8 Berliner Börse vom 19.
eba. Fonds- und Geld-Cours.
Brf. Gld. Z2f̃ Gld] Stamm-Aectien.
Wechsel-GCourse. 8 8 Aachen-Düsseldorf.. b1 Pfandbriefe. Aachen-Mastrichter. 250 Fl. 141 ½
1n Berg.-Märk. Lit. A. 250 Fl. 140 ½ - Kur- und Neumöärk. 90 do. do. Lit. B. 300 M. 150 ¾ do. do. 99 Berlin-Anhalter.... 300 M. 149 ⅞,Ostpreussische ...... 84 Berlin-Hamburger..
Uondon 1 1. 8 ““
93 ⁄ Berlin-Potsd.-Magd. LeI“ 78 -Pommersche 88 ¾ Berlin-Stettiner.. Wien, österr. Währ. 150 Fl. J111““ 96 ¾ Bresl.-Schw.-Freib.. dito 150 Fl 77 ½ Posensche. 160 Brieg-Neisse. Augsburg südd. W. 100 Fl. v11111X“ 92 ½ Cöln-Crefelder. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. 56 20 do. neae .. 90 ¾Cöln-Mindener.. Leipzig in Ceour. im 14 Thl. 89 ⅞ Schlesische .... 89 [Magdeb.-Halberst... uss 100 Thlr.. 99 ¾ Vom Staat garantirte Magdeb.-Wittenb... Petersburg 100 S. R. eee*“ — Münster-Hammer... Warschau 90 S. KH. 87 ⅔ Westpreuss. .... 82 ⅞[Niederschles. Märk. Bremen 100 Th. 6.. 107 ⅔ 91 ¾Niederschl. Zweigb do. (Stamm-) Prior. Oberschl. Litt. A. u. C.
de. Litt. B.
96 ½ Oppeln- Tarnowitzer 95 ⅞Prinz Wilh. (St.-V.) — Rheinische 94 ⅞do. (Stamm-) Prior. 94 Rhein-Nahe 95 ⅞[Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb. 95 ½1/Stargard-Posen
““ 1* — Alle Post⸗Anstalten — 122 un “ NR Auslandes nehmen Bestellung an “ dv 8 818 für Berlin die Sen ge⸗ des Königl 5 n hel beresan chie 8 p reußischen Staats-Anzeigers: im allen Theilen der Monar ““ — 8 8 8 121 “ 8 I 88 11“ 8 8 3 8 [ v “ — 8- 8 88 8 1] 3 “ 11“ 1 ’“ 11“
8 hne 9 8 8. Wilhelms⸗Straße No. F1. deett. nJ2a, 8211010 2 h0 A 88
preis-Erhöhung. (nahe der Leipzigerstr.) 13 8 O11141414“1“
11.“ 1 28 Sgr.
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Eisenbahn- Iaüen.
Gld 74 ½ Berlin-Anhalter. 16 do.
84 ½ Berlin-Hamburger.. 75 ½ do. II. Em. 117 ⅞ Berlin-Potsd.-Magdb 111 do. Litt. C. 134 ½ do. Litt. D. 107 Berlin-Stettiner... 85 do. II. Serie hs do. III. Serie 81 Cöln-Crefelder.... 133½ Cöln-Mindener.... 1992 do. II. Em. —₰ eG. do. III. Em. do. 48. do. IV. do. Magdeburg-Wittenb. Niederschles.-Märk.. FEEö1“ do. do. III. Serie do. IV. Serie Ober-Schles. Lit. A. do. Litt. B. do. stt. 9 do. Litt. D. do. Litt. E.
