und den gewöhnlichen Landverkehr einzurichtende Brücke über den Rhein Die im §. 6 des erwähnten Statute⸗ iges von der Rheinischen
8 4½6 8 8294 18 24 EE6 8 v“ bei Coblenz zu bauen, und diesen Bau in Angriff zu nehmen, sobald die Eisenbahn⸗Gesellschaft in Bezug auf den Bau der Brücke bei Coblenz Der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft wird nach näͤherer Die Bahnstrecke von der Brücke bei Ehrenbreitstein nach Oberlahn⸗ Lahnbahn in Angriff genommen und deren Ausführung sichergestellt sein uübernommene Verpflichtung tritt dagegen auch unabhängig von bder Maßgabe der beigedruckten, unter dem 13. Januar 1860 und stein soll gleichzeitig mit derjenigen von Oberlahnstein nach Wetzlar voll⸗ wird, und sobald die damals bestandene Rheinische Bahn und die in den Ausführung und dem Reinertrage der Bahnstrecke von Elebe bis Nym⸗
b uni jrecti je endet sein. §§. 2, 3, 5 des oben erwähnten Statut⸗Nachtrages bezeichneten Erweiterungen wegen h. 111A“ 9. Juni 1859 mit der Direction dieser Gesellschaft abgeschlossenen ue Feeiben in einem Beiriebssahre einen Reinertrag von 5 ½ pEt. aufgebr 8. g Iha 88 11“ 98
— 9 b b * 4 FH . 8 Verträge (a und b), die Zins⸗Garantie des Staates bewilligt: 8 Wenn bis dahin die Brücke über den Rhein zwischen Koblenz haben werden. L116“” s veae perets 56 11 . b 1 und Ehrenbreitstein noch nicht vollendet ist, so wird die Rheinische Eisen⸗ 1“ ““ für ein die Summe von 750,000 Thlr. 8 uͤbersteigendes bahn⸗Gesellschaft die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein his Oberlahnstein, Da es dem öffentlichen Interesse entsprechend befunden worden ist, Zwei Jahre nach dem Eintritte der Verpflichtung 5 Anlage Kapital einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein zur so weit ein Betrieb auf derselben ohne besondere Bahnhofs⸗Anlagen in daß die erwähnte Rheinbrücke unter Umständen früher ausgeführt werde, Rheinbrücke bei Coblenz für die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft (5 6 Landesgränze bei Horchheim auf Höhe von vier Prozent, oder bei Ebrenbreittein ausführbar ist, für ihre Rechnung prodisorisch als die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft dieselbe hiernach auszuführen ver⸗ des Statuten⸗Nachtrages und Artikel 4 vorstehend) hört der vom Staate 11“ “ der Herzoglich nassanischen Eisenbahn⸗Verwaltung in Betrieb geben, falls pflichtet ist, so ist folgende Ergänzung der angeführten Bestimmung des nach Artikel 2 zu leistende Zuschuß zu den Zinsen des Anlage⸗ Kapitals 4 ₰ o 1“ „+½ 8 sie sich mit letzterer üͤber angemessene Bebingungen einigt. §. 6 des Statuts⸗Nachtrags zwischen dem Koöniglichen Eisenbahn⸗ auf, und die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft hat die Einlösung der be. 1
“ “ b 1“ 8 Kommissariat zu Cöln, dazu ermächtigt durch daos Reskript des Herrn züglich des Pens ans vom Staate garantirten Obligationen unverzüg⸗ b) für ein die Summe vo 500,000 Thlr. nicht übersteigendes “ §. 5. X“ Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche vee 86 27 2han lich zu bewirken. Auf ihren Antrag soll ihr dazu die Emisfion e92 8 Anlage Kapital einer festen Rheinbrücke zwischen Koblenz und 1859, II. 4745, und der Direction der zu Cöln domizilirten Rheinischen rantirter Prioritäts⸗Obligationen gestattet werden. u
Ehrenbreitstein auf Höhe eines Satzes von 4 ½ Prozent der Die Koͤniglich preußische Regierung gewährt der Rheinischen Cisen⸗ b Gesel ich der Aufif 1en2 „Vex⸗ Ehrenbreits auf Höh h Proz bahn⸗Gesellschaft für das Anlage⸗Kapital der Bahnstrecke von der Brücke egs28 Gesnae neerda0, a⸗ lchahe und einer General⸗Ver Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Cöln, den 9. Juni 1859.
hierfür aufzunehmenden Prioritäts⸗Anleihe, jedoch nur für 8 ““ ics, w e b aft und der landesherrlichen
dierfün nwszagechenfedcge egschaft auf Erfordem des Staales dele hees deete von ver Frehen —de die Rbeggüsche Cecbahne bmigung. vereinbart worden. .beebhanigliches Eifenbahn- Die Direetion der Rheinischen gisenbahn⸗ den Bau der gedachten Brücke in Angriff nimmt, bevor sie Gesellschaft von der Herzoglich naszauischen Regierung für das Anlage⸗ C4“ Artit 8 Kommissariat. Gesellschaft.
nach §. 6 des unter dem 5. März 1856 landesherrlich be⸗ Kapital der Bahn⸗Anlagen von der Grenze bis Oberlahnstein eine gleiche “ “ gez. von Moeller. Freiherr von Geher. Rennen. stätigten Nachtrages zu ihren Statuten dazu verpflichtet ist. Zinsgarantie erhalten wird, so soll der auf jede der beiden Regierungen Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft wird das Bauprojekt zu der, 8 8 1““
8 5. 2 “ “ fallende Antheil an dieser Garantie folgendermaßen ermittelt werden: im §. 6 des unterm 5. März 1856 Allerhöͤchst bestätigten Statut⸗Nach⸗
11 1 trages vorgesehenen Rheinbrüͤcke bei Coblenz sofort aufstellen lassen und 8 I b 1 a) Das Anlage⸗Kapital wird von jeder der beiden Regierungen fuͤr deem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariat zu Cöln behufs Feststellung durch 8 1 Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Bahnstrecke innerhalb ihres Gebietes, zunächst provisorisch nach das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite.— enicheri 11““ 8 5 1 und Unser Finanz⸗Minister sind mit der Ausführung dieses Ge⸗; den Kostenanschlägen, dann definitiv nach den von der Rbheinischen baldmöglichst einreichen. Sie verbflichtet sich, den Bau der Brücke nach Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffeutliche vW 2 b ;1“ (Eisenbahn⸗Gesellschaft vorzulegenden Baurechnungen (über die Vor⸗ erfolgter Feststellung des Projektes zu jeber Zeit, spätestens 6 Monate Arbeiten. 8 —
setzes beauftrag:t. 109v 1 8
“ 1“ 1 8“ 8 — 65 v“ Grund⸗Erwerbungen und Bauten) festgestellt. Dem An⸗ nach desfallsiger Aufforderung des Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariats 8
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhän rschrif lage⸗Kapital für die preußische Strecke werden auch die Kosten für zu Cöln, zu beginnen, und nach Maßgabe der beschafften Mittel in thun⸗ Den Gebrüdern Friedrich und Wilhelm Gofferje
beigedrucktem Königlichen Infiegel. v1A1““ b1““ cerqp ezo⸗ fortifikatorische Anforderungen zugerechnet. lichst kurzer Zeit zu vollenden. Zu der Brücke soll Fer die v. Mechaniker und Müller in Isselburg, ist unter dem 25. Juni 1866 b . — b 9 ö e. b strecke bis zum Bahnhofe der Rheinischen Eisenbahn in Codlen; gere net, E1 vb“ - “ ihae a2
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1860. “ EE“ 1-.- e 1. 2 beefe Bahnstrecke also Fi,de ng mith der Feaae von der Rheinischen ein Patent “ 8 Xm“
“ 88 8 . G 2 e 2 1 e 2 1 380 V1 9 b 8EEEI1I111“ r LWIW“ I“ b“ 8 1““ . * 1u“ 8
82 “ g n. Fxvax. Etsenbahn⸗Gesellschaft ausgeführt und vollendet werden. 114“4“ Waschige zum Schärfen der Mulsteine in
8 2
1 1 1 W1] von beiden Negierungen gemeinschaftlich festgestellt, und auf die 1 3 se (L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, pprevßische und die nassauische Strecke nach Verhaͤltniß ihrer Länge Artikel 2. “ durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗ “ 1 “ 8 NAENbe öu“ 8 ö v sammensetzung, ohne Andere in der Anwendung bekannte von Auerswald. von der Heydt. Simons. I““ Die Zinsen der Baugelder während der Bauzeit werden dem vnhofe 609 mesi bper e bis bes Theile dieser Maschme 14,0501. ini P Gr 2r G 5*¼ 8 1t ahnhofe in Koblenz früher ausgeführt, a ie Brücke nach §. 6 11 89 w 12 2 88 e. “ 9. Anlage⸗Kapital zugerechnet. oben erwähnten Statut⸗Nachtrages von der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesell⸗ auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und g8 . — “ Für jedes Jahr, in welchem der Reinertrag der Bahn von Ehren⸗ schaft auszuführen wäre, so gewährt der Staat der Rheinischen Eisenbahn⸗ fang des Preußischen Staats ertheilt worden. breitstein nach Oberlahnstein nicht ausreicht, um das darauf ver⸗ Gesellschaft für das Anlage⸗Kapital eine Zinsgarantie bis zu dem Zeit⸗ wendete Gesammt⸗Anlage⸗Kapital mit vier Prozent zu verzinsen, punkte, wo die nach dem allegirten §. 6 von ihr übernommene Verpflich⸗ eistet jede der beiden Regierungen der Rheinischen öö6 tung eintritt. schaft den dazu erforderlichen Zuschuß nach Verhältniß des auf ihre Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft wird demnach das für die be⸗ 8 d 1 85 8 8 n 8 1 ö 8 L 1 8 1 8 2 — 8 h8“ “ 1“ dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariate zu Coln und chen; die Königlich Preußische Regierung wird den von ihr zu lei⸗ 18 vISe zährtich den Se e Züömhen. e eun Medizinal⸗Angelegenheiten. der Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft stenden Zuschuß sodann bis zum 1ö. läaa 1 nicht durch die Einnahmen von der Brücke und der Bahnstrecke bis zum
—
betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von e) Zur Vermeidung einer en Betriebs⸗Re Bahnhofe in Coblenz, nach Abzug der Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, c) getrennten Betriebs⸗Rechnun 151. Ehrenbreitstein nach Oberlahnstein. Srreeitstein⸗Or lehnteinen Bahn ist verabredet, daß die Betriebsaus⸗ gedeckt wird. — Die Zinsen waͤhrend der Bauzeit werden aus dem Bau⸗ 8 8 gaben für dieselbe, mit Ausnahme der Kosten für die Bahnverwal⸗ fonds bestritten und zum Anlage⸗Kapital gerechnet. 1 1““ u““ .“ 1“ uüuͤung, welche nach den wirklichen Ausgaben anzusetzen sind, in fol⸗ 8 3. e“ .“ “ “ 88 i111ö1“*“ “ ““ gender Weise beec den Betriebs⸗Ausgaben, fuür das ganze Unter⸗ 2 Feti Fest b 1 24 n1 Die 1 ö 1 Nachdem die Koͤniglich preußische und die Herzoglich nassauische Ne⸗ nehmen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gefellschaft berechnet werden sollen: 8 Die Bedingungen der Emission der Prioritäts⸗Ankeihe werden na ademie der Künste und der Königlichen Kunst⸗ Ins veeeee gierung sich darüber verständigt haben, daß die Strecke der Lahnbahn von 6 die Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhaͤltniß vorausgegangener Verständigung zwischen der Direction der Rheinischen schulen wird am Sonnabend, den 30. b. M., Mittags 12 Uhr. m Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein gegen Gewährung. einer Garantie von 8 der Bakb nla 8 bn 88 Lenac. Fe Eisenbahn⸗Gesellschaft und dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariat durch langen Saale des Königlichen Akademte⸗Gebäudes stattnd en. Ar⸗ 4 pEt. Zinsen vom Anlage⸗Kapital von der Rheinischen Eisenbahn Geselll Mecngf; das zu ertheilende Allerhöchste Privilegium festgesetzt. beiten der alademischen Lehrgassen 88 der Kunst⸗ uns schaft, und die Strecke von Oberlahnstein bis Wetzlar von der Herzoglich s‚;die Kosten für die Transport⸗Verwaltung und die Beitraͤge 3 . scchulen werden ausgestellt sein und Compositiomen ven Ebeuen rechende Modification de e erm 5. Mäͤrz 185 1 9 ne. b 1 ufite Nunv s 1-e. gra ’“ 6 558 Statuten ber Rheinischen . 8 dder Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zu rr veeeeeee Eintrittskarten sind nicht erforder! 8 sellschaft nothwendig geworden. Es ist daher zwischen dem Königlichen G Die Beiträge zum Reserre⸗Fonds nach Verhäͤltniß der lichen Ministerium für Handel, Hewerbe und öffentliche Kr in, den 27. Juni 1960. k ö br Cöln Wm Auftrage des Königlichen Ministe⸗ nlänge. festgestellt. 8 22 * b riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Direction 1 8 “ twaige Mehrbetrag an Kapital, welcher sich über die vorläufig 8 238 .I ehen, üerhaha nen 8 öb- I1“ “ angerdmrmenen 5,000,000 Whlr. als nothwendig ergiebt, Die Königüche Akademis der Künste. eschluß der außerordentlichen General⸗Versammlung der Actionaire vom Die landesberrliche Genchmigung dieses Vertrages wird vorbehalten “ 24 V 8* Herbig. Vice⸗Direktor 29. Dezember 1859, folgender Vertrag geschlossen worden. “ ““ ng 92 8 8 8 für den Bau der Brücke und der Bahnstrecke bis zum Bahnhof in Praf. Herbig, 52 — 8 * 8 8 85 5 Also geschlossen, doppelt ausgefertigt und unterschsfehen ae 9 Cobleng sammt allem Zubehör, einschließlich der etwaigen auf die
16“ 8 ö“ 1 Köln, den 13. Januar 18600. . Brücke bezüglichen Anforderungen für fortifftatorische Zwecke;
es unterm 5. März 1856 Allerhöchst genehm Nach⸗ 16“ 1 3 Generalkosten, welche auf 5 pCt. der Aus⸗ trages zu den Statuten der Rbeinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft) witt auf⸗ Königliches Eisenbahn⸗Kommissariat Se EEEEb5u. V 8 A.““ und dem Rheinischen Eisenbahn⸗ 1.u“ ehoben, und es treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Ver⸗ z. von Moelle Mevissen. Freih. von Geyer. ““ 6 erszaiten sind, so weit sie sich nicht abgesondert beFs 8 SneBeeg ages. gspnt 11“ 111X“A“ y1“ Rennen. direkt aus dem Fonds für das bier in Rede stehende Unternehmen Angekommen: Se. Tpeccemns der —— en . 11““] vA16A“ “ C11 cberechnen lassen; Herzogthum Schlesten und Kammerher⸗ “
Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt den Bau und Be⸗ E111““ “ “ 5 . für etwaigen Coursverlust bei Ausgabe der Prioritäts⸗Obligationen; Sandraschst, be⸗ gendee bham.
trieb der Bahnstrecke von der festen Rheinbrücke bei Ebrenbreitstein na s 2 II1 6 I1I11“ vib“ 9 chlufse desjenigen Jahres, in Oberlahnstein auf Grund des Sar2. eege⸗ und Nassau onmn 8* fuͤr die Earenc 8 bia 18,8,S2G deh 9-8 BSe in den bezüglichen Staats⸗Vertrages, im Anschlusse einerseits an den Bahn- “ “ welchem die eben ist derfallenen Zins⸗Coupons der 1 hof in Coblenz, vermittelst der zu erbauenden Brücke, andererseits a I11 11“ 1I1In L“ durch weitere Ausgabe Rheinischer 1 die Bahn von Oberlahnstein nach Wetzlar, vermittelst Anlage eines Bahn⸗ dem Königlichen Eisfenbahn⸗Kommissariat zu Cöln und “ Priortäts. Obligotionen beschafft, und erstreckt sich die im §. 2 gc-c. e“ he Se,gs. Seesee vemttseerne Zusammenhange mit der der Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft waͤhrte Zins⸗Garantie des Staats auf sömmtliche gemäß vor ehender Berlin. N. Jam Se —2—— ““ ö111“ daselbst, betreffend die Ergänzung des §. 6 des Statut⸗ Grundlage zu emit . haden, im RNamen Sr. Mamstät de2 — 2* — 111“”] Nachtrags vom 5. März 1856. “ üurti vS. Dem Grafen von Goltstein zu — 1 f 8 6 die Erlaundnäß zar Ankegung der than ar
8i Aüs. 11““]“; 8 Die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein bildet einen 6 8s
1““ aaa“ enm 8 s sfübrung der fatteser⸗Ordens de dens Nexerrüngs integrirenden Theil des Unternchmens der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesell⸗ “ 8 Ce“ 8e 11“ “ Die Rheinische Eis ndcdn⸗wefeatgan. Agss Matteses Ordens. . — schaft, und es finden auf dieselbe die Bestimmungen ihrer Statuten und v1“ C““ strecke von Eleve 888 eätna ha- wens auf niederkändischem Ge⸗- zu Merßede * —2* baffe namentlich auch des Nachtrages vom 5. März 1856 Anwendung. — Von Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft hat nach §. 6 des, durch Aller⸗ März 1856) erst dann r wen venen dig zur nieder⸗ burgschen Gs —— der Herzoglich nassauischen Regierung wird die Rheinische Eisenbahn⸗ höchste Konzesstons⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde vom 5. März 1856 landes⸗ b biete die eeseseenge 223 Anschließtich der dazu esorderlichen Strom⸗ von Zakrzen *2 — Gesellschaft eine Fonzession zum Bau und Betriebe der Bahnstrecke auf herrlich genehmigten Nachtrages zu ihren Statuten die Verpflichtung über⸗ ländischen Hge ee, dden ist daß dieselde gleichzeitg vollendet wird. Fürstlich DUhwarzdarg'den nassauischem Staatsgebiete erhalten. ͤFFommen, auf Verlangen des Staates eine feste, für den Eisenbahnverkehr ken, dergestalt gesicher 8 1