1860 / 164 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 8 1 8 . b 8 8 6b 2 An⸗ 8 1 8 9) u entscheiden, vder die von dem den Namen einer christlichen Religionsgemeinschaft für sich in 11 88 Prder dese gengfalct, gerostnen zu vollstrecken es nehmen, sondern auch in dem Flauben an.f . schan Landeskircho ei ung de⸗ biffidentische 8 Diefelbe hätte sich in Folge der Requisition des Vormund⸗ lischen Bekenntnisse bezeugten Grundthatsachen und Grun 2 1 der evangelischen Landeskirche eine Abmahnung von der Theilnahme gleiche Ausweisung der Kinder diffidentische Ehꝛer E“ scast darauf beschraͤnken sollen, durch ihre Organe mittelst heiten des Heils und in dem Mitbekenntnisse derselben sich mi An⸗ an sogenäͤnnten 9 ir. bifsenaschen Fonüben ergehen zu lassen lischen Schulen wenigstens in dem 1- verse gen, wem be Belebrung und Ermahnung auf die Mutter des Knaben zu wirken, christlichen Kirche aller Zeiten und Länder ins I Sn und sie ar ber Gefahr einer Verleugnung ihres christlichen Glau⸗ Zurückhaltung der Kinder von dem I. 10 eween. Ser um sie den Anordnungen des Vormundschaftsgerichts fügsam zu sehung dieser Klasse von Dissidenten ist ein E 9 n. bens und Bekenntnifses bei solcher Veranlaffuͤng zu warnen⸗ ““ dices,d. 8 Beng wvir g⸗ machen. Gelang dies nicht, so mußte die Schul⸗Deputation dem gen derselben zu der evangelischen Landeskirche urch w veee P. Auch wird von mehreren Seiten darauf aufmerksam gemacht, tend gemacht, daß der Religions⸗U 8” t vaese Vormundschaftsgericht überlassen, durch seine Organe seinen An⸗ Declarationen und Erlasse weiter auseinanderzusetzen, 8 vor⸗ daß es gegenüber der in größeren Volkskreisen immer noch herr⸗ Plan und Zusammenhangen der V lesschas s ordnungen Nachdruck zu verschaffen. Das Vormundschaftsgericht handen, vielmehr genügen die deshalb bestehenden Anor ge schenden, und zum Theil Jvaen. genährten Verwirrung der Stück gar nicht heraussetzen lasse - hätte dann den Vormund mit gemessener Instruction versehen und im Ganzen genommen vollständig, vorbehaltlich einer durch 9 sge Begriffe nöthig und heilsam sei, nicht allein die vorstehenden, das Schule in Gebet und Andacht das 2. dG demselben zu deren Ausführung erforderlichenfalls geeigneten Bei⸗ Bedürfnisse oder besondere Thafumstände bedingten, in b. Folge 1 Verhaältniß der Kirche zu den Dissidenten betreffenden Bestimmun⸗ die Uebung des Gesanges u 1 b ö Unterrichtsmatsrial, stand gewaͤhren müssen. etwa nothwendig werdenden Ergänzung oder räumlichen Erweite⸗ gen aufs Reue zu publiziren, sondern auch durch eine von den von ralägiosen Stoffen so ev⸗ E Deese Grundsätze sind in ähnlichen Fällen für das Verfahren rung ihrer Anwendung. Vori öntl b benbe Klasse Hütcermesh Behöoͤrden ausgehende öffentliche Bekanntmachung das daß der Versuch, das religiöse Eee e und unc⸗ ganss⸗ der Schulaufsichtsbehörden stets kals maßgebend angesehen und be⸗ Die zweite, von den b ““ Publikum darüber zu belehren, daß die in den difsidentischen Ge⸗ stunden zu konzentriren, nothwendig zu ein t istlig währt gefunden. Ihre Anwendung schuͤtt die Schulbehörden vor von sogenannten Dissidenten, bilden iejenigen, welche, E6 meinschaften vollzogenen fogenannten Taufen, Trauungen und Con⸗ ganzen Schule führen müßte Selb di Schu Ecelchenhger b übernakürliche goͤttliche Offenbarung leugnend, damit auch den Inhalt firmationen auch auf dem dürgerlichen Rechtsgebiete der öffentlichen wenn ihre Kraft nicht in tieferen Pr de Shulde bentuchüfs ichkei

