., in welcher das Bedürfniß der Gewaͤhrung einer Ausfuhr⸗Vergütung für Tabaksfabrikate dargelegt wird, nach Maßgabe der bezeichneten Verabredungen eine Mittheilung zugehen zu lassen. Sollte in Folge dessen die Bewilligung einer Ausfuhr⸗Vergütung in Anspruch ge⸗ nommen werden, so sehe ich der Anzeige darüber entgegen und behalte mir vor, alsdann nähere Anweisungen folgen zu lassen. Berlin, den 10. Juni 1860.
Der Finanz⸗Minister.
Im Auftrage: Pommer⸗Esche.
2 88
von An
den Koͤniglichen e
Herrn N
6
in der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Verfügung vom 4. Juni 1860 — die Anst Communal⸗Forstbeamten betreffend.
8 s 11 des als commissarischer Kommunalförster zu
16“
Durch den Tod - 1 N. im Kreise N. angestellt gewesenen Jägers N. hat zwar die un⸗ mittelbare Veranlassung der Seitens der Köͤniglichen Inspection der Jäger und Schützen erhobenen Beschwerde ihre Erledigung gefunden; hedarf aber die in dem Berichte der Königlichen Regierung vom 24.
5.
Maͤrz c., in Betreff der Anwendung KbE vom 20. 2 t 1858 vorgetragene Ansicht der Berichtigung. 6 .78, 8. Feeees aa vom 24. Dezember 18t6 bestimmt, in Beziehung auf die Anstellung der Kommunal⸗Forstbeamten, daß den Gemeinden die Wahl eines qualifizirten Sachverständigen zu⸗ teht, sie aber dabei vorzugsweise 8 111“ steh 1 die bisher schon angestellt gewesenen Forsthedienten, die zur Versorgung bestimmten Subjekte des Jäger⸗Corps ““ 9 3 8 I e goc die mit Versorgungs⸗Anspruüchen entlassenen freiwilligen Jäger, 8 wenn * üͤhrigens die erforderlichen Eigenschaften besitzen, Rü⸗ zu nehmen haben und 1 8 809 1e Pessibial⸗Instruction vom 31. August 1839 lautek: „Wenn sich versorgungsberechtigte Personen zu einer 788 digten Försterstelle melden, so gebührt ihnen nach §. 6 des Ge⸗ setzes vom 24. Dezember 1816 der Vorzug, weshalb die Gemein⸗ den bei ihren Vorschlägen auf solche vorzugsweise zu rücksichtigen haben. Sofern sie dies ohne zureichenden Grund versäumen, wer⸗ den die Regierungen die Bestätigung der vorgeschlagenen Subjecte v rn. * 1 - Kategorien a. und c. kommen jetzt nicht mehr in Betracht, denn noch unversorgte freiwillige Jäger aus den Befreiungskriegen (c.) sind nicht mehr vorhanden und die Kategorie a. umfaßt ledig⸗ lich die schon vor Erlaß der Verordnung von⸗ 1816 angestellt gewesenen Forstbedienten, nicht aber, wie die Königliche Regierung deduzirt, fortwährend noch solche Personen, welche, ohne Forst⸗ versorgungsansprüche zu besitzen, im
issari ungirt haben. . Zeitlang heng sich düng lebiglich um die den Gemeinden aufer⸗
lassen haben.
Kommunalforstdienste eine
1179 1
legte vorzugsweise der zur Versorgung be⸗ stimmten Subjekte des Jägercorps.
Die Ober⸗Praͤfidial⸗Instruction von 1839 präͤzistrt diese Be⸗ stimmung dahin, daß ohne zureichenden Grund ein Nicht⸗ forstversorgungsberechtigter nicht angestellt werden darf, und wie dieselbe zu handhaben, beziehentlich in welchen Fällen zureichender Grund zur Wahl eines nicht Forstversorgungsberechtigten als vor⸗ handen anzunehmen ist, das eben wird durch die Cirkularverfuͤgung vom 20. August 1858 erläutert und festgesetzt. Es steht solche mit den be⸗ treffenden gesetzlichen Vorschriften vollstaͤndig in Einklang; sie ist auch, nachdem die Jägerdienstzeit auf 15 Jahre ermäßigt und die Zu⸗ laͤffigkeit dauernder Anstellung schon nach zwoͤlfjähriger Dienstzeit fuͤr die Rheinprovinz und Westfalen vom Königlichen Kriegs⸗ Ministerium nachgegeben ist, den materiellen Interessen der Kom⸗ munal⸗Forstverwaltung in keiner Weise hinderlich. 8
Der Ansicht, daß das Wahlrecht der Gemeinden unter Um ständen, und wenn nur ein einziger Jäger konkurrire, illu⸗ sorisch werde, können wir eisen Werth nicht beilegen, da jede Begrenzung der passiben Wählbarkeit unter Um⸗ staͤnden eine gleiche Beschränkung der aktiven Wahlfreiheit zur Folge haben muß, ohne daß deshalb die Wahlfreiheit eine illuso⸗ rische genannt werden kann.
Daß die Gemeinden nicht genöthigt werden können, Forst⸗ versorgungsberechtigte zu wählen, welche nicht die erforderliche Qualification besitzen, daß sie nur verpflichtet sind, einem sich meldenden, genuͤgend qualifizirten Forstversorgungsberechtigten den Vorzug vor einem nicht berechtigten Bewerber zu geben, und auch dieser Vorzug nur zu fordern ist bei Stellen, mit denen ein Einkommen von 120 Thlr. oder mehr verbunden, dies ist in dem mehr gedachten Cirkular⸗Reskript ausdrücklich hervor⸗ gehoben.
Die Versetzung eines bereits definitiv auf Lebenszeit angestell⸗ ten Kommunalföͤrsters auf eine andere Kommunalförster⸗Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen; denn den Forstversorgungs⸗ Berechtigten wird durch solche Versetzung insofern keine Stelle ent⸗ zogen, als sie dann bei der durch die Versetzung zur Erledigung kommenden Stelle konkurriren. 1
Demnach veranlassen wir die Koͤnigliche Regierung, den An⸗ ordnungen der Cirkularverfügung vom 20. August 1858 gemäß, fernerhin in allen Fällen zu verfahren, wo eine mit 120 Thlr. oder mehr jährlichem Einkommen dotirte Forstse utz⸗Beamtenstelle im Kommunaldienste Ihres Bezirks zu besetzen ist. “
Der Minister für die landwirth⸗ scchaftlichen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Kette.
8—
Der Finanzminister. Im Auftrage: Bodelschwingh.
don
In Erwiederung des gefälligen Schreibens vom 24. November pr. Felen wir 8 Könislichen Inspection nachrichtlich Abschrift der Verfügung mit, welche wir in Betreff der Besetzung der Kom⸗ munal⸗Forstschutz⸗Beamtenstellen durch forstversorgungsberechtigte Militairpersonen in Veranlassung des zur Sprache gebrachten Spezialfalles heute an die Königliche Regierung zu N. er⸗
Berlin, den 4. Juni 1860.
Der Finanzminister. Der Minister für die
Im 2 “ aftlichen Angelegenh Im Auftrage: schaf Fen Aäffrage:
8* lschwingh. 8 8 Kette. Der Minister des Innern. —
1 In Vertretung:
liche Inspection der J und Schützen
8 ur der 3ten Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur Harbee geenne Aüiebe Herwarth von Bittenfeld II., nach