Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes
vom 13. April 1841 über den erleichterten Aus⸗ tausch einzelner Parzellen von Grundstücken. . Vom 27 Juni. 1860.
88 Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mo⸗ narchie, fuͤr deren ganzen Umfang, mit Ausnahme der zum Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes gehörigen Landestheile, er Hohenzollernschen Lande und 8 Jadegebiets, was folgt:
Das Gesetz vom 13. April 1841 uͤber den erleichterten Aus⸗ tausch einzelner Parzellen von Grundstücken (Gesetz⸗Sammlung für das Jahr 1841, S. 79) wird hierdurch aufgehoben. An dessen Stelle treten nachstehende ö“
eder Grundeigenthümer, so wie jeder Lehns⸗ und Fideikommiß⸗ besitzer, ist befugt, einzelne Gutsparzellen gegen andere Grundstuͤcke auch ohne Einwilligung der Lehns⸗ und Fideikommißberechtigten, Hypotheken⸗ und Realgläubiger zu vertauschen, sofern bei landschaft⸗ ch beliehenen Guͤtern die Kredit⸗Direction, bei anderen die Aus⸗
einandersetzungs⸗Behörde bescheinigt, daß der Tausch den gedachten
Interessenten unschädlich sei. 88 “ Ein solch es Unschäͤdlichkeitsattest darf nur ertheilt werden, wenn die abzutretende Parzelle, im Verhältniß zu dem Gute, von welchem sie abgetreten werden soll, von geringem Werthe und Um⸗ fange ist und das letztere durch den Tausch an Werth nicht verliert. 1 Sind diese Bedingungen bei dem einen der beiden Eüter, zwischen denen der Austausch bewirkt werden soll, vorhanden, bei dem andern aber nicht, so ist nur bei jenem das gegenwärtige Ge⸗ setz anzuwenden, für das andere bleibt es bei den allgemeinen Ge⸗ setzen, nach welchen die Einwilligung der einzelnen Real⸗, Lehns⸗ und Fideikommißberechtigten ꝛc. erforhgrlich “ gur Menn der. Werth der abzutretenden Weselle mehr bössscst a2 Nölssungetastatef gür Inaragencten drütadzung vrn Gutes, zu welche arzelle scheidet aus dem Realverbande des „ zu welchem solche bis dahin gehört hat, aus hüs
getauschte Grundstück tritt i 8 1 E v in Beziehung auf die Lehns⸗ und Fidei⸗
der abgetretenen Parzelle. beken⸗ und Realgläubiger, an die Stelle
6
e mit den Vorschriften des gegen⸗ e stehen, oder sich S. 1 Söchst beigedrucktem Königlich *Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrif Gegeben B iglichen Insiegel. 88 9 1
88
7
und aden⸗Baden, den 27. Juni 180cʃ.
(L. S.)
Wilhelm, Pri “X“ „Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hoh von der H 44 igmaringen. b “ Simons. von Schleinit “ hmann⸗Hollweg. Graf Scm Pückler. Pvnä.
iun für Handel, Gewerbe und Arbeiten.
ng “ en über
gusführun g des Gesetzes, di Bergbau und d bäldie Aufficht der B 1 as aůltn; . ergbehörden rbeiter betreffend, vom 21. e Halca Freg erg⸗ un8 Zünann 9 8 sSamml. 8 verordnet 13
11“
Der Bergwerks⸗Eigenthümer oder dessen Vertreter ist verpflich⸗ tet, alljährlich zu der von dem Bergamte zu bestimmenden Zeit dem “ den Betriebsplan für das folgende Jahr einzu⸗ reichen.
Der Betriebsplan wird durch das Bergamt auf Grund einer an Ort und Stelle unter Zuziehung des Bergwerks⸗Eigenthümers vorzunehmenden Prüfung mit denjenigen Abänderungen festgestellt, welche zur Wahrung der Nachhaltigkeit des Bergbaues, zur Siche⸗ rung der Baue und der Oberfläche, so wie zum Schutze der Ar⸗ beiter nothwendig sind. 8
Eigenthuͤmer die Berufung an die dorgesetzte Instanz zu, doch wird
Plans nicht aufgehalten. 8 3 . II. zu §. “ trages der Inhalt der für das Bergwerk erlassenen Arbeitsordnung bekannt gemacht werden. Ein mit dem Bestäͤtigungs⸗Vermerk des Bergamts versehenes Exemplar der Arbeits⸗Ordnung muß auf dem Werke aufbewahrt werden. Ueber die auf Grund der Arbeits⸗ Ordnung verhängten Strafen Cognition nur im Falle einer gemäß §. 6 des Gesetzes bei ihm eingelegten Klage zu.
III. zu 8. 8.
11“ ““ Vom 1. Januar 1861 ab ist auf jedem Bergwerke eine Liste über die daselbst beschäftigten Arbeiter zu fuͤhren, welche die Vor⸗ und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag ihres
9.
Dienst⸗Antrittes und ihrer Entlassung, so wie das Datum ihres
rungen auf Verlangen vorgelegt werden. 1861 sind die bisher 1“ ““ fortzuführen. zu §8. 9
Vor der Anstellung eines Betriebsführers, Steigers, oder technischen Aufsehers muß der Bergwerksbesitzer oder dessen Stell⸗ vertreter dem Berggeschwornen die Person des Anzustellenden und die demselben zu uͤbertragenden Functionen schriftlich anzeigen und den Nachweis seiner Befähigung führen. Dienst⸗Verträge ist ferner nicht erforderlich.
von dem Berg⸗Amte ertheilt.
eines Bergwerks vom 12. Mai und 4 werden aufgehohen. Mai 1851 Art. V. zu . 19 Rr. 1, 2
Berlin, den 16. Juni 1850. D 3 1 8 “ Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und Iernis.
ch von der Heydt.
as 76ste tück der Gesetz⸗ 1ö14“*“ gegeben wird, enthält unter Gesetz⸗ Sammlung, wel
das Gesetz, betreffend die Verbindlichkei
1860; unter 5249. He b S. 8e8, hftresegs die Verwendung des Restbestan⸗ (Gesetz⸗Sammluna e das Gesetz bom 21. Mai 1839 Ausgaben der Mltaire 5 8 89 außerordentlichen dah Geldmitteln. Vom 27 Jum 1enc tung mung us , 29 reend die Abanderüng einer betim⸗ die Errichu es Gesetzes vom 2. Maͤrz 1850 über Nr. 3940 ung von Rentenbanken (Gesetz⸗Sar unh 88 Fg. üe )h. Vom 27. Juni 1860; unter 2 115 “ 1. des Gesetzes einzelner Parzelle er den erleichterten Austausch br 1860, une zellen von Grundstücken. Vom 27. vuüch 1.u“ rivilegium we Ausferis wegen Ausfertigun deecegsszt,aee Obligationen . ag arn Sr. 1 882 Juni 1860; und 88 70,000 Thalern. Vom 18ten dben Alerhochsien Erlaß vom 27. Juni 1860, betref Beau und di eihung der fiskalischen Vorrechte für der Kupp einer Kreis⸗ Chausses 18. Berlin, den 1. August het verhütte im Kreise Oppell. Debits⸗Comtoir der Gfes Sammlung.
Gegen den Beschluß des Berg⸗Amts steht dem Bergwerks⸗ durch diese Berufung die Ausfüͤhrung des festgestellten Betriebs⸗
Jedem Arbeiter muß bei der Abschließung des Arbeits⸗Ver⸗
steht dem Berggeschwornen die
letzten Arbeits⸗Zeugnisses enthält. Diese Liste soll jährlich neu an⸗“ gelegt werden und muß dem Berggeschworenen bei seinen Befah⸗ Bis zum 1. Januar
Die Einreichung der d Das Qualifications⸗ Attest zur Anstellung wird auf den Bericht des Berggeschwornen 8 Landestheilen laut
tragender Stuten für die Zukunft abzuhelfen, bestimmen wir
Ausfuͤhrung des Gesetzes üͤber d — es Gesetzes uüber dije Ve anur 5 8 setzes uͤber die Ver 1. 1852 zur hlergaec, es ur Gestellung, Auswayl, Abnahme uneEevsschskp g's
hältnisse der Miteigenthuser
Nachweis geführt wird, daß die
erfüllung bei Heranziehung
sichtnahme auf we
anzuempfehlen.
bescheinigenden
1463
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Den Oberlehrern Dr. Hoffmann und Kastner an dem Gymnasium zu Neisse ist das Prädikat Professor und dem 1asn t⸗ lichen Lehrer Schmidt an derselben Anstalt das Prädikat Ober⸗ lehrer beigelegt; so wie
Der Ordentliche Lehrer am Gymnasium zu Lyck, Paul
Richter, in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium zu Rasten⸗
burg versetzt worden. 8
4 “ “ 85 8 liche Bibliotbek. 8
9 der nächsten Woche vom 6. bis inkl. 11. August findet dem §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bsii heaernung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle die⸗ jenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeit in den Vormit⸗ tagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher er⸗ folgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und böeas 8 Fer 89 ea 99 Dienstag, von J —-R am Mitt⸗ och und Donnerstag und von S— Z am Freitag und bend Berlin, den 308 Juli 1860. 3 8 1I
Der Köͤnigliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar
8
7
Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten. .
8
Verfügungen vom 19. Juni 1860 und 29. Dezem⸗ ber 1859 — betreffend die Deckscheine für Stuten im Interesse der Landespferdezucht.
Um den bei der letzten Mobilmachung des Heeres in mehreren gewordenen Beschwerden über die Aushebung
eglements zur
der Mobilmachungspferde: ch welchen in beglaubigter Form der
daß ein Deckschein, dur Vegrgezen ve⸗ Hengst nicht mehr angenommen habe, a eweis sche gfess 9, Süns das Porhänegfalhe bencs ghe des, anzuerkennen ist, sofern zur — 8 Be⸗ Zostgnerben nbege für welche eine Verücksichtigung wegen angeblichen Tragendseins ü⸗ in mrsß ruch genommen wird, 1 chender Anzahl vorhanden sind. . Cö das ꝛc. 8 wir ergebenst, die Hhbehaür. Kommissionen hiernach gefälligst mit Instruction zu verschen ngt⸗ selben auch unter Hinweis auf die Nothwendigkeit strengster 889 1 der, zum Kriegsdienste brauchbare
8 im J s 1 spferdezucht eine billige Rück⸗ P Iteresse si Fdeeshe Bochtstuken überhaupt
Stuten Legalisirung der den tragenden Zustand der St Snes golisitcesge ist nach einer Mittheilung des gerhen Ministers der landwirthschaftlichen Angelegenheiten “ liche an das Königliche Ober⸗Präsidium bereits unterm 19. Des 8 ber v. J. (a) verfügt worden. Berlin, den 19. Juni 1860. “ „as⸗Minister. Der Minister des Innern. Dece L 5 dn. EEEE11uu“ Auftrage:
das Königliche General⸗Kommando zu N. und das Koͤnigliche Ober⸗ Präsidium der Provinz N. .“
Aus mehreren Theilen des Landes sind mir Beschwer
über angen, daß 1 1b hn ng emönte „Aushebungs⸗ Kommissionen zu wenige
88
de
stand derselben nicht geachtet worden sei. Ich habe mi
mit den Herren Ministern des Krieg
ermusterungs⸗ und Abnahme⸗Kommissionen e en solle: 8
6 LEEEA“ öe v1“ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
und begläuhigte
einen Deckschein, durch welchen in beglaubigter Form der 2 weis geführt wird, daß die Stute 888 ggensge .Tz Hengst nicht mehr angenommen habe, als Beweis des Tragend⸗ seins, auch ohne das Vorhandensein sichtbarer Kennzeichen dieses eannes gelten zu lassen, sofern zur Deckung des Bedarfs an EEEEE“ ke Berücksichtigung wegen angeb⸗ 8 1b s nicht in Anspru ird, i 2 “ ünzahh vorhanden ssh w“ w. ꝛc. werden demnach hierüber die weitere Anordnun die genannten Herren Ressort⸗Minister zu gewärtigen Da es aber hiernach, um den Deckscheinen die gewünschte Geltung im Interesse der Landespferdezucht zu verschaffen, auf die Fassung Form derselben ankömmt, so habe ich, was die Deckung durch Königliche Landesbeschäler betrifft, die Gestüt⸗Vor⸗ steher mit Anweisung versehen, wovon ich Abschrift mit dem erge⸗ bensten Anheimstellen beischließe, nicht nur das Publikum hierauf in geeigneter Weise aufmerksam zu machen, sondern auch zu veran⸗ lassen, daß für die von den Hengsten desselben Besitzers oder von TT“ Stuten erforderlichen Deckscheine ebenfalls er vorgeschriebenen Fassung ausgeste legalisirt Seeer e eneh öns 8 Berlin, den 19. Dezember 18509.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 8 (gez.) Pückler.
den Königlichen Ober⸗Präsidenten der Provinz N.
E1“ e i n. Der 8 9.
kann hierauf sein Stute, Jahre alt,
BeW“ 8 decken lassen. Hierauf ist die vorbezeichnete Stute durch den Beschäler am ten N. N. gedeckt, hat den ten N. N. abgeschlagen und ist daher anzunehmen, daß sie tragend sein wird. Das Sprunggeld ist mit Thlr. 6nh worden.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Friedri
Hohenlohe⸗Oehringen von Stuttgart.
Adjutant Sr. Majestät des Königs und Gouverneur von Zugrne⸗ urg, von Brauchitsch, nach Luxemburg. 8 sDer General⸗Major von Bialcke, mit der Führung der
Division beauftragt, und 1 18 . Sceral⸗Masor und Commandeur der 5. Infanterie⸗Bri⸗
gade, von Seelhorst, nach Stettin.
ia Nichtamtliches.
Ppreußen. Potsdam, 30. Juli⸗ der “ begaben Allerhöchsisich heute Mittag nach
Se. Königliche Hoheit
8 8.
Berlin, um in Allerhöchstihrem Palais den Königlichen sapdten
Bayerns und Portugals im Beisein des Ministers de
tigen, Freiherrn von Schle
Se. Köͤnigliche b 1. zestèt des Königs, General der Kavallerie von 2 8 85 89 Feutenant und Kommandanten von Alvens⸗
leben, nahmen den Vortrag des Ministers Freih entgegen und begaben Sich
zurück. . Zun. Se, Königliche Hoheit derrsebevenbrar⸗Lent
nahmen heute den
i der bilmachung der Armee bei der letzten Mobi ch Kucch f di 1 und sogar auf den auf die Verschonung der Zuchtstuten genommen, und bä durch Vorlegung der Deckscheine wahrs cheinlich gemachten, 1 8
es und des Innern in Schrift⸗ wechsel gesetzt und von ihnen die Zusicherung Lifensfeznen 1e.
nants von Roon, des General⸗
von Goetze, Commandeur der 5. Kavallerie⸗Brigade,
Lieutenant von Tresckow, Commandeur
Dragoner⸗Regiments Nr. 2. Cöln, —
og von Braunschweig
oheit der Prinz Friedrich der Ni
Sehe. hier ein und benutzte he
Schnellzug zur vö essen. assel, 29.
Seß ‚welche den 30.
Fenera
d. (Köln. Ztg.)
in Würzbu
r hessens der 9 (Kass. Ztg.)
errn von Schleinitz sodann mittelst Extrazuges hierher
3 Kriegs⸗Ministers, General⸗Lieute⸗ 81 Masprs von Alvensleben und des
pfi bersten Oberst⸗Lieutenants von Dewall entgegen und empfingen 8 2
b und den Oberst⸗ Ollech, Abtheilungs⸗Chef im Großen n.e. bes undenburgischen
initz, eine Privat⸗Audienz zu ertheilen.
Hoheit empfingen außerdem den General —
8
Abend traf Se. Hoheit der Her⸗ 30. Juli. Pfdne selbst ein und Aafenihahe die Reise rheinaufwärts fort. Aüm⸗ 1, ban Ems kom⸗
üut früh 7 Uhr den Cöln⸗Mindener
Militair „Konferenzen
d. M. beginnen, ist Seitens Kur⸗ 1⸗Adjutant und General⸗Major v. Loßberg
gesendet und den 28. d. M. dahin abgereist. Cas. Iighentenant
M., 30. Juli.
ꝙFIrankfu t a.