Uebergriffen in ein ihrer Kompetenz nicht zugängliches Gebiet, so . Glaubensbekenntnisses verwerfen und einzig und Anerke d Beglaubi Fn. 1 8 wissenszwanges, und ichert anderer⸗ des apostolischen zlaubensbekenn nisse r 1, inzig Anerkennung und Beglaubigunge⸗ entbehren. 12 ervorgehenden Im 5 5 1 nüeie ar erwais cben In!hheger . den Fhe Fhr de ütgihe Bannieühg de Kaenschücaa J 14 Lr Iee ö ist 5 eSe der Kirche r. Etbenaenn vhnclen. nng sich 8 4. h. 8. 88 rden zu Führerin i 8 -Lebens annehmen. In gf Kv eIbese Srewoan fasten. it mi dunsscafssgerihten neisamere amiuezum Gche 1-⸗e. vungehr, gehören die sogenannten freien und die deutsch⸗katholischen Ge⸗ 5 e bse —⸗ gegen⸗ eee abgewendeten Ge⸗ der zehörigendes Kuranden zu meinden. . üͤber solchen Kindern, welche schon vor dem Austritt ihrer Väter beite wi üf bi 8 oder ungesetzlichen Widerstand der Angehörigen 98 Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Klassen von Dissi⸗ aus der Kirche die heilige Taufe empfangen haben, ntMahs ver⸗ w1ch s heee ge Segn Se hingewiesen, daß, so ne. Königliche Provinzial⸗Schulkollegium wolle die städtische denten liegt bereits den diesseitigen Verfügungen vom —2 Fune⸗ gessen dürfe, daß durch das Sakrament der Taufe zwischen ihnen praktischen zur Ztit keine vuchh sung Schul⸗Deputation hiernach anweisen, von weiteren Strafmaßregeln und 14. Juli 1851 (Attenstucke aus der Verwaltung des Evange⸗ und dem Herrn bereits ein unaufloͤslicher Bund pest gecr ist und diese äußersten Forderungen zurückzugehen 1 WVer ariega, ag egen die S⸗schen Eheleute abzustehen und bei etwa vorkommenden lischen Ober⸗Kirchenraths Heft II. S. 36 u. Heft 11. S. 52) zum sich der muͤtterlichen Pflicht nicht entschlagen, we che sie um des⸗ Exemtion eines dissidentischen Kintes⸗ von dem er Fane⸗ 8 8 Svllbersäumnissen des Knaben S. nach den oben ange⸗ Grunde, und ist dieselbe auf dem kirchlichen Gebiete von wesent; willen an diesen Kindern zu üben hat. Zwar wird in solchem richte der Schule gefordert werde, komme ge wärt g. deuteten Grundsäͤtzen zu verfahren. 1“ licher praktischer Bedeutung. Denn wenn die Festhaltung, des Falle ein aäußerlicher Zwgng, um die Kinder wider den Willen der zelt hier oder da vor. Jedenfalls lie . 89 2 18 nme 83 den in. den 6. März 1860. 1111124“ Glaubensbekenntnisses eine, wenn auch im Maß Väter zum Besuche des Konfirmanden⸗Unterrichts anzuhalten und] Augen, wo durch die Zurücknahme ei ergroßeren Jat . und Umfang verschiedene, doch nie ganz zu verleugnende zur Confirmation zu nöthigen, weder nach evangelischen Grund⸗ sidentenkindern aus dem Reli vg vhees. größeren Zahl von He Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinale Anerkennung der verschiedenen christlichen Religionsparteien unter⸗ sätzen zu rechtfertigen, noch praktisch ausführbar sein. Glichwohl liche und konfessionelle Charedter 8 errichte der Schule der christ 1116“ Angelegenheiten. 4“ Anerkennung der auf dieses Be-⸗ wird die Kirche gegen die Kinder und gegen die Väter die Forde⸗ scheine. Die geistige Macht heeren Fe. wirklich gefährdet er⸗ “*“ kenntniß vollzogenen Taufen übrig läßt, so bildet die in rung als eine religiös und sittlich berechtigte festzuhalten haben, irrungen der Dissidenten ge den Per⸗ 98 8 der Leugnung des Offenbarungsbegriffs überhaupt wurzelnde daß die in ihr Getauften auch diejenige Unterweifung in der den Fälle namhaft FSe See pöscht deshseie eesvar⸗ 8 2