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nur auf die von preußischen Unterthanen jüdischen
Glaubens in den preußischen Landen, mit Ausnahme der zum Be⸗ zirke des vee hotta h in Cöln gehörenden Landes⸗ theile, abgeschlossenen Ehen. Hieraus folgt zunächst, daß, wenn die jüdischen Eheleute zur Zeit der Eingehung der Ehe Ausländer ge⸗ wesen sind und die Ehe im Auslande geschlossen haben, die Guͤl⸗ tigkeit der Ehe von der Beobachtung der Förmlichkeiten abhängt, welche die Gesetze des Landes erfordern, in welchem die Ehe ge⸗
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Se. Königliche Hoh im Namen Sr. Majestät geruht: ee V
Dem Geheimen expedirenden Secretair und Kalkulator im Kriegs⸗Ministerium, Rechnungsrath Koch, das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; und
Dem Kunst⸗ und Handels⸗Gärtner Johann Platz zu Er⸗
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RKRKentenbriefe.
Hoheit der Prinz⸗Regent haben, Sns des Königs, Allergnädigst
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Fonds-Course.
Freiwillige Anlehhnhe. Staats-Anleihe von 1859... Staats-Anleihen v. 1850,1852, 1854, 1855, 1857, 1859 dito r IG. dito von 18523
Kur- und Neumärk. Pommersche. Posensche.. Preussische.. 100 Rhein- und Westph. 100 i Sächsische...
94 ⅞ Schlesische....
100 105
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Staats-Schuldscheine... Prämien-Anl. v. 1855 à 100 Th. Kur- u. Neum. Schuldversehr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen. do. do. Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.
IJ4 Pr. Bk. Anth. Scheine
100 ½ Andere Goldmünze 82 ½ à 5 Thl. .
EüeES
133 ½
81 ¾ Friedrichsd'or... 1 Gold-Kronen.. 9
„108;
3 ⁄ do. (Stamm-) Prior.
Thüringer. Wilb. (Cosel-Odbg.) do.
Prioritäts-Oblig.
Aachen Düsseldorf.. do. II. Emission
do. do.
Münzprels des Sübers bel der Königl. Nünze. Das Pfand fein Silber
bei einem Feingehalte von 0,98 e und darüber.
bei einem Feingehalte unter 0,980... t
. 29 T 21 g 29 Tblr. 20 8g 4o. DHsseld. Fibf. Pr.
do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Bergisch-Märkische. do. II. Serie
do. III. S. v. St. 3 ⅞ gar. do. IV. Serie
do. do. II. Serie do. (Dortm.-Soest, Berg.-Mrk. do. II. Ser.
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2 o.Kitt. V. Pr. Wilh. (St.-V.) I. S. do. II. Serie do. III. Serie Rheinische do. vom Staat gar. L16“ 1 Rhein-Nahe v. St. gar. Rhrt.-Crf.-Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen. o. II. Emission do. III. do. Tharinger . .. do. III. Serie do. IV. Serie Wilh. (Cosel-Odbg.)
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do. III. Emission
1
NMiehtamtliche
Notirungen.
8 ZF’ Br. Gld. Inländ. Fonds.
Kass.-Vereins-Bk.-Act.
73 ½ Danziger Privatbank..
Königsberg. Privatbank Magdeburger do. Posener do.
Berl. Hand.-Gesellsch.
8 Disc. Commandit-Anth.
134 [Schles. Bank-Verein.
Pommersch. Rittersch. B.
Ausl. Eisenb. Stamm-Actien.
Amsterdam-Rotterdam Loebau-Zittanan. Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ldwgh. Lt. A. u. C. 8 Mecklenburger.. Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn
ens. urä Ausl. Prioritäts.
119 ¾½
77 78 81
5EEnAe
Industrie-Actien.
— [Hoerder Hüttenwerk..
. Eriedr. Wilh.) 5 — Minerra 5 5 5
4¾ Belg. Oblig J. de l'Est 4 4 Fabrik v. Eisenbahnbed. 3 258 ⁄ Dessauer Kontin. Gas.
do. Samb. et Meuse Oester. franz. Staatsbahn
Braunschweiger Bank. Bremer Bank.. Coburger Creditbank. Darmstädter Bank.... Dessauer Credit.
