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heaaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den anderthalbfachen Sätzen und den Bestimmungen des für
ie Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be⸗ freiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätz⸗ en Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗ ausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch mit der Maß⸗
gabe verleihen, daß die Stadt Neuenrade nach Verlauf von sechs
Jahren eine Herabsetzung auf die einfachen Tarifsätze sich gefallen lasse, insofern dieses nach dem Ermessen der Minister für Handel und der Finanzen für erforderlich erachtet werden sollte. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 ange⸗ hängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Frla ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu Baden⸗Baden, den 28. Mai 1860.
. Majestät des Königs: 8
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Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow. den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 8 und den Finanz⸗Minister.
Handel, Gewerbe und öffeutliche Arbeiten. Das 19te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 5233. das Gesetz, betreffend das städtische Einzugs⸗, Bürger⸗ rechts⸗ und Einkaufsgeld. unter das Gesetz, betreffend die Befugniß der Auditeure zur Aufnahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Förmlichkeiten der militairischen Testamente und die bürgerliche Gerichtsbarkeit über preußische Garnisonen im Auslande. Vom 8. Juni 1860. Berlin, den 25. Juni 1860. 1 Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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Justiz⸗Ministerium. 8. Juni 1860 — be⸗ Vorkommen falscher
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8 Allgemeine Verfügung vom ectreffend das Verfahren beim sen⸗Anweisungen
Den Gerichtsbehörden wird die nachstehend (a.) abgedruckte, von der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden an die Re⸗ gierungs⸗Präsidien unterm 3. Mai d. J. erlassene Verfügung, be⸗ treffend das Verfahren beim Vorkommen falscher Kassen⸗Anweisungen und Banknoten, mit der Anweisung mitgetheilt, nach den darin enthaltenen Vorschriften in Betreff der bei den gerichtlichen Kaffen als Zahlungsmittel eingehenden falschen Papiere der gedachten Art gleichfalls zu verfahren.
Berlin, den 8. Juni 1860.
Der Justiz⸗Minister
An sämmtliche Gerichte mit Ausschluß derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes
Durch unsern Erlaß vom 9. April 1838 ist unter Nr. 2 und 5 vorgeschrieben, daß die Königlichen Kassen, an welche falsche Kassen⸗Anweisungen als Zahlungsmittel entweder mit Begleitschrei⸗ ben eingesandt, oder von anscheinend unverdächtigen Zahlungs⸗ pflichtigen persönlich eingezahlt werden, die Falschstücke nebst dem vahesischrehen oder beziehungsweise einer uüber die erfolgte Ein⸗ 8 ung aufzunehmenden kurzen Verhandlung an das Königliche
egierungs⸗Präsidium einzureichen haben, von welchem sodann die erforderlichen Nachforschungen nach den Verbreitern und resp. Ver⸗ fertigern der Falschstücke zu veranlassen sien.
1194
Vom 14. Mai 1860; und
erlassen und die Ortsbehörden mit entsprechende
versehen. Berlin, den 14. April 1860.
Der Minister für
achung zu nefung zu
11u“ Das nämliche Verfahren hat auch in Gemäßheit heg sie schreibens des Königlichen Haupt⸗Bank⸗Direktortashe hbes * sar⸗ ber 1847 in Betreff falscher Noten der Preußischen Bank fühe ter tüche Arbeiten. funden, bis in Bezug auf diese die in unseren Erlassen vom ütge 8 und e enhis. Juli 1857 und 16. April 1858 bestimmten Abänderun ster 8 11“X“ 82 troffen wurden, welche jedoch durch den Erlaß vom 19 venge ntlic liche Regierungen. 8 eeen 9 so daß also auch in Betreff falscher Bat⸗ ““ noten das anfän . rfahr 1 — 1 “ t. glich vorgeschriebene Verfahren zur Zeit viedentl ur 18* 1ng, zeugniß.
Da es aber, um die Verfertiger und Verbreiter falscher Papi
zu entdecken, wesentlich darauf ankommt, die Spuren Häecger breitung derselben augenblicklich zu verfolgen, so wird die in * Erlassen vom 9. April 1838 und 11. Oktober 1847 vorgeschriehen
st, den nach ezc ncf nrten Branntwein:
ender An⸗ FuanUsun bekreffend Der Finanz⸗Minister.