1 ““ änzliche Verwerfung des in dem Apostolikum bezeugten Grundes christlichen Lehre empfangen, welche nach Christi Gebot die Taufe 8 in di b ZI das Schulkollegium zu 1 8 dhelichen Giagbens eine absolute Scheidewand zwischen bpegleiten soll, und dürch 11 und acnshche Ermahnung, Sug . einnehmen, nichts⸗ v auf Gottes Wort ruhenden christlichen Kirchen⸗ und Religions⸗ an die dissidentischen Väter, dahin zu wirken suchen, daß dieser Religionsunterrichte in denselben megegsschen 8 T11*“ 11“ ““ Parkeien einerseits und den allein auf Menschenweisheit sich grun⸗ Forderung willig Genüge geschehe. Gleichermaßen muß seitens richte der evangelischen Geistlichen ZT“ 88 8 ] denden dissidentischen Gemeinschaften auf der anderen Seite. Dem⸗ der Kirche festgehalten und bezeugt werden, daß sie die Annahme: Mütter ist bereits oben gedacht Uüter solchen 828 E Ober⸗Kirchenratb. gemäß ist bereits früher darauf hingewiesen worden, daß die in neugeborener Kinder dissidentischer Eltern zur heiligen Taufe nicht es der Evangelischen Kirche Ficht fet. e ce mash 81e . den Gemeinschaften der letzteren Kategorie vollzogenen und daselbst unbedingt ablehnen dürfe, sondern daß sie nach des Herrn Wort äußerste Nothwendigkeit der Selbstv rtheidi ot. een da hnt 68 mit dem Namen von Taufen, Trauungen, Confirmationen u. s. w. verhunden sei, auch die Kinder solcher Eltern zur heiligen Taufe dazu gedrängt dne, die letzte sichtei en⸗ Ei belegten Handlungen, nur noch den Schein solcher Handlungen an anzunehmen, wenn sie ihnen von den dazu berechtigten Personen die aus dissidentischen Familien EEe deif

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een 21. Festnar 1860 den Schul⸗ und

Religions⸗Unterricht der Kinder von Dissidenten sicch tragen, dem Wesen nach aber mit den in den christlichen (Eitern, Vormünder, Pfleger) dargebracht werden, und zugleich brechen, vielmehr werde sie im festen Vertrauen auf die Macht

betreffend.

isa Kirchen und Religionsparteien vollzogenen Handlungen gleichen durch diese und durch christliche Pathen die Versicherung und Bürg⸗ ristli 91 . 2 1 AX“ Namens nichts mehr gemein haben und daher auch in der evan⸗ schaft gegeben wird, daß die Kinder im Glauben unserer evange⸗ . eibe h 8 e;. J. find die Kön gelischen Landeslirche nicht als solche anerkannt werden koöͤnnen. lischen Kirche erzogen und unterwiesen werden sollen. Es ist ein christliche Gemeinschaftsleben der evan elisch 2 4 4 . t Herrn Ministers Es ist ferner verordnet, daß diejenigen Personen, welche sich durch aus⸗ beachtenswerthes 8 ; en Schule heilbringend

111“]

8 Durch unseren Erlaß vom 12. Mai v. JI b b 8 9 1sl assaäegee Schreibens des 1 Zeugniß, welches wir aus dem Munde eines er⸗ auf jene Kinder - ; Lamfahn wnier Mrbeltacheüen Schrech April dess. J. aufge⸗ drüͤckliche Erklärung vor dem Richter oder vor dem Pfarrer, oder durch un⸗ fahrenen Geistlichen in einer von dem freigemeindlichen Wesen stark gäroite bins di iczu incgn, necee ee., Ane hüesesan s ordert worden die Frage, inwieweit die ihrer Fürsorge anver⸗ zweideutige, offenkundige Handlungen von der evangelischen Landeskirche durchzogenen Stadt vernommen haben, daß ihm im Konfirmanden⸗ egen werden und in ihnen die Sehnsucht nach 668 Lichte d 4 rauten Interessen der evangelischen Landeskirche durch die gegen⸗ losgesagt haben, auch von den heiligen Handlungen und an den Unterrichte nicht selten Kinder dissidentischer Väter vorgekommen vollen Erkenntniß in Christo wecken⸗ . 82 wärtige Auffassung der Staatsregierung über die Behandlung des kirchlichen Ehrenrechten derselben keinen Theil mehr haben können, seien, welche von frommen Müttern eine rößere Innigkeit des Wir schließen hiermit diese Mittheilungen. Es e d 8 heiligen Abendmahl, an dem Pathenamte bei der Glaubens üͤberkommen und einen reicheren Schatz von christlichen Königlichen Konsistorium, wie uns, zur Lesredtgg gereichen 2

