1860 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Thalern, welche in folgenden Apoints;

nach dem anliegenden (a) ma g Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu

30,000 Thaler à 1000 Thlr. .

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70,000 Thaler. 11““ Schema auszufertigen, mit Hülfe einer verzinsen und nach der

durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869 ab mit wenigstens jährlich Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge⸗ nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligation die daraus hervorgehenden Rechte ohne

die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, zu machen befugt ist.

Rechte Dritter ertheilen Inhaber der Obligation nicht übernommen wird, meinen Kenntniß zu bringen.

geltend

welches Wir vorbehaltlich der und wodurch fuͤr die Befriedigung der eine Gewaährleistung seitens des Staats ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur allge⸗

Das vorstehende Privilegium,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel.

Beschlusses bvom von 70,000 Thalern bekennt sich die

für jeden Inhaber bung zu einer Schuld von

Gegeben Baden⸗Baden, den 18. Juni 1860. zSN dn. mn ü. * b 111“ 8

Weilbelm, Prinz von Preußen, Regent.

8 2 Für den Minister des Innern.

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von Patow.

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1 v1111““ 2 14 22901228 54 8129

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder.

Obligation des Kreises 1“

zweite Serie, Littr.. 3““

b üͤber⸗ Thaler Courant. 8 8 8

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.. bestätigten Kreistags⸗ 26. November 1859 wegen Aufnahme einer Schuld ständische Kommission für den Chausseehau des Rosenberger Kreises Namens des Kreises durch diese, ültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei⸗ Thalern Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 70,000 Thalern geschieht om Jahre 1869 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 36 Jahren

aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 1 ½ Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld⸗

verschreibungen nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans.

durch das Loos bestimmt. in dem Monat Oktober jedes Jahres.

Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869 ab Der Kreis behält sich jedoch das

Recht vor, den Tilgungs⸗Fonds durch größere Ausloosungen zu verstär⸗

ken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter

Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wiedes Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentli Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei un Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Ma⸗ rienwerder, der Königsberger Zeitung, so wie in dem Rosenberger Kreis⸗

bekannt gemacht. Diese einen Monat vor dem

blatt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist,

wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von

heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgahe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibungen, bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Rosenberg und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangsnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fällig⸗ keits⸗Termine zurückzuliefern. Par die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, so wie die inner⸗

alb f Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des

eises.

Das Auf ebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51 §. 120 sep. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rosenberg.

Zins ⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden.

Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf

der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗Verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besiß der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuld⸗ verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor⸗ ekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mtt di er Schuldverschreibung find zehn halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1864 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 8

8

der Kreis mit seinem Vermögen.

Unterschrift ertheilt.

am ..ten 8 Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben)

munal⸗Kasse zu Nosenberg.

dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah⸗ ren nach der

zum Betrage ven 70,000 Thalern, in Büch staben Siebenzigtausend

Cie Ansgahe eigeß neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗

Kommunalkasse zu Rosenberg gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗ Serie an den der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Beim Verluste des Talons erfolgt

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

unter unferer

u im Rosenberger Kreise.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung

den 8.

Provinz Preußen, Regierungs⸗Bezirk Marienwerder. Zins⸗Coupons zu der Kreis⸗Obligatioen des Rosenberger Kreises, zweite Serie, über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über h Silbergroschen. Der Inhaber dieses Jins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten

Thaler .. Silbergroschen bei der Kreis⸗Kom⸗

den.. ten Die staͤndische eev Chausseebau im Resenss ger reise. Dieser Zins⸗Coupons ist ungültig, wen 8 länman aͤlligkeit, vom Schluß dees betreffenden Halbjahres an gerechnet, eer: 1—

Provinz Preußen, Regierungs⸗Bezirk Marienwerder. zur Kreis⸗Obligation des Rosenberger Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

Obligation des Rosenberger Kreises Littr NoS..... über Thaler à fünf Proßzent

Zinsen, die te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18. bei der Kreis⸗Kommunakkasse zu Rosenberg, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 8 8 den ten 8 Ddie staͤndische Kreis⸗Kommiffion für den Chausseebau im Hi3 Rösenburger Kreise.

8 Staats⸗Ministerium.. Der Geheime Archiv⸗Rath Dr. Friedländer ist zum er

und der Archiv⸗Rath Dr. von Mörner zum zweiten Geheimen

5 9 1 . 8 Staats⸗Archivar ernannt woreerenan. beläeeam n

esIH A, K. mzuhg 827 Ie nan emct emgen.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 19. Juni 1860 die mit 17 Cantonen der Schweiz getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbesteuer betreffend. Seitens der Königlichen Staatsregierung ist mit den nach⸗ stehend bezeichneten 17 Kantonen der Schweiz: Zürich, Bern, Luzern, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Bafel, Appenzell, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Befreiung der Hand⸗ lungsreisenden von der Gewerbesteuer getroffen worden. Nach derselben sollen: 1) die Preußen vsh fen Fabrikanten und Handeltreibenden, so wie deren Reisende in den 17 bezeichneten Kantonen der Schweiz und 1 2) die diesen 17 Kantonen angehörigen Fabrikanten und Handel⸗ treibenden, so wie deren Reisende in Preußen ohne Entrichtung einer besonderen Patent⸗ seriihungsweise Ge⸗ werbesteuer sowohl für ihr Gewerbe umherziehend Ankäufe machen, als auch unter oder ohne Mitführung von Mustern, jedoch jeden⸗ falls ohne Mitführung von Waaren Bestellungen suchen dürfen, sofern der Fabrikant oder Handel treibende in seiner Heimat die dort gesetzliche Patent⸗ beziehungsweise Gewerbesteuer zahlt oder zu dem Zwecke die gehörige Meldung gemacht hat und sich hier⸗ über ausweist.

Die diesseitigen Gewerbtreibenden und deren Reisediener, welche von der gedachten Befugniß in der Schweiz Gebrauch machen wollen, haben sich mit einem Zeugnisse nach demjenigen Muster zu

Berlin, den 23.

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Verfügung vom 4. Juni 1860 betreffend die

niI2-, G Gründung neuer Ansiedelungen. F“ 8

wollen.

versehen, welches durch das über die Ausführung des Art. 18 der IAle ee drgene von 1833 unter dem 2. September 1834 er⸗

e A. für die Gewerbtreibenden selbst, eisediener vorgeschrieben ist und sich mit diesem Zeugnisse hei den zuständigen Behörden der betreffenden Kantone behufs Erlangung eines steuerfreien Gewerbescheins zu

lassene Cirkular in der Beil in der Beilage B. für die

melden. ün Juni Berlin, den 19. Juni 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz⸗Minister. und öffentliche Arbeiten. en Im Auftrage: AgB Im Auftrage: ha

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗

1 und Medizinal⸗Angelegenheiten. 85

Am Altstädtischen Gymnaftum zu Köͤnigsberg in Pr. ist die Anstellung des Schulamts⸗Kandidaten Muͤtkrich als Ordentlicher

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Lehrer hmigt worden. E“ 89 Iimm

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Verzeichnisß aufgenommen zu werden. werden nicht ausgestellt.

Die Kunstwerke selbst erwartet die Köͤnigliche Akademie bis Dienstag, den 14. August d. J., indem die Eröffnung der Aus⸗ stellung auf den 1. September d. J. festgestellt worden ist, und verweiset im Uebrigen auf das wiederholt veröffentlichte Programm, von welchem noch Abdruücke bei dem Inspektorat der Akademie zur

Empfangnahme bereit liegen. 8

Juli 1850.

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Prof. Herbig,. ier, bis eihh eeeee Vice. ee.

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Ministerium des Innerrn.

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Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom

15. v. M., daß ich durch die darin vorgetragenen Gründe die Ver⸗ sagung des Ansiedelungs⸗Konsenses fuͤr den Eigenthümer N. zu N. nicht für gerechtfertigt erachten kann. Nach dem Wortlaut des F. 27 des Gesetzes vom 3. Januar 1845, welchen die Königliche egierung Ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, kann die Gründung einer neuen Ansiedelung untersagt werden, wenn davon Gefahr für das Gemeinwesen zu besorgen und die polizeiliche Beaufsichtigung mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber, wie dies auch aus den Materialien des Gesetzes hervorgeht, den Behörden nur bei dem gleichzeitigen Zusammentreffen dieser beiden Bedingungen die Befugniß zur Versagung des Ansiedelungs⸗Konsenses ertheilen Es wird dies durch den auf jene Worte folgenden Passus: „Dies ist besonders in dem Falle anzunehmen, wenn die neue Ansiedelung von anderen bewohnten Orten erheblich entfernt oder sonst unpassend gelegen ist, und zugleich ihrem Besitzer die Mittel nicht gewährt, sich davon als Ackerwirth ꝛc. selbst⸗ stän dig zu ernähren,“ in unzweideutiger Weise erläutert. Denn wenn hierin auch wie die Königliche Regierung mit Recht annimmt nur heispiels⸗ weise besonders häufig vorkommende Fälle der Anwendung des Gesetzes haben angedeutet werden sollen, so stellt doch der Gebrauch der Worte „und zugleich“ das Prinzip des Gesetzes dahin außer Zweifel, daß ldie Genehmigung zur Gründung einer neuen Ansie⸗ delung nur bei gleichzeitiger Gefaͤhrdung kommunaler und po⸗ lizeilicher Interessen versagt werden darf. Da nun nicht abzusehen

ist, wie durch die Einrichtung einer nstube in dem der Ehefrau 8 A ctung 1 Büa Gen her Phefif

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68½ 11“ .Es wird hierdurch in Erinherung gebracht, daß die schrift⸗ lichen Anmeldungen der für die diesjährige große Kunstausstellung im Königlichen Akademiegebäude hierselbst bestimmten Kunstwerke spätestens bis zum 1. August d. J. bei dem Inspektorat der unter⸗ zeichneten Akademie eingegangen sein müssen, um in das zu druckende Nicht angemeldete Werke

Se ksch 10 8 Diee Königliche Akademie der Künste.

bei Ertheilung von Entlassungs⸗Urkunden an

daß die Beflimmungen des vom 9. Dezember 1 Marine angehörigen, im § 31. Dezember 1842 bezeichneten, mannlichen Unterthanen vom voll⸗ endeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre Anwendung finden, sondern lediglich auf solche

des Petenten gehörigen Theile des fraglichen Gebäudes, dessen andere Haäͤlfte bereits mit bewohnbaren Rumen versehen und w 8 überdies nach der eigenen Angabe der Königlichen Regierung in der unmittelbaren Nähe eines anderen Etablissements belegen ist, die polizeiliche Aufficht ungewöhnlich erschwert werden würde, so kann ich die Verfuͤgung der Königlichen Regierung vom 27. Okto⸗ ber 1858 nicht aufrecht erhalten, veranlasse dieselbe vielmehr unter Aufhebung dieser Verfuͤgung, dem N. den nachgesuchten Anstede⸗ lungs⸗Konsens nunmehr schleunig ertheilen zu lassen und den Be⸗ schwerdefuͤhrer dem entsprechend zu bescheibden. Berlin, den 4. Juni 18590.

Der Minister des Hit chisU est iz8nh g448 , 28 bN 1“”“ si2 vel n 8 889 Hshg S U 1 ze 2 Fdn b. e An . ie Königliche Regierung zu 5.

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7. Juni 1860 die vorläͤufige Straf⸗Festsetzung bei Chaussee⸗Polizei⸗Uebertre⸗ ca4ungen betreffend.

Erlaß vom 13. Dezember 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 304 S. 2363.)

Der ꝛc. erwiedern wir auf den Bericht vom 4. April c., daß die Bestimmungen unseres Erlasses vom 13. Dezember v. J., wo⸗ nach zur vorläufigen Straf⸗Festsetzung bei Chaussee⸗Polizei⸗Contra⸗ ventionen nur der Landrath und nicht die Orts⸗Polizei⸗Behörde kompetent ist, lediglich auf dem Gesetze beruhen und keine andere als die sich hieraus ergebende Ruͤcksicht genommen haben. So weit das Gesetz entscheidet, muß dasselbe zur Norm genommen werden, und können entgegenstehende Ruͤcksichten weder generell noch in einzelnen Bezirken Geltung gewinnen. Das Gesetz vom 14. Mai 41852 ist aber in der durch obigen Erlaß ausgesprochenen Weise bindend. Der in jenem Gesetz gebrauchte Ausdruck „sein Ressort“ bedingt zwar nicht für alle Fälle eine Be⸗ schränkung auf Uebertretungen, welche auch für einen bestimmten Ort ergangene Verordnungen verletzen, aber wohl eine Beschränkung auf die Faͤlle, welche dem Gebiete der örtlichen Polizei⸗Verwaltung anheimfallen. Dieser ist nach dem Gesetz die Grundlage und das Maaß für das Recht der Straf⸗Festsetzung, die Chaussee⸗Verwal⸗ tung aber ist nicht im Ressort der örtlichen Polizei begriffen.

Das von der ꝛc. bezogene Reglement vom 30. September 1852 steht dieser Auffassung viel mehr zur Seite, als entgegen. Das zweite Alinea des §. 2. enthält aus den obigen Gruünden eine ganz aͤhnliche Ausnahme der Kompetenz der Orts⸗Polizei in Betreff der bezüglich des Deichwesens vorkommenden Uebertretungen.

Hiernach muß es bei den getroffenen Bestimmungen sein Be⸗ wenden behalten und ist danach zu verfahren. 8 8

Berlin, den 7. Juni 1860. ““

Der Minister für Handel, Gewerbe ꝛc. 1 Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Schede. Im Auftrage: v. Pommer⸗Esche.

Der Minister des Innern. In Vertretung: Sullzer. An b 1““ 1

liche Regierung zu N.

Erlaß vom 31. Mai 1860 effend da 1 Ertheilung von Entlassungs⸗Urkunden an Mann⸗ 8 schaften aus dem Reserve⸗Verhältniß zu

beobachtende Verfahren.

Dem Königlichen General⸗Kommando und dem Köni Ober⸗Präfidium erwiedern wir auf die in den beiden Berichten vom 24. und 30. April d. J. gestellte allgemeine Anfrage, wegen des Mannschaften aus beobachtenden Verfahrens, ergebenst, §. 15. der Militair⸗Ersatz⸗Instruction 58 weder auf die dem Heere, noch auf die der .17. sub J. des Indigenat⸗Gesetzes vom

dem Reserve⸗Verhältniß zu

nbividuen Bezug haben, die entweder no

nicht ersatpflichtig vom 17. bis 20. Lebensjahre oder aus irgen

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