Genfer Creditbank.... Geraer Bank Gothaer Privatb .. Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditb... Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit ... Thüringer Bank. Weimar. Bank. Oesterreich. Metall....
Ausl. Fonds.
do. Landesbank .....
Aeueareeeesreereeenänön
74 ½
79 ⁄
78¾
55 ¼
Oester. Nation.-Anleihe
do. Prm.-Anleihe .. do. n. 100 Fl. Loose do. 5pCt. Loose.... Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. de. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.. Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. N. Bad. do. 35 Fl... Schwed. Präm. Pfndbr.
54 ¾
8
IIsISE=S=SsSgensmnsenSe —
&·
em.
Oberschl. Litt. A. u. C. 128 ¼ à 128 ½ Bank 69 a 69 ¾ gem. Oesterr. Credit 73 ¼
Berlim, 19. Juli. Die Börse 2 22 in matterer Haltung, be- festigte sich zwar nach dem Eintreffen der Wiener Course, blieb aber
Nordbahn (Fr. Wilh.) 48 5½ a a2 ½ a 74 gem. Oesterr. National-Anlcihe 62 ⅛ a ¼ gem.
im Geschäft beschränkt. Wechseln war das Geschaft gering.
gem. Oesterr. Franz. Staatsbahn 134 a ½ gem.
Darmstädt.
—
Preussische Fonds waren fest, aber still; in
8
1 Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchbruckerei. (Rudolph Decker.)
furt das Präͤdikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu “
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
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ü Cirkular⸗Verfügung vom 4. Juli 1860 — betref⸗:
von 1 u
fend die Unzulässigkeit der ferneren Prüfung 9 Meßketten durch die Eichungs⸗Behörden.
Cirkular⸗Verfügung vom 24. November 1853
3 Staats⸗Anzeiger Nr. 306 G Landrechts, daß die Form der Verträge sich nach den am Orte “ ihres Abschlusses geltenden Gesetzen richtet, findet deshalb auch bei
schlossen ist, wenn die Eheleute auch späͤterhin preußische Unter⸗ thanen geworden sind.
Das Gesetz vom 23. Juli 1847 entscheidet zwar die Frage: in welcher Form von Inländern eine Ehe im Auslande ge⸗ schlossen werden kann,
nicht und ebensowenig findet sich darüber im Allgem. Landr. eine ausdrückliche Vorschrift. Allein die Ehe wird durch einen Vertrag geschlossen, es kommen deshalb rücksichtlich der Form ihrer Ein⸗ gehung die allgemeinen Regeln über Eingehung der Verträge zur Anwendung, da das preußische Eherecht davon keine Abweichung estsetzt. 8 gie allgemeine Regel §. 111 Theil JI. Titel 5 des All 88
rte
1ö1“
Da die Meßketten unter den in der Anweisung zur gung der Aa1“ und Gewichte vom 16. Mai 1816 (Gesetz⸗ Sammlung 1816, Seite 149) aufgeführten Längenmaaßen nicht benannt, und uͤberdies willkuͤrlichen, selbst aus dem bloßen Ge⸗ brauche sich ergebenden Veränderungen ausgesetzt find, so können dieselben als üs bichuns und Stempelung geeignete Meßinstru⸗ mente nicht erachtet werden. 8 Es von mir, dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, hierdurch bestimmt, daß die Eichungs⸗ Behörden, Meßketten jeglicher Art fortan nicht weiter zur Stempe⸗ lung zuzulassen haben. Hiernach ist auch die periodische Prüfung bereits gestempelter Meßketten durch die Eichungs⸗Behörden nicht ferner zulässig, und wird unsere auf diese periodische Prüfung be⸗ zügliche Cirkular⸗Verfügung vom 24. November 1853 hierdurch aufgehoben. Die Königliche Regierung ꝛc. hat nach dem Vor⸗ stehenden weitere Verfügung zu treffre. Berlin, den 4. Juli 1860. 1“ Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz⸗Minister. und öffentliche Arbeiten. m Auftrage: Im “ odelschwingh. rück.
von
sämmtliche Königliche Regierungen (excl. Sigmaringen) und das Königliche Polizei⸗Präsidium hier.