Dißß 5 de einer be also nicht an dem Dissidentenwesens berührt werden, zum Gegenstande einer besonde⸗ also en Ax 9han See b s 6 ¹ nigl FErwa zen und darüber gutachtlich zu beri ten. heiligen Taufe und an kirchlichen Gemeinde⸗Aem ern; bei de Liedern und Gebeten empfangen haben, als andere Kinder, und es aus die klare und sichere Uebereinsti 8 Eevgung zu naen guffrberung 8 Fenicchf vheschechaben, Beerdigung solcher Personen eine Mitwirkung der Geistlichen und b liegt in solchen Erfahrungen nur ein neuer Antrieb für die Kirche, die zu Rathe 1öee Eö“ gn daß das Maß der den verschiedenen dissidentischen Gemeinschaften des kirchlichen Geläuts nicht stattfinden könne, und daß auch die nicht müde zu werden, auch in solchen Kreisen das Verlorene zu in Ansehung der leitenden Prinzipien in dieser Angelegenheit sich und ihren Gliedern von Seiten der Staatsregierung als verfas⸗ Geistlichen der Landeskirche nicht im Stande seien, eine von suchen und dem Verirrten nachzugehen. befinden, neben welcher die hervortretenden Veischtebeiper ba. sungsmäßig zuerkannten Berechtigungen den empfangenen Mitthei⸗ beabsichtigte Ehe nach dem kirchlichen Rituale, im Namen 8 88 Was endlich die den Kindern dissidentischer Eltern auf deren Beurtheilung des nächsten praktischen Bedürfnisses I lungen zufolge im Wesentlichen bereits als ein durch Allerhöchste Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes einzusegnen. End⸗ Verlangen zugestandene Exemtion von dem Religionsunterrichte in geordneter Bedeutung sind. Die von uns veranlaßte Umfrag Anerkennung festgestelltes anzusehen sei, und daß daher ein Zurück⸗ lich ist die Wiederaufnahme solcher Personen in die Landeskirche den christlichen Schulen anlangt, so ist schon in dem Ministerial⸗ hat hiernach den Zweck erreicht, die Stellung der gehen auf die dabei in Betracht kommenden rechtlichen und politi⸗ nur unter Bedingungen gestattet, welche die vorgängige Erkenntniß schreiben vom 19. April pr. und in späteren Ministerial⸗Verfügun⸗ Kirche in unserem Lande zu der Dissidentenfrage zu weiterer ,2 schen Fragen dem Berufe der landeskirchlichen Behörden gegenwärtig ihrer Verirrung, ihre Reue darüber und eine Erneuerung ihres en ausdrücklich erklärt, daß dadurch in keiner Weise der Charatter heit zu bringen, und wir ermächtigen das Königliche Konfistortn 7. fern zu bleiben habe. Sodann aber war die Aufgabe der begutachtenden Confirmations⸗Geluͤbdes unzweideutig bekunden. (Vergl. Verfügung er bestehenden öffentlichen Schulen als christlicher Volksschulen hierdurch, den gegenwaͤrtigen, zusammenfassenden u“ hin bezeichnet worden, daß dieselben einestheils unter des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths vom 10. Juni und 14. Juli alterirt, oder auch nur abgeschwächt werden, sondern daß es viel⸗ weiteren kirchlichen Kreisen bekannt werden zu lassen. G Berücksichtigung der bereits bestehenden kirchlichen Anordnungen die 1851; 29. Januar und 1. August 1853; 3. ö 25. Februar mehr, nach wie vor, Aufgabe derselben bleiben solle, unbeirrt durch Den Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten h wir Beziehungen näher in das Auge zu fassen haben, welche aeescen den bn 8 dn8 . Aktenstuͤcke Heft II. S. 36, eft III. S. 52, dhe nch ecneer ls el ae eae an an Las d. Fheen ersucht, von den erstatteten Berichten Einsicht zu nehse 1” Gemönschasten under Landetirge 8 Die Konsistorien sind darin einverstanden 3 daß in diesen Be⸗ sittliche Bildung und Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder zu 1 Zu besonderen engess neuen allgemeinen Anerdnungen b i stimmungen gegenüber den dissidentischen Gemeinschaften der zweiten pflegen; so wie daß den von den Kindern diffidentischer Eltern haben wir zur Zeit keine genügende Veranlassung gefunden. Das