1195
S ie König⸗ Abschrift einer unterm 14ten 8 . an die König⸗ erfü 4 versendenden zollvereinsländischen IeSe nißnahme Für den in Rede bg .e ene Zal zur F nicht mehr einer Seitene n8 Secs 8. 88 Steueramtes ausgestellten Ursprungs e 88 Berlin, den 21. Mai 1860.
* l⸗Direktor d
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zuiali nzial⸗Steuer⸗Di den Königlichen Provi zi “
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m 23. Mai 1860 die von Beam⸗
1 vo 88 8 “ Versetzungsreise mit ihren Die st
zeitraubende Einsendung der zum Vorschein kommende Papiere von Seiten der Königlichen Kassen an das enge Regierungs⸗Präsidium hierdurch aufgehoben. düi Dagegen haben die Königlichen Kassen von jetzt ab alle als Zahlungsmittel bei ihnen eingehende falsche Kassen⸗Anweifunge
Bezeichnung der einzelnen Gebinde.
Laufende Rummer Marke u. Nummer
ouidirenden Fuhr ührt haben, zu liquid d;xö ’ 85 betreffend. 8
„ der Cirkular⸗Verfügu
“
ug vom 24. Mai 1856 haben Be⸗
oder Banknoten, ohne Unterschied, ob sie mit Begleitschreiben ein gesandt, oder von Zahlungspflichtigen persönlich eingezahlt werde und ob die empfangende Kasse sich an demselben Orte befindet, we die Königliche Regierung ihren Sitz hat, oder nicht, ohne Zeäl verlust mit dem betreffenden Begleitschreiben, Etikett ꝛc. oder he ziehungsweise mit der uüber die Einzahlung aufzunehmenden kurg Verhandlung an die Orts⸗Polizeibehörde zu übersenden. Diese han alsdann, ebenfalls ohne Perzug, die nach Beschaffenheit der Umstände nöthig erscheinenden Nachforschungen nach den Ver breitern und dem Ursprunge der Falschstücke entweder selb oder im Wege der Requisition vorzunehmen, und wenn -alle Me tel, die wissentlichen Verbreiter und den Verfertiger der Falschttüch zu entdecken, als erschöpft zu betrachten sind, die schriftlichen Va handlungen nebst den falschen Papieren an das Königliche Regie rungs⸗Präsidium einzureichen, welches dieselben an uns einzusende hat. Sollte sich im Laufe der polizeilichen Recherchen ein erhet
de) 1n das Königreich S tct See Cug versscher derselbe, daß dieser
es Ursprun gs.
Sardinien
1““ 0 4 d gB. Beglaubigung detchens bezeichnete Branntweid emnsläͤndis chen 886 ins abstammt und gegen, der bescheinigt. Ban en Zweifel obwaltet, wird hiermit be d S.., den ....ten (Stempel.)
licher Verdacht gegen eine bestimmte Person herausstellen, so nuß die Polizeibehörde sofort und noch vor Ablieferung der schriftliche Verhandlungen dem Königlichen Regierungs⸗Präsidium davon ’ zeige machen.
Berlin, den 3. Ma
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Verfügung vom 21. Mai 1860 b b g Gegenstand hetreffend.
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das Königliche Regierungs⸗Praͤsidium in N.
b Auli bis Zeitraum vom 1. Juli
1 11 dem Alitair⸗Etat
sp 98⸗ enen, aus dem
einführen zu wollen. Branntwein Erzeugniß
z dem freien Verkehr
Firma der Ortsbehorde. x. Unterschrift.
Bekanntmach
Ende Dezember zuständigen Fourage⸗Rationen
; ichtet sind oder Dienstpferden verpflich 8 amte, welche zane schaͤdigung beziehen, wenn sie bei Barssshn firirte Fuhriosten⸗Entschsdig haben, letztere in e
b ꝙ Anspruch der Fuhr⸗ tsönliche Reisekosten keine Pferdegelder oder be 85 diejenigen Beamten, welche keine Phann 28, wie ich auf
9 iquidiren. — . 1 er von tostensag, dcht don 32 1 ie hemerle 8 weitelhatsei es g zur w. . 828 rolleur „ . 1 ber⸗Steuercontt⸗ . t hat, die u a zni ten nur nach ac. S. s persönlichen 1848 liquidiren darf. Müs gt hat, ist 6 Versetung nach B. seiner Dienstpferde ei de 8
. Cirkulars für die Li alinea 2 zu 3 des Eingangs gedaghie nenn Cee. . geic rung seiner
eodss a, zche teren zur jenstpferde 2892 mässen, zwar befugt sind, 1 c ehe Diessthrung der Versetzungsreise zu
bedienen, i Feesen Eice b Läten nicht für die auf üüühede 8 für so viele Tage gezahlt werden, a
ise wirkli die Reise hü 5 vücätruns des Weges nach der Allerhöchsten Ordre vom 10. Juni orderlich gewes würee- Feh Gen eral⸗Direktor der Steuern.
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Ursprung
8 8 d eld n Garnison⸗Brodge Preise gewährt: (§§. 9 un
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cal⸗ ungs⸗ 1860 werden d 121 des Natural⸗Verpflegungs⸗
nachfolgende
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Fourage⸗Beträge “
Für einzelne
zeugnisse für den nach Sardinien zu versendenden eglemens.) —
Für die monatlich IüFe
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8 zollvereinsländischen Branntwein betreffend. —
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Nach dem Artikel II. der Additional⸗Convention vom 28. L.
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tober v. J. zu dem Handels⸗ und Schifffahrtsvertrage vom 23. Jun
b — 1845 zwischen den Zollvereinsstaaten und Sardinien sollen Spit Thlr. 1S
und Branntweine zollvereinsländischen Ursprungs zu einem en⸗
gr.] Pf. [Tblr.1S
gr.] Pf. [Thlr. Sar Pf.
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maͤßigten Zollsatze in Sardinien zugelassen werden. In Vetre ber über den Ursprung zu ertheilenden Zeugnisse wird Nachstehendes stimmt:
Der vereinsländische Ursprung derjenigen Sprite⸗ und Branne weine, welche zu Lande in Sardinien eingeführt werden sollen, braucht nur durch Atteste der Ortsbehörden nachgewiesen zu werden Zu dem Zwecke haben die Versender über den auszuführenden Branntwein eine Anmeldung nach dem beigefügten Muster (a) der Ortsbehörde vorzulegen, welche die Anmeldung mit der Bescheint⸗ gung dahin versieht, daß der in Rede stehende Branntwein T dem freien Verkehr des Zollvereins abstamme und gegen den vereins⸗ ländischen Ursprung desselben kein Zweifel obwalte. 8
Soll Branntwein aus zollvereinsländischen Hafenpläͤtel mit dem Anspruche auf den ermäßigten Zollsatz zur See in Sap⸗ dinien eingeführt werden, so ist außer dem vorgedachten Attest der Ortsbehörde eine Bescheinigung über die vereinsländische A⸗ stammung des Branntweins Seitens des betreffenden sardinischen Konsuls erforderlich. 1
Hinsichtlich desjenigen Branntweins, welcher über nicht zun Zollverein gehörige Hafenplätze zur See nach Sardinien aues⸗ geführt werden soll, bleibt die nähere Bestimmung über die Al, in welcher der Nachweis des vereinsländischen Ursprungs zu führen ist, vorbehalten.
Die Königliche Regierung hat, soweit ein Beduͤürfniß dazu al⸗ zunehmen ist, dem Vorstehenden gemäß eine Amtsblatt⸗ Bekannt
T. Fur die bstlichen Pro⸗
B 8 Bez. Gumbinnen, Königsberg i. Pr., Heng. Marienwerder, Stetten, vam, lin, Stralsund, Pas⸗ 8 Frankfurt a. O., Posen, 8 berg, Breslau, Liegnit. 28 peln, Magdeburg, S- erse⸗
burg,
en Lande.) Berlin, den