81 8 68 1111“
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Bescheid vom 14. April 1860 12. die Ein ragung der im Auslande geschlossenen j üdischen Ehen ir die gerichtlichen Ehe⸗Register betreffend
14. März d. J., ob eine im Auslande vollzogene jüdische he der
ans enhicen dicheet in das gerichtlich geschlossene Ehe⸗
Register nach vorherigem Aufgebote bedürfe, Folgendes eröffnet. Die Vorschriften uͤber die Form der Eheschließung der Juden
d esetzes vom 23. Juli la 1 vod 2ah es 28. Im.
Fhun
Dem Synagogen⸗Vorstande zu N. wird auf die snfea. vom
der Ehe Anwendung und ist (vergl. Borne mann Erörterungen im Gebiete des preußischen Rechts Heft 1 S. 80, 81) auch für die Form der Eheschließung von dem Ober⸗Tribunal als maßgebend angenommen. Die Bestimmung des §. 170 Theil II. Tit. 1 Allg. Landrechts, nach welcher die zur Umgehung der Gesetze im Aus⸗ lande geschlossenen Ehen nichtig oder ungültig sein sollen, bezieht sich nicht auf die Form, sondern auf die Vorschriften über Ehe⸗ hindernisse und steht der Eingehung einer Ehe von Inländern im Auslande an und für sich nicht entgegen.
Daraus ergiebt sich, daß eine im Auslande nach den dort geltenden Formen geschlossene Ehe preußischer Unterthanen, also auch der Juden, gültig ist, ohne daß es einer Eintragung in die
gerichtlichen Eheregister bedarf. Es ist aber in einem solchen Falle
Fecseneg daß die Eheleute, wenn die Gültigkeit ihrer Ehe in
V Frage gestellt wird, den Nachweis der Beachtung der zur Ein⸗ V der Ehe an dem Orte ihrer Abschließung vorgeschriebenen
örmlichkeiten führen. Ob die Brautleute es auf die hieraus für
sie entstehenden Schwierigkeiten und Nachtheile ankommen lassen
wollen, muß ihnen überlassen bleiben, da es in ihrer Hand liegt, dieselben durch die Beobachtung der im Gesetze vom 23. Juli 187 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu vermeiden. at Die Erfullung dieser Förmlichkeiten könnte nur in dem Falle eine Schwierigkeit erzeugen, wenn einer der Brautleute Ausländer ist und im Auslande eine Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushang an Gerichtsstelle, an dem Rath⸗ oder Gemeindehause, und in dessen Ermangelung an der Wohnung des Ortsentees⸗ (§. 12 a. a. O.) nicht stattfindet. Allein in diesem Falle genüg es, wenn das Aufgebot in der im Auslande üblichen Form er⸗ folgt und dem inländischen Richter die Bescheinigung der auswär⸗ tigen Behörde darüber beigebracht wird, daß das Aufgebot in dieser Form erfolgt und daß dieselbe die gesetzlich vorgeschriebene sei. Wird diese Bescheinigung binnen 6 Wochen nach dem Auf⸗ gebote (§. 21 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und Verordnung vom 22. Februar 1804) dem inländischen Richter beigebracht und von den Brautleuten ihm die §. 13 I. c. vorgeschriebene Erklä⸗ rung abgegeben, so kann die Eintragung der Ehe in die gericht⸗
lichen Eheregister nicht verweigert werden. 8 Berlin, den 38 1860. Eö“ 1
“ Instiz⸗Mini ““ 3 Inn 8 8s Justig Minister. 8½
imons. *“ An den Synagogen⸗Vorstand zu N. 98
“