ils i ie Konsequenzen s. em 1 211 2 S . Lee ree E“ Ne herleche gal Kategorie nichts geändert werden dürfe, daß vielmehr, je freier die etwa zu besorgenden schädlichen Einflüssen auf die übrigen Schüler 2 Wre. Entwickelung der Ange⸗ Laziehungsweife nachgelassene Exemtion von dem Religions⸗Unter⸗ Stellung derselben in der staͤatlichen Ordnung geworden, desto be⸗h durch eine ernste und strenge Handhabung der Schulzucht zu begegnen Eüsah üb vv Fcs mtssprengels sorgfältig im Auge be⸗ richte in den christlichen Schulen für diese und die in ihnen zu stimmter der trennende Unterschied zwischen ihnen und der christlichen sein werde. Von den Berichterstattern wird in dieser Beziehung noch weiter halten, 5 6 as Bedürfniß zeigen sollte, . unterrichtende und zu erziehende Jugend in religiöser und kirchlicher Kirche festgehalten und in das Bewußtsein der Gemeinden gebracht ausgefuͤhrt, daß die bestehenden oͤffentlichen Schulen mit verhältnißmäßig e Fe S. einer 5. Hinsicht haben können. werden muüsse. Zu diesem Ende wird von mehreren Konsistorien nur wenigen Ausnahmen ihrer großen Mehrzahl nach rechtlicher eintreten zu lassen, darüber speziell zu Die Berichte sind eingegangen und ergeben Folgendes. Die übereinstimmend beantragt, daß sowohl die gerichtlich erfolgten ga Weise, durch Gesetz oder Fundation einen bestimmten konfessio⸗ Was insbesondere das Verhalten der evangelif ischen Kirche Perichterstatter machen zunäͤchst darauf aufmerksam, daß es neuer⸗ tritte aus der Kirche, als auch die stattfindenden Rücktritte mi nellen Charakter an sich tragen, daß ihnen daher auch nicht un⸗ Ansehung der die evangelischen Schulen besuchenden dissidentischern bings üblich roen, unter der Bezeichnung „Dissidenten“ wei Nennung der Namen der Betheiligten der Gemeinde öffentlich an⸗ bedingt die Verpflichtung auferlegt werden könne, Kinder fremder Kinder anlangt, so wird der Antrag auf eine völlige Ausweisung b verschi 2 Klassen von Vereinigungen fllnnenzufasn gezeigt werden, und daß, um Irrungen zu vermeiden von neu Bekenntnisse und Religionsparteien aufzunehmen, daß sie vielmehr derselben aus der Schule für die rchlichen Organe nur als ein 4. vereli das Gemeinsame haben, daß sie in religiöser anziehenden Personen, sofern nicht die Notorität für sie spreche, 8 berechtigt seien, in Ansehung solcher fremden Kinder diejenigen Ga⸗ aͤußerstes Nothrecht, wenn kein anderes Mittel mehr bliebe, den t als Absonderungen von den öffentlich anerkannten Zeugniß ihrer Angehörigkeit zur evangelischen Kirche aus Jhrs rantieen und Bedingungen zu fordern, von welchen die Erhaltung christlichen Charakter der Schule zu erhalten, vorzubehalten sein. I 2 in dem Wesen und in der Sache aber völlig bisherigen Gemeinde beizubringen sei. Es werden ferner rsenb des eigenen, der Schule zukommenden Religions⸗ und Konfessions⸗ Statt dessen werden Pfarrer und Lehrer, auch weun ihnen die orees; Vorsichtsmaßregeln bei der Wiederausnahme solcher Personen m. standes abhängig sei, und daß demnach, wenn diese Bedingungen Gelegenheit entzogen wird, durch den eigentlichen Religien Ur. Duie erste dieser beiden Klassen umfaßt diejenigen Religions⸗ die Kirche gefordert, welche behufs Schleeßung einer Civilehe aus Seitens der fremden Kinder nicht erfüllt würden, die Aussonderung richt auf die Heilserkenntniß dieser Kinder zu wirken, alsdann im gschaften, welche, wenngleich in wichtigen und wesenklichen derselben ausgeschieden sind, wie z. B. dreijährige Fristbestimmung, derselben aus der Schule verlangt werden dürfe. Es wird ferner der Regel nur mit um so größerer Seldstderleugnung und Tr imn, von b Lchre, bem Kultus und der Verfassung der öffent⸗ Verlegung der Entscheidung über solche Gesuche in die Konfistorie, berichtet, daß dem Vernehmen nach in den katholischen Schulen darnach zu trachten haben, daß dieselben in dem gan Geist d ö. An einer anderen Stelle wird gewünscht, an die Gliedet einer größeren Proaziel⸗ Hanptüaah nach diesem Prinzipe ver⸗: Wesen der Schule auch außerhald der eigentlichen 8 1sund

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Uch zaetlannten Hristlichen Kirchen abweichend, doch nicht allei

fahren und die Aufnahme von Kindern katholischer Dissidenten in diesel⸗ die überwältigende Macht eines chrilichen F ben durchweg abgelehnt werde, und es fehlt nicht an Stimmen, welche eine ihren Herzen erfahren, und werden